Nützliche Steuerhinweise:

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KlausK
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von KlausK »

Black RS hat geschrieben::Hinweis: Sollte dies Bestand haben, müssten nicht nur die Gewinner Steuern zahlen. Auch für die Produktionsfirmen hat diese Entscheidung Konsequenzen. Sie müssten Sozialabgaben abführen, die Lohnsteuer einbehalten und für sie haften. :rofl:
Nur wenn sie als unselbstständig Beschäftigte angesehen werden.
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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Ja sollen als nichtselbstständig angesehen werden.

Für gewerblich fehlen doch fast alle Merkmale ...
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Arbeitsecke

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Werbungskostenabzug für eine Arbeitsecke (FG)

Erledigt ein an mehreren Schulen auch als Fachberater tätiger Gymnasiallehrer, der nicht an jeder Schule über einen eigenen Arbeitsplatz verfügt, berufliche Tätigkeiten in einem Raum, der auch mit privaten Einrichtungsgegenstände ausgestattet ist, scheidet ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch nach der Aufgabe des sog. Aufteilungsverbots durch den Beschluss des Großen Senats aus (entgegen FG Köln v. 19.5.2011 - 10 K 4126/09; FG Sachsen, Urteil v. 11.01.2012 - 2 K 1854/11; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach der bisherigen Rechtsprechung sowie nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10%) ist jedoch unschädlich (vgl. hierzu BMF, Schreiben v. 2.3.2011, BStBl 2011 I S. 195, Rn. 3). Demgegenüber hat das FG Köln in einem viel beachteten Urteil 2011 entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können (FG Köln, Urteil v. 19.5.2011 - 10 K 4126/09; BFH-Az. X R 32/11).

Hierzu führt das sächsische Finanzgericht weiter aus: Soweit das Finanzgericht Köln die Auffassung vertritt, dass nach Aufgabe des Aufteilungsverbots auch zwischen der Nutzung zum Wohnen und zum Arbeiten eine Aufteilung vorgenommen werden könne, kann sich der Senat dieser nicht anschließen, sondern folgt derjenigen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil v. 2.2.2011 - 7 K 2005/08). Erforderlich für eine Aufteilung ist, dass zwischen dem zu schätzenden Anteil von privater zu beruflicher Nutzung eine klare und eindeutige Abgrenzbarkeit möglich wäre. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob eine Abgrenzung nach räumlicher oder zeitlicher Nutzung zu erfolgen hat. Bei einer Aufteilung nach dem Umfang der Einrichtung ist die Aufteilung schwierig, wenn – wie etwa hier – die Einrichtungsgegenstände sich nicht nur in einem abgrenzbaren Bereich befinden. Bei der zeitlichen Betrachtung kann z.B. im vorliegenden Fall der Senat nicht feststellen, in welchem Umfang der Kläger das Schlafzimmer zu Arbeitszwecken nutzt und in welchem das andere Zimmer. Aber auch dann, wenn nur ein Zimmer genutzt wird, widerspräche es der Pauschalisierung, eine Aufteilung nach zeitlicher Nutzung vorzunehmen. Bei der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG handelt es sich um eine Pauschalisierung. Wenn nach der Einrichtung ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und der Steuerpflichtige dies benötigt, weil ihm insoweit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat er Anspruch auf die Pauschale, unabhängig davon, wie viel Zeit er in dem Raum verbringt.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zugelassen, da das Finanzgericht Köln bezüglich der Anwendung des Aufteilungsverbotes eine andere Auffassung vertritt. Ein Aktenzeichen des BFH liegt in diesem Verfahren noch nicht vor. Das Verfahren des FG Köln wird beim BFH unter dem Az. X R 32/11 geführt.
Ich würde auf alle Fälle empfehlen Einspruch einzulegen!!
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Urlaub!!!

Beitrag von Black RS »

Urlaub!!
Arbeitsrecht | Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer (BAG)


Die Vorschrift des 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD, wonach für die Dauer des Urlaubs an das Lebensalter des Arbeitnehmers angeknüpft wird, verstößt gegen das Altersdiskriminierungsverbot (BAG, Urteil v. 20.3.2012 - 9 AZR 529/10).

Hintergrund: Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) beträgt bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD ist für die Berechnung der Urlaubsdauer das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.

Sachverhalt: Die am 27.10.1971 geborene und seit 1988 beim beklagten Landkreis beschäftigte Klägerin wollte festgestellt haben, dass ihr vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hat. Sie meinte, die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD verstoße gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters.

Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus: Der Klägerin steht für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zu. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich kaum begründen. Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Redman »

Nunja,

wann dies bei mir/uns in Kraft tritt, sei mal erstmal abwegig.

Aber gut, dass es das Altersdeskrimminierungsverbot gibt :lol: :lol: :lol:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von digidoctor »

Das ist dann vermutlich erst für nächstes Jahr relevant. Sehr länglich und erinnert mich daran, dass ich 2011 noch nicht abgegeben habe. :(


Pflichtwitz.

Ein reicher Mann liegt auf dem Sterbebett. Er möchte sein Vermögen mit ins Grab nehmen. In seiner letzten Stunde lässt er seinen Arzt, seinen Steuerberater und einen Pfarrer zu sich rufen. Jedem übergibt er 50.000,- Euro und lässt sich versprechen, dass bei der Beerdigung alle drei das Geld in sein Grab legen. Bei der Beerdigung treten nacheinander der Pfarrer, der Arzt und der Steuerberater an das Grab und werfen einen Briefumschlag hinein. Auf dem Nachhauseweg bricht der Pfarrer in Tränen aus: "Ich habe gesündigt. Ich muss gestehen, dass ich nur 40.000,- Euro in den Umschlag gesteckt habe. 10.000,- Euro habe ich für einen neuen Altar in unserer alten Kirche genommen."
Darauf sagt der Arzt: "Ich muss zugeben, dass ich sogar nur 30.000,- Euro ins Grab geworfen habe. Unsere Klinik braucht dringend neue Geräte, dafür habe ich 20.000,- Euro abgezweigt."
Der Steuerberater erwidert: "Meine Herren, ich bin erschüttert! Selbstverständlich habe ich dem Verstorbenen über die volle Summe einen Scheck ins Grab gelegt."
Abtrünnig für x Jahre
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

digidoctor hat geschrieben:Das ist dann vermutlich erst für nächstes Jahr relevant.
Äh nein für dieses Jahr "ab 2012" und wir haben doch jetzt 2012!
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von KlausK »

Vermutlich meint digidoctor den Abgabetermin?!
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Achtung Azubis und Studenten etc!
Einkommensteuer | Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (BFH)


Der BFH hat – unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass eine Bildungseinrichtung und damit auch eine Hochschule (Universität) nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts oder -studiums aufgesucht wird (BFH, Urteile v. 9.2.2012 - VI R 42/11 und VI R 44/10; veröffentlicht am 28.3.2012).

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der BFH bislang auch Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig (s. z.B. BFH, Urteil v. 10.4.2008 - VI R 66/05). Hieran hält der BFH nicht länger fest. Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung können daher zukünftig in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden.

Streitfälle: Der BFH hat in der Sache VI R 44/10 die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In dem Verfahren VI R 42/11 hat der BFH die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Auch wenn die berufliche Fort- oder Ausbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt, ist eine Bildungsmaßnahme, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Wie bei einer Auswärtstätigkeit hat in einem solchen Fall der Steuerpflichtige typischerweise nicht die Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten. Damit ist eine Ausnahme von dem sonst geltenden Grundsatz der unbeschränkten Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in den Fällen der vollzeitigen Aus- und Fortbildung nicht gerechtfertigt. Im Übrigen versteht der BFH nach neuerer Rechtsprechung unter "regelmäßiger Arbeitsstätte" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und damit regelmäßig den Betrieb des Arbeitgebers oder einen Zweigbetrieb. Schon aus diesem Grund ist eine arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung --unabhängig davon, ob die Bildungsmaßnahme die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt oder neben einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird-- nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.

Anmerkung: Der BFH weist in seinen Entscheidungen auch darauf hin, dass eine Berufsausbildung i.S. des Steuerrechts nicht nur vorliegt, wenn der Steuerpflichtige im dualen System oder innerbetrieblich Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Allein maßgebend kann nur sein, ob die Ausbildung berufsbezogen ist und eine Voraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellt. Diese Grundsätze gelten auch nach den Neuregelungen in § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG durch das BeitrRLUmsG unverändert fort.

Quelle: BFH online

Hinweise: Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an. Betroffen von der Rechtsprechungsänderung sind in erster Linie Steuerpflichtige in einer Zweitausbildung oder Steuerpflichtige, bei denen das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Denn der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG sowie § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG (erneut) bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Steuerpflichtige in einer ersten Ausbildung sollten gleichwohl ihre Aufwendungen hierfür unter Hinweis auf die anhängigen Musterverfahren (VI R 61/11, VI R 2/12, VI R 6/12, VI R 8/12 und VIII R 49/11) als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei ihrem Wohnsitzfinanzamt geltend machen. Denn die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen steht in Rede (vgl. hierzu ausführlich Geserich in Heft 15 der NWB 2012).
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