Nützliche Steuerhinweise:

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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Kein Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Werkstattwagens (FG)


Bei sog. Werkstattwagen kommt der Grundsatz, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, nicht zum Tragen (FG Niedersachsen, Urteil v. 13.3.2013 - 4 K 302/11; rechtskräftig).

Hintergrund: Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG mit den auf die Privatfahrten entfallenden (tatsächlichen) Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute. Sie haben drei Kinder. Der Kläger ist als Klauenpfleger selbständig tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seinen Betriebsvermögen hatte er u.a. einen Mercedes E 320 CDI ausgewiesen. Dieser wurde im Mai 2006 aus dem Betriebsvermögen entnommen und im April 2008 durch einen Pkw Mercedes SLK ersetzt. Des Weiteren befand sich ein Geländewagen der Marke Nissan Terrano im Betriebsvermögen. Für Letzteren hatte der Kläger keinen Privatanteil berücksichtigt. Das Finanzamt meinte demgegenüber, dass der Nissan ebenfalls privat genutzt worden sei, denn in den Streitjahren 2005 bis 2007 habe nur der Mercedes zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe im Prüfungszeitraum einen Jagdschein gemacht. So dass es schwer vorstellbar sei, dass sie mit dem Mercedes E 320 in den Wald gefahren sei.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
◾Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Die bloße Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt, reicht daher nicht aus, um die Anwendung der 1%-Regelung auszuschließen.
◾Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrach nicht geeignet ist. Dies ist bei sog. Werkstattwagen – wie im Streitfall bei dem Nissan Terrano – der Fall.
◾Ein solches Fahrzeug ist auf Grund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt. Ein Fahrzeug dieser Art wird allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt. Insbesondere die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machen deutlich, dass ein Werkstattwagen für private Zwecke nicht geeignet ist.

Anmerkung: Das Finanzgericht war im Streitfall davon überzeugt, dass eine nennenswerte Privatnutzung nicht stattgefunden haben kann. Die vom Finanzamt hervorgehobene Möglichkeit, dass die Klägerin mit dem Wagen zur Jagd gefahren sei, werde durch die geringe freie Zulademöglichkeit im Fondbereich des Nissan widerlegt.


Hinweis: Der Lohnsteuersenat des BFH hat kürzlich seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun - im Lohnsteuerrecht - entfallen. Im Bereich der Gewinneinkünfte - wie im Streitfall - ist ein Beweis des Gegenteils demgegenüber weiterhin möglich (z.B. auch dann, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind; s. hierzu BFH, Urteil v. 4.12.2012 - VIII R 42/09).
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Kaufrecht: Unwirksame Haftungsbeschränkung in einer Gebrauchtwagen-Garantie (BGH)

Der BGH hat sich mit der Wirksamkeit einer Klausel in einer Gebrauchtwagen-Garantie befasst, die die Garantieansprüche des Käufers an die Durchführung von Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers oder eine vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt knüpft (BGH, Urteil vom 25.9.2013 - VIII ZR 206/12).

Hintergrund: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Sachverhalt: Der Kläger machte gegen das beklagte Autohaus Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie geltend. Der Kläger kaufte einen Gebrauchtwagen "inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie". In der Garantievereinbarung heißt es unter anderem: "Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (?) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)".

Hierzu führte der BGH weiter aus:• Die o.g. Regelung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

• Bei einer Wartungsklausel handelt es sich jedenfalls dann um eine die Leistungsabrede lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung, wenn die Garantie - wie vorliegend - nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war. Dies war hier der Fall, denn der Rechnung zufolge hat der Kläger den Gebrauchtwagen "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" zu einem Gesamtpreis erworben.

•Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist unerheblich, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die Garantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrags – wie hier – ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht. Denn die Kontrollfähigkeit der Wartungsklausel hängt nur von der Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf sie entfallenden Entgelts ab.
Anmerkung: Wie der BGH bereits entschieden hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dies traf auch auf die hier vorliegende Bestimmung zu.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Kein höherer pauschaler Kilometersatz bei Auswärtstätigkeiten (BVerfG)


Beim BVerfG war eine Verfassungsbeschwerde zur Höhe des pauschalen Kilometersatzes bei Dienstreisen mit dem eigenen Pkw anhängig. Wir hatten hierzu in der Vergangenheit mehrfach berichtet. Wie nun bekannt wurde, hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss v. 20.8.2013 - 2 BvR 1008/11).

Hintergrund: Da Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst in einigen Bundesländern einen steuerfreien Fahrtkostenersatz von 0,35 € pro Fahrtkilometer nach § 3 Nr. 13 EStG ausgezahlt bekommen, hatte ein Arbeitnehmer wegen dieser Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft (steuerfreie Erstattung von 0,30 € gem. § 3 Nr. 16 EStG) Klage beim FG Baden-Württemberg und gegen die ablehnende Entscheidung (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22 10.2010 - 10 K 1768/10) Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH erhoben. Der BFH hat in seinem Beschluss vom 15.3.2011 (Az. VI B 145/10) entschieden, dass diese gesetzliche Differenzierung zulässig ist. Hiergegen wurde beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1008/11 Verfassungsbeschwerde eingelegt.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Auch Rechnung für Schornsteinfeger darf nicht bar bezahlt werden (BFH)


Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt bei Barzahlung (ausnahmslos) nicht in Betracht. Denn die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfüllt die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nicht (BFH, Beschluss v. 30.7.2013 - VI B 31/13, NV; veröffentlicht am 2.10.2013).

Hintergrund: Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (a.F.) ermäßigte sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die „in einem inländischen Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht werden (aktuell § 35a Abs. 3 EStG). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG; aktuell § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Hierzu führte der BFH weiter aus:
◾Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, dass die begehrte Steuerermäßigung bei Barzahlung (ausnahmslos) nicht in Betracht kommt.
◾Auch das weitere Beschwerdevorbringen, wonach der Bezirksschornsteinfegermeister im Streitfall auf Barzahlung bestanden habe und bei einer "Quasi-Behörde" Schwarzarbeit nicht zu befürchten sei, begründet keinen Klärungsbedarf. Denn der Gesetzgeber darf grds. generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
◾Der Gesetzgeber des § 35a EStG durfte zum einen davon ausgehen, dass angesichts der weiten Verbreitung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs von den Steuerpflichtigen die Abzugsvoraussetzung "bankmäßige Dokumentation der Zahlung" typischerweise erfüllt werden kann. Dem Sonderfall, dass sich ein Leistungserbringer, wie im Streitfall möglicherweise geschehen, trotz vorhandener Bankverbindung ohne rational nachvollziehbaren Grund der bargeldlosen Zahlung verweigert, musste der Gesetzgeber nicht Rechnung tragen.
◾Wenn der Gesetzgeber mit der Steuerermäßigung des § 35a EStG den Zweck verfolgt, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl. z.B. BTDrucks 15/91, 19), so sind die in § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG verlangten "formellen Voraussetzungen" eine folgerichtige Ausgestaltung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung. Denn die Vorschrift entspricht - typisierend - dem Erfahrungssatz, dass Barzahlungen regelmäßig wesentliches Kennzeichen der Schwarzarbeit im Privathaushalt sind. Eine Unterscheidung nach für Schwarzarbeit anfälligeren oder weniger anfälligen Berufsgruppen ist anhand dessen nicht geboten.
◾Eine dem Finanzamt zuzurechnenden Verletzung einer "steuerlichen" Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin ist in dem Barzahlungsverlangen nicht zu erblicken. Denn weder das Finanzamt noch der Bezirksschornsteinfegermeister sind zur Besorgung steuerlicher Angelegenheiten der Klägerin berufen.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Das ist prima. Jetzt kann es der Chef beim Betriebsausflug und oder der Weihnachtsfeier richtig krachen lassen: :P :P

Das könnt ihr gleich mal euren Chefs vorlegen! :wink:
Lohnsteuer: 110 €-Grenze bei Betriebsveranstaltungen - Änderung der Rechtsprechung (BFH)

In zwei neuen Entscheidungen hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt. Hiernach sind die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bei der Berechnung der 110 €-Grenze nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass der auf miteingeladene Familienangehörige entfallende Kostenanteil nicht in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen ist (BFH, Urteile v. 16.5.2013 - VI R 94/10 und VI R 7/11; veröffentlicht am 9.10.2013).

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 Euro/Person) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grds. zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen (s. BFH, Urteil v. 12.12.2012 - VI R 79/10).

Sachverhalt: •Im Streitfall (Az. VI R 94/10) hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt. Die Freigrenze war danach überschritten.

•Im Streitfall (Az. VI R 7/11) hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des Finanzamtes auf ca. 68 Euro pro Teilnehmer. Da das Finanzamt aber die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze.
Hierzu führte der BFH weiter aus: •Der Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Leistungen ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmen. Er kann anhand der Kosten geschätzt werden, die dem Arbeitgeber dafür erwachsen sind.

•In die Schätzungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können.

•Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung - insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters - sind grds. nicht zu berücksichtigen.

•Die zu berücksichtigenden Kosten können zu gleichen Teilen auf die Gäste aufgeteilt werden, sofern die entsprechenden Leistungen nicht individualisierbar sind. Aufzuteilen ist der Gesamtbetrag dabei auch auf Familienangehörige, sofern diese an der Veranstaltung teilgenommen haben.

•Der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, jedoch grds. nicht zuzurechnen.
Anmerkung: Die neuen, die bisherige Rechtsprechung ändernden Urteile sind für den Unternehmer, der Betriebsveranstaltungen plant und durchführt, günstig. Er trägt zwar weiterhin das Risiko, dass seine Gesamtkosten auch dann nur auf die an der Veranstaltung teilenehmenden Arbeitnehmer aufgeteilt werden, wenn er von einer höheren Teilnehmerzahl ausgegangen ist und sich diese Prognose auch auf die Kosten ausgewirkt hat. Der auf die miteingeladenen Familienangehörigen der Arbeitnehmer entfallende Kostenanteil muss aber nicht (mehr) in die Berechnung der Freigrenze einbezogen werden. Durch die Nichtberücksichtigung der Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung erweitert sich zudem der Spielraum für den Arbeitgeber, der bei der Planung (vorerst weiterhin) mit der Freigrenze von 110 € zurechtkommen muss.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Tipps zur Prüfung von Steuerbescheiden (BdSt)


Viele Steuerbescheide sind fehlerhaft. Diese Meldung hat viele Steuerzahler aufgeschreckt. Damit keine Steuern verschenkt werden, sollten Steuerbescheide genauestens auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Werden Fehler festgestellt, dann kann im Wege des Einspruchs eine Korrektur beantragt werden. Tipps zur Prüfung von Steuerbescheiden hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) aktuell zusammengestellt.

Hintergrund: Bei der Überprüfung der Steuerbescheide geht es neben der Prüfung der formalen Anforderungen an den Bescheid (Name und Anschrift des Steuerzahlers usw.) vor allem darum festzustellen, ob im Steuerbescheid Fehler enthalten sind und ob das Finanzamt von den Angaben in der Steuererklärung abgewichen ist. Steuerzahler, die sich beraten lassen, müssen daran denken, den Steuerbescheid umgehend dem Steuerberater oder dem Lohnsteuerhilfeverein zur Prüfung vorzulegen.

Hierzu führt der BdSt u.a. aus:
◾Rund sechs Stunden Zeit investieren Arbeitnehmer für das Anfertigen ihrer Einkommensteuererklärung. Oft lohnt sich diese Mühe, denn Arbeitnehmer erhalten im Durchschnitt eine Einkommensteuererstattung von rund 860 Euro pro Jahr.
◾Für das Nachbereiten und Archivieren des Steuerbescheides wenden die meisten Steuerzahler hingegen gerade einmal 10 Minuten auf. Dabei kann es sich lohnen, den Steuerbescheid sorgfältig durchzusehen, denn im Regelfall kann ein Fehler oder ein Versehen nur korrigiert werden, wenn rechtzeitig Einspruch gegen den Bescheid eingelegt wird.
◾Im Rahmen des Einspruches können z.B. fehlende Belege für Aufwendungen nachgereicht oder bei der Steuererklärung vergessene Angaben nachgeholt werden. Zudem können eventuelle Fehler der Finanzverwaltung moniert werden.
◾Der Steuerzahler hat einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides Zeit, um Einspruch einzulegen. Danach ist eine Änderung oder Korrektur des Bescheides nur noch in wenigen Fällen möglich. Darum sollte der Steuerbescheid sorgfältig geprüft werden, bevor man an die Steuerfestsetzung gebunden ist.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Lohnsteuer: Zukunftssicherungsleistungen und 44-Euro-Freigrenze (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze auf Zukunftssicherungsleistun-gen Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 10.10.2013 - IV C 5 - S 2334/13/10001).:

Hintergrund: Fraglich ist, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z. B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG; ab 2014: § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) anzuwenden ist.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
• Dem Arbeitnehmer fließt Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, wenn er Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt (BFH, Urteile v. 26.11.2002 - VI R 161/01 und v. 13.9.2007 - VI R 26/04).

• Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die versicherte Person der Arbeit-nehmer, führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Die 44-Euro-Grenze ist damit nicht anzuwenden.

• Der BFH führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, davon abhängt, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich be-trachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat (zuletzt BFH, Urteil v. 5.7.2012 - VI R 11/11). Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - wirtschaftlich betrachtet - die Beiträge zur Verfügung, ist eine Qualifizierung als Barlohn gerechtfertigt.

• An der Qualifizierung als Barlohn ändert auch das BFH-Urteil v. 14.4.2011 - VI R 24/10 nichts. Der BFH hatte entschieden, dass die Gewährung von Krankenversi-cherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versiche-rungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.

• Die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze auf Zukunftssicherungsleistungen würde im Übrigen auch zu Wertungswidersprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersversor-gung führen, in der die Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge über § 3 Nummer 56 und 63 EStG in eine nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nummer 5 EStG mündet. Bei Zukunftssicherungs-leistungen gilt im Einkommensteuerrecht ein eigenes Freistellungssystem, dem die 44-Euro-Freigrenze wesensfremd ist.
Hinweis: Die vorstehenden Grundsätze sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzu-wenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 zufließen. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Wer mich mal "live" sehen will 8)

Ka lick
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Keiner :cry:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Nasenbaer »

Bisschen weit weg...
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