Nützliche Steuerhinweise:

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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

US-Gericht zu MP3-Handelsplattform ReDigi: Weiterverkauf von Musikdateien verletzt Urheberrechte

Musikdateien dürfen auch dann nicht weiterverkauft werden, wenn sie legal erworben wurden. Dies hat ein US-Bezirksgericht am 30.03.2013 erstinstanzlich im Rechtsstreit zwischen dem Musikunternehmen Capitol Records und der MP3-Handelsplattform ReDigi entschieden, berichtete «heise.de» am 02.04.2013. ReDigi verletze Urheberechte, weil es sich bei den in seine Cloud hochgeladenen Dateien nicht um die Originaldateien, sondern um unerlaubte Kopien handele.

Musikdateien werden in ReDigi-Cloud hochgeladen und auf Nutzer-PC gelöscht

ReDigi ist eine Handelsplattform für gebrauchte Musikdateien. Um ihre Dateien auf der Plattform zum Verkauf anzubieten, müssen Nutzer eine spezielle Software verwenden, mit der ihre Dateien in die Cloud von ReDigi hochgeladen und auf ihren Computern gelöscht werden. Zudem wird geprüft, ob sie die Dateien legal erworben haben. Capitol Records sieht durch den Weiterverkauf der Dateien seine Urheberrechte verletzt.

US-Bezirksgericht: Verkauf nur zusammen mit Datenträger möglich

Das US-Bezirksgericht hat der Plattenfirma Recht gegeben. ReDigi verletze die Urheberrechte von Capitol Records und leiste Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung durch die ReDigi-Nutzer. Zwar seien Inhaber legal erworbener Musikdateien deren Eigentümer. Die in die Cloud hochgeladenen Musikdateien stellten aber nicht die Originaldateien, sondern unerlaubte Kopien dar. ReDigi könne sich auch nicht auf das Fair-Use-Prinzip berufen, da das Unternehmen über eine Provision von jedem Verkauf profitiere. Der Käufer einer Musikdatei könne diese lediglich zusammen mit dem Datenträger verkaufen. Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes ist noch offen. Laut «heise.de» verlangt Capitol Records für jede vervielfältigte Datei den gesetzlichen Maximalbetrag von 150.000 US-Dollar (etwa 117.000 Euro).
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Fahrtaufwendungen eines Studenten als Werbungskosten (BFH)

Leistet ein Student den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb außerhalb der Hochschule ab, ist der Betrieb nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Kosten für die Wege dorthin sind uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar (BFH, Urteil v. 16.1.2013 - VI R 14/12; veröffentlicht am 3.4.2013).

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und „regelmäßiger Arbeitsstätte“ nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar.

Sachverhalt: Der Sohn des Klägers studierte in den Streitjahren an einer Fachhochschule. Das Fachstudium umfasst zwei praktische Studiensemester. Diese waren Bestandteil des Studiums und erstreckten sich über einen regelmäßig zusammenhängenden Zeitraum von 20 Wochen. Während der praktischen Studiensemester blieb der Student Mitglied der Hochschule. Fraglich war im vorliegenden Fall, ob die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den Jahresgrenzbetrag für die Gewährung des Kindesgeldes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) überschritten haben. Dabei spielte insbesondere die Frage eine Rolle, ob die Fahrtkosten des Sohnes zu dem Ausbildungsbetrieb nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können.

Hierzu führte der BFH weiter aus:
■Der Betrieb, in dem der Student den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung ableistet, ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
■Die Begrenzung der Steuererheblichkeit von Wegekosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist im Rahmen beruflicher Bildungsmaßnahmen grds. nicht zu beachten. Denn eine Bildungsmaßnahme ist regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.
■Wie bei einer Auswärtstätigkeit hat in einem solchen Fall der Steuerpflichtige typischerweise nicht die Möglichkeiten, sich auf die immer gleichen Wege einzustellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinzuwirken.
■§ 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG (Abzugsverbot für Erstausbildung) schließt den Werbungskostenabzug im Streitfall nicht aus, weil sich des Sohn während seiner praktischen Tätigkeit "im Rahmen eines Dienstverhältnisses" befand.

Anmerkung: Der o.g. Streitfall betraf auslaufendes Recht. Ab dem VZ 2012 ist die Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes entbehrlich (s. hierzu Bering/Friedenberger, in NWB 4/2012 S. 278). Die Frage der Berücksichtigung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung kann sich aber auch zukünftig im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung stellen (s. hierzu NWB-Nachricht v. 24.1.2012). 7562 Ganz ähnlich hatte im Übrigen bereits der III. Senat des BFH entschieden, dass eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt (BFH, Urteil v. 22.11.2012 - III R 64/11).
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

FG Düsseldorf: Abzug von Betreuungskosten für unter dreijährige Kinder nur bei Erwerbstätigkeit beider Elternteile

zu FG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2012 - 14 K 1455/11 E.


Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem kürzlich veröffentlichten Fall zum Abzug von Kinderbetreuungskosten entschieden, dass zusammenveranlagte Eheleute Kinderbetreuungskosten für unter dreijährige Kinder nur dann geltend machen können, wenn beide Eltern im Veranlagungszeitraum berufstätig waren. Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 20.12.2012, Az.: 14 K 1455/11 E).

Finanzamt erkennt nur eingeschränkt Kinderbetreuungskosten an

In dem vom Finanzgericht mitgeteilten Fall stritt ein Ehepaar mit dem Finanzamt um die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2008 machten die Eheleute für ihre 2004, 2006 und 2007 geborenen Kinder Betreuungskosten in Höhe von insgesamt 6.828,52 Euro (Beiträge für den Kindergarten und Au-pair-Kosten) geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte nur die Kindergartenbeiträge für das erstgeborene und das zweitgeborene Kind sowie 1/3 der Au-pair-Kosten, mithin insgesamt 4.267,17 Euro dem Grunde nach als Kinderbetreuungskosten an und gewährte einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 2.845 Euro.

FG: Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten nach dem EStG

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die daraufhin erhobene Klage ab und entschied, dass ein Abzug als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten des Klägers ausscheide, da die Ehefrau im Streitjahr nicht erwerbstätig gewesen sei. Ebensowenig kam laut Gericht ein weiterer Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG in Betracht. Zwar sei der Ehemann im Streitjahr erwerbstätig gewesen, die Frau habe sich aber weder in Ausbildung befunden noch sei sie behindert oder krank gewesen. Denn bei der hier angegebenen Schwangerschaft und Stillzeit handele es sich nicht um eine Krankheit (vgl. dazu BFH, BeckRS 2012, 96065). Schließlich erlaube § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG einen Abzug nur für drei- bis fünfjährige Kinder.

FG: Abzugsregelung genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen

Auch verstößt laut Gericht der beschränkte Abzug von Kinderbetreuungskosten nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen. Eine «größere Zahl von Kindern», die die steuerliche Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geboten erscheinen lassen könnte, sei bei drei Kindern noch nicht gegeben, entschied das Finanzgericht.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

:o :roll:
LSG Rheinland-Pfalz: Umgebauter VW-Bus ist keine Unterkunft

zu LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2013 - L 3 AS 69/13 B ER.

Ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger stellt keine Unterkunft dar, für deren Kosten das Jobcenter Arbeitslosengeld II («Hartz IV») leisten muss. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 07.03.2013 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Anders als bei einem Wohnmobil, das in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BeckRS 2010, 72720) als Unterkunft anerkannt worden war, stelle der umgebaute PKW keine Unterkunft dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet sei (Az.: L 3 AS 69/13 B ER).

Antragsteller begehrte unter anderem Kostenübernahme für Ersatzteile

Der Antragsteller hat keinen festen Wohnsitz. Er ist Eigentümer und Halter eines VW-Busses nebst Anhänger, in dem er eine Matratze untergebracht hat, auf der er schläft. Bus und Anhänger dienen auch zur Unterbringung seiner sonstigen Habe. Einen privaten Abstellplatz besitzt der Antragsteller nicht, das Fahrzeug wird nachts im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt. Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für verschiedene Ersatzteile für das Fahrzeug, die Kraftfahrzeugsteuer und eine Pauschale für die Heizung mittels Heizstrahler. Während das Sozialgericht Mainz das Jobcenter verpflichtete, zumindest die Kosten für die Kraftfahrzeugsteuer und einen neuen Reifen zu tragen, hob das LSG den Beschluss auf die Beschwerde hin jetzt auf und wies den Antrag ab.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

!!!
Einkommensteuer | Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - Heimarbeitsplatz (OFD)

Ein Arbeitnehmer, der einen Heimarbeitsplatz hat und bei dem das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, kann die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer auch dann in voller Höhe geltend machen, wenn ihm ein „anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung steht (OFD Münster v. 21.3.2013 - Kurzinfo ESt 6/2013).

Hintergrund: Es ist gefragt worden, in welcher Höhe bei einem Arbeitnehmer, der für einen Heimarbeitsplatz ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, die dadurch entstehenden Kosten abgezogen werden können, wenn er seine berufliche Tätigkeit an einem Tag oder zwei Tage die Woche in der Firma ausübt und er den dortigen Arbeitsplatz auch an den anderen Tagen nutzten könnte.

Hierzu führt die OFD weiter aus:
■Sind die im Arbeitszimmer und der Firma ausgeübten Tätigkeiten qualitativ gleichwertig, liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, da der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Arbeitszeit dort tätig wird (Rz 11 des BMF-Schreibens v. 2.3.2011; NWB DokID: FAAAD-62528).
■Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG). Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3, 1. Halbsatz EStG).
■Daraus ergibt sich, dass das Vorliegen eines „anderen Arbeitsplatzes” für den Abzug von Arbeitszimmerkosten nur schädlich ist, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
■Folglich kann ein Arbeitnehmer, der einen Heimarbeitsplatz hat und bei dem das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer auch dann in voller Höhe geltend machen, wenn ihm ein „anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung steht.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

FG Düsseldorf ruft EuGH an: Tanken im Ausland - Energiesteuerbefreiung auch bei nachträglich eingebauten Lkw-Tanks?

zu FG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2013 - 4 K 3691/12 VE.

Das Verbringen von Dieselkraftstoff nach Deutschland ist von der Energiesteuer befreit, wenn und soweit der Kraftstoff in einem regulären, vom Fahrzeughersteller eingebauten Tank befördert wird. Das Finanzgericht Düsseldorf hat an dieser engen Begrenzung der Steuerbefreiung in Bezug auf Lkw Zweifel und den Europäischen Gerichtshof angerufen, um den Herstellerbegriff in der Energiesteuerrichtlinie klären zu lassen. Es spreche vieles dafür, die Steuerbefreiung auch auf nachträglich von Vertragshändlern oder Karosseriebauern in Lkw eingebaute Behälter zu erstrecken, so das FG (Beschluss vom 18.03.2013, Az.: 4 K 3691/12 VE).

Zollverwaltung besteuert in nachträglich eingebauten Lkw-Tank nach Deutschland verbrachten Diesel

Im vorliegenden Fall geht es um einen Lkw, in den eine Spedition von einem Karosseriebauer nach Auslieferung des Fahrzeugs durch den Hersteller den ursprünglichen Tank versetzt und zugleich einen weiteren Tank mit einem Fassungsvermögen von 780 Litern eingebaut hat. Der Umbau war notwendig, um den Lkw mit Containern beladen zu können. Eine entsprechende Umrüstung durch den Hersteller wäre nicht üblich gewesen. Die Spedition betankte den Lkw in den Niederlanden. Nach den Betankungen überquerte der Fahrer des Fahrzeugs unmittelbar die Grenze nach Deutschland, um Fahrten im Inland durchzuführen. Die Zollverwaltung setzte gegenüber der Spedition Energiesteuer für den in den beiden Tanks eingeführten Diesel fest. Es greife keine Steuerbefreiung ein, da beide Tanks nicht serienmäßig eingebaut worden seien. Dagegen klagte die Spedition.

FG: Steuerbefreiung nur für regulär vom Hersteller eingebaute Behälter?

Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH angerufen. Zwar sei Energiesteuer festzusetzen, wenn Dieselkraftstoff in das Inland verbracht werde. Allerdings sei der Kraftstoff von der Steuer befreit, wenn und soweit er in einem regulären, vom Hersteller eingebauten Tank befördert werde. Nachträglich eingebaute, vergrößerte oder weitere Tankbehälter fielen nicht unter die Steuerbefreiung. Es sei aber europarechtlich zweifelhaft, ob nur vom Hersteller des Fahrzeugs eingebaute Tanks von der Steuerbefreiung erfasst würden. Denn an der Herstellung eines Lkw seien häufig mehrere Unternehmen beteiligt, um das Fahrzeug entsprechend den Anforderungen des Fuhrunternehmens herzurichten. Es spreche daher vieles dafür, die Steuerbefreiung auch auf von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaute Behälter zu erstrecken. Zudem handele es sich beim Tanken im Ausland in diesen Fällen nicht um einen typischen Fall eines steuerlichen Missbrauchs, sondern um die Nutzung der Preisunterschiede in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Tu felix Austria, bibis!
OGH Wien: Kfz-Haftpflichtversicherung - Mitverschulden am Verkehrsunfall durch Überlassen des Fahrzeugs an alkoholisierte Person

Der Versicherungsnehmer trägt nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich nicht nur dann ein Verschulden am Verkehrsunfall, wenn er eigenständig das Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt hat, sondern auch wenn er das Fahrzeug einer alkoholisierten Person zur Lenkung überlassen hat.

OGH Wien, Urteil vom 25.04.2012 - 7 Ob 57/12a (OLG Linz), BeckRS 2013, 80366

Sachverhalt

Am 01.07.2009 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Beifahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw schwer verletzt wurde. Der Kläger war nicht angegurtet. Der Lenker des Fahrzeugs hatte zum Unfallzeitpunkt etwa 1,5 Promille, wie eine BAK ergab. Er wurde für die Tat von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt, weil der Kläger und ein zweiter Mitfahrer bei dem Unfall schwer verletzt wurden. Das unfallbeteiligte Fahrzeug gehörte dem Vater des Klägers. Dieser war Versicherungsnehmer der in diesem Verfahren beklagten Haftpflichtversicherung. Der Pkw wurde mit seinem Einverständnis vorwiegend vom Kläger benutzt.

Ende Juni 2009 überließ der Vater dem Kläger und dessen beiden Freunden das Fahrzeug für eine dreitägige Fahrt in die Südsteiermark. Am Vormittag des 01.07.2009 hielten sich der Kläger und seine Freunde nach dem Frühstück in einem Weinkeller auf und konsumierten dort eine nicht mehr feststellbare Menge Alkohol. Zum Unfallzeitpunkt lenkte der Fahrer das Fahrzeug im Einvernehmen mit dem Kläger, der selbst etwa 2 Promille aufwies. Das Fahrzeug fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 bis 110 km/h auf der im Unfallstellenbereich etwa 5 Meter breiten Landesstraße und kam in einer Linkskurve von der Fahrbahn nach rechts ab. Dort geriet es in einen an den Straßenrand anschließenden Graben und prallte gegen einen nachfolgend errichteten Wasserdurchlass. Ursache für das Unfallgeschehen war neben einem Aufmerksamkeitsfehler des Lenkers die wesentlich überhöhte Geschwindigkeit. Die Beklagte leistete als Haftpflichtversicherer Zahlungen von insgesamt 20.290 EUR.

Der Kläger begehrte unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 25% wegen Verstoßes gegen die Gurtanlegungspflicht ein Schmerzensgeld von 15.000 EUR und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche (zukünftige) Schäden und Kosten aus dem Verkehrsunfall.

Rechtliche Wertung

Dass der Kläger als beifahrender Mithalter die beklagte Haftpflichtversicherung grundsätzlich in Anspruch nehmen kann, ist laut Gericht im Grundsatz nicht strittig. Ebenso sei das Ausmaß des Mitverschuldens des Klägers kein Streitthema. Weiter gehen beide Parteien davon aus, dass der Kläger – neben seinem Vater – Mithalter des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws sei. Der Unfalllenker habe das Fahrzeug im Einvernehmen mit dem Kläger benutzt, so dass hier keine Schwarzfahrt vorliege.

Mitversichert bei einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung seien der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. Zweifellos sei der verletzte Kläger, der Mithalter des Pkws ist, ein Mitversicherter. Der Mitversicherte sei nach der Regelung des § 78 des österreichischen VersVG zur Erfüllung der gegenüber dem Versicherer bestehenden Obliegenheiten verpflichtet.

Der als Mithalter mitversicherte Kläger könne nur dann regresspflichtig sein, wenn er durch die Verletzung einer der in § 5 Abs. 1 KHVG erschöpfend aufgezählten Obliegenheiten die Leistungsfreiheit der beklagten Versicherung herbeigeführt hat. § 5 Abs. 1 Z 5 KHVG sieht als vor Einritt des Versicherungsfalls zu beachtende Obliegenheit vor, dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften befindet. Ein Regressanspruch des Versicherers hänge von der doppelten Voraussetzung eines Nachweises der Alkoholisierung und überdies von der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ab, in deren Spruch oder in deren Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des OGH Wien hier vor. Der Lenker habe einen Blutalkoholwert von etwa 1,5 Promille aufgewiesen und von einem Strafgericht rechtskräftig wegen der Tat unter Alkoholeinfluss verurteilt worden. Die Verletzung der Alkoholklausel falle nicht nur dann dem Versicherungsnehmer zur Last, wenn er selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sondern auch dann, wenn er sein Fahrzeug einer derart beeinträchtigten Person zum Lenken überlassen hat. Da genau dies hier geschehen sei, treffe den Kläger ein Verschulden an der Obliegenheitsverletzung, so dass ein Regressanspruch der Beklagten ihm gegenüber bestehe.

Praxishinweis

Den Versicherungsnehmer trifft auch nach deutschem Recht ein Verschulden, wenn er eine Obliegenheitsverletzung durch Drittpersonen ermöglicht. Der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer eines Kfz darf demnach weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zulassen, dass das versicherte Fahrzeug zu Schwarzfahrten, Alkoholfahrten oder Fahrten ohne Führerschein benutzt wird, vorausgesetzt er hat tatsächlich die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug (s. Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Auflage 2009, AKB 1988 § 2 b, Einschränkung des Versicherungsschutzes, Rn. 66).
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

VGH Mannheim: Werbeaktion «Ware geschenkt, wenn es am .... regnet» ist kein Glücksspiel

zu VGH Mannheim, Urteil vom 09.04.2013 - 6 S 892/12.

Die von einem Möbelhaus geplante Werbeaktion mit dem Slogan «Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am ... regnet» ist kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim mit Urteil vom 09.04.2013 entschieden. Denn die an der Werbeaktion teilnehmenden Kunden zahlten den Kaufpreis für ihre Ware nicht auch als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance. Zudem sei der Glücksspielstaatsvertrag bereits nicht anwendbar, weil die Gewinnchance im Rahmen eines Kaufvertrages erworben werde. Der VGH hat die Revision zugelassen (Az.: 6 S 892/12).

Möbelhaus will Zulässigkeit der Aktion feststellen lassen

An der Werbeaktion sollen Kunden teilnehmen können, die im Aktionszeitraum Waren zum Preis von mindestens 100 Euro kaufen. Das klagende Möbelhaus will jedem Teilnehmer den Kaufpreis erstatten, wenn es an einem festgelegten Stichtag ungefähr drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens drei Milliliter pro Quadratmeter regnet. Ihren Antrag festzustellen, dass es sich nicht um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags handele, lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe ab. Der dagegen erhobenen Klage der Klägerin gab das Verwaltungsgericht Stuttgart statt. Es stellte fest, dass die Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags darstellt. Dagegen legte das Regierungspräsidium Berufung ein.

VGH: Kein Entgelt für Erwerb einer Gewinnchance verlangt

Der VGH hat die Berufung zurückgewiesen und die Rechtsauffassung des VG bestätigt. Ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages setze voraus, dass im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Danach seien Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses zwar Glücksspiele. Die Klägerin verlange aber kein Entgelt für den Erwerb der Gewinnchance. Ihre Kunden entrichteten den Kaufpreis nur für die zu erwerbende Ware, nicht aber auch für die Teilnahme am Gewinnspiel. Der Kaufvertrag stehe im Vordergrund.

Teilnahme an Werbeaktion als Folge des Einkaufs

Die Teilnahme an der Werbeaktion ist laut VGH nur gegebenenfalls Folge des Einkaufs, wenn sich die Wetterprognose bestätigen sollte. Die Kunden seien an der Gewinnaktion nur beteiligt, wenn sie ihren Gewinn «aktivierten», indem sie ihn geltend machten. Auf ihre Motive für den Erwerb der Waren komme es insoweit nicht an. Die Klägerin habe zudem unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Preise im Aktionszeitraum unverändert blieben. Die Gewinnchance werde somit nicht – wie vom Beklagten befürchtet – in den Warenwert eingepreist.

Gewinnschance muss gerade aus Entgelt selbst erwachsen

Aus dem Begriff des «Entgelts» im Glücksspielstaatsvertrag folge entgegen der Ansicht des Beklagten nichts Anderes, so der VGH weiter. Dessen Glücksspielbegriff sei mit demjenigen des Strafrechts (§ 284 StGB) deckungsgleich. Danach müsse die Gewinnchance im Sinne eines «Einsatzes» gerade aus dem Entgelt selbst erwachsen. Daran fehle es hier ebenfalls. Denn der Kunde leiste das Entgelt für die Möbel und nicht unmittelbar für die Gewinnchance. Die Vermutung des Beklagten, die Ware sei im Blick auf die Werbeaktion teurer, sei nicht belegt.

Glücksspielstaatsvertrag schon gar nicht anwendbar

Schließlich werde die Gewinnchance auch nicht, wie es der Glücksspielstaatsvertrag voraussetze, im Rahmen eines Spieles, sondern im Rahmen eines Kaufvertrages erworben. Damit sei schon der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages nicht eröffnet. Andernfalls würde der Beklagte nicht mehr ordnungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Glücksspielaufsicht, sondern unter wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben tätig.
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LSG Rheinland-Pfalz: Elterngeld ist als Einkommen bei Hartz IV zu berücksichtigen

zu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - L 6 AS 623/11.

Die Berücksichtigung von Elterngeld seit dem 01.01.2011 als ein die Leistung minderndes Einkommen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende («Hartz IV») ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 12.03.2013 entschieden (Az.: L 6 AS 623/11).

Sachverhalt

Die Kläger wandten sich mit ihrer Klage gegen die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen, da damit der Sinn und Zweck dieser Leistung unterlaufen werde und es zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von Beziehern von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende komme. Gefordert wurden monatlich um 300 Euro höhere Leistungen. Das Sozialgericht Koblenz wies die Klage ab.

Bedarfe im System der Grundsicherung gedeckt

Das LSG hat das Urteil des SG bestätigt. Das Elterngeld dürfe, wie auch das Kindergeld, abzüglich einer Versicherungspauschale als Einkommen berücksichtigt werden. Dies entspreche dem seit dem 01.01.2011 geltenden Recht. Der Gesetzgeber habe die Anrechnung des Elterngeldes damit begründet, dass die Bedarfe sowohl des Kindes als auch des betreuenden Elternteiles im System der Grundsicherung durch die Regelleistung und die Zusatzleistungen gedeckt seien und dem Elternteil keine Erwerbstätigkeit zugemutet werde.

Anreizfunktion bei Hartz-IV-Bezug hinfällig

Der Gesetzgeber wollte mit dem Elterngeld einen Anreiz schaffen, eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes zu unterbrechen. Dies sei Eltern, die Grundsicherungsleistungen bezögen, nicht möglich, sodass ihnen die Leistung auch nicht teilweise anrechnungsfrei belassen werden sollte. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist aus Sicht des LSG sachlich gerechtfertigt. Insbesondere genüge die Gesetzesänderung, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen habe, auch dem rechtsstaatlichen Vertrauensprinzip.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

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Einkommensteuer | Verpflegungsmehraufwand bei Unterbrechung der Auswärtstätigkeit (BFH)


Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue erteilt werden (BFH, Urteil v. 28.2.2013 - III R 94/10; veröffentlicht am 15.5.2013).

Hintergrund: Im Streitjahr 1999 konnten Mehraufwendungen für die Verpflegung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Sachverhalt: Der Kläger meinte, die Vorschrift sei auf seinen Fall nicht anzuwenden, denn sie setze eine ununterbrochene und fortlaufende Vollzeittätigkeit voraus. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei er im Rahmen einzelner aufeinander folgender Aufträge tätig geworden, die zudem jeweils unterbrochen gewesen seien durch Heimarbeitstage und kurzfristige Dienstreisen für andere Kunden.

Hierzu führte der BFH weiter aus:
◾Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG waren im Streitfall erfüllt.
◾Die Auswärtstätigkeit muss nicht gänzlich ununterbrochen beziehungsweise in jeder Woche durchgehend an fünf Arbeitstagen ausgeübt werden, um die streitige gesetzliche Regelung anwenden zu können.
◾Auch eine rechtlich relevante Unterbrechung der Auswärtstätigkeit, die einen neuen Abzugszeitraum eröffnen würde, liegt nicht vor. Weder die kurzfristigen Auswärtstätigkeiten für andere Kunden noch die Arbeit im heimischen Büro sind dafür ausreichend. Eine solche Unterbrechung muss im Regelfall vielmehr mindestens vier Wochen andauern.

Anmerkung: Nach Ansicht des BFH liegt noch dieselbe und nicht bereits eine neue Dienstreise vor, wenn der Steuerpflichtige nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort und im zeitlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit ausübt. Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenangs hatte der BFH keine Bedenken, die typisierende Regelung der LStR (vgl. jetzt R 9.6 Abs. 4 Sätze 2 und 4 LStR 2008 bzw. 2011) heranzuziehen, wonach erst bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen eine neue Dienstreise anfängt und damit die Dreimonatsfrist erneut zu laufen beginnt.

Hinweis: Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts hat der Gesetzgeber die Unterbrechung von mindestens vier Wochen ab dem Jahr 2014 ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen. Maßgeblich für einen Neubeginn der Dreimonatsfrist ist zukünftig allein eine zeitliche Unterbrechung von vier Wochen, unabhängig vom Anlass der Unterbrechung (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG n.F.).

Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

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