Steinschläge durch Überholmanöver
- eckenwetzer
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Re: Steinschläge durch Überholmanöver
Sorry, habe keinen Verkehrsrecht-Beck zur Hand. Ich weiß allerdings, daß kurz vor oder in allgemeinen Gefahrenstellen, so z.B. auch uneinsichtigen Kurven, das Überholen verboten ist. Das hat nicht mit der Geschwindigkeitsbegrenzung zu tun, sondern schon eher mit dem Zeichen 116, dem Rollsplittzeichen.
Wahrlich, wahrlich ich sage euch: Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet. Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Re: Steinschläge durch Überholmanöver
Äpfel mit Birnen verglichen.
Gerade übersichtliche Strecke, Beschilderung durch VZ 116 und 274-54 (40km/h), ein Verkehrsteilnehmer fährt 30km/h (viell. neues Auto oder übervorsichtig), ich überhole ohne Gefährdung anderer mit 40km/h...
Allein das VZ 116 verbietet kein überholen.
Anders bei Beschilderungen mit zb. VZ 101 (allgemeines Gefahrzeichen) oder 105-10 (Doppelkurve). Hier wird an den Verkehrsteilnehmer appeliert sich entsprechend zu verhalten- zb. nicht zu überholen. Aber verboten ist es auch nicht...man muß nur mit den Konsequenzen rechnen die ein Fehlverhalten auslösen.
Das VZ 276 (Überholverbot) zeigt dem Verkehrsteilnehmer an, dass ihm dieses nun untersagt ist.
Gerade übersichtliche Strecke, Beschilderung durch VZ 116 und 274-54 (40km/h), ein Verkehrsteilnehmer fährt 30km/h (viell. neues Auto oder übervorsichtig), ich überhole ohne Gefährdung anderer mit 40km/h...
Allein das VZ 116 verbietet kein überholen.
Anders bei Beschilderungen mit zb. VZ 101 (allgemeines Gefahrzeichen) oder 105-10 (Doppelkurve). Hier wird an den Verkehrsteilnehmer appeliert sich entsprechend zu verhalten- zb. nicht zu überholen. Aber verboten ist es auch nicht...man muß nur mit den Konsequenzen rechnen die ein Fehlverhalten auslösen.
Das VZ 276 (Überholverbot) zeigt dem Verkehrsteilnehmer an, dass ihm dieses nun untersagt ist.
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Re: Steinschläge durch Überholmanöver
Jaja, der gesunde Menschenverstand...
...man sucht wohl noch...
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Manche Autos haben so viele Fehler, dass es besser ist, den Fahrer zu tauschen.
Re: Steinschläge durch Überholmanöver
Überholen ist da erlaubt, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Gefahrenschilder beziehen sich auf das gesamte Fahrverhalten, das im Gefahrenstellenbereich erhöhten Ansprüchen genügen muss. Das kann bedeuten, dass man in einer konkreten Situation auf das Überholen verzichten muss, obwohl es nicht verboten ist (Kuppe, Kurve, Engpass etc.).
@ insider: „Der gesunde Verstand ist das, was in der Welt am besten verteilt ist; denn jedermann meint damit so gut versehen zu sein, dass selbst Personen, die in allen anderen Dingen schwer zu befriedigen sind, doch an Verstand nicht mehr, als sie haben, sich zu wünschen pflegen.“ René Descartes (leider nicht Mitglied hier im Forum)
@ insider: „Der gesunde Verstand ist das, was in der Welt am besten verteilt ist; denn jedermann meint damit so gut versehen zu sein, dass selbst Personen, die in allen anderen Dingen schwer zu befriedigen sind, doch an Verstand nicht mehr, als sie haben, sich zu wünschen pflegen.“ René Descartes (leider nicht Mitglied hier im Forum)
Re: Steinschläge durch Überholmanöver
Hi,
es ist durchaus denkbar, dass das Überholen dort (Rollsplit auf Fahrbahn, Gefahrenzeichen) nicht erlaubt wäre.
Dieses würde sich aus dem § § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ergeben (Überholen trotz unklarer Verkehrslage).
Unklare verkehrslage:
"Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach den Umständen auf der gesamten Länge der Überholstrecke mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht gerechnet werden kann"
Ich denke schon, dass man das hier begründen könnte, ist aber sicherlich strak vom Einzelfall abhängig.
Es liegt Rollsplit auf der gesamten Fahrbahn, es ist ein Gefahrzeichen vorhanden, die Geschwindigkeit ist runtergeregelt.
Wenn jemand dort nun in dieser Situation aufgrund eines Überholvorganges jemand anderen schädigt (es kommt also zum Verkehrsunfall), dann hätte er aus meiner Sicht aufgrund der Verhältnisse dort (Rollsplit etc.) damit wohl rechnen müssen, dass ein ungefährliches Überholen hier nicht möglich ist.
In diesem Sinne..........
es ist durchaus denkbar, dass das Überholen dort (Rollsplit auf Fahrbahn, Gefahrenzeichen) nicht erlaubt wäre.
Dieses würde sich aus dem § § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ergeben (Überholen trotz unklarer Verkehrslage).
Unklare verkehrslage:
"Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach den Umständen auf der gesamten Länge der Überholstrecke mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht gerechnet werden kann"
Ich denke schon, dass man das hier begründen könnte, ist aber sicherlich strak vom Einzelfall abhängig.
Es liegt Rollsplit auf der gesamten Fahrbahn, es ist ein Gefahrzeichen vorhanden, die Geschwindigkeit ist runtergeregelt.
Wenn jemand dort nun in dieser Situation aufgrund eines Überholvorganges jemand anderen schädigt (es kommt also zum Verkehrsunfall), dann hätte er aus meiner Sicht aufgrund der Verhältnisse dort (Rollsplit etc.) damit wohl rechnen müssen, dass ein ungefährliches Überholen hier nicht möglich ist.
In diesem Sinne..........
Re: Steinschläge durch Überholmanöver
Der Überholvorgang an sich war nicht verboten, er war auch an sich nicht gefährlich. Ich würde daher nicht einen Verkehrsverstoß heranziehen, sondern etwas anders argumentieren:
Aufgrund der erhöhten Sorgfaltspflicht im Baustellenbereich mit durch Schilder angezeigtem und deutlich sichtbarem Rollsplitt hätte der Überholer auf das Überholen verzichten müssen, wenn er dadurch eine Schädigung des Überholten hätte vermeiden können. Insoweit war dies kein unabwendbares, sondern ein durchaus vorhersehbares und ohne Not, also nur für einen persönlichen Vorteil, billigend in Kauf genommenes Ereignis. Der Schadensfall ist daher von ihm schuldhaft (fahrlässig, d.h. unter Verletzung der Sorgfaltspflicht) verursacht. So hat er es ja auch im Gespräch hinterher selbst eingesehen.
Damit ist die Argumentation der Versicherung m. E. dahin.
Aufgrund der erhöhten Sorgfaltspflicht im Baustellenbereich mit durch Schilder angezeigtem und deutlich sichtbarem Rollsplitt hätte der Überholer auf das Überholen verzichten müssen, wenn er dadurch eine Schädigung des Überholten hätte vermeiden können. Insoweit war dies kein unabwendbares, sondern ein durchaus vorhersehbares und ohne Not, also nur für einen persönlichen Vorteil, billigend in Kauf genommenes Ereignis. Der Schadensfall ist daher von ihm schuldhaft (fahrlässig, d.h. unter Verletzung der Sorgfaltspflicht) verursacht. So hat er es ja auch im Gespräch hinterher selbst eingesehen.
Damit ist die Argumentation der Versicherung m. E. dahin.
- eckenwetzer
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Re: Steinschläge durch Überholmanöver
Fazit: Die Chancen stehen wohl nicht ganz schlecht, und jeder, der auch nur ansatzweise im Besitz seiner geistigen Kräfte wäre, hätte sich wohl so ein Überholmanöver verkniffen, wie der Insider schon angemerkt hat.
@Danielsan: Halte uns bitte über den Vorgang auf dem Laufenden. Würde mich wirklich interessieren, wie das Ganze ausgeht.
@Danielsan: Halte uns bitte über den Vorgang auf dem Laufenden. Würde mich wirklich interessieren, wie das Ganze ausgeht.
Wahrlich, wahrlich ich sage euch: Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet. Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
- L.E. Octi
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Re: Steinschläge durch Überholmanöver
Damit ist doch schon alles gesagt und unsere Ausführungen hier bringen nicht viel. Versuch macht kluch.Danielsan hat geschrieben:Mein Anwalt sagt, es sei nicht aussichtlos.
Letzlich wird es wohl aber nicht auf die Frage hinausgehen überholen erlaubt oder nicht, sondern wie beweist du oder Dein Anwalt das der überholende den Rollsplit aufgewirbelt hat und der auch zu den Beschädigungen geführt hat. Gerade bei dem Thema Steinschlägen. Ach so, wie hoch ist denn der Schaden?
Ich bin dann mal weg.
- Danielsan
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Re: Steinschläge durch Überholmanöver
Genau darüber habe ich auch schon nachgedacht aber es wurde ja nicht umsonst die Geschwindigkeit auf 40 km/h herabgesetzt. Es versteht sich hoffentlich von selbst. Denn wenn man bei Rollsplitt die Geschwindigkeit erhöht, fliegen auch dementsprechend die Steine.L.E. Octi hat geschrieben:Letzlich wird es wohl aber nicht auf die Frage hinausgehen überholen erlaubt oder nicht, sondern wie beweist du oder Dein Anwalt das der überholende den Rollsplit aufgewirbelt hat und der auch zu den Beschädigungen geführt hat. Gerade bei dem Thema Steinschlägen. Ach so, wie hoch ist denn der Schaden?
Habe den Fall am Donnerstag dem Anwalt übergeben.
Werde euch auf jedenfall auf dem laufenden halten.
Ach ja, der Schaden beläuft sich auf über 800€
Gruß
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Re: Steinschläge durch Überholmanöver
Ich wundere mich wirklich, wie manche Versicherungen hin und wieder agieren. Das wäre mir als Kunde dieser Versicherung echt peinlich, wenn die Versicherung einen Vorfall wie diesen als "unabwendbares Ereignis" bezeichnet. Daher finde ich es vollkommen richtig, sich rechtlich zu wehren, denn die KFZ Versicherung des Schadenverursachers ist hier einfach verpflichtet zu zahlen. Hoffe, der Anwalt kann die Sache positiv aufklären und du bekommst die Reparaturkosten erstattet.