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Speziell zum Tuning des Octavia II
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fgordon
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Interessant

Beitrag von fgordon »

Es ging bei dieser Entscheidung um den Kaskoschutz - eingetragen war das Tuning.

Berlin/Koblenz (DAV). Wer sein Auto tunt, verliert den Versicherungsschutz. Dies gilt selbst dann, wenn das durch das Tuning technisch veränderte Teil nicht ursächlich für den Unfall war. Es reicht aus, dass das Tuning insgesamt zu riskantem Fahren verleitet. Vor dem Wegfall des Versicherungsschutzes warnen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2006 (Az. 10 U 56/06).

Es ging hier um einen Kaskoschaden verursacht durch Dritte - die betrunken gefahren sind. Begründung für die Abweisung der Forderung auf Regulierung durch die Kaskoversicherung war aber eben NICHT die Trunkenheitsfahrt sondern ALLEIN der Umstand dass das Fahrzeug getuned war und damit ... einen besonderen Anreiz verschafft schneller zu fahren...
DeMixx
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Re: Interessant

Beitrag von DeMixx »

Hallo!

Ich halte das Urteil für vernünftig und nachvollziehbar.

Denn es wurde nicht "weil das Auto getuned war" die Versicherung von der Leistungspflicht freigesprochen, sondern weil der Versicherte das Tuning dem Versicherer nicht angezeigt hat.

Es ging hier neben dem üblichen "tief und breit" auch um eine nicht unerhebliche Steigerung der Motorleistung von 66 auf 81 kw.

Wer das der Versicherung nicht meldet braucht sich nicht zu wundern, wenn die Vollkasko (und nur um die geht es hier) nicht leisten will.

Gruß
DeMixx
fgordon
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Re: Interessant

Beitrag von fgordon »

Die Begründung für die Abweisung des Versicherungsanspruches ist aber nicht wie dann zu erwarten gewesen wäre formaljuristischer Natur - also z.B. als Folge unterlassener Vertragspflichten - sondern wird allgemein begründet mit der Auffassung des Gerichts Tuning verleitet zum risikoreichen/schnellen Fahren.

Und ist durchaus neu (jedenfalls für mich) - eine Entscheidung mit der Begründung dass eine Anzeige der Veränderung beim Versicherungsnehmer nötig gewesen wäre, wäre ja durchaus verständlich (und dann sicher auch ein Verfahren dass vom LG anders entschieden worden wäre), dies wird aber nur mit einem einzigen! Satz erwähnt, der ganze Rest der Begründung ist eher allgemein im Tuning gehalten.

Von daher sehe ich das Unterlassen der Anzeige der Umbaumaßnahmen beim Versicherer als wenig entscheidend in diesem Urteil an.

Im Kern wird doch der Unfall damit begründet, dass das Fahrzeug getuned war, und die Fahrzeugführer diesen Tuningreizen erlegen sind - dass egal ob der Unfall wie hier nun mit dem Tuning in keinster Weise etwas zu tun hat, das Tuning deshalb schuld ist, weil es prinzipiell ein Fahrer zum übertreten der Verkehrsregeln verleitet/verleiten kann
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Basti1982
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Re: Interessant

Beitrag von Basti1982 »

Ich glaube da liegst du ein wenig falsch. Folgende Merkmale sind hier zu beachten:

1. fehlende Eintragung und/oder Meldung bei der Versicherung (--> fehlender Versicherungsschutz)
2. Fahren unter Alkoholeinfluss (bei sowas zahlt auch keine Versicherung)
3. Betätigung der Handbremse mit anschließendem Kontrollverlust des Fahrzeuges

zu 1) ist relativ schnell abgehandelt, da hast du Recht. Aber schließlich ist die Ursache des Unfalls von Bedeutung, und da spielt die fehlende Meldung keine Rolle.

zu 2) darüber wird kein großes Wort geschwungen, aber erfahrungsgemäß steigen in solchen Fällen die Versicherungen aus.

zu 3) die Hauptaussage dieses Urteiles mag zwar sein, dass das Auto durch das Tuning zum aggressiven Fahren verleitet, aber der Anhaltspunkt dazu ist nun mal der, dass der Fahrer meinte, dieses Auto mal auszutesten und hat dazu die Handbremse gezogen. Grundaussage soll nicht sein, dass sich die Versicherungen automatisch bei getunten Fahrzeugen aus dem Versicherungsschutz retten können. Ergo: Fährst du "normal" und es kommt zum Unfall (alltagsübliche Unfallursache, kein Sonderfall wie dieser vorliegende), zahlt deine Versicherung auch den Schaden. Auch wenn du ein getuntes Auto fährst.

Außerdem zu beachten: Gerichtsurteile sind Einzelfallentscheidungen!
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Re: Interessant

Beitrag von fgordon »

1-3 ist aber nicht dem Versicherungsnehmer anzulasten dieser ist nicht gefahren aus 1 bis 3 ergibt sich lediglich ein möglicher in diesem Fall (hätte die Versicherung bezahlen müssen) wahrscheinlicher Regressanspruch gegenüber dem tatsächlichen Fahrzeugführer - das hat mit dem Anspruch des Fahrzeughalters gegenüber seiner Versicherung überhaupt nichts zu tun - weshalb es auch im Urteil nicht als Begründung für die Abweisung zu tun hat - das könnte nur dann der Fall sein, wäre der Versicherungsnehmer auch der Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt gewesen.

Hier geht es ALLEIN um den Versicherungsanspruch des Halters - und der hat mit dem Fehlverhalten des Fahrers NICHTS zu tun - das Fahrzeug wurde korrekt verliehen als der Fahrer sicher nicht alkoholisiert war und der Fahrer war im Besitz einer gültige FE - damit ist der Schuldanteil des Fahrzeughalters am Unfallverhalten nicht gegeben.

Hier wurde nur der Schuldanteil am Unfall des Halters (nicht der des Fahrers!) geklärt und der bestand nach Ansicht des Gerichts eben darin, dass er sein Fahrzeug getuned hat und damit einen Anreiz zum Übertreten der Verkehrsregeln geschaffen hat.
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Re: Interessant

Beitrag von Basti1982 »

fgordon hat geschrieben:Hier wurde nur der Schuldanteil am Unfall des Halters (nicht der des Fahrers!) geklärt und der bestand nach Ansicht des Gerichts eben darin, dass er sein Fahrzeug getuned hat und damit einen Anreiz zum Übertreten der Verkehrsregeln geschaffen hat.
Richtig, und sein Pech war einfach, dass der Fahrer damit nicht umgehen konnte. Du kannst tunen wie du möchtest, du musst nur dafür Sorge tragen, dass mit dem Auto auch so gefahren wird, wie man zu fahren hat.

Anm.: wäre der Fahrzeugführer nicht verstorben, hätte die Sache wahrscheinlich ganz anders ausgesehen.
fgordon
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Re: Interessant

Beitrag von fgordon »

Wieso die Klärung Schuldanteil des Fahrzeughalters wäre ja genau die gleiche gewesen. Ob der Fahrzeugführer überlebt oder nicht hat damit ja nichts zu tun - der hat damit ja nichts tun - der Schuldanteil des Fahrers wird ja gesondert festgestellt.

In der Begründung steht ja u.a. dass das Tuning nicht Ursache des Unfalls war, aber man auch nicht beweisen konnte dass das Fahrverhalten insgesamt nicht irgendwie doch negativ beeinflusst wird - folgt man dieser Ansicht des Gerichts ergibt sich eben daraus auch bei sonst normgerechtem Verhalten ein Ansatzpunkt für die Versicherung. Denn wie will man beweisen, dass es nicht irgendeinen minimalen negativen Einfluss doch gab auch bei korrekt gefahrenen 50 km/h bei erlaubten - im Prinzip läuft das eben auf eine "Beweisumkehr" hinaus - und die ist fast unmöglich zu führen.

Das es ja hier um Zivilrecht geht und nicht um Strafrecht muss ja jede Partei selbst für ihre Beweise sorgen .... im Gegensatz zum Strafrecht.
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Re: Interessant

Beitrag von Basti1982 »

Aber eine Schlussfolgerung zu ziehen, zum Beispiel beim 08-15 Auffahrunfall, das getunte Auto wäre Schuld daran, ist zu weit hergeholt. So weit entfernt kann keine Begründung zustande kommen. Bist du wesentlich zu schnell, oder eben andere Dinge, die auf Tuning schließen KÖNNTE, dann wäre es möglich.
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Re: Interessant

Beitrag von fgordon »

Nun ja nur genau das lässt sich ja aus dem Urteil herauslesen das war ja auch der Grund wieso das Urteil im DAV veröffentlicht wurde, da dies eben für viele Verkehrsanwälte selbst recht überraschend ist.

Diese Schlussfolgerung habe ja nicht ich gezogen, sondern diese findet sich in der aktuellen Ausgabe von Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein unter der Überschrift "Wegfall des Versicherungsschutzes bei Tuning" weil in diesem Urteil das Tuning ohne kausalen Einfluss auf den Unfall selbst dennoch als Begründung für die Leistungsverweigerung hergenommen wurde, was ja bis auf wenig Ausnahmen eher selten vorkommt, eigentlich gilt ja sonst immer ein (mittelbares) Kausalitätsprinzip.
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