Nützliche Steuerhinweise:

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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

:o
Einkommensteuer: Eine Toilette ist kein Arbeitszimmer (FG)

Die Benutzung des Gäste-WCs in der Privatwohnung eines Betriebsprüfers ist nicht beruflich veranlasst. Kosten für die Renovierung des WC sind daher steuerlich nicht absetzbar. Das häusliche Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers ist auch nicht der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.1.2013 - 9 K 2096/12; rechtskräftig).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Streitig war vorliegend, ob der Kläger den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer hat und daher die Erhaltungsaufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen kann. Zudem war streitig, ob die Erhaltungsaufwendungen für eine Toilette beruflich veranlasst sind.

Sachverhalt: Der Kläger ist Fachprüfer für geschlossene Immobilienfonds. Ihm stand in den Räumen des Finanzamts ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung. Im Streitjahr 2008 renovierte er seine Privatwohnung (4 Zimmer, Küche, Bad mit WC und Gäste-WC) und richtete sich ein häusliches Arbeitszimmer ein. Mit seiner Klage machte er insbesondere die Kosten für die Renovierung seines Arbeitszimmers sowie seines Gäste-WC als Werbungskosten geltend. Nach dem von ihm geführten Toilettentagebuch nutze er die Toilette ca. 9 bis 10 mal täglich, davon 8 bis 9 mal beruflich. Es ergebe sich daher eine berufliche Toilettennutzung von 73,58%.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: •Weder die Aufwendung für das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen für die Toilette sind Werbungskosten.

•Die für einen Betriebsprüfer prägenden Tätigkeiten übt er außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst aus. Daher ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.

•Das gilt „erst recht“ für die Toilette. Bei dieser handelt es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, sondern um das private Gäste-WC, das der Kläger auch während seiner Dienstzeit nutzt.

•Aufgrund dieser Nutzung besteht kein besonderer beruflicher Zusammenhang.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer: Reparaturkosten neben der Entfernungspauschale (FG)

Reparaturkosten, die aufgrund einer Falschbetankung des Wagens auf dem Weg zur Arbeit verursacht wurden, sind neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar (entgegen bisheriger FG-Rechtsprechung und entgegen BMF, Schreiben v. 3.1.2013 - IV C 5 - S 2351/09/10002: FG Niedersachsen, Urteil v. 24.4.2013 - 9 K 218/12; Revision zugelassen).

Hintergrund: Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen oder mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzugsfähig. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG begrenzt den Abzug der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab VZ 2014: der ersten Tätigkeitsstätte) – sie sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig.

Sachverhalt: Der Kläger hatte auf dem Weg zur Arbeit aus Versehen Diesel statt Benzin getankt. Als der Motor kurze Zeit nach Fortsetzung der Fahrt „unregelmäßig" lief, bemerkte er das Unglück. Der Schaden wurde repariert, die Versicherung lehnte eine Erstattung der Reparaturkosten von rund 4.300 € wegen der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ab. Das Finanzamt meinte, neben der Entfernungspauschale seien nur die Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Die Falschbetankung stelle keinen Unfall dar.

Hierzu führten die Richter des FG Niedersachsen weiter aus:• Bei den strittigen Reparaturkosten handelt es sich um außergewöhnliche, nicht durch die Kilometerpauschbeträge abgegoltene Aufwendungen.

• Mit den Kilometerpauschbeträgen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die normalen, voraussehbaren Kosten, die dem Arbeitnehmer bei Benutzung des eigenen privaten PKW für berufliche Zwecke entstehen, abgegolten.

• Deshalb können insbesondere Kraftfahrzeugsteuern, Haftpflichtversicherungsprämien, übliche Reparaturkosten, Parkgebühren und Absetzung für Abnutzung nicht neben den Kilometer-Pauschbeträgen als Werbungskosten abgezogen werden.

• Nicht mit der Pauschale berücksichtigt sind dagegen Unfallkosten und sonstige Kosten, die außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen.

• Diese Auslegung des Gesetzes entspricht dem in den Gesetzesmaterialien ausreichend klar zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzesgebers.

• Im Übrigen ist eine solche Auslegung verfassungsrechtlich geboten, da anderenfalls § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG einem Abzugsverbot für Werbungskosten gleichkommt. Eine solche Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Hinweis: Das FG hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Az. des BFH ist derzeit noch nicht bekannt. Das Urteil finden Sie in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Familienrecht: Reform der elterlichen Sorge (BMJ)

Am 19.5.2013 tritt das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft.

Hintergrund: Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Hierdurch wurde unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder erschwert. Der EuGH sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte (BVerfG v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07).

Hierzu führt das Bundesministerium der Justiz u.a. weiter aus:

Die neuen Regeln zum Sorgerecht erleichtern unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder. Nach dem neuen Leitbild sollen Eltern die Verantwortung für ihr Kind grundsätzlich gemeinsam ausüben. Der Vater soll nur dann von der Sorgeverantwortung ausgeschlossen bleiben, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Daneben kann ein nicht verheirateter Vater auch die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind beantragen, wenn er dafür Gründe im Kindeswohlinteresse vorträgt.

Zwar hat auch künftig die Mutter mit der Geburt die alleinige Sorge. Allerdings ermöglicht die Neuregelung die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes dieser nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu erhalten, findet ein abgestuftes Verfahren statt:
• Erklärt die Mutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn er diesen Weg für nicht erfolgversprechend hält, kann er auch gleich einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen.

• Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.

• Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab und werden dem Gericht auch auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, soll das Familiengericht in einem schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.

• Das schriftliche und sehr vereinfachte Verfahren findet jedoch nicht statt, wenn dem Gericht derartige Gründe bekannt werden. Diese Möglichkeit besteht auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn beispielsweise erkennbar ist, dass das sprachliche Ausdrucksvermögen der Mutter stark eingeschränkt ist. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Dies trägt einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach bei Streit um das Sorgerecht häufig Gründe vorgebracht werden, die mit dem Kindeswohl nichts zu tun haben, sondern aus der Trennung der Eltern resultieren.

• Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

• Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

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Lohnsteuer: Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen (BMF)

Das BMF hat zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ Stellung genommen und sich dabei aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung gegen die (neue) restriktive Auslegung des BFH entschieden (BMF, Schreiben v. 22.5.2013 - IV C 5 - S 2388/11/10001-02).

Hintergrund: Als Voraussetzung zur Erreichung verschiedener Steuerbefreiungstatbestände bzw. Lohnsteuerpauschalierungen muss die Leistung vom Arbeitgeber „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn? erbracht werden. Der BFH hat hierzu entscheiden, dass das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt sei (BFH, Urteile v. 19.92012 - VI R 54/11 und VI R 55/11). Aus der Sicht des BFH ist der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht.

Hierzu führt das BMF weiter aus:•Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung setzte das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ lediglich voraus, dass die zweckbestimmte Leistung „zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet.“

•Dass die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen muss, hat der BFH bisher nicht gefordert. Mit den eingangs genannten Entscheidungen verschärft der BFH somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen.

•Die Verwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (vgl. R 3.33 Abs. 5 Satz 1 LStR 2011).

•Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich.
Anmerkung: Zum Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung Folgendes: „Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

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Einkommensteuer | Kosten einer Ehescheidung steuerlich voll absetzbar (FG)


Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens angefallene Anwalts- und Gerichtskosten sind als außergewöhnliche Belastungen in vollem Umfang steuerlich absetzbar (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.2.2013 - 10 K 2392/12 E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung; § 33 Abs. 1 EStG).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 Euro für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
◾Eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen.
◾In dem Gerichtsverfahren müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen.
◾Dabei spielt es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können.

Anmerkung: Mit der Entscheidung stellt sich das Finanzgericht zugleich gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v 20.12.2011; NWB DokID: ZAAAD-98563). Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 9.4.2013

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Zwar habe der BFH unter Änderung der Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen können und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind (BFH, Urteil v. 12.5.2011 - VI R 42/10). Zuvor hatte der BFH noch entschieden, dass die Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren keine außergewöhnlichen Belastungen sind (s. BFH, Urteil v. 30.5.2005 - III R 36/03). Nach Änderung der Rechtsprechung erscheine es angemessen, dem BFH Gelegenheit zu geben, die einschränkende Rechtsprechung zu den Kosten eines Ehescheidungsverfahrens zu überprüfen. Im Übrigen seien weitere Revisionsverfahren zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus der Inanspruchnahme von Gerichten als außergewöhnliche Belastungen beim BFH anhängig (Az. X R 34/12, IX R 41/12, VI R 66/12, VI R 69/12, VI R 70/12). Die Frage der Abzugsfähigkeit erscheine daher insgesamt höchstrichterlich klärungsbedürftig.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

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Steuerliche Sofortmaßnahmen für Hochwassergeschädigte:

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

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Einkommensteuer | Familienfahrten mit dem Dienstwagen (BFH)


Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nicht zum Werbungskostenabzug. Trägt der Arbeitgeber durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten (BFH, Urteil v. 28.2.2013 - VI R 33/11; veröffentlicht am 12.6.2013).

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG werden allerdings Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Fahrzeug nicht berücksichtigt.

Sachverhalt: Streitig war der Werbungskostenabzug für wöchentliche Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
◾§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz EStG korrespondieren miteinander.
◾Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist bei einer Familienheimfahrt mit dem Dienstwagen kein Sachbezug (0,002% des Listenpreises) anzusetzen, sofern ein Abzug von Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG) in Betracht kommt (zu versteuern wäre ein geldwerten Vorteil z.B. bei mehr als einer Familienheimfahrt pro Woche).
◾Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Werbungskostenabzug bei Familienheimfahrten einen tatsächlichen Aufwand voraussetzt. Wenn der Arbeitnehmer diese Fahrten mit dem Dienstwagen durchführt, entsteht ihm tatsächlich jedoch kein eigener Aufwand - ein Werbungskostenabzug ist daher nicht geboten.

Anmerkung: Diese Rechtsgrundsätze eines korrespondierenden Anwendungsbereichs der Besteuerung eines Sachbezugs einerseits und des Werbungskostenabzuges andererseits hat der BFH auch schon im Rahmen der 0,03%-Zuschlagsregelung für Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) angewandt - und deshalb der 0,03%-Zuschlagsregelung nur die Funktion eines Korrekturpostens zu einem überschießenden Werbungskostenabzug beigemessen. Die 0,03%-Zuschlagsregelung ist danach nur insoweit anzuwenden, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 22.9.2010 - VI R 57/09). So wie die 0,03%-Zuschlagsregelung einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen bezweckt und den Ansatz von Einnahmen begrenzt, begrenzt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG den Werbungskostenabzug, soweit der Steuerpflichtige für seine Familienheimfahrten einen vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen nutzt und ihm deshalb keine Aufwendungen entstanden waren.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

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Einkommensteuer | Übertragung der Freibeträge für Kinder (BMF)


Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind die Voraussetzungen für die Übertragung der Freibeträge für Kinder sowie des Behinderten-Pauschbetrags mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert worden. Zu den Einzelheiten hat sich nun das BMF in einem aktuellen Schreiben geäußert (BMF, Schreiben v. 28.6.2013 - IV C 4 - S 2282-a/10/10002).

Hierzu führt das BMF u.a. aus:
◾Bei minderjährigen Kindern von nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.
◾Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der Übertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
◾Widerspricht der andere Elternteil der Übertragung des Freibetrags, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob dieser Einrede für das weitere Verfahren Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hierüber wird nicht in einem eigenen Verwaltungsakt getroffen, sondern im jeweiligen Einkommensteuerbescheid.
◾Es ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige der Übertragung durch Einspruch gegen seinen eigenen Steuerbescheid mit dem Ziel widerspricht, dass bei ihm der Freibetrag neu oder wieder angesetzt wird. Ist diese widersprechende Einrede sachlich gerechtfertigt, so ist der Steuerbescheid desjenigen Elternteils, auf dessen Antrag zunächst der Freibetrag übertragen wurde, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

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Einkommensteuer | Entfernungspauschale für Familienheimfahrten ist aufwandsunabhängig (BFH)


Der BFH hat entschieden, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen (BFH, Urteil v. 18.4.2013 - VI R 29/12; veröffentlicht am 3.7.2013).

Hintergrund: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) für jeweils eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG). Zur Abgeltung der Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).

Sachverhalt: Im Streitfall machte der verheiratete Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2007) u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 48 Heimfahrten geltend. Elf Familienheimfahrten, die der Kläger mit dem eigenen PKW durchgeführt hatte, berücksichtigte das Finanzamt, die übrigen mit der Bahn durchgeführten Familienheimfahrten hingegen nicht. Hierfür seien dem bei der Bahn angestellten Kläger keine Aufwendungen entstanden. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht argumentierte, der Kläger könne die Entfernungspauschale nicht in Anspruch nehmen, soweit er die Aufwendungen für die Heimfahrten nicht selbst getragen habe.

Hierzu führte der BFH weiter aus:
◾Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann wie die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab VZ 2014 erste Tätigkeitsstätte) verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat.
◾Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt.
◾Dies bedeutet aber nicht, dass steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge, beispielsweise Freifahrten, insoweit keine Berücksichtigung finden dürfen. Derartige Arbeitgeberleistungen sind vielmehr auf die Pauschalen anzurechnen, da in solchen Fällen jedenfalls ein vollumfänglicher Werbungskostenabzug nicht geboten ist.
◾Deshalb hat das FG im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen zur Anzahl der Familienheimfahrten und den anrechenbaren Arbeitgeberleistungen zu treffen.


Anmerkung: Die Entfernungspauschale gilt nach den Ausführungen des BFH unabhängig davon, ob die Familienheimfahrten zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem eigenen PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden und ob dem Steuerpflichtigen überhaupt Kosten für diese Wege entstanden sind. Deshalb ist die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten beispielsweise auch dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer (kostenfrei) von Verwandten abgeholt wird oder als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine Aufwendungen hat. Eine ausführliche Besprechung der o.g. Entscheidung können Sie in der nächsten Ausgabe der NWB Heft 28/2013 S. 2200 f. lesen.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

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Einkommensteuer | Neues zur Anwendung und Reichweite der 1%-Regelung (BFH)


Der Lohnsteuersenat des BFH hat mit mehreren Urteilen seine bisherige Rechtsprechung korrigiert und entschieden, das die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung grds. immer zu Arbeitslohn führt. Auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnissen komme es nicht an. Des Weiteren hat der BFH die Reichweite des sog. Anscheinsbeweises präzisiert. Hiernach kommt die 1%-Regelung erst zur Anwendung, wenn feststeht, dass dem Arbeitnehmer der Dienstwagen arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde (BFH, Urteile v. 21.3.2013 u. 18.4.2013 - VI R 31/10; VI R 46/11; VI R 42/12 und VI R 23/12; jeweils veröffentlicht am 10.7.2013).

Hintergrund: Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Der Vorteil ist entweder mit der Fahtenbuchmethode oder, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, mit der 1%-Regelung zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Im Streitfall (VI R 31/10) stellte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte er den Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Klägerin für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, denn eine private Nutzung des Dienstwagens habe nicht stattgefunden.

Hierzu führte der BFH weiter aus:
◾Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist.
◾Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.
◾Deshalb konnten Finanzamt und Finanzgericht im Streitfall den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung (auch ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt) als Arbeitslohn ansehen.

Hinweis: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun – im Lohnsteuerrecht – entfallen. Im Bereich der Gewinneinkünfte sollte ein Beweis des Gegenteils demgegenüber weiterhin möglich sein (z.B. wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind; s. hierzu BFH, Urteil v. 4.12.2012 - VIII R 42/09).


Anmerkung: In drei weiteren Urteilen (VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 23/12) hat der BFH (nochmals) verdeutlicht, dass die 1%-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Dies gelte auch beim einem angestellten Geschäftsführer eines Familienunternehmens (VI R 23/12) oder einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (VI R 46/11). Auch in einem solchen Fall lasse sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen sei oder der (Allein-)Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachte. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen PKW allerdings unbefugt privat, liege kein Arbeitslohn, sondern eine vGA vor.
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

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