Ja und nein.... Der § 315b StGB kennt sowohl vorsätzliche, als auch fahrlässige Eingriffe. Es wird doch einfach nur unterschieden in Vorsatz oder nicht und die daraus resultierende Strafen....Basti1982 hat geschrieben:
1. Diese Tat MUSS im Vorsatz begangen werden. 2. Gibt es den Tatbestand als Eingriff von innen als auch außen - aber siehe 1. Nachlesen in den Gesetzeskommentaren haben meine Meinung nochmal verstärkt. Beruflich tagtäglich damit konfrontiert, kannst du es mir ausnahmsweise mal glauben
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.