Und da hat dein Tüver eben unrecht, wie du ja selber in deinem Weiteren Post schreibst.Pampersbomber03 hat geschrieben:... laut WEITEC die Abnahme des FW nur nach §21 (also Vollabnahme) möglich ist.
Grüße ZETUS
Und da hat dein Tüver eben unrecht, wie du ja selber in deinem Weiteren Post schreibst.Pampersbomber03 hat geschrieben:... laut WEITEC die Abnahme des FW nur nach §21 (also Vollabnahme) möglich ist.
nee, hatte er nicht - da ich ja keine originalbereifung bzw. felgen fahre.ZETUS hat geschrieben:Du hast ja geschrieben:
Und da hat dein Tüver eben unrecht, wie du ja selber in deinem Weiteren Post schreibst.Pampersbomber03 hat geschrieben:... laut WEITEC die Abnahme des FW nur nach §21 (also Vollabnahme) möglich ist.
Grüße ZETUS
§ 21 heisst, du musst eine einzelabnahme der veränderten bauteile durch einen tüv, dekra ... wie auch immer die heissen ... ingeneur machen lassen bzw. bei einer vom staat anerkannten prüfstelle - die geeignete prüfwerkzeuge und ausgebildete leute dafür habenoskar1979 hat geschrieben:ma ne dumme frage: wo is denn jetzt der genaue unterschied zwischen §19 und §21 ???
ja ich weiss ich könnte es mir auch im gesetzbuch geben aber ihr könnt es bestimmt auch gut erklären