Blinkkontrolle Anhängerkupplung universal E-Satz
- Joker1976
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Also meine AHK und deren Elektrosatz wurde vom Fachman eingebaut, vom TÜV überprüft und eingetragen. Beim TÜV selbst wurde auch ein defekter Blinker simuliert. Es ist alles abgenommen und abgesegnet!! Ich fragte auch die Werkstatt, wo die Leuchte sei, da hieß es dann, daß es über die Frequenz geregelt wird und somit die Kontrollleuchte hinfällig sei!
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Blinkkontrolle Anhängerkupplung universal E-Satz
Hallo,
ich habe auch die originale abnehmbare AHK von Skoda einbauen lassen und obwohl ich vage eine entsprechende Kontrolllampe im Cockpit erkennen kann, wird der Ausfall eines Blinkers am Haenger bei mir ausschliesslich ueber die Verdopplung der Blink-Frequenz angezeigt. Das funktioniert, konnte ich erst kuerzlich testen.
just my 2 cents,
oci.fm
ich habe auch die originale abnehmbare AHK von Skoda einbauen lassen und obwohl ich vage eine entsprechende Kontrolllampe im Cockpit erkennen kann, wird der Ausfall eines Blinkers am Haenger bei mir ausschliesslich ueber die Verdopplung der Blink-Frequenz angezeigt. Das funktioniert, konnte ich erst kuerzlich testen.
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oci.fm
- Ramses
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O.k.,
danke an alle!
Werd mal mit einem Hänger testen, ob das funzt.
Wenn nicht, werd ich bei Skoda nachfragen, ob man da das Relais tauschen muss (werden die sich wieder ordentlich bezahlen lassen, wenn es ein Spezialteil ist).
Bis dann
Ramses
danke an alle!

Werd mal mit einem Hänger testen, ob das funzt.
Wenn nicht, werd ich bei Skoda nachfragen, ob man da das Relais tauschen muss (werden die sich wieder ordentlich bezahlen lassen, wenn es ein Spezialteil ist).
Bis dann
Ramses
bis 2011: Octavia Combi 2.0i 85KW SLX 9/99
aktuell: Octavia Combi 1.4 TSI Impuls Edition
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- Ramses
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Tja,
jetzt war ich bei Skoda und die sagen, dass man nix tauschen muss, dass das Relais den Hänger automatisch erkennt und bei Birnchenausfall die Blinkfrequenz steigt.
Hab dann mit einem Hänger getestet und ... es ändert sich überhaupt nichts. Egal ob auf einer Seite ein Birnchen fehlt oder nicht, die Blinkfrequenz bleibt gleich.
Wat nu?!?
jetzt war ich bei Skoda und die sagen, dass man nix tauschen muss, dass das Relais den Hänger automatisch erkennt und bei Birnchenausfall die Blinkfrequenz steigt.

Hab dann mit einem Hänger getestet und ... es ändert sich überhaupt nichts. Egal ob auf einer Seite ein Birnchen fehlt oder nicht, die Blinkfrequenz bleibt gleich.

Wat nu?!?

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Hi ramses
also rechtlich brauchst du eine anzeige!!
1. wie gremlin schon sagte wenn du es sehen könntest brauchst du keine
da du es aber nicht siehst mus eine ausfallanzeige her.
es ist rechtlich möglich deine vorhandene anzeige dafür zu verwenden.
ob die schneller blinkt oder nicht angeht usw ist egal. nur der ausfall muß angezeigt werden.
habe nachgelesen
Gruß
reini
also rechtlich brauchst du eine anzeige!!
1. wie gremlin schon sagte wenn du es sehen könntest brauchst du keine
da du es aber nicht siehst mus eine ausfallanzeige her.
es ist rechtlich möglich deine vorhandene anzeige dafür zu verwenden.
ob die schneller blinkt oder nicht angeht usw ist egal. nur der ausfall muß angezeigt werden.
habe nachgelesen
Gruß
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http://www.demixx.de/reini/
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@ Reini
Das ist richtig, daß eine "Ausfallsanzeige" vorhanden sein muß. Diese kann aber durch verschiedene Möglichkeiten realisiert werden:
1. Anzeigenleuchte
2. Frequenz
Das ist richtig, daß eine "Ausfallsanzeige" vorhanden sein muß. Diese kann aber durch verschiedene Möglichkeiten realisiert werden:
1. Anzeigenleuchte
2. Frequenz
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frage: WO steht das mit der aufallanzeige ?
hier ist der entsprechende paragraph der StVZO:
§54 Fahrtrichtungsanzeiger
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.
an Krafträdern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,
an Anhängern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
einachsigen Zugmaschinen,
einachsigen Arbeitsmaschinen,
offenen Krankenfahrstühlen,
Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
folgenden Arten von Anhängern:
eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b).
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften entsprechen.
CU Gremlin
hier ist der entsprechende paragraph der StVZO:
§54 Fahrtrichtungsanzeiger
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.
an Krafträdern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,
an Anhängern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
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an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
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eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b).
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften entsprechen.
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Tja..., danke Leute.
Das ist mir klar, es kann auch ein Summer o.ä. sein.
Nur wie realisiere ich das technisch?
Ich weiss, das bei Fahrzeugspezifischen E-Sätzen ein Zusatzmodul hinten in einer Seite verbaut wird, das die Größe und Form eines Relais hat und für die Frequenzänderung sorgt.
Gibt es soetwas im Zubehörhandel?
Kennt das jemand?
MFG Ramses
Das ist mir klar, es kann auch ein Summer o.ä. sein.
Nur wie realisiere ich das technisch?
Ich weiss, das bei Fahrzeugspezifischen E-Sätzen ein Zusatzmodul hinten in einer Seite verbaut wird, das die Größe und Form eines Relais hat und für die Frequenzänderung sorgt.
Gibt es soetwas im Zubehörhandel?
Kennt das jemand?
MFG Ramses
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Also mein E-Satz ist von Westfalia... (Frequenz)
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