Garantieverlaengerung
- TorstenW
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Re: Garantieverlaengerung
Moin,
im konkreten Fall ging es um eine Gebrauchtwagengarantie, die bei einer Versicherung abgeschlossen wurde. Bei Skoda handelt es sich zwar prinzipiell auch um eine Versicherung, aber es ist eine Verlängerung der Werksgarantie über die gesetzliche Gewährleistung hinaus.
Grüße
Torsten
im konkreten Fall ging es um eine Gebrauchtwagengarantie, die bei einer Versicherung abgeschlossen wurde. Bei Skoda handelt es sich zwar prinzipiell auch um eine Versicherung, aber es ist eine Verlängerung der Werksgarantie über die gesetzliche Gewährleistung hinaus.
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Re: Garantieverlaengerung
Ich weiß zwar nicht, um welches Urteil hier diskutiert wird, aber ganz laienhaft würde ich die Anschlussgarantie bei Skoda ebenfalls als Garantieversicherung für einen Gebrauchtwagen ansehen.
Warum?
1. Kann der Gültigkeitszeitraum des Vertrags nur in ein Fahrzeugalter von mindestens 2 Jahren fallen --> Gebrauchtwagen (es wird schließlich kein Neuwagen draus, nur weil ich Ersthalter bin)
2. Der Vertrag muss zusätzlich abgeschlossen und gesondert bezahlt werden.
3. Der Vertrag wird mit der Volkswagen Versicherung AG geschlossen. Nicht mit meinem Händler, bei dem ich das Auto gekauft habe, nicht mit SAD, die das Auto importiert haben und nicht mit Skoda CZ, die das Auto gebaut haben. In kurz: Mit einem bis dahin völlig unbeteiligten Drittanbieter.
4. Der Versicherungsumfang entspricht erst seit 2011 dem Umfang der Herstellergarantie der ersten beiden Jahre. Das war eine schlichte Anpassung des Versicherungsumfangs und hat dahingehend nichts mit der eigentlichen Herstellergarantie zu tun. Bis 2011 war die Anschlussgarantie vom Umfang her ein Vertrag wie man ihn bei 100 anderen Versicherern auch hätte abschließen können.
5. Siehe 4. --> Schließe ich den Vertrag mit einem anderen Anbieter ab, möglicher Weise mit den gleichen Leistungen und dem gleichen Preis, dann würden wir die Diskussion gar nicht führen, oder?
Warum?
1. Kann der Gültigkeitszeitraum des Vertrags nur in ein Fahrzeugalter von mindestens 2 Jahren fallen --> Gebrauchtwagen (es wird schließlich kein Neuwagen draus, nur weil ich Ersthalter bin)
2. Der Vertrag muss zusätzlich abgeschlossen und gesondert bezahlt werden.
3. Der Vertrag wird mit der Volkswagen Versicherung AG geschlossen. Nicht mit meinem Händler, bei dem ich das Auto gekauft habe, nicht mit SAD, die das Auto importiert haben und nicht mit Skoda CZ, die das Auto gebaut haben. In kurz: Mit einem bis dahin völlig unbeteiligten Drittanbieter.
4. Der Versicherungsumfang entspricht erst seit 2011 dem Umfang der Herstellergarantie der ersten beiden Jahre. Das war eine schlichte Anpassung des Versicherungsumfangs und hat dahingehend nichts mit der eigentlichen Herstellergarantie zu tun. Bis 2011 war die Anschlussgarantie vom Umfang her ein Vertrag wie man ihn bei 100 anderen Versicherern auch hätte abschließen können.
5. Siehe 4. --> Schließe ich den Vertrag mit einem anderen Anbieter ab, möglicher Weise mit den gleichen Leistungen und dem gleichen Preis, dann würden wir die Diskussion gar nicht führen, oder?
- TorstenW
- Stromer
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Re: Garantieverlaengerung
Moin,
der Unterschied ist, wie ich bereits schrieb, dass es bei dem Streitfall darum ging, über diese Garantie die gesetzliche Gewährleistung auszuhebeln. Und das ist ja bei der Skoda - Garantieverlängerung nicht der Fall. Sie greift ja erst nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung von 2 Jahren.
Grüße
Torsten
der Unterschied ist, wie ich bereits schrieb, dass es bei dem Streitfall darum ging, über diese Garantie die gesetzliche Gewährleistung auszuhebeln. Und das ist ja bei der Skoda - Garantieverlängerung nicht der Fall. Sie greift ja erst nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung von 2 Jahren.
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Torsten
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Re: Garantieverlaengerung
Im Grunde geht es ja um eine Versicherung im Zusammenhang einer Freien-Werkstatt-Wahl oder einer Pflicht zu einer Vertragswerkstatt.
In der Erstgarantie hat der Kunde die freie Wahl. Bei der Verlängerungsgarantie aber nicht.
Dies aber ist genau der selbe Zwang wie er jetzt per Urteil als unbegründet entschieden wurde.
Natürlich muss dies wiederum erst erstritten werden. LEIDER!
In der Erstgarantie hat der Kunde die freie Wahl. Bei der Verlängerungsgarantie aber nicht.
Dies aber ist genau der selbe Zwang wie er jetzt per Urteil als unbegründet entschieden wurde.
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Re: Garantieverlaengerung
Ah, ok. Danke für die Info. Das ist dann schon mindestens ein "kleiner Unterschied".TorstenW hat geschrieben:...dass es bei dem Streitfall darum ging, über diese Garantie die gesetzliche Gewährleistung auszuhebeln.
- TorstenW
- Stromer
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Re: Garantieverlaengerung
Moin,
das ist der entscheidende Unterschied. Bei der gesetzlichen Gewährleistung gibt es (egal ob bei Neu- oder Gebrauchtwagen) keine Werkstattbindung. Bei einer Garantieverlängerung kann, da es sich bei einer Garantie immer um eine freiwillige Leistung (auch wenn sie extra bezahlt wird) handelt, kann der Garantiegeber die Spielregeln bestimmen.
Hier war es nun so, dass die Garantie gleich abgeschlossen wurde (quasi "parallel" zur gesetzlichen Gewährleistung) und an diverse Bedingungen (eben mehrfache Inspektionen in der Vertragswerkstatt) geknüpft war. Der Kläger hatte eine (die letzte) der vereinbarten Inspektionen in einer freien Werkstatt durchführen lassen. Aus diesem Grund wollte die Versicherung die Zahlung der Reparaturkosten verweigern. Da diese Versicherung aber parallel zur gesetzlichen Gewährleistung lief, war das nach Ansicht des Gerichts eine unzumutbare Belastung für den Versicherungsnehmer. Da er aber die Inspektion hatte durchführen lassen (nur nicht in der Vertragswerkstatt), hat er Recht bekommen.
Obendrein handelt es sich um eine "normale" Versicherung, bei der dieser Vertrag abgeschlossen wurde und nicht die Versicherung des Herstellers.
Grüße
Torsten
das ist der entscheidende Unterschied. Bei der gesetzlichen Gewährleistung gibt es (egal ob bei Neu- oder Gebrauchtwagen) keine Werkstattbindung. Bei einer Garantieverlängerung kann, da es sich bei einer Garantie immer um eine freiwillige Leistung (auch wenn sie extra bezahlt wird) handelt, kann der Garantiegeber die Spielregeln bestimmen.
Hier war es nun so, dass die Garantie gleich abgeschlossen wurde (quasi "parallel" zur gesetzlichen Gewährleistung) und an diverse Bedingungen (eben mehrfache Inspektionen in der Vertragswerkstatt) geknüpft war. Der Kläger hatte eine (die letzte) der vereinbarten Inspektionen in einer freien Werkstatt durchführen lassen. Aus diesem Grund wollte die Versicherung die Zahlung der Reparaturkosten verweigern. Da diese Versicherung aber parallel zur gesetzlichen Gewährleistung lief, war das nach Ansicht des Gerichts eine unzumutbare Belastung für den Versicherungsnehmer. Da er aber die Inspektion hatte durchführen lassen (nur nicht in der Vertragswerkstatt), hat er Recht bekommen.
Obendrein handelt es sich um eine "normale" Versicherung, bei der dieser Vertrag abgeschlossen wurde und nicht die Versicherung des Herstellers.
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Re: Garantieverlaengerung
Ich bin in deinen Ausführungen gänzlich bei dir.
Dachte die "Ironie" meiner Aussage kommt ohne weitere Smilies zurecht.
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- TorstenW
- Stromer
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Re: Garantieverlaengerung
Tja, so kann man sich irren.
Grüße
Torsten
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Re: Garantieverlaengerung
Wie befürchtet wird nun mit profundem Halbwissen und trügerischem gesunden Menschenverstand eine Ableitung herzustellen versucht, weil sie ja so angenehme wäre.
Hintergrund des Urteils ist doch die Tatsache, dass viele Garantiegeber im GW-Bereich strenge Auflagen haben, bei deren Nichterfüllung erhebliches Unbill angedroht wird. Dass da ein Riegel vorgeschoben wird, wurde höchste Zeit.
Wird ein Fahrzeug als Neuwagen gekauft, bleibt es für dieses Vertragsverhältnis Zeit seines Lebens ein Neuwagen, erst beim Besitzerwechsel - wobei ich mir jetzt nicht ganz sicher bin, doch lieber vom Eigentümerwechsel zu sprechen, aber das würde bestimmt viele gesunde Menschenverstände hier zum Abrauchen bringen, zumal gerade bei Fahrzeuge oft Sicherungsübereignungen im Spiel sind - wird der Kasten zum Gebrauchtwagen. Da ist ein wenig Abstraktion vonnöten.
Hintergrund des Urteils ist doch die Tatsache, dass viele Garantiegeber im GW-Bereich strenge Auflagen haben, bei deren Nichterfüllung erhebliches Unbill angedroht wird. Dass da ein Riegel vorgeschoben wird, wurde höchste Zeit.
Wird ein Fahrzeug als Neuwagen gekauft, bleibt es für dieses Vertragsverhältnis Zeit seines Lebens ein Neuwagen, erst beim Besitzerwechsel - wobei ich mir jetzt nicht ganz sicher bin, doch lieber vom Eigentümerwechsel zu sprechen, aber das würde bestimmt viele gesunde Menschenverstände hier zum Abrauchen bringen, zumal gerade bei Fahrzeuge oft Sicherungsübereignungen im Spiel sind - wird der Kasten zum Gebrauchtwagen. Da ist ein wenig Abstraktion vonnöten.
Manche Autos haben so viele Fehler, dass es besser ist, den Fahrer zu tauschen.
- digidoctor
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