Nützliche Steuerhinweise:

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Domino
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Domino »

Hhhmmm... Heißt was genau?
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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Eigentlich heißt das nur mehr Verwaltungsaufwand und wahrscheinlich ein gewisses Chaos. Hintergrund dürfte wohl sein, dass man die Hauptzollämter mit irgendetwas beschäftigen muss, da künftig der Zoll für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist. Ansprechpartner sind dann die Hauptzollämter. Einzelheiten zum jeweils zuständigen Hauptzollamt entnehmen Interessierte bitte dem Internetangebot der Zollverwaltung unter der Adresse www.zoll.de.

Die Zulassungsstellen bleiben unter anderem weiterhin zuständig für die An-, Um- und Abmeldungen sowie Halterwechsel.

Die Übergabe der Kraftfahrzeugsteuer an den Bund bedeutet einen erheblichen Aufwand für die Finanzämter und die dort für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Beschäftigten. Allein in Niedersachsen werden circa acht Millionen Vorgänge an die Zollverwaltung abgegeben. Die Abgabe umfasst sowohl elektronisch vorgehaltene Daten als auch umfangreiche Aktenbestände. Sämtliche elektronischen Daten werden vom IT-Verfahren des Landes Niedersachsen in das neu geschaffene IT-Verfahren des Bundes überführt.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Begrenzung der Entfernungspauschale (FG)


Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeit verschiedene öffentliche Verkehrsmittel, ist die Entfernungspauschale gleichwohl auf 4.500 € jährlich zu begrenzen (FG Münster, Urteil v. 2.4.2014 - 11 K 2574/12 E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach Satz 2 Halbsatz 1 der Vorschrift (in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung) für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr. Soweit der Arbeitnehmer einen eigenen Pkw benutzt, kann auch ein höherer Betrag als 4.500 € angesetzt werden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind. Indes können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Streitig ist, in welcher Höhe Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind: Der Kläger nutzte für den Weg zu seiner 130 km entfernt liegenden Arbeitsstätte auf drei Teilstrecken seinen privaten PKW, einen Zug sowie die U-Bahn. Für die mit dem Auto und dem Zug zurückgelegte Entfernung machte er die Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend, wobei er den auf den Zug entfallenden Betrag entsprechend der gesetzlichen Regelung auf 4.500 € begrenzte. Zusätzlich begehrte er den Abzug der tatsächlichen Kosten für die U-Bahnfahrten. Da es sich um verschiedene öffentliche Verkehrsmittel handele, dürfe insoweit der Höchstbetrag überschritten werden. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für die U-Bahn nicht. Es trug vor, dass mehrere öffentliche Verkehrsmittel einheitlich zu behandeln seien.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
◾ Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 € greift für alle Teilstrecken ein, die nicht mit dem eigenen PKW zurückgelegt werden.
◾ Dies gilt unabhängig davon, ob hierfür eines oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
◾ Denn das Gesetz differenziert lediglich zwischen zwei Teilstrecken - privater PKW einerseits und öffentliche Verkehrsmittel andererseits.
◾ Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG bewusst den Plural („Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“) verwendet hat.
◾ Wäre der Gesetzgeber dagegen der Auffassung gewesen, dass eine (Teil-)Strecke, die mit mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, in Teilstrecken aufgeteilt werden könnte, welche mit je einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt worden ist, hätte er § 9 Abs. 2 Satz 2 so formuliert, dass Aufwendungen „für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels“ angesetzt werden können, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
◾ Diese Auffassung deckt sich auch mit den Ausführungen des BFH im Urteil v. 26.3.2009 - VI R 25/08, in welchem der BFH die öffentlichen Verkehrsmittel jeweils im Plural benennt und dementsprechend ausführt, dass der Steuerpflichtige das Wahlrecht zwischen Entfernungspauschale und Ansatz der tatsächlichen Kosten für beide zurückgelegten Teilstrecken unterschiedlich ausüben kann

Hinweis: Der Senat hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Blöd und auch ein klein wenig unverständlich ...
Einkommensteuer | Wechsel zur Fahrtenbuchmethode (BFH)

Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig (BFH, Urteil v. 20.3.2014 - VI R 35/12 veröffentlicht am 25.6.2014).

Hintergrund: Der Wert der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist grds. mittels der 1% Regelung zu ermitteln (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG). Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG kann der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, statt mit der 1%-Regelung aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der "gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen" angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug "insgesamt entstehenden Aufwendungen" durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Sachverhalt: Streitig war, ob der Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann.

Hierzu führte der BFH weiter aus:
◾ Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch hat sicherzustellen, dass der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung eine hinreichende Gewähr für dessen Vollständigkeit und Richtigkeit bietet und mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar ist.
◾ Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen sowie Datum, Fahrtziele und grds. auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder jedenfalls den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufführen.
◾ § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt weiter voraus, dass zum einen der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und zum anderen, dass die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen.
◾ Die Fahrtenbuchmethode gründet damit auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch selbst vollständig dokumentierten Strecken einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage dafür andererseits, nämlich dem Ansatz der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen mittels belegmäßiger Erfassung der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen.
◾ Angesichts dieser tatbestandlich vorausgesetzten Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerpflichtige nur dann statt der 1%-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.


Anmerkung: Auch der Umstand, dass nach der 1%-Regelung für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises anzusetzen ist und die 0,03% Regelung jeweils einen auf den Kalendermonat bezogenen Wertzuschlag normiert, führt nach Ansicht des BFH zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Monatsbezug würde lediglich den Zuflusszeitpunkt des Nutzungsvorteils regeln.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Auto falsch betankt: Reparaturkosten steuerlich absetzbar?

Oft ist einfach Unaufmerksamkeit des Autofahrers der Grund für die Falschbetankung des Kfz.

Oft wird der Arbeitsweg auch für private Angelegenheiten genutzt und eine kleine Extrarunde zum nächstgelegenen Supermarkt oder zur nächstgelegenen Tankstelle gedreht. Passiert auf diesem „Umweg“ ein Unfall, fragt sich der Beschäftigte unter anderem, ob der Vorfall einen Wegeunfall darstellt, oder auch, ob man entstandene Aufwendungen – etwa für die Reparatur des Kfz – als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.

Benzin statt Diesel getankt

Auf dem Weg in die Arbeit hielt ein Beschäftigter an einer Tankstelle an und betankte sein Kfz mit Benzin anstatt mit Diesel – was ihm allerdings erst während der Weiterfahrt zur Arbeit auffiel. Der Angestellte verlangte zunächst von seinem Arbeitgeber die Übernahme der Reparaturkosten. Als der jedoch jegliche Zahlung verweigerte, wollte der Beschäftigte die Reparaturkosten als Werbungskosten – neben der Entfernungspauschale – von der Steuer absetzen. Als die Aufwendungen vom zuständigen Finanzamt jedoch unberücksichtigt blieben, zog der Arbeitnehmer vor Gericht.

Kein Werbungskostenabzug möglich

Der BFH (Bundesfinanzhof) entschied: Der Beschäftigte kann die Reparaturkosten nicht von der Steuer absetzen. Schließlich sind derartige Kosten von der Entfernungspauschale nach § 9 I 3 Nr. 4 EStG (Einkommensteuergesetz) mitumfasst. Bereits der Wortlaut des § 9 II 1 EStG stellt klar, dass sämtliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind, sofern sie beruflich veranlasst und auf dem Weg zwischen Wohnsitz und regelmäßiger Arbeitsstätte entstanden sind.

Zu den sämtlichen Aufwendungen gehören auch außergewöhnliche Kosten – wie etwa die Reparaturkosten infolge des Falschbetankens eines Kfz oder Unfallkosten. Ein anderes Ergebnis würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, der mit der Entfernungspauschale eine Steuervereinfachung durch Verringerung des Verwaltungsaufwands erreichen wollte. Allerdings gibt es von der sog. Abgeltungswirkung zwei Ausnahmen nach § 9 II 2, 3 EStG, die im vorliegenden Fall jedoch beide nicht einschlägig waren: So können Kosten, die aufgrund der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen, auch dann angesetzt werden, wenn sie höher ausfallen als die Entfernungspauschale. Ferner können behinderte Menschen gemäß § 9 II 3 EStG die tatsächlich entstandenen Kosten von der Steuer absetzen.

(BFH, Urteil v. 20.03.2014, Az.: VI R 29/13)
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co ... 63184.html

Sehr guter Artikel auch für "Laien"!

8)
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

:rofl:

Schade! :lol:
Einkommensteuer: Aufwendungen für Herrenabende (FG)

Lässt sich bei Aufwendungen für die Veranstaltung von sog. Herrenabenden ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abzugsfähig (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013 - 10 K 2346/11 F).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Gestritten wird über den Abzug der Kosten für sog. Herrenabende, die ein Partner einer Rechtsanwaltskanzlei in seinem Garten veranstaltete. An den Events nahmen Mandanten, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen teil. Der Argumentation der Kanzlei, die Veranstaltung sei beruflich veranlasst, weil sie dazu gedient habe, geschäftliche Kontakte zu pflegen, vorzubereiten und zu begünstigen, folgten Finanzamt und Finanzgericht nicht.

Hierzu führten die Richter u.a. weiter aus:•Der Betriebsausgabenabzug ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen.

•Nach höchstrichterliche Rechtsprechung ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Abzugsverbot nur für solche Aufwendungen gelten soll, die eine Nähe und Berührung zur Lebensführung und wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben (vgl. BFH, Urteil v. 3.2.1993 - I R 18/92).

•Lässt sich ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen, weil die Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung oder der Repräsentation geleistet werden, sind sie insgesamt nicht abzugsfähig. Unerheblich ist, ob der Unternehmer mit den Aufwendungen weitere Zwecke verfolgt.

•Mit der Veranstaltung der Herrenabende für Zwecke der Unterhaltung und Repräsentation ist ein Zusammenhang mit der Lebensführung der Eingeladenen nicht nur nicht auszuschließen, sondern steht nach der Überzeugung des Senats fest.

•Denn die Einladungen zu den Veranstaltungen waren an eine geschlossene und ausgewählte Herrengesellschaft gerichtet. Es hat sich nicht um eine offene (Werbe-)Veranstaltung gehandelt, zu der ein freier Zugang für Interessierte bestand.

•Insbesondere hatten die Herrenabende nicht den Charakter von Informationsveranstaltungen zu einem juristischen Thema. Wesentliche Zeitmomente waren für die Begrüßung und Bewirtung der Gäste vorgesehen. Die Begrüßung erfolgte durch einen externen Conférencier, der nicht zur Partnerschaft gehörte.

•Weiterhin wurden eigens für die Veranstaltungen, die nicht in den Räumlichkeiten der Partnerschaft, sondern auf dem Privatgrundstück des Partners A stattfanden, ein Zelt und eine Bühne aufgebaut. Damit wurden der Eventcharakter und der private Rahmen der Veranstaltungen einschließlich der Gelegenheit zu privaten Gesprächen („Smalltalk“) unterstrichen.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

:roll:
Einkommensteuer | Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers (BFH)

Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Beschaffung und Unterhaltung eines Sportwagens durch einen Freiberufler vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (BFH, Urteil v. 29.4.2014 - VIII R 20/12; veröffentlicht am 6.8.2014, Anschluss an BFH-Urteil v. 27.2.1985 - I R 20/82).

Sachverhalt: Streitig ist, in welchem Umfang Aufwendungen eines Tierarztes für einen geleasten Ferrari Spider, der im Streitjahr 2005 zu 20 % und in den Streitjahren 2006 und 2007 zu mehr als 50 % für betriebliche Fahrten genutzt wurde, unter Beachtung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
◾ Die Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW.
◾ Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug unangemessen sind, bestimmt sich danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls auf sich genommen haben würde.
◾ Im Streitfall sind die Aufwendungen für das Fahrzeug wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswert eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits unangemessen.
◾ Maßstab für die dem Gericht obliegende Feststellung des angemessenen Teils der Betriebsausgaben ist die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers "in derselben Situation" des Steuerpflichtigen
◾ Zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen kann auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückgegriffen werden.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Oha!!!!!!!!!!!!!!!
Einkommensteuer: Ausschluss des Abzugs für Ausbildungskosten verfassungswidrig (BFH)

Der VI. Senat des BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (BFH, Beschlüsse v. 17.7.2014 - VI R 2/12, VI R 8/12 u.a.; veröffentlicht am 5.11.2014).

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG bestimmt Entsprechendes für die Zwecke der Gewinnermittlung; danach sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben. § 9 Abs. 6 und § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind nach § 52 Abs. 23d Satz 5 und § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG rückwirkend ab dem VZ 2004 anwendbar

Sachverhalt: In den insgesamt sechs Streitfällen, die zu den Vorlagen an das BVerfG führten, hatten Steuerpflichtige Ausbildungen zum Flugzeugführer auf eigene Kosten (rd. 70.000 €) absolviert und waren danach als angestellte Berufspiloten für Fluggesellschaften tätig; in anderen Fällen hatten Steuerpflichtige studiert und waren danach auf dieser Grundlage beruflich tätig. Die Steuerpflichtigen hatten ihre Aufwendungen für die Berufsausbildung jeweils als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht und die Feststellung entsprechend vortragsfähiger Verluste begehrt, um diese dann in den folgenden Jahren mit ihren aus der Berufstätigkeit erzielten Einkünften verrechnen zu können. Dem stand in allen Streitfällen § 9 Abs. 6 EStG entgegen. Die Vorschrift wurde mit Gesetz vom 7.12.2011 rückwirkend ab 2004 eingeführt; seitdem sind Aufwendungen für die erste Berufsausbildung vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

•Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf sind als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Sie dienen der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte.

•Ein Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstößt gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und ist auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen.

•Berufsausbildungskosten stellen auch keine beliebige Einkommensverwendung dar, sondern gehören zum zwangsläufigen und pflichtbestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers steht. Diese Aufwendungen sind deshalb, zumindest unter dem Aspekt der Existenzsicherung, einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen.

•Dem wird nicht entsprochen, wenn für solche Aufwendungen lediglich ein Sonderausgabenabzug in Betracht kommt. Denn der Sonderausgabenabzug bleibt bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstehen, noch keine eigenen Einkünfte erzielen.

•Der Sonderausgabenabzug geht somit ins Leere, da er im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen bereichtigt, die mit späteren Einkünften verrechnet werden können.


Hinweis: Dagegen hält der BFH die rückwirkende Anwendung des Abzugsverbots auf das Jahr 2004 für verfassungsgemäß. Insoweit sei die Rückwirkung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG ausnahmsweise zulässig.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Ist kein Steuerrecht, aber trotzdem interessant ...
Kaufrecht | Schnäppchenpreis bei eBay-Auktion (BGH)


Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags befasst, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert der Kaufsache besteht (BGH, Urteil v. 12.11.2014 - VIII ZR 42/14).

Hintergrund: Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).

Sachverhalt: Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €. Zu Recht, wie der BGH in letzter Instanz entschied.

Hierzu führten die Richter weiter aus:
◾ Der Kaufvertrag ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
◾ Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
◾ Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen.
◾ Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
◾ Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
◾ Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 12.11.2014
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