Nützliche Steuerhinweise:

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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

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digidoctor
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von digidoctor »

Bescheid richtig lesen und vor allem vollständig Bild

:cry:
Abtrünnig für x Jahre
Bild
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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Habs gehört. :roll:

Meist werden bei NZ auch noch Vorauszahlungen festgesetzt.

Mailden (Vorname@Nachname.net) Sie sich, wenn noch Restfragen bestehen sollten.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

*Kopfkratz*
Einkommensteuer | Selbst getragene Benzinkosten auch bei 1%-Methode abziehbar (FG)

Die von einem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten sind, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1%-Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.12.2014 - 12 K 1073/14 E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem als Arbeitslohn zu erfassenden Sachbezug. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung ist der Höhe nach mit der 1%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Der im Außendienst tätige Kläger erhielt im Streitjahr 2012 von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Kfz, dessen Benzinkosten er selbst zu tragen hatte. Dem Kläger war auch die private Nutzung des Kfz gestattet. Der Arbeitgeber ermittelte für die Lohnsteuer den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung (sog. „1%-Regelung“) mit 523 Euro monatlich (= 6.276 Euro insgesamt im Jahr 2012), ein geldwerter Vorteil für Fahren zur regelmäßigen Arbeitsstätte wurde in Ermangelung derselben nicht erfasst. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. sämtliche von ihm im Streitjahr getragenen Benzinkosten in Höhe von 5.599 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
◾ Die vom Kläger getragenen Benzinkosten sind, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1% Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar.
◾ Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des aufgewendet wurden und nach allgemeinen Grundsätzen abziehbar sind. Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.
◾ Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass der Abzug dieser Werbungskosten nicht deshalb zu versagen ist, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1%-Regelung ermittelt worden ist.
◾ Die in § 8 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 EStG enthaltenen Regelungen stellen lediglich spezielle Grundsätze für die Bewertung der Einnahme “Kfz-Nutzung“ auf und treffen keine Aussage zum Werbungskostenabzug. Dessen Voraussetzungen sind weiter nach allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.

Anmerkung: Eine Aufteilung der Benzinkosten erübrigt sich nach Ansicht des Finanzgerichts, weil die Aufwendungen entweder durch die betrieblichen Fahrten veranlasst worden sind oder zur Erlangung des Sachbezugs “Privatfahrten“ getätigt wurden. Soweit im Einzelfall wegen der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) entfallende Teil der individuellen Aufwendungen nicht abziehbar ist, dürften Gesamtjahresfahrleistung und die Anzahl der für diese Fahrten zurückgelegten Kilometer auch ohne Fahrtenbuch leicht feststellbar sein. Auf letzteres kam es im Streitfall mangels einer regelmäßigen Arbeitsstätte aber nicht an.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer: Selbst getragene Benzinkosten auch bei 1%-Methode abziehbar (FG)

Die von einem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten sind, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1%-Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.12.2014 - 12 K 1073/14 E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem als Arbeitslohn zu erfassenden Sachbezug. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung ist der Höhe nach mit der 1%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Der im Außendienst tätige Kläger erhielt im Streitjahr 2012 von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Kfz, dessen Benzinkosten er selbst zu tragen hatte. Dem Kläger war auch die private Nutzung des Kfz gestattet. Der Arbeitgeber ermittelte für die Lohnsteuer den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung (sog. „1%-Regelung“) mit 523 Euro monatlich (= 6.276 Euro insgesamt im Jahr 2012), ein geldwerter Vorteil für Fahren zur regelmäßigen Arbeitsstätte wurde in Ermangelung derselben nicht erfasst. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. sämtliche von ihm im Streitjahr getragenen Benzinkosten in Höhe von 5.599 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:•Die vom Kläger getragenen Benzinkosten sind, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1% Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar.

•Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns aufgewendet wurden und nach allgemeinen Grundsätzen abziehbar sind. Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.

•Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass der Abzug dieser Werbungskosten nicht deshalb zu versagen ist, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1%-Regelung ermittelt worden ist.

•Die in § 8 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 EStG enthaltenen Regelungen stellen lediglich spezielle Grundsätze für die Bewertung der Einnahme “Kfz-Nutzung“ auf und treffen keine Aussage zum Werbungskostenabzug. Dessen Voraussetzungen sind weiter nach allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.
Anmerkung: Eine Aufteilung der Benzinkosten erübrigt sich nach Ansicht des Finanzgerichts, weil die Aufwendungen entweder durch die betrieblichen Fahrten veranlasst worden sind oder zur Erlangung des Sachbezugs “Privatfahrten“ getätigt wurden. Soweit im Einzelfall wegen der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) entfallende Teil der individuellen Aufwendungen nicht abziehbar ist, dürften Gesamtjahresfahrleistung und die Anzahl der für diese Fahrten zurückgelegten Kilometer auch ohne Fahrtenbuch leicht feststellbar sein. Auf letzteres kam es im Streitfall mangels einer regelmäßigen Arbeitsstätte aber nicht an.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Ansatz der Entfernungspauschale bei Gewinneinkünften (BFH)


Der BFH hat entschieden, dass auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers "Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte" darstellen. In derartigen Fällen werden die Fahrtkosten einkommensteuerlich in Höhe fester Beträge abgesetzt ("Entfernungspauschale"); auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es hingegen nicht an (BFH, Urteil v. 22.10.2014 - X R 13/13; veröffentlicht am 4.2.2015).

Hintergrund: Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 EStG u.a. die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) entsprechend anzuwenden.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob für regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zu seinem einzigen Auftraggeber die tatsächlichen Kosten oder die Entfernungspauschale anzusetzen sind.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:
◾ Der X. Senat hat an der bisherigen Rechtsprechung der für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate zum Begriff der "Betriebsstätte" festgehalten.
◾ Zugleich hat er sich von der - für Arbeitnehmer geltenden - Rechtsprechung des VI. Senats abgegrenzt, der in neueren Entscheidungen den Parallelbegriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" stark eingeschränkt hat.
◾ Als Betriebsstätte ist bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, der Ort anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat, in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers.
◾ Anders, als bei den betrieblichen Einrichtungen von Kunden eines Arbeitgebers, die nicht als regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers gelten und der Arbeitnehmer daher die tatsächlichen Kosten abziehen kann, hat der Kläger hat bei seinem Auftraggeber eine Betriebsstätte unterhalten.
◾ Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen.

Anmerkung: Mit Wirkung ab dem 1.1.2014 hat der Gesetzgeber bereits auf die zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ergangene Rechtsprechung des VI. Senats reagiert und in § 9 Abs. 4 EStG eine Definition des Begriffs der "ersten Tätigkeitsstätte" festgeschrieben, die von den Grundsätzen der zwischenzeitlichen BFH-Rechtsprechung abweicht. Für Arbeitnehmer ist es damit - zunächst durch die Rechtsprechungsänderung des VI. Senats, danach durch die Gesetzesänderung - zu einer mehrfachen Änderung der Rechtslage gekommen. Für Betriebsinhaber hat die Entscheidung des X. Senats demgegenüber klargestellt, dass keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres (FG)

Betreuungskosten für ein Haustier sind als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.2.2015 - 15 K 1779/14 E; entgegen BMF-Schreiben v. 10.1.2014, BStBl. I 2014, 75).

Hintergrund: Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 2. Alternative EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20%, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 EStG).

Sachverhalt: Die Kläger halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag 12 €, im Streitjahr 2012 insgesamt 302,90 €, in Rechnung stellte. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisung. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des BMF (hier: Anlage 1 zu Rdnrn. 7, 20, 21) ab.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:
◾ Die Versorgung von Haustieren hat einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und wird deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst.
◾ Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt.
◾ Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören hierzu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
◾ Hierzu zählen auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt.
◾ Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen.
◾ Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.

Hinweis: Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter Angabe des Az. recherchierbar.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

OT:

Bevor der Winter Ade sagt:
Zivilrecht | Eis, Schnee und Glätte: So entschied das Gericht (Justiz NRW)

In drei "winterlichen" Verfahren des OLG Hamm ging es um die Schuldfrage bei Glätteunfällen und die Räum- und Streupflichten bei Schnee und Eis.

Sachverhalt 1: Eine Klägerin verlangte vom Inhaber einer Skihütte in Winterberg Schadensersatz, nachdem sie im Januar 2010 mit Skischuhen auf dem nassen Boden der Skihütte ausgerutscht war und sich beim Sturz verletzt hatte.

Die Schadensersatzklage hatte keinen Erfolg:
◾ Die Klägerin hat mit einem nassen und auch glatten Boden in der Skihütte rechnen und sich darauf einstellen müssen.
◾ Zur Nässe und Glätte hat es ohne Weiteres durch von anderen Personen in die Hütte hineingetragenen und dann auftauenden Schnee kommen können.
◾ Deswegen hätte die Klägerin besonders vorsichtig gehen müssen, zumal die von ihr getragenen Skischuhe ihre Gehsicherheit möglicherweise noch eingeschränkt hätten.
◾ Im Übrigen trifft die Klägerin auch ein Eigenverschulden an dem Unfall, das die Verantwortlichkeit des Hüttenbesitzers zurücktreten lässt. Sie ist nämlich nicht sofort beim Betreten der Hütte gestürzt, sondern hat die fragliche Bodenstelle vor ihrem Sturz bereits mehrfach betreten und daher die Rutschgefahr an dieser Stelle wahrnehmen und sich auf diese einstellen können.

Sachverhalt 2: Zu Fall kam auch eine Klägerin im Dezember 2009 gegen 9:40 Uhr und zwar auf dem eisglatten Zuweg vor einem Haus, in dem sie eine Mietwohnung bewohnte. Sie erlitt einen Oberschenkelhalsbruch.

Die Schadensersatzklage hatte keinen Erfolg:
◾ Die Klägerin hat - unter Berücksichtigung eines mit 1/3 zu bewertenden Mitverschuldens - einen Anspruch auf Zahlung von 7.000 € Schmerzensgeld und ca. 2.500 € als Haushaltsführungsschaden gegenüber den beklagten Hauseigentümern.
◾ Die Beklagten sind als Eigentümer verkehrssicherungspflichtig und haben es versäumt, die Räum- und Streupflicht durch konkrete vertragliche Regelungen auf die Hausverwaltung oder die Mieter zu übertragen.
◾ Die Erfüllung dieser Pflicht haben sie auch nicht hinreichend überwacht.
◾ Als Zuweg vom Haus zum Bürgersteig hätte die Verkehrsfläche gestreut werden müssen.
◾ Auch in zeitlicher Hinsicht hat eine Räum- und Streupflicht bestanden. Deren Beginn und Ende bestimmten sich zum Einen durch das Einsetzen und das Ende der allgemeinen Gefährdung durch die Glätte und zum Anderen durch die übliche Zeit des Verkehrs.
◾ Bei entsprechender Witterung beginnt die Räum- und Streupflicht mit dem Einsetzen des Verkehrs, regelmäßig gegen 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gegen 9:00 Uhr und endet gegen 20:00 Uhr.

Sachverhalt 3: Der Kläger stürzte im Dezember 2010 auf einem vereisten Garagenvorplatz, der zur Wohnungseigentumsanlage der beklagten Eigentümergemeinschaft gehörte und vom Kläger - wie auch von anderen Fußgängern - betreten wurde, um die Kurve einer naheliegenden Straße nebst Bürgersteig abzukürzen.

Die Schadensersatzklage hatte keinen Erfolg:
◾ Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen.
◾ Die auf dem Garagenvorplatz vorhandene Schnee- und Eisglätte hat der Kläger gut erkennen können.
◾ Das mit ihr verbundene Gesundheitsrisiko ist nicht so groß und unkalkulierbar gewesen, dass schon aus diesem Grunde Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen seien.
◾ Der Kläger war auch nicht gezwungen, den nicht geräumten, privaten Vorplatz zu betreten.
◾ Er hätte auf den öffentlichen Verkehrsflächen der nahen Straße bleiben können.
◾ Auch wenn diese Flächen ebenfalls nicht geräumt gewesen wären, begründet dies keine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten.
◾ Andernfalls würden die für öffentliche Flächen geltenden Verkehrssicherungspflichten auf private Grundstücksbesitzer "überbürdet", die zudem nicht vorhersehen können, wann sie eine auf diese Weise begründete "sekundäre" Verkehrssicherungspflicht trifft.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

:o
Einkommensteuer/Umsatzsteuer | Verkauf von Schmuckstücken über "ebay" (FG)


Das FG Köln hat entschieden, dass eine Hausfrau, die Schmuckstücke und andere Gegenstände über das Internet bzw. über Zeitungsanzeigen im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zum Verkauf anbietet, sowohl unternehmerisch, als auch gewerblich tätig wird (FG Köln, Urteil v. 27.8.2014 - 7 K 3561/10).

Hintergrund: Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Für die Annahme solcher Einkünfte hat eine nachhaltige selbstständige Betätigung vorzuliegen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die weder als Ausübung von Land und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist (§ 15 EStG).

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welchem Umfang die Klägerin als Schmuckhändlerin unternehmerisch und gewerblich tätig war.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:
◾ Die Klägerin wurde zu Recht als Gewerbetreibende und Unternehmerin behandelt.
◾ Die Handelstätigkeit der Klägerin ist in der Absicht Gewinn zu erzielen unternommen worden.
◾ Sie erfüllt die Klägerin mit den dargelegten Umständen alle Voraussetzungen, aus denen sich die Gewerblichkeit ihrer Tätigkeit ergibt.
◾ Unternehmerisch ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
◾ Der lange Zeitraum und die Anzahl von mindestens 56 Verkaufsanzeigen belegen auch die Nachhaltigkeit der Tätigkeit.

Anmerkung: Die Tätigkeit der Klägerin wäre nicht als gewerblich zu qualifizieren, wenn sie nahezu ausschließlich eigene Vermögensgegenstände verkauft hätte. Die Klägerin hat dies zwar pauschal behauptet, konnte es aber nicht schlüssig darlegen. Sie hat vorgetragen, lediglich ihr geschenkte Schmuckstücke verkauft zu haben. Mangels Angaben zur Herkunft der Schmuckstücke oder deren Verbleib konnte nicht von Verkäufen von Gegenständen aus eigenem Vermögen ausgegangen werden.

Quelle: FG Köln online
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

In der Hoffnung, dass ich vom selbsternannten Oberscharfrichter hier nicht wieder abgemahnt werde, wollte - aufgrund einiger Bitten per PN (Danke dafür!!) - den Strang hier nach fast 3 Monaten wieder fortführen. Ich gelobe hoch und heilig auch nur hier und auch nur hoffentlich zulässige und passende Postings zu schreiben. Manchmal muss Mann auch mal verdammt mutig sein! Ich will doch nur nett helfen ...
Gesetzgebung | Entlastung für Steuerzahler (Bundesregierung)

Die Bundesregierung will ab 2016 die kalte Progression abbauen und so die Steuerzahler entlasten. Außerdem will das Kabinett den Freibetrag für Alleinerziehende stufenweise erhöhen. So bleibt Steuerzahlern ab dem kommenden Jahr etwas mehr Netto.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:
## Die Bundesregierung will den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag, das Kindergeld und den Kinderzuschlag anheben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett beschlossen. Neben den höheren Steuer-Freibeträgen für Erwachsene und Kinder werden die Einkommensteuer-Tarife angepasst. Auch das entlastet den Steuerzahler.
## Zum 1.1.2016 soll der Einkommenssteuertarif um 1,48 Prozent "nach rechts" verschoben werden – so wird die vom Bundesfinanzminister erwartete Inflationsrate 2014 und 2015 ausgeglichen. Das heißt konkret: Bürgerinnen und Bürger werden ab 2016 jährlich um 1,5 Milliarden € entlastet.
## Durch diese Anpassung greifen steigende Steuersätze des progressiven Einkommenssteuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen, es bleibt etwas mehr Netto vom Brutto. Der Abbau der Kalten Progression ist möglich, weil die geschätzten Steuereinnahmen den nötigen Spielraum bieten. Nach aktuellen Prognosen rechnet der Bund in diesem Jahr mit Steuereinnahmen von 280,3 Milliarden €.
## Das sind exakt 6,3 Milliarden € mehr als bei der Steuerschätzung im November. Bis zum Jahr 2019 summieren sich die zusätzlichen Einnahmen auf mehr als 38 Milliarden €. Grund dafür ist die gute wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland.
## Auch Alleinerziehende sollen stärker unterstützt werden. Der Entlastungsbetrag soll angehoben werden und steigt rückwirkend für 2015 auf 1.608 € im Jahr bei einem Kind - das sind 300 € mehr als bisher. Für jedes weitere Kind gibt es zusätzlich 240 €. Ab 2016 steigt der Freibetrag für Alleinerziehende mit einem Kind dann nochmals um 300 € - auf insgesamt 1.908 € im Jahr. Alleinerziehende mit zwei Kindern werden dann mit 2.148 € pro Jahr entlastet.
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