Nützliche Steuerhinweise:

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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Nix Steuer, aber Wolfsburg :wink:
BGH: Verletzung der Marke «Volkswagen» durch «Volks-Inspektion» möglich

Die Verwendung der Begriffe «Volks-Inspektion», «Volks-Reifen» und «Volks-Werkstatt» zur Vermarktung von Kfz-Serviceleistungen und Autoreifen verletzt möglichweise wegen Verwechslungsgefahr die Marke «Volkswagen». Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.04.2013 im Rechtsstreit zwischen Volkswagen und bild.de sowie ATU hervor. Bekannte Marken wie «Volkswagen» verfügten über einen weiten Schutzbereich. Da das Oberlandesgericht dem nicht ausreichend Rechnung getragen habe, muss es nun erneut entscheiden (Az.: I ZR 214/11).

OLG verneinte kennzeichnungsrechtliche Verwechslungsgefahr

Geklagt hatte der Automobilhersteller Volkswagen als Inhaber der Gemeinschaftsmarke «Volkswagen». Die Marke ist eingetragen für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile. Verklagt wurde eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die bild.de betreibt und Auto-Teile-Unger, Betreiber eines Filialnetzes markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten. Bild.de vermarktet seit 2002 gemeinsam mit verschiedenen Partnern Fahrzeuge und Dienstleistungen unter Bezeichnungen mit dem Bestandteil «Volks» und einem Zusatz. 2009 boten sie für Kraftfahrzeuge Inspektionsleistungen unter der Bezeichnung «Volks-Inspektion» und Reifen unter der Angabe «Volks-Reifen» an. In der Werbung wurde ATU als «Volks-Werkstatt» bezeichnet. Volkswagen sah dadurch seine Markenrechte verletzt und verklagte bild.de und ATU. Das Landgericht verurteilte diese zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Das Berufungsgericht wies die Klage mangels kennzeichnungsrechtlicher Verwechslungsgefahr ab (BeckRS 2011, 25540). Dagegen legte Volkswagen Revision ein.

BGH: Bei bekannten Marken muss weiter Abstand eingehalten werden

Der BGH hält es anders als das OLG nicht für ausgeschlossen, dass die Zeichen «Volks-Inspektion», «Volks-Reifen» und «Volks-Werkstatt» die bekannte Marke «Volkswagen» verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügten über einen weiten Schutzbereich. Deshalb müsse bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt laut BGH bereits dann vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen «Volks-Inspektion», «Volks-Reifen» und «Volks-Werkstatt» durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke «Volkswagen» beeinträchtigt. Da das OLG diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen habe, hat der BGH die Sache zurückverwiesen, damit das OLG die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen trifft.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Behandlungskosten bei Burn-Out (FG)


Burn-Out ist keine typische Berufskrankheit. Ein Werbungskostenabzug der Behandlungskosten kommt daher nicht in Betracht (FG München, Urteil v. 26.4.2013 - 8 K 3159/10; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger macht Kosten für eine mehrwöchige stationäre Behandlung in der psychosomatischen Abteilung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit folgender Begründung geltend: Er sei aufgrund der Fusion seines Arbeitgebers nicht wie erwartet zum Prokuristen ernannt worden. Man habe ihm mit einer Vertragsanpassung gedroht, die aus seiner Sicht einer Degradierung gleichgekommen wäre. Daraufhin habe er akute gesundheitliche Beschwerden verspürt. Seine Hausärztin habe ihn deswegen in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie in die psychosomatische Klinik zur stationären Behandlung überwiesen. Die Krankenversicherung kam für die Kosten nicht auf - ein stationärer Aufenthalt sei zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen. Auch das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:
◾Bei einer psychischen oder psychosomatischen Krankheit, die u.a. durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst wird, handelt es sich nicht um eine typische Berufskrankheit.
◾Die in der Rechtsprechung den Werbungskosten zugeordneten Fälle sind Ausnahmen, die anders gelagert sind als der Streitfall: Dort handelte es sich um Krankheiten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine nahezu ausschließliche Kausalität zu typischen Berufsumständen aufgewiesen haben (z.B. Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, Staublunge eines Bergmanns, Tuberkuloseerkrankung in einer TBC-Heilungsstätte, Sportunfall eines Berufsfußballspielers u.a.).
◾Eine solche zwingende Kausalität von Belastungssituationen und Stress im Beruf für eine psychische Erkrankung sieht der erkennende Senat nicht.
◾Zwar mag beruflicher Stress konkreter Auslöser einer Verschlechterung mit Krankheitscharakter sein - dies macht ihn aber nicht zur alleinigen oder nahezu zwingenden Ursache der Krankheit.
◾Vielmehr spielen bei psychischen Erkrankungen ebenso - wie bei den meisten körperlichen Krankheiten - eine Vielzahl bekannter wie unbekannter Faktoren zusammen, die es dem Gericht verwehren, einer der Ursachen den Charakter der Wesentlichen zuzusprechen und von Monokausalität auszugehen.
◾Dem entsprechend hat der BFH etwa abgelehnt, den Herzinfarkt bei Angehörigen von freien Berufen als typische Berufskrankheit und damit als einen solchen Ausnahmefall zu beurteilen (BFH, Urteil v. 4.10.1968 - IV R 59/68): Ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Erkrankung und dem Beruf stehe nicht fest, weil Herzinfarkte erfahrungsgemäß nicht nur bei Angehörigen geistiger Berufe, sondern auch bei Handwerkern, Arbeitern und Hausfrauen in erheblichem Umfange aufträten.
◾Im Streitfall gilt gleiches: Psychische Erkrankungen treten in praktisch allen Bevölkerungsschichten gleichermaßen in zumindest erheblichem Umfang auf. Das gilt auch für Krankheitsbilder wie "Burn-Out" oder ähnliche durch akute Belastungssituationen ausgelöste psychische Erkrankungen.

Anmerkung: Weiter stellten die Richter ihrem Urteil klar, dass nach § 64 EStDV für eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ein vorheriges amtsärztliches Attest vorgelegt werden muss. Gegen die rückwirkende Anwendung der durch das Gesetz vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) neu gefassten Vorschrift des § 64 Abs. 1 EStDV auf alle Fälle, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 84 Abs. 3f EStDV in der Fassung des Änderungsgesetzes) bestehen keine Bedenken.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen. Der BFH hatte über die Frage, ob psychische Erkrankungen Berufskrankheiten sein können, – soweit ersichtlich – noch nicht zu befinden. Die angewendete Rspr. des BFH zu Berufskrankheiten stamme zudem aus der Zeit vor der Aufgabe des Aufteilungsverbots bei § 12 EStG. Auch sei derzeit ein Verfahren vor dem BFH zur Anerkennung von Krankheitskosten als Werbungskosten unter dem Az. VI R 37/12 anhängig.


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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

:rofl:
Kfz-Steuer | Hummer HMC 4 kein Lkw (FG)


Ein Hummer HMC 4 unterliegt der Pkw-Besteuerung (FG Münster, Urteil v. 13.6.2013 - 13 K 3612/09 Kfz).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Halterin eines Hummer HMC 4. Das Auto ist als „Lkw offener Kasten“ zugelassen. Ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil I verfügt es über vier Sitzplätze. Die zulässige Gesamtmasse ist mit 3.500 kg, die Leermasse mit 2.590 kg angegeben. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 105 km/h. Es verfügt weiterhin über eine offene Ladefläche im Heck Das Finanzamt behandelte das Fahrzeug als Pkw und nahm die Besteuerung nach Hubraum sowie dem Emmissionsverhalten des Fahrzeugs vor. Die Klägerin argumentiert dagegen, es handele sich um ein reines Transportfahrzeug mit Ladefläche und werde auch als ein solches genutzt. Es sei daher als für den Gütertransport gedacht anzusehen und als Lkw zu besteuern.

Dem folgten die Richter des FG Münster nicht:
◾Die Abgrenzung zwischen LKW und PKW ist nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen.
◾Hierfür bedeutsame Merkmale sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers.
◾Bei sogenannten Pickups - wie hier - kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. der Größe der Ladefläche eine besondere Bedeutung zu. Die Rechtsprechung geht typisierend davon aus, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.
◾Gemessen an diesen Maßstäben, kann das Fahrzeug nicht als LKW eingeordnet werden:
◾Denn vorliegend fällt die Ladefläche kleiner aus als die der Personenbeförderung zuzurechnende Ladefläche.
◾Dass das Auto spartanisch eingerichtet und geringen Fahrkomfort bietet, ändert an der Beurteilung als Pkw nichts: es handelt sich um ein Militärfahrzeug, welches für Kriegseinsätze konzipiert wurde. Geringer Komfort im Innenraum sagt wenig über die Fahrzeugart aus. Denn auch Militärfahrzeuge, die zur Personenbeförderung verwendet werden, sind in der Regel wenig komfortabel. Der geringe Komfort des Fahrzeugs kann daher nicht zu einer Bewertung als Lkw zu führen.
◾Auch die von der Klägerin behauptete Zuladungskapazität spricht nicht für dessen Eigenschaft als Lkw - hierfür ist der hier ermittelte Zuladungswert zu gering.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer: Verjährung von Steuererstattungsansprüchen bei Arbeitnehmern (BDL)

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (kurz: BDL) weist im Rahmen einer aktuellen Pressemitteilung auf die Verjährungsfristen von Steuererstattungsansprüchen bei Arbeitnehmern hin.

Hintergrund: Erst kürzlich hatte der BFH entscheiden, dass sich ein Steuerpflichtiger, der seine Einkommensteuererklärung jenseits der Fristen des § 149 Abs. 2 AO abgibt, nicht auf Treu und Glauben berufen kann, falls das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist keinen Einkommensteuerbescheid erlässt und er selbst keinen Untätigkeitseinspruch eingelegt oder jedenfalls einen Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt hat (s. hierzu BFH, Urteil v. 22.1.2013 - IX R 1/12).

Hierzu führt der BDL weiter aus:
•Sofern ein Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann er bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist seine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 muss folglich spätestens am 31. Dezember 2013 eingereicht sein, um im Rahmen der so genannten Antragsveranlagung als Antrag auf Steuerfestsetzung zu gelten. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt, die Verjährung tritt erst ein, wenn das Finanzamt unanfechtbar entschieden hat, das heißt die Einspruchs- bzw. die Klagefrist verstrichen sind.

•Anders stellt sich die Situation bei so genannten Pflichtveranlagungsfällen dar. War ein Arbeitnehmer, aus welchen Gründen auch immer (z.B. Steuerklassenwahl III/V, Bezug von Lohnersatzleistungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von über 410 Euro etc.) verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben (Frist: 31. Mai des Folgejahres) und hat dies unterlassen, sind lediglich seine Erstattungsansprüche für die Jahre 2005 und früher erloschen, denn für ihn gilt eine insgesamt siebenjährige Festsetzungsverjährung. Das bedeutet, sie endet für den Veranlagungszeitraum 2006 grds. erst am 31.12.2013.

•Doch Achtung: Im Unterschied zur Antragsveranlagung reicht im Rahmen der so genannten Pflichtveranlagung die Abgabe der Einkommensteuererklärung vor dem 31.12.2013 nicht! Erwartet der Arbeitnehmer zum Beispiel aufgrund hoher Werbungskosten für 2006 eine Steuererstattung und hat er die Erklärung bereits jetzt, das heißt lange vor Ende der Festsetzungsverjährung am 31.12.2013 abgegeben, kann ihn eine böse Überraschung treffen. In solchen Fällen ist das Finanzamt nämlich nicht verpflichtet, den Fall zu bearbeiten. Wird das Finanzamt nicht tätig, ist der dem Grunde nach bestehende Erstattungsanspruch für 2006 am 1. Januar 2014 endgültig erloschen.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Um dies zu verhindern hat der Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten: Entweder er stellt ausdrücklich einen Antrag auf Steuerfestsetzung oder er legt Untätigkeitseinspruch ein. Ein solcher führt zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO. Auf diese Weise stellt der Arbeitnehmer sicher, dass das Finanzamt den Steuerbescheid erteilt und die Erstattung auszahlen muss“.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Zivilrecht: Keine Zahlung für Handwerkerleistungen bei teilweiser Schwarzgeldabrede (OLG)

Der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist, und dass der Handwerker auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Bauleistungen verlangen kann (OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.8.2013 - 1 U 24/13).

Hintergrund: Erst kürzlich hatte der BGH klargestellt, dass im Fall einer Schwarzgeldabrede dem Besteller keine Mängelansprüche zustehen (BGH, Urteil v. 1.8.2013 - VII ZR 6/13). Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts knüpft nun an diese Entscheidung an und entwickelt sie weiter.

Sachverhalt: Die klagende Firma führte in vier neu errichteten Reihenhäusern in Büdelsdorf Elektroinstallationsarbeiten durch. Die Firma hatte mit den Eigentümern der Reihenhäuser vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13.800 Euro auf Rechnung und daneben 5.000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden. Die Eigentümer überwiesen an die Klägerin rund 10.000 Euro und zahlten in bar 2.300 Euro. Die Elektroinstallationsfirma verlangte nach Abschluss der Arbeiten restlichen Lohn in Höhe von rund 6.000 Euro und verklagte die Eigentümer vor Gericht. Diese wiederum machten Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten geltend.

Hierzu führte das OLG weiter aus:
• Auch wenn nur eine teilweise Schwarzgeldabrede vorliegt, ist der gesamte Werkvertrag nichtig, was dazu führt, dass die klagende Firma keinen weiteren Zahlungsanspruch hat und die beklagten Eigentümer keinen Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten verlangen können.

• Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung teilweise ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann.

•Dem Zweck des Gesetzes, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren, ist am besten gedient, wenn ein Verstoß gegen die Erscheinungsformen der Schwarzarbeit zu der Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Eine Teilnichtigkeit nur der Vereinbarung, keine Rechnung für einen Teil der Arbeiten zu stellen, würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.
Anmerkung: Die klagende Firma konnte im Streitfall von den beklagten Eigentümern auch keinen Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen unter dem Gesichtspunkt der "ungerechtfertigten Bereicherung" verlangen. Ein Bereicherungsanspruch sei ausgeschlossen, so das Oberlandesgericht, wenn der Leistungserbringer durch die Leistung gegen das Gesetz verstoßen hat. "Die Zubilligung eines Bereicherungsanspruches würde der Missbilligung der Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdruck gebracht habe, widersprechen. Sie würde der Schwarzarbeit einen Teil ihres Risikos nehmen, indem der Anbieter trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um eine Gegenleistung durchzusetzen. Der Abschreckungseffekt würde so minimiert. Der mögliche Vorteil des Auftraggebers, der die Vorleistungen des Handwerkers behalten kann, sei kein ausreichender Grund, um die Sanktionierung des Gesetzesverstoßes aufzuheben.“
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Wen es betrifft ruhig bei mir melden. Da es mich selbst betrifft, kenne ich mich ganz gut aus :wink:
Einkommensteuer | Steuerbefreiungen für nebenberufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten (OFD)


Die OFD Frankfurt/M. hat seine Verwaltungsanweisungen zur Behandlung steuerfreier Einnahmen aus ehrenamtlichen (§ 3 Nr. 26a EStG) und nebenberuflichen Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG) aktualisiert (OFD Frankfurt/M. v. 1.8.2013 - S 2245 A - 2 - St 213 und S 2121 A - 32 - St 213).

Hintergrund: Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 26 EStG u.a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. §§ 52 bis 54 AO) bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten sind nach § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr steuerfrei. § 3 Nr. 26a EStG sieht im Gegensatz zu § 3 Nr. 26 EStG keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vor. Begünstigt sind z.B. die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes und des Aufsichtspersonals.

Hinweis: Die beiden oben genannten Verfügungen fassen u.a. die bisher zu diesen Themen ergangen BMF-Schreiben zusammen.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Lohnsteuer/Sozialrecht | Voraussichtliche Sachbezugswerte im Jahr 2014 (Bundesrat)


Aufgrund der Anpassung an die Entwicklung der Verbraucherpreise werden die Sachbezugswerte für das Jahr 2014 voraussichtlich steigen. Der Bundesrat muss der aktuell als Entwurf vorliegenden Sechsten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) noch zustimmen (BR-Drucks. 659/13). Die Werte des Entwurfs werden i.d.R. nicht mehr geändert.

Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2012 bis Juni 2013 um 2,3%, derjenige für Unterkunft oder Mieten um 2,2% gestiegen. Auf dieser Grundlage wird in 2014
◾der Monatswert für die Verpflegung von 224 auf 229 €,
◾der Wert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Mittag- oder Abendessen von 2,93 € auf 3 € und
◾der Wert für ein Frühstück von bisher 1,60 € auf 1,63 €

angehoben.

Der Wert für Unterkunft oder Mieten steigt 2014 von 216 auf 221 € monatlich, was bezogen auf den Quadratmeter 3,88 € monatlich (bisher 3,80 €) bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) 3,17€ monatlich (bisher 3,10 €) ausmacht. Wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, kann der Wert der Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden (§ 2 Abs. 3 SvEV).
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Achtung:

Neues Reisekostenrecht ab 2014

drastische Änderungen!

Wer Hilfe benötigt - ich habe da mal was zusammengefasst, was ich euch gerne zukommen lassen kann (=> per Mail!)
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Autofahrer durchfährt Pfütze und spritzt Fußgänger voll - Schadensersatz?

Es besteht kein Schadensersatzanspruch, wenn ein Fahrzeughalter eine Wasserpfütze auf der Straße nicht in Schrittgeschwindigkeit durchfährt und durch das Spritzwasser die Kleidung eines Fußgängers verschmutzt wird.

Der Sachverhalt

Der Beklagte befuhr mit seinem Pkw eine Straße in Büsum, die zur selben Zeit auch von dem Kläger und seiner Ehefrau als Fußgänger genutzt wurde.

Der Kläger behauptete, bedingt durch Tauwetter sei die Straße von Wasserlachen durchsetzt gewesen und es habe sich auf der Straße ein “riesiger Teich” gebildet. Auf der Höhe des Klägers und seiner Frau sei der Beklagte so schnell durch diese Wasserlache gefahren, dass eine Wasserfontaine auf die beiden niedergegangen sei. Dadurch sei ihre Kleidung beschmutzt worden. Der Beklagte – so der Kläger – hätte den Schaden durch Fahren im Schritttempo abwenden können. Die Reinigung der Kleidung kostete € 39,60, die der Kläger mit der Klage geltend machte.

Die Entscheidung

Zur Begründung seiner klagabweisenden Entscheidung hatte das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vorlägen. Den Beklagten treffe kein Verschulden an der behaupteten Verunreinigung der Kleidung, da ein Pkw-Fahrer keinesfalls verpflichtet sei, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten.

Erhöhte Unfallgefahr durch abbremsen

Zur Begründung hatte das Gericht u.a. auf die Unfallgefahr hingewiesen, die durch das Abbremsen oder Langsamfahren für den nachfolgenden Verkehr begründet würde. Aber auch da, wo ein Durchfahren von Wasserlachen in Schrittgeschwindigkeit ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs möglich sei, könne dies - so führte das Amtsgericht aus - nicht stets verlangt werden, um ein Bespritzen von Fußgängern auszuschließen. Bei Regen müssten sonst gegebenenfalls ganze Ortschaften oder Städte in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs auszuschließen, was den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen würde. Soweit danach Fußgänger damit rechnen müssten, bespritzt zu werden, könnten sie sich durch geeignete Bekleidung schützen.

Anmerkung: Eine Berufung gegen Urteile im ersten Rechtszug ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat. Das Amtsgericht hatte in diesem Fall die Berufung mit der Begründung zugelassen, dass die Frage der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs für die Verschmutzung von Kleidung durch Spritzwasser von grundsätzlicher Bedeutung sei und von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt werde.

Nach Zurückweisung der Berufung ist das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 14.09.2010 rechtskräftig geworden.

Gericht:
Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 24.02.2011 - 1 S 186/10
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