Nützliche Steuerhinweise:

Allgemeines zum Thema Forum, Auto, Skoda
neuhesse
Aufsicht
Beiträge: 4552
Registriert: 14. Januar 2008 08:17
Modell: 5E
Bauart: Combi
Baujahr: 2017
Modelljahr: 2018
Motor: 4-Zylinder
Kilometerstand: 0
Spritmonitor-ID: 0

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von neuhesse »

Naja, es ging um weniger Geld und eine verfassungrechtlich für einen bestimmten Zeitraum zulässige Ausnahme lies sich schlecht begründen.
RS Michi
Alteingesessener
Beiträge: 1661
Registriert: 11. Juni 2003 13:54
Modell: 1U
Bauart: Combi
Baujahr: 2002
Motor: 1.8T AUQ

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von RS Michi »

Naja wenn es auf Grund der jetztigen Klage dazu kommt, müssen die es rückwirkend machen. Geht dann nämlich ums Gleichberechtigungsgesetz. Die Klage ist von 2007 und somit für alle die damals Einspruch eingelegt haben wirksam. Wer nicht widersprochen hat bekommt auch kein Geld. Somit ist nicht allzuviel Geld im Spiel (denk ich zumindest)
Octavia 1 RS Combi in Black Pearl mehr Infos und Bilder gibt´s in der Uservorstellung ;-)
http://www.octavia-forum.de/forum/viewt ... 43&t=26809
Benutzeravatar
Alfred
Gasmann
Beiträge: 2823
Registriert: 4. Februar 2005 14:27
Bauart: Limo
Baujahr: 2007
Modelljahr: 2008
Motor: 2.0 LPG
Kilometerstand: 256000
Spritmonitor-ID: 0

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Alfred »

Ich würde mich da keinen trügerischen Hoffnungen hingeben. Die kaiserliche Flotte ist auch schon längst versenkt, aber die Schaumweinsteuer zahlen wir noch immer. Selbst wenn der Soli kippen sollte, dann wird eben die Steuertabelle entsprechend angepasst. Eine Reform machts möglich...

MfG Alfred
09.07.07: Octavia BiFuel verkauft, bis 30.08.07 Passat 3C
30.08.07 Superb Exclusive BiFuel Cappuccino-Beige mit Wischwassersieb :D
Benutzeravatar
Black RS
Erbsenzähler
Beiträge: 3526
Registriert: 18. Juli 2003 11:55
Motor: Karoq 2.0 TSI
Kilometerstand: 20997
Spritmonitor-ID: 630840

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Thüringen | Vorläufigkeitsvermerk wegen Solidaritätszuschlag noch im Dezember

Finanzministerin Marion Walsmann (CDU) will noch im Dezember Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen lassen. Damit wolle sie eine Flut an Einsprüchen gegen den Solidaritätszuschlag verhindern, sagte Walsmann am Freitag in Erfurt.

Gegen Steuerbescheide mit einem solchen Vermerk brauchten Bürger keinen Einspruch erheben, um Ansprüche geltend zu machen. Auch Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) hatte sich Anfang der Woche für einen Vorläufigkeitsvermerk ausgesprochen.

Hintergrund ist ein Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts, das den im Zuge der Deutschen Einheit eingeführten Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig erklärt und die Klage eines Angestellten an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verwiesen hatte (vgl. NWB-Nachricht v. 25.11.2009).
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
Benutzeravatar
Black RS
Erbsenzähler
Beiträge: 3526
Registriert: 18. Juli 2003 11:55
Motor: Karoq 2.0 TSI
Kilometerstand: 20997
Spritmonitor-ID: 630840

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Der Bundesrat hat soeben das Wachstumsbeschleunigungsgesetz verabschiedet. Dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.1.2010 steht somit nichts mehr im Weg. Wir informieren Sie über alle wichtigen Änderungen.

Die letzte schwierige Hürde für das umstrittene Milliarden-Steuerpaket der Bundesregierung wurde gestern abend übersprungen. Bei einem Treffen mit Unions-Ministerpräsidenten in Berlin lenkten Schleswig-Holstein und Sachsen schließlich ein. Wie mögliche Zusagen bei den Bund-Länder-Finanzen aussehen, blieb weiter offen.

Durch das Gesetz sollen neue Impulse für einen stabilen und dynamischen Aufschwung gesetzt werden und wirksame und zielgerichtete steuerliche Entlastungen die produktiven Kräfte der Gesellschaft stärken. Es bringt für 2010 sehr wichtige Neuerungen bei unterschiedlichen Steuerarten.

Einzelheiten zu den enthaltenen Regelungen erläutert unser Top-Thema "Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Erste konkrete Änderungen im Steuerrecht für 2010":

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick
Familienförderung
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Zinsschranke
Mantelkauf
Gewerbesteuer
Umsatzsteuer
Erbschaftsteuertarif
Unternehmensnachfolge
Grunderwerbsteuer
Energiesteuer
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
Benutzeravatar
Escape
Foren-Knigge
Beiträge: 2842
Registriert: 5. Juli 2007 15:37
Spritmonitor-ID: 0

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Escape »

Hat nichts mit Steuern, aber mit Sparen zu tun...

GEZ für beruflich genutzten Zweit-PC unzulässig

Siehe Klick.
Benutzeravatar
Black RS
Erbsenzähler
Beiträge: 3526
Registriert: 18. Juli 2003 11:55
Motor: Karoq 2.0 TSI
Kilometerstand: 20997
Spritmonitor-ID: 630840

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Darauf habe ich schon lange gewartet!

8)
Abgeltungsteuer | Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen (BdSt)

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein Musterverfahren gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen. Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden.

Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 Euro an Werbungskosten angefallen sind. Damit können Konto- und Depotgebühren, Verwaltungsgebühren aber auch Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden. Besonders betroffen von der Streichung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs sind Steuerzahler, die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen Kredit aufgenommen haben. Diese Zinsen für die Finanzierung können seit dem Jahr 2009 nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden.

Damit werden Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage und Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart entstehen, unterschiedlich behandelt. Ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt, soll nun in einem Musterverfahren überprüft werden. Die Sprungklage wurde beim FG Münster erhoben; ein Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
Benutzeravatar
Black RS
Erbsenzähler
Beiträge: 3526
Registriert: 18. Juli 2003 11:55
Motor: Karoq 2.0 TSI
Kilometerstand: 20997
Spritmonitor-ID: 630840

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Musterverfahren zur Firmenwagenbesteuerung (BdSt)


Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler (BdSt) muss bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu der 1%-Regelung ein Abschlag vom Bruttolistenpreis in Höhe von 20% vorgenommen werden, da in der Regel nicht der Bruttolistenpreis, sondern ein viel geringerer Preis für das Fahrzeug bezahlt wird.

Hintergrund: Nach Ansicht des BdSt ist es fraglich, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens verfassungsgemäß ist, wenn die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung - ohne Berücksichtigung etwaiger (üblicher) Rabatte - bemessen wird. Der BdSt unterstützte daher ein sog. Musterverfahren beim FG Niedersachsen (vgl. hierzu NWB-Nachricht v. 22.8.2011 und v. 14.4.2011).

Hierzu führt der BdSt weiter aus: Am 29.9.2011 hat der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts die Klage zur Besteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises abgewiesen (vgl. Az. 9 K 394/10). Streitig war die Frage, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens verfassungsgemäß ist, wenn die Nutzungsentnahme nach dem inländischen Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, da es sich bei der Streitfrage um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Gericht führt aus, dass der Gesetzgeber sich bei der Typisierung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gehalten hat, da es sich um eine widerlegbare Typisierung wegen der Möglichkeit des Führens eines Fahrtenbuchs handelt. Gleichwohl gibt das Gericht zu, dass die Bemessung nach dem Bruttolistenpreis „eine recht grobe Typisierung darstellt“. Da das Recht zur gesetzlichen Typisierung unter dem Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit steht und noch keine Entscheidung des BFH zu der Frage des Anpassungszwangs des Gesetzgebers im Rahmen der 1%-Regelung vorliegt, war die Revision zuzulassen. Mit dem Einlegen der Revision hat der BFH nun also die Möglichkeit zu prüfen, ob der Bruttolistenpreis der geeignete Maßstab zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Firmenwagen ist oder ob eine Anpassung der Bemessungsgrundlage zu erfolgen hat. Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler sollte vom Bruttolistenpreis ein Abschlag von 20% vorgenommen werden und darauf die 1%-Regelung angewendet werden. Nach den Berechnungen des BdSt werden mit einem 20%igen Abschlag vom Bruttolistenpreis ähnliche Werte erreicht, als wenn man den marktüblichen Preis als Bemessungsgrundlage verwendet. Insbesondere aus Vereinfachungsgründen ist daher die Abschlagsregelung statt des tatsächlichen Preises zu präferieren.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung v. 7.10.2011

Hinweis: Nach Angaben des BdSt ist in dem o.g. Verfahren (Az. 9 K 394/10) zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt worden. Ein Aktenzeichen liegt jedoch noch nicht vor.
Mein Tipp: Sicherheitshalber Einspruch einlegen!!
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
Benutzeravatar
Black RS
Erbsenzähler
Beiträge: 3526
Registriert: 18. Juli 2003 11:55
Motor: Karoq 2.0 TSI
Kilometerstand: 20997
Spritmonitor-ID: 630840

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Kein Steuertipp, aber u.U. auch interessant:
Versicherungsrecht | Haftungsbefreiung im Kfz-Mietvertrag (BGH)


Ein für grobe Fahrlässigkeit vorgesehener undifferenzierter Haftungsvorbehalt in Allgemeinen Vermietungsbedingungen ist unwirksam. Der Umfang der Schadensersatzpflicht ist am Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG zu messen (BGH, Urteil v. 11.10.2011 - VI ZR 46/10).

Hintergrund: Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz - VVG).

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Der Beklagte verursachte erheblich alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall mit einem PKW der Klägerin. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz dieses Schadens. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines wesentlich geringeren Betrages der Selbstbeteiligung, die der Kfz-Mieter nach den Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Klägerin bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu zahlen hat. Allerdings tritt die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nach den Vermietungsbedingungen nicht ein, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus: Der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt ist unwirksam. Allerdings führt dies nicht unbedingt dazu, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, die u.a. für die Kaskoversicherung maßgeblich ist. Danach kommt es für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist. Darüber wird im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zu entscheiden haben, an das die Sache zurückverwiesen worden ist.
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
Benutzeravatar
Black RS
Erbsenzähler
Beiträge: 3526
Registriert: 18. Juli 2003 11:55
Motor: Karoq 2.0 TSI
Kilometerstand: 20997
Spritmonitor-ID: 630840

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Lohnsteuer: Information über den Lohnsteuerabzug 2012 (BayLfSt)

Die Papierlohnsteuerkarte wird durch ein elektronisches Abrufverfahren ersetzt. Hierzu wurden nun die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert. Zum Datenabgleich werden seit Anfang Oktober 2011 von den Finanzämtern Schreiben an Arbeitnehmer versandt. Was zu tun und was zu beachten ist, darüber informiert die bayerische Finanzverwaltung im Internet.

Hierzu führt das BayLfSt weiter aus: Die Finanzämter sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer noch vor dem 1.1.2012 über ihre erstmals gebildeten Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu informieren. Aus diesem Grund werden von Anfang Oktober bis Ende November 2011 bundesweit rund 40 Mio. Schreiben an Arbeitnehmer versandt. Die Schreiben müssen nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet werden. Die im Schreiben angegebenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Zahl der Kinderfreibeträge und Pauschbetrag für behinderte Menschen/Hinterbliebene) sollten dabei durch den Arbeitnehmer unbedingt geprüft werden. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung ab Januar 2012 zugrunde gelegt.
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
Antworten

Zurück zu „Übergreifende Themen - Allgemein“