Wenn infolge des Modellwechsels ein Feature serienmässig dazugekommen ist (was weiss ich, autom. Warnblinkanlage bei Aufprall beispielsweise), und dieses und andere Features mit einem Aufpreis des Modells in Verbindung stehen, kann der Händler diesen Aufpreis an den Kunden weitergeben. Deswegen kommt man da nicht aus dem Kaufvertrag raus, da kein "erheblicher Mangel" am Fahrzeug vorliegt.
Neuwagenkauf: kein Rücktritt bei unerheblichem Mangel
Weist ein erworbenes Fahrzeug einen Mangel auf, kann der Käufer wahlweise eine Nachbesserung oder Kaufpreisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist jedoch bei lediglich geringfügigen Mängeln ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Einen nur
unerheblichen Mangel nahm das Landgericht Düsseldorf bei einem Neuwagen (Preis 26.000 Euro) an, dessen Radioempfang in lediglich unterschiedlicher Intensität und Häufigkeit (einzelne Sender, bestimmte Gebiete) gestört, aber nie vollständig aufgehoben war.
Urteil des LG Düsseldorf vom 22.09.2005
1 O 778/04
DAR 2006, 511
Ich behaupte mal ganz stark dass 300€ unter "nicht erhebliche Mängel" fallen.Neuwagenkauf: kein Rücktrittsrecht wegen Bagatellen
Nach über einem Jahr und nach ca. 60.000 zurückgelegten Kilometern verlangte der Erwerber eines Mazda Neuwagens wegen diverser Mängel die Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Bei näherem Hinsehen erwiesen sich jedoch sämtliche Reklamationen als überzogen oder völlig unbegründet. Der Defekt an der Klimaanlage war mit einem Aufwand von 200 Euro zu beheben, die Geltendmachung „ungewöhnlicher Fahrgeräusche“ war zu vage und die übrigen Beanstandungen, Fehlen von Warndreieck und Verbandskasten, unzureichende Innenraumreinigung, Werbeaufkleber an der Heckscheibe sowie mangelnde Einweisung bei der Übergabe des Fahrzeugs kamen zu spät und betrafen nur Bagatellen, die keinerlei Auswirkungen auf die Fahrsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs hatten. Die Klage des Autofahrers scheiterte daher auf voller Linie. Urteil des LG Coburg vom 22.01.2007 14 O 462/06 Justiz Bayern online