Nützliche Steuerhinweise:

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eckenwetzer
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von eckenwetzer »

Ich wollte kein Vermieter sein... Aber nicht nur deswegen. :roll:
Wahrlich, wahrlich ich sage euch: Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet. Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Elektronische Steuerdatenübertragung durch Behörden/Ämter (Bundestag)


Die Bundesregierung hat zu der Frage Stellung genommen, welche Sozialversicherungsträger, sonstige Behörden, Ämter und vergleichbare Institutionen elektronische Daten von Bürgern regelmäßig und automatisch an die Finanzbehörden übertragen (BT-Drucks. 17/8405).

Hintergrund: Die Bundesregierung antwortet damit auf eine schriftliche Anfrage der Bundestagsabgeordneten Dr. Birgit Reinemund (FDP). Diese hatte um eine entsprechende Auflistung gebeten, jeweils mit Datum, wann diese Praxis erstmals aufgenommen wurde.

Hierzu führte die Bundesregierung weiter aus:
■Mit dem elektronischen Bescheinigungsverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2a EStG übermitteln z.B. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung u.a. die Höhe der Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn eine entsprechende Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt. Die Daten wurden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 übermittelt.
■Im Rahmen des Riester-Verfahrens haben die zuständigen Stellen (z.B. Besoldungsstellen) nach § 91 Abs. 2 i.V. mit § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG die Daten zur Überprüfung der Gewährung der steuerlichen Förderung sowie zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Datenübermittlung erfolgt nur, wenn eine entsprechende Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt. Die Daten wurden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 übermittelt.
■Mit dem Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG übermitteln z.B. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte u.a. den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a und § 22 Nr. 5 EStG, der an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wurde. Die Daten wurden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 übermittelt.
■Die Träger von Sozialleistungen, wie die Bundesagentur für Arbeit, die Krankenkassen, die Elterngeldstellen und die Berufsgenossenschaften übermitteln nach § 32b Abs. 3 EStG Daten (Höhe und Dauer) über gewährte Lohn- oder Entgeltersatzleistungen, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind abschließend im § 32b Abs. 1 EStG aufgeführt. Das sind insbesondere das Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Verletztengeld und das Elterngeld. Die Daten werden erstmals am 28.2.2012 für die in 2011 bezogenen Lohnersatzleistungen übermittelt. Die Bundesagentur für Arbeit hat im Rahmen eines Pilotierungsverfahrens Daten über die von ihr ausgezahlten Leistungen (2009 und 2010) bereits erstmalig zum 28.2.2011 übermittelt.

Hinweis: Zu der Frage, in welchem Umfang dabei fehlerhafte Datensätze beanstandet bzw. Übertragungsfehler aufgetreten sind, konnte die Bundesregierung keine Angaben machen. Hierzu würden keine statistischen Auswertungen vorliegen.

Quelle: BT-Drucks. 17/8405 v. 20.1.2012
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Lohnsteuer | Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BFH)


Der BFH hat konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann (BFH, Urteile v. 16.11.2011 - VI R 19/11 und VI R 46/10; veröffentlicht am 8.2.2012).

Hintergrund: Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht und für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG zugrunde gelegt werden, wenn diese „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.

Sachverhalt: In der Sache VI R 19/11 hatte das Finanzgericht die Klage abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. In der Sache VI R 46/10 hatte das Finanzgericht der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem Gericht offensichtlich verkehrsgünstiger erschien.

Hierzu führte der BFH weiter aus: "Offensichtlich" verkehrsgünstiger i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ist nicht stets erforderlich. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (Az. VI R 19/11). In der Entscheidung Az. VI R 46/10 hat der BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Der BFH weist in seiner Entscheidung (Az. VI R 19/11) ferner darauf hin, dass die Ausführungen in der Vorentscheidung, mit denen eine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch der Computermesse CeBIT abgelehnt wurde, einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand halten. Der beruflich veranlasste Anteil an Reisekosten sei als Werbungskosten abziehbar, wenn eine Reise berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthalte, die jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Notfalls sei der beruflich und privat veranlasste Anteil im Wege der Schätzung zu ermitteln. Im Streitfall hatte das Finanzgericht seine Entscheidung, die geltend gemachten Aufwendungen für den Besuch des Klägers auf der CeBIT seien nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, lediglich damit begründet, dass ihre ausschließlich berufliche Veranlassung nicht belegt sei. Hinsichtlich der Aufwendungen für den Besuch der CeBIT wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang feststellen müssen, ob und ggf. inwieweit die geltend gemachten Aufwendungen beruflich veranlasst sind.

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Redman »

Hallo,

durch meinen Arbeitgeber bin ich, was den Wohnsitz angeht, bislang so gemeldet gewesn, dass mein zweiter Wohnsitz 100km vom ersten entfernt ist.

Nun hat es sich aus persönlichen Umständen so geändert, dass es garkeinen zweiten Wohnsitz gibt und ich täglich eine Strecke von ca. ~180km hin und zurück fahre.

Kann ich für diese Zeit, also nur der Februar oder wenn sich mein erster Wohnsitz garnicht ändert, vom Arbeitgeber eine Entschädgigung verlangen ?

Ich mein, laut der Kostenpauschale beläuft sich das ganze ja auf ca. 54€ einen Arbeitstag/Strecke !
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Grundsätzlich hat man keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern setzt diese dann in der Einkommensteuererklärung an.

Allerdings kann der Arbeitgeber die Fahrtkosten erstatten und diese dann pauschal versteuern.

Mehr da

Ahoi!

Black RS! 8)
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Informationen für Versicherte und Rentner der Rentenversicherung


Viele Arbeitnehmer und Selbständige, aber auch Rentner haben einen erhöhten Informationsbedarf zum Thema Steuerrecht. Eine Broschüre der Deutschen Rentenversicherung soll einen Überblick darüber verschaffen, was unter der nachgelagerten Besteuerung zu verstehen ist und wie genau die Besteuerung der Renten funktioniert. Die Broschüre kann auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden.

Hierzu wird weiter ausgeführt: Nicht nur Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebs- oder Riester-Rente können Sie bei der Steuerklärung geltend machen. Auch andere Aufwendungen für Versicherungen und Vorsorge können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Was alles dazu gehört und bis zu welchen Höchstbeträgen Sie diese Aufwendungen absetzen können, erfahren Sie in unserer Broschüre. Außerdem erläutern wir Ihnen, wer von der sogenannten Öffnungsklausel profitiert und was Rentner im Ausland beachten sollten.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Lohnsteuer | Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (BFH)

Pauschale Zuschläge, die ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung gemäß § 41b EStG geleistet werden. Auf die Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos kann nur ausnahmsweise verzichtet werden (BFH, Urteil v. 8.12.2011 - VI R 18/11; veröffentlicht am 15.2.2012).

Hintergrund: Nach § 3b Abs. 1 EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen.

Sachverhalt: Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern tarifliche Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Form von monatlich gleichbleibenden Zahlungen. Wegen fehlender Aufzeichnungen verweigerte die Finanzverwaltung die Steuerfreistellung der pauschalen Zahlungen und nahm die Klägerin hierfür in Haftung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Die Steuerbefreiung setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus (vgl. BFH, Urteil v. 28.11.1990 - VI R 90/87). So wird gewährleistet, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Hieran fehlt es bei einer pauschalen Abgeltung der Leistung. Hier ist weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach %-Sätzen des Grundlohns) möglich. Pauschale Zuwendungen, ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden (z.B. BFH, Urteile v. 23.10.1992 - VI R 55/91 sowie v. 25.5.2005 - IX R 72/02). Dabei kann auf eine jährliche Abrechnung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht verzichtet werden (u.a. BFH, Urteil v. 23.10.1992 - VI R 55/91), es sei denn, die Pauschalzahlungen werden für tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zur Nachtzeit geleistet und sind so bemessen, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten aufs Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen (BFH, Urteil v. 22.10.2009 - VI R 16/08). Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzamt die von der Klägerin geleisteten Zuschläge zu Recht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, da sie weder zum Ende der Kalenderjahre errechnet wurden noch Einzelabrechnungen vorgelegen haben. Auch konnte auf die jährliche Abrechnung nicht verzichtet werden, da die Arbeitnehmer nicht nur fast ausschließlich zur Nachtzeit tätig waren, der von der Rechtsprechung entwickelte "Ausnahmetatbestand" somit nicht vorlag.

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Keine Steuer, aber auch interessant:
Datenschutzrecht | Staatlicher Zugriff auf Telefon- und Internetdaten (BVerfG)

Das BVerfG hat entschieden, dass die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig sind. Die Entscheidung betraf u.a. die Herausgabe von PIN-Codes an Behörden und die Rückverfolgung von dynamischen IP-Adressen. Die betroffenen Regelungen dürfen allerdings noch bis Juni 2013 weiter verwendet werden (BVerfG, Beschluss v. 24.1.2012 - 1 BvR 1299/05).

Hintergrund: § 111 TKG verpflichtet geschäftsmäßige Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die von ihnen vergebenen beziehungsweise bereitgestellten Telekommunikationsnummern (Rufnummern, Anschlusskennungen, Mobilfunkendgerätenummern und Kennungen von elektronischen Postfächern) sowie die zugehörigen persönlichen Daten der Anschlussinhaber wie Namen, Anschriften und Geburtsdaten zu erheben und zu speichern. Die §§ 112, 113 TKG schaffen die Grundlage für zwei verschiedene Verfahren zur Erteilung von Auskünften aus den nach § 111 TKG gespeicherten Daten. In Auslegung des § 113 TKG entspricht es verbreiteter, aber umstrittener Praxis, dass auch Auskünfte über den Inhaber einer sogenannten dynamischen Internetprotokolladresse (dynamische IP-Adresse) erteilt werden. Hierbei handelt es sich um die Telekommunikationsnummern, mit denen vor allem Privatpersonen normalerweise im Internet surfen.

Entscheidung des BVerfG: Der Erste Senat des BVerfG hat entschieden, dass die Erhebung und Speicherung von Telekommunikationsdaten nach § 111 TKG sowie ihre in § 112 TKG geregelte Verwendung im automatisierten Auskunftsverfahren verfassungsgemäß sind. Der hierdurch bewirkte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nur von begrenztem Gewicht und angesichts der erstrebten Verbesserung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt. Für den Datenabruf reichen hierbei auch die allgemeinen Datenerhebungsvorschriften der abrufberechtigten Behörden. Keinen Erfolg hat die Verfassungsbeschwerde auch insoweit, als sie sich gegen die in § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG enthaltene Regelung zur Erteilung allgemeiner Auskünfte durch die Telekommunikationsdiensteanbieter im manuellen Auskunftsverfahren richtet. Die Vorschrift ist verfassungskonform so auszulegen, dass es für den Datenabruf spezieller fachrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen bedarf. Zudem berechtigt § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu einer Zuordnung von dynamischen IP-Adressen. Für eine Übergangszeit, längstens bis zum 30.6.2013, darf die Vorschrift unabhängig von diesen Maßgaben angewendet werden. Dagegen ist § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar. Die Vorschrift gilt jedoch übergangsweise, längstens bis zum 30.6.2013 mit der Maßgabe fort, dass die Sicherungscodes nur unter den Bedingungen erhoben werden dürfen, unter denen sie nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften (etwa denen des Strafprozessrechts) auch genutzt werden dürfen.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 24.2.2012

Anmerkung: Das BVerfG hat in seinem o.g. Beschluss die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz für verfassungswidrig erklärt, wonach Ermittlungsbehörden ein beschlagnahmtes Handy auslesen und gespeicherte Daten durchsuchen konnten, obwohl für diese Nutzung der Daten keine Ermächtigungsregelung vorhanden ist. Auskünfte über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse dürfen zwar erteilt werden, allerdings muss der Gesetzgeber dies ausdrücklich neu regeln, darauf weist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (kurz: BfDI), Peter Schaar, hin. Weitere Hintergundinformationen zu dem Beschluss des BVerfG finden Sie auf den Internetseiten des (BfDI).


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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

:o - Geht gleich mal zu eurem Chef!!
Steuerfreie Überlassung von Smartphones und Software:

Die private Nutzung von Computer-Software des Arbeitgebers soll für Arbeitnehmer steuerfrei gestellt werden. Dies soll auch gelten, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt. Der Finanzausschuss beschloss am 29.2.2012 eine entsprechende Gesetzesänderung.
Eine bessere "Mehr netto aus dem brutto" Lösung kann es ja kaum geben. Eine großartige Win-Win Situation.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

:lol:
Einkommensteuer | Fernsehshow-Gewinne als Arbeitslohn? (dapd)


Die Gewinne von Siegern bei Reality- und Casting-Shows sind steuerpflichtig. Das geht aus einem Bescheid des BFH an den "Big Brother"-Sieger des Jahres 2005, Sascha Sirtl hervor, wie dessen Anwalt Burkhard Binnewies am Freitag erklärte. Er bestätigte damit einen Bericht der "Financial Times Deutschland". Sirtl hatte bei der Fernsehsendung eine Million Euro gewonnen, muss nun aber voraussichtlich die Hälfte dem Fiskus überlassen.

Hierzu wird weiter ausgeführt: Die entscheidende Frage ist, ob der Gewinn bei einer Fernsehshow wie "Big Brother", "Deutschland sucht den Superstar", "Germany's next Topmodel" oder dem "Dschungelcamp" in den Bereich von Spiel und Wette fällt. Dann wäre er wie ein Lottogewinn oder die bei Günther Jauch gewonnene Million steuerfrei. Nach Ansicht von Binnewies und dessen Mandanten trifft das auch bei Fernsehshows zu, wenn die Entscheidung darüber, wer gewinnt, durch die Zuschauer gefällt wird. Dies sei klar ein Spielelement. Der BFH sieht dies anders. Der entscheidende Unterschied ist, dass die Teilnehmer über Wochen oder Monate an den Shows teilnehmen und es klare Verträge zur Teilnahme gibt. Deswegen stufte der BFH den Gewinn nun als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ein.

Hinweis: Sollte dies Bestand haben, müssten nicht nur die Gewinner Steuern zahlen. Auch für die Produktionsfirmen hat diese Entscheidung Konsequenzen. Sie müssten Sozialabgaben abführen, die Lohnsteuer einbehalten und für sie haften. :rofl:

Anmerkung: Ein Sprecher des BFH bestätigte am Freitag die Existenz des Bescheids, äußerte sich aber nicht zu den Inhalten. Rechtskraft hat der Bescheid allerdings nicht erlangt, da Binnewies und sein Mandant ihn nicht akzeptiert haben. Nun wird es voraussichtlich in einigen Monaten zu einer mündlichen Verhandlung kommen. Besonders zuversichtlich ist der Anwalt allerdings nicht. "Wenn ein Bescheid ergangen ist, sind die Chancen begrenzt, die Meinung des Senats noch zu drehen", sagte er.
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