@ digggaz
Ersteinmal herzlich willkommen hier im Forum!
Hinsichtlich Deiner Frage, ob die Nachlackierung mittels Lackstift oder Neulackierung zu erfolgen hat, kann ich Dir nicht direkt weiterhelfen. Daher kann ich Dir an dieser Stelle nur juristische Aufklärungsarbeit anbieten. Vielleicht hilft's Dir ja weiter...
Also: Ein Verkäufer haftet für jeden Mangel an einem Neuwagen (§§ 437 ff BGB). Der Wagen ist mangelhaft, wenn er nicht die vertraglich zugesicherte Beschaffenheit (etwa Farbe, Motor, Sonderausstattung, Zubehör, "Fabrikneuheit") aufweist oder sich nicht "bestimmungsgemäß" benutzen läßt. Dann darf der Käufer dem Händler das mangelhafte Auto aber nicht einfach auf den Hof stellen und den Kaufpreis zurückverlangen. Er muss den Verkäufer zur sogenannten Nacherfüllung auffordern. Dabei hat der Käufer die Wahl:
• Nach § 437 Nr.1, 439 BGB kann er den Mangel abstellen (kostenlose Nachbesserung) oder ein einwandfreies Auto nachliefern lassen. Einen Anspruch auf Nachlieferung hat der Kunde jedoch erst nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen des Verkäufers. Der Anspruch muss grundsätzlich beim Verkäufer geltend gemacht werden. Manche Hersteller erlauben die Nachbesserung auch bei einem anderen Vertragshändler.
• Minderung: Dem Verkäufer muss lediglich die Absicht der Kaufpreisminderung mitgeteilt werden. Sie ist auch bei geringen Mängeln möglich. Die Höhe des Abschlags sollte von einem Gutachter bestimmt werden.
• Rücktritt: Den Kaufvertrag rückgängig machen (Wandlung) kann der Käufer bei einem "erheblichen Mangel" (§ 323 BGB) und dem erfolglosen Ablauf der Frist zur Nacherfüllung. Beim Rücktritt vom Kaufvertrag wird das defekte Auto zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet. Dabei werden die gefahrenen Kilometer berechnet: Pro 1000 Kilometer dürfen laut BGH 0,67 Prozent des Neuwagenpreises berechnet werden. Aber: Ein Rücktritt wegen geringer Mängel ist ausgeschlossen.
Ich hoffe, dass Du nicht die ganze juristische Klaviatur benötigst, um Dich an Deinem neuen Auto zu freuen
Grüße aus OWL
Advokat