Energieversorgung | Mehr Rechte für Strom- und Gaskunden (Bundesrat)
Die Länder haben am 30.3.2012 den neuen Regeln zur Verkürzung der Kündigungsfristen in den Bereichen Strom und Gas mit Auflagen zugestimmt (DR-Drucks. 86/12 (B)).
Hierzu wird weiter ausgeführt: Mit der Verordnung werden die bisher geltenden Kündigungsfristen für die sogenannten Grundversorgungsverträge in den Bereichen Strom und Gas auf zwei Wochen verkürzt. Verbraucher werden damit in die Lage versetzt, kurzfristig ihren Strom- oder Gasanbieter zu wechseln und günstigere Angebote einzelner Anbieter schneller zu nutzen. Auch wird nach der neuen Strom- bzw. Gasgrundversorgungsverordnung auf die Erhebung des Geburtsdatums des Kunden verzichtet.
Mit einer begleitenden Entschließung möchte der Bundesrat zusätzlich erreichen, dass die Strom- und Gaslieferanten ihren Kunden in Veröffentlichungen Informationen über die zentralen Bestandteile ihrer Tarife und Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen müssen. Hierbei seien standardisierte Begriffe und Definitionen zu verwenden.
Nützliche Steuerhinweise:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
U.U. auch von Bedeut:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Lohnsteuer | Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber (BMF)
Das BMF hat zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber Stellung genommen und die Voraussetzungen geklärt, unter denen die Finanzverwaltung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt und keinen steuerrechtlichen Vorteil mit Arbeitslohncharakter annimmt (BMF, Schreiben v. 13.4.2012 - IV C 5 - S 2332/07/0001).
Hintergrund: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Gehälter, Löhne und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Vorteile werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Dies ist nicht anzunehmen, wenn die den Vorteil bewirkenden Aufwendungen ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt werden. Maßgebend für die Abgrenzung ist der mit der Zuwendung verfolgte Zweck.
Hierzu führt das BMF u.a. aus:
Ausbildungsdienstverhältnis: Ist der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt und steuerrechtlich kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren und übernimmt der Arbeitgeber die Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, wenn (a) sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet und (b) der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage zurückfordern kann, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung: Ein berufsbegleitendes Studium kann als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers anzusehen sein, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. Ist dies der Fall, führt die Übernahme von Studiengebühren für dieses Studium durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren, ist nur insoweit die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers möglich, wie der Arbeitgeber vorab die Übernahme der zukünftig entstehenden Studiengebühren schriftlich zugesagt hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern kann.
Beleg zum Lohnkonto: Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren, hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben. Eine Ablichtung der insoweit ergänzten Originalrechnung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Hinweis: Das o.g. Schreiben geht auch auf die lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studienkosten durch den Arbeitgeber im Darlehenswege ein. Des Weiteren enthält das Schreiben ein Prüfschema zur lohnsteuerlichen Beurteilung. Das Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Lohnsteuer - zur Ansicht und zum Abruf bereit.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Oha!
Einkommensteuer | Elterngeld und Progressionsvorbehalt (FG)
Für den Progressionsvorbehalt ist das bezogene Elterngeld dann um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bzw. soweit er nicht als solcher bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen wird. Das trifft auch auf die Fälle zu, in denen höhere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind (FG Niedersachsen, Urteil v. 14.2.2012 - 12 K 6/11, Revision zugelassen).
Hintergrund: Gem. § 3 Nr. 67 EStG ist das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogene Elterngeld steuerfrei zu belassen. Auf das zu versteuernde Einkommen, das unter Außerachtlassung der steuerfreien Beträge ermittelt wird, ist allerdings bei Bezug von Elterngeld ein besonderer Steuersatz anzuwenden (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG). Dies ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn das zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um die Summe des bezogenen Elterngelds nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG), „soweit“ er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar ist (Progressionsvorbehalt).
Sachverhalt: Der Kläger hatten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Elterngeld bezogen. Das Finanzamt berücksichtigte bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten von insgesamt 1.142 €. Für die Ermittlung des besonderen Steuersatzes erfasste das Finanzamt das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Elterngeld in voller Höhe. Mit Einspruch/Klage machte der Kläger geltend, das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Elterngeld sei um den Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu mindern, weil dieser noch nicht verbraucht sei. Er verwies zudem auf die Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die andere Einkünfte als solche aus nichtselbstständiger Arbeit hätten und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Rahmen des Progressionsvorbehalts in voller Höhe in Anspruch nehmen könnten.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Allein streitig ist hier, ob und ggfs. in welcher Höhe von dem Elterngeld der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG abzuziehen ist. Das ist im zu entscheidenden Fall insofern problematisch, als der Kläger Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit hat und die über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegenden tatsächlichen Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte vom Finanzamt steuermindernd berücksichtigt worden sind. Das Gericht ist der Auffassung, dass im Streitfall aus Gründen der gebotenen Gleichbehandlung aller Bezieher von Elterngeld die betreffenden Leistungen um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern sind. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Vorschrift des § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG lässt sich jedenfalls für das Elterngeld verfassungskonform auslegen. Es gilt, die Arbeitnehmer mit den selbstständig Tätigen steuerlich gleich zu behandeln. Mit dieser Zielrichtung bietet es sich an, die Vorschrift im Wortsinne auszulegen. Danach steht für den Progressionsvorbehalt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € zum Abzug zur Verfügung, wenn der Steuerpflichtige bei den Einkünften aus § 19 EStG höhere Werbungskosten geltend gemacht und das Finanzamt diese anerkennt. In diesem Fall ist der Pauschbetrag bei den Einkünften nicht „abziehbar“. Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut insofern, als das Gesetz den Abzug vorsieht, „soweit“ der Pauschbetrag nicht bei den Einkünften aus § 19 EStG abziehbar ist.
Quelle: FG Niedersachsen online
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da die hier streitige Frage höchstrichterlich oder fachgerichtlich noch nicht eindeutig entschieden sei. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden. Den Volltext der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Niedersachsen.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Was hat sich jetzt aus den Urlaubstagen für Angstellte im öffentlichen Dienst ergeben ?
Wie siehts aus mit den Urlaubstagen vom letzten Jahr ? Werden diese mit berücksichtigt ?
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Lohnsteuer | Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern (OFD)
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 15.12.2011 zur Anwendung der aktuellen BFH-Rechtsprechung Stellung genommen. Ergänzend hierzu hat die OFD Rheinland nun in Beispielen u.a. die Konsequenzen für Außendienstmitarbeiter, Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen oder vorübergehend an anderen betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig sind, erläutert (OFD Rheinland v. 29.3.2012 - S 2338 - 1015 - St 215).
Hintergrund: Nach früherer Rechtsprechung des BFH konnte ein Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Diese Rechtsprechung hat der BFH jedoch zwischenzeitlich aufgegeben (s. dazu auch BMF, Schreiben v. 15.12.2011 - BStBl 2012 I S. 57). Nach seiner Ansicht kann der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen.
Hinweis: Die Verfügung der OFD Rheinland enthält Erläuterungen zu den folgenden Punkten:
■Regelmäßige Arbeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
■Grundsätze der neuen BFH-Rechtsprechung
■Vereinfachungsregelungen gemäß BMF-Schreiben
■Antragsgemäße Anwendung der Grundsätze der neuen BFH-Rechtsprechung („Escape-Klausel”)
■Vorübergehende Tätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
■Regelmäßige Arbeitsstätte bei einem Dritten
■Aus-/Fortbildung des Arbeitnehmers
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Schade, damit treten die "Roten" eigentlich genau ihrer Klientel in den Popo! Steuerpflichtige, die bei 42% rumdümpeln ist das grundsätzlich Latte!
Gesetzgebung | Abbau der kalten Progression vorerst gescheitert (Bundesrat)
Am 11.5.2012 haben die von SPD und Grünen geführten Länder im Bundesrat dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression ihre Zustimmung verweigert. Damit ist das Gesetzesvorhaben vorerst vom Tisch.
Mit dem Gesetz sollte der Effekt der sog. kalten Progression - staatliche Mehreinnahmen durch höhere Durchschnittssteuersätze bei Lohnerhöhungen - abgebaut werden. Geplant war eine Korrektur des Einkommensteuertarifs durch die Anpassung des Tarifverlaufs im Bereich der Progressionszonen. Zugleich sollte der Grundfreibetrag stufenweise - zum 1.1.2013 auf 8130 und zum 1.1.2014 auf 8354 - um insgesamt 350 € angehoben werden. Der Finanzausschuss hatte empfohlen, das Gesetz wegen der damit verbundenen Belastung der öffentlichen Haushalte nicht zu beschließen.
Anmerkung: Bundestag oder Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um das Gesetzesvorhaben noch zu "retten". Ob dabei auch über die Forderungen einiger Länder nach Erhöhung des Spitzensteuersatzes zur Gegenfinanzierung für die Entlastung kleinerer und mittlerer Einkommen diskutiert wird, ist offen. Der entsprechende Entschließungsantrag der Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Hamburg wurde heute ebenfalls abgelehnt (vgl. News v. 11.5.2012).
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Die ebay Falle:
Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über „ebay“ (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform "ebay" eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerbare Tätigkeit vorliegen kann (BFH, Urteil v. 26.4.2012 - V R 2/11; veröffentlicht am 16.5.2012).
Hintergrund: Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Unternehmer in diesem Sinne ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede „nachhaltige Tätigkeit“ zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 UStG).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine aus einem Ehepaar bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), veräußerte über "ebay" Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen (u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche) sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen ließen. Hieraus erzielte sie im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. 2.200 DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25.000 €, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28.000 €, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21.000 € und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. 35.000 €. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform „ebay“ kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab. Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Die grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über "ebay" um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, bejahte der BFH. Er hat dabei seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist. Dabei seien eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit sprechen könnten. Solche Kriterien seine insbesondere: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden und das Unterhalten eines Geschäftslokals. Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, sei dabei kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal. Die Würdigung des Finanzgerichts, wonach die im Streitfall zu beurteilende Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, war nach Auffassung des BFH möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Zurückverweisung der Rechtssache war jedoch erforderlich, weil die Feststellungen nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob tatsächlich die GbR oder nur der Ehemann im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Außerdem kam bei einigen Veräußerungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Einkommensteuer | Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten (FG)
Das FG Baden-Württemberg hat die Abzugsfähigkeit eines Fahrtkostenersatzes bejaht, wenn der Fahrtkostenersatz bei ansonsten unentgeltlicher Kinderbetreuung an die Mütter der Kläger gezahlt wird (FG Baden-Württemberg, Urteil v 9.5.2012 - 4 K 3278/11; Revision zugelassen).
Hintergrund: Gemäß § 4f EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden (Satz 1). Im Falle des Zusammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind (Satz 2). Nicht von § 4f EStG erfasst werden Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses erfolgen.
Sachverhalt: Streitig war, ob Fahrtkostenersatz, den die Kläger ihren Müttern für Fahrten bezahlt haben, die im Zusammenhang mit der von ihnen geleisteten Betreuung des Sohnes angefallen sind, als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f EStG abzugsfähig sind.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Im Streitfall sind die Voraussetzungen für das Vorliegen von „Dienstleistungen“ im Sinne des § 4f EStG erfüllt. Die Kläger und die Mütter der Kläger haben jeweils vertragliche Vereinbarungen geschaffen und die Betreuung des Kindes nicht im Wege bloßer familiärer Hilfeleistung oder Gefälligkeit geregelt. Unschädlich ist der Umstand, dass die Mütter die eigentlichen Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht haben und lediglich Vereinbarungen über den Ersatz der Fahrtkosten getroffen haben, die ihnen im Zusammenhang mit der Betreuung des entstanden. Denn bei nur teilweise gegebener Entgeltlichkeit erfolgt die Betreuung nur insoweit auf der Grundlage familiärer Gefälligkeit, als sie unentgeltlich erbracht wird. Der erforderliche Vergleich mit einer Vertragsgestaltung, wie sie unter fremden Dritten üblich wäre, hat nicht dergestalt zu erfolgen, dass darauf abzustellen ist, dass eine fremde Betreuungsperson auch für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte. Es kommt vielmehr darauf an, ob die getroffene Vereinbarung zum Ersatz der Fahrtkosten auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre. Diese Frage ist ohne Weiteres zu bejahen. Denn ein fremder Dritter hätte - neben dem Honorar für die Betreuungsleistung selbst - auf den Ersatz der ihm entstehenden Fahrtkosten bestanden.
Anmerkungen: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Baden-Württemberg. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Baden-Württemberg online
Hinweis: Die oben genannte Entscheidung erging zur Rechtslage bis zum VZ 2008. Die Frage der Abzugsfähigkeit eines Fahrtkostenersatzes bei ansonsten unentgeltlicher Kinderbetreuung kann jedoch auch für aktuelle Streitfälle von Bedeutung sein. Seit dem 1.1.2012 ist es jedoch ohne Bedeutung, weshalb Kinderbetreuungskosten anfallen. Unerheblich ist damit, ob beide Elternteile oder Alleinerziehende arbeiten, krank oder in der Ausbildung sind. Es können Betreuungskosten für alle Kinder unter 14 Jahren berücksichtigt werden. Der Abzug erfolgt nun ausschließlich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG); die Berücksichtigung wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten ist entfallen (s. hierzu BMF, Schreiben v. 14.3.2012, BStBl 2012 I S. 307).
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Einkommensteuer | Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des Kalenderjahres (FG)
Wie wir bereits am 4.6.2012 gemeldet haben, hat 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Fahrtenbuch nicht mehr ordnungsgemäß ist, wenn mit seiner Führung - nach vorheriger Anwendung der 1%-Regel - erst innerhalb eines Jahres begonnen wird (FG Münster, Urteil v. 27.4.2012 - 4 K 3589/09 E). Das Gericht hatte die Revision zugelassen. Diese ist nun beim Bundesfinanzhof anhängig.
Sachverhalt: Der Kläger, der von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen hatte, begann am 1. Mai des Streitjahres, für dieses Fahrzeug ein (inhaltlich ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch zu führen. Das beklagte Finanzamt ermittelte den Nutzungsvorteil auch für die Monate nach Beginn der Aufzeichnungen nach der 1%-Methode. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass Veränderungen seiner familiären Situation (Geburt eines dritten Kindes) die Privatnutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs stark eingeschränkt hätten und es deshalb zulässig sein müsse, die Ermittlungsmethode auch während des laufenden Jahres zu ändern. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Hierzu wurde weiter ausgeführt: Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt wird. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspricht dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 EStG. Eine monatlich wechselnde Fahrtenbuchführung birgt eine erhöhte Manipulationsgefahr und ist für die Finanzverwaltung nur schwer überprüfbar. Aus diesen Gründen sind die persönlichen Lebensumstände des Klägers nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch NWB-Nachricht v. 4.6.2012).
Hinweis: Das Gericht hatte die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof zwischenzeitlich unter dem Az. VI R 35/12 anhängig. In geeigneten Fällen können Sie sich auf dieses Aktenzeichen berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Quelle: FG Münster
Auch wichtig
Einkommensteuer | Arbeitnehmereigenschaft eines Boxers (FG)
Ob eine Person als Arbeitnehmer anzusehen ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 30.11.2011 - 2 K 49/07; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger ist ein Box-Bundesliga-Club. Für die Saison 2001/2002 schloss er mit mindestens 21 Boxern 7-monatige Verträge. Hierin verpflichteten sich die Boxer u.a.,
■in Vorbereitung und während der laufenden Bundesligasaison mindestens 3x wöchentlich zu trainieren,
■bei Wettkämpfen im Gewichtslimit anzureisen,
■bei Krankheit oder Verletzung den Cheftrainer hinsichtlich der Wahl des Arztes zu konsultieren und
■dem Kläger bei sonstigen Vergleichskämpfen zur Verfügung zu stehen.
Ferner war in einer Anlage zu den Verträgen geregelt, welche Beträge der jeweilige Boxer bei Sieg, Niederlage bzw. Unentschieden erhalten sollte. Auch sollte der Boxer für die Versteuerung der Einnahmen selbst verantwortlich sein. Das Finanzamt nahm den Kläger für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Boxer sind keine Arbeitnehmer. Bei den Verträgen handelt es sich um Rahmenverträge, die lediglich eine einsatzbezogene Vergütung vorsehen. Eine Mindestanzahl von Einsätzen wurde nicht garantiert, es standen höchstens sieben Bundesliga-Einsätze (neben Einsätzen bei Landesmeisterschaften oder bei den Deutschen Meisterschaften) an. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit (sofern die Boxer überhaupt zum Einsatz kamen) war somit - bezogen auf die Vertragsdauer - relativ gering.
Dem stand die Verpflichtung des Boxers gegenüber, während der gesamten Vertragsdauer wenigstens 3x wöchentlich auf eigene Kosten zu trainieren. Auch trugen sie das Risiko einer Erkrankung mit der Folge, dass ein Einsatz nicht möglich ist und damit Vergütungsansprüche nicht entstehen. Die einzelnen Boxer trugen somit ein erhebliches Unternehmerrisiko, was gegen ihre Arbeitnehmereigenschaft spricht.
Schließlich ergibt sich aus der Anlage des Vertrags eindeutig, dass eine Arbeitnehmereigenschaft der Boxer nicht gewollt war. Denn der jeweilige Boxer sollte für die Versteuerung der vertraglichen Einkünfte selbst verantwortlich sein. Die Vertragsbeteiligten haben somit die Vertragsbeziehung ausdrücklich nicht als Arbeitsverhältnis ausgestaltet. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vertragsgestaltung nur gewählt wurde, um ein tatsächlich bestehendes Arbeitsverhältnis zu verdecken.
Vor diesem Hintergrund treten die Umstände, die für eine Arbeitnehmerschaft der Boxer sprechen könnten (Antritt zu den benannten Wettkämpfen, Halten einer bestimmten Gewichtsklasse, regelmäßiges Training, Präsentation der Ausstatter und Sponsoren des Klägers) zurück.
ganz wichtig:
Einkommensteuer | "Big Brother"-Gewinn steuerpflichtig (BFH)
Ein dem Gewinner der Fernsehshow "Big Brother" ausgezahltes Preisgeld ("Projektgewinn") ist als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern, wenn die Auskehrung des Preisgeldes nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen (Teilnahme-)Vertrags als Gegenleistung für sein (aktives wie passives) Verhalten während seines Aufenthaltes im "Big-Brother-Haus" zu beurteilen ist (BFH, Urteil v. 24.4.2012 - IX R 6/10; veröffentlicht 6.6.2012).
Hintergrund: Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften i.S. der Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Eine (sonstige) Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Als sonstige Leistung kommt danach jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten des Steuerpflichtigen in Betracht. Dabei ist unerheblich, ob sich das Verhalten mit oder ohne Mühe zeigt, mit welcher Qualität es erbracht wird, ob eine gute, schlechte oder gar keine schauspielerische Leistung gegeben ist, sozialadäquates oder -untypisches, natürliches, alltägliches oder indifferentes Verhalten vorliegt oder ob mit Blick auf das Veranstalterinteresse und/oder das anstehende Publikumsvotum telegenes, taktisches oder sonstiges Verhalten an den Tag gelegt wird. Auch Dauer und Häufigkeit der Leistung/en sind ohne Bedeutung. Ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Verhalten und Entgelt) im Sinne eines Austauschvertrags ist ebenfalls nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (wirtschaftlich) veranlasst ist. Insofern kommen auch "Casting-Shows", "Star-Suche-" oder ähnliche Auslobungs-Veranstaltungen in Betracht, bei denen für die Vornahme einer Handlung (jedes menschliche Tun oder Unterlassen) oder die Herbeiführung eines Erfolges ein Preisgeld ausgesetzt und als solches angenommen wird.
Anmerkung: Der Kläger schuldete - wie alle anderen Kandidaten auch - dem BB-Veranstalter seine ständige Anwesenheit im BB-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen. Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers hat der BFH auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen. Mit der Annahme des Projektgewinns hat der Kläger diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet. Die Zufallskomponente in Gestalt der zwischenzeitlichen Publikumsvoten und des Schlussvotums des Publikums stellt sich auch und gerade als Bestandteil des Teilnahmevertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar.
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RIP Bini 18.07.71-18.07.18
Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Damit’s ein schöner Urlaub bleibt: BMF und Zoll veröffentlichen Smartphone-App „Zoll und Reise“
Darf ich 200 Stück Zigaretten oder doch 800 Stück abgabenfrei mit nach Hause nehmen? Wie sieht es mit der Uhr aus, die im Urlaubsland so viel billiger ist, als zuhause? Ist es erlaubt, ein Tier mit nach Deutschland zu nehmen?
Antworten auf diese und viele weitere Fragen liefert die neue App „Zoll und Reise“, die ab sofort im Apple App Store und im Google Play Store (Android-Market) kostenlos herunter geladen werden kann. Zur Vermeidung von Roaming-Gebühren benötigt die App keine Internetverbindung.
„Die neue App hilft Urlaubern, schnell und einfach herauszufinden, welche Waren bei der Einreise nach Deutschland erlaubt sind und von welchen sie lieber die Finger lassen sollten. Ein integrierter Freimengenrechner zeigt zudem, was abgabenfrei nach Deutschland mitgebracht werden kann“, stellte der Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Werner Gatzer, bei der Präsentation am 6. Juli 2012 in München fest.
Mit der App bietet der Zoll neben seinem Internetauftritt http://www.zoll.de, der zentralen Service-Hotline sowie der Broschüre „Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll“ein zusätzliches Informationsmedium an, damit die Rückkehr aus dem Urlaub möglichst „zollfrei“ bleibt. Denn Vieles, was an Stränden und auf Märkten in den Urlaubsländern angeboten wird, kann einfuhrverboten sein oder es fallen Einfuhrabgaben an, die beim Kauf nicht einkalkuliert waren.
Beispielsweise werden Urlaubern sehr gerne Erzeugnisse aus geschützten Tieren und Pflanzen als Reisesouvenirs angeboten. Durch den Kauf von Pflanzen oder Tieren und Waren daraus, tragen Millionen von Touristen – meist unwissend – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten gefährdet ist. Der Zoll rät deshalb dringend vom Kauf solcher Souvenirs ab. Denn nur, wenn die Nachfrage ausbleibt, wird auch der Handel mit seltenen Tieren und Pflanzen nachlassen.
Sehr beliebt bei Urlaubern sind auch Bekleidung, Taschen, Uhren, Kosmetika und Fanartikel namhafter Hersteller, die im Urlaubsland häufig zu Billigstpreisen angeboten werden. Dabei handelt es sich allerdings nur um vermeintliche Schnäppchen - anstelle der begehrten Markenartikel sind es häufig illegal und in schlechter Qualität hergestellte Plagiate.
Neben dem wirtschaftlichen Schaden für die Hersteller der Originalware können diese Fälschungen auch gesundheitsgefährdend sein. So können beispielsweise bei der Herstellung von Textilien giftige Farbstoffe oder andere in Deutschland nicht zugelassene Stoffe verwendet worden sein. Der Zoll empfiehlt deshalb, auch im Urlaub auf den Kauf solcher Waren grundsätzlich zu verzichten.
Die detaillierten Bestimmungen zu den Reisefreimengen und nicht erlaubten Waren sind unter http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Re ... _node.html zusammengestellt.
Weitere Informationen zum App-Angebot des Bundesfinanzministeriums erhalten Sie unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/W ... /apps.html
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