Nützliche Steuerhinweise:

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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Kein Abzug für Kinderbetreuungskosten bei Barzahlung (BFH)

Der III. Senat des BFH hat entschieden, dass die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist (BFH, Urteil v. 18.12.2014 - III R 63/13; veröffentlicht am 3.6.2015).

Hintergrund: Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist (§ 9c Abs. 3 Satz 3 EStG a.F.). Bis einschließlich VZ 2007 musste der Steuerpflichtige dem Finanzamt noch einen Überweisungsbeleg zwingend vorlegen. Ab dem VZ 2008 werden zwar weiterhin keine Barzahlungen anerkannt. Nachweise diesbezüglich muss der Steuerpflichtige aber nur vorlegen, wenn das Finanzamt ihn hierzu ausdrücklich auffordert (jetzt geregelt in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG n.F.).

Sachverhalt: Die verheirateten Kläger waren in den Streitjahren 2009 und 2010 beide berufstätig. Zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes beschäftigten sie für ein monatliches Gehalt von 300 € eine Teilzeitkraft. Das Gehalt wurde jeweils in bar ausbezahlt. In ihren Einkommensteuererklärungen für 2009 und 2010 beantragten die Kläger den Abzug von jeweils 2/3 der Aufwendungen (3.600 €), mithin eines Betrages von 2.400 € für jedes Streitjahr. Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der in den Streitjahren geltende § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG eine Zahlung auf das Konto des Empfängers voraussetze. Anders als zuvor das Finanzgericht (s. hierzu NWB-Nachricht v. 13.6.2013) folgte der BFH der Auffassung des FA.

Hierzu führte der BFH weiter aus:
## Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) sprechen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG dafür, dass auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellten Betreuungskraft ein Abzug der Betreuungskosten davon abhängig ist, dass die Zahlung des Entgelts nicht bar, sondern über das Konto der Betreuungsperson abgewickelt wurde.
## Das Gesetz beschränkt die Nachweisanforderungen nicht auf bestimmte Arten von Dienstleistungen, etwa Dienstleistungen von Unternehmern, die Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts ausstellen.
## Anders als bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Kochen, Raum- und Wäschepflege) unterscheidet das Gesetz für den Nachweis von Kinderbetreuungskosten auch nicht danach, ob diese im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder auf einer anderen Basis erbracht werden.
## Die Nachweiserfordernisse (Rechnung und Zahlung über das Konto der Betreuungsperson) sollen Missbrauch und Schwarzarbeit vorbeugen. Dies rechtfertigt es, den Zahlungsfluss nur durch Kontobelege und nicht z.B. auch durch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen nachzuweisen.
## Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtete der Gesetzgeber in der ab dem VZ 2008 geltenden Fassung des § 4f Satz 5 EStG zwar darauf, dass der Steuerpflichtige diese Belege vorlegt, nicht jedoch darauf, dass er diese erhalten hat.

Anmerkung: Nach der o.g. Entscheidung ist zu beachten, dass das gesetzliche Erfordernis einer Rechnung zwar durch andere Dokumente ersetzt werden kann, keinesfalls aber das Barzahlungsverbot. Nach dem BMF-Schreiben v. 14.3.2012 (NWB DokID: SAAAE-05880, Rn. 21 f.) stehen einer Rechnung gleich: (1) bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche (Arbeits-)Vertrag; (2) bei Au-pair-Verhältnissen ein Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt; (3) bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren; (4) eine Quittung, z.B. über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben über die Art und die Höhe der Nebenkosten enthält. Ansonsten sind Nebenkosten nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Vertrag oder die Rechnung aufgenommen worden sind. An der Art der Zahlung – i.d. Regel durch Überweisung – ändert dies aber nichts; bei anderen Gutschriften auf das Betreuerkonto (Lastschriftverfahren, Online-Banking, Verrechnungsschecks oder Electronic-Cash-Verfahren) gelten besondere Nachweisanforderungen (s. BMF, Schreiben v. 4.3.2012, Rn. 22).
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Fahrtenbuch Part 2348:

... aber eine m.E. grundsätzlich super Idee ... nur etwas unglücklich umgesetzt ...
Einkommensteuer: Besprochene Kassetten als Fahrtenbuch (FG)

Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen stellen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar (FG Köln, Urteil v. 18.6.2015 - 10 K 33/15; Revision zugelassen).

Hintergrund: Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (s. hierzu BFH, Urteil v. 16.11.2005 - VI R 64/04; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.10.2014 - 11 K 736/11).

Sachverhalt: Der Kläger führt sein Fahrtenbuch in Form eines Diktiergeräts. Dabei diktiert er zu Beginn einer Fahrt den Zweck der Fahrt, das Datum und den km-Stand. Unterwegs diktiert er besondere Vorkommnisse (z.B. Staus oder Straßensperrungen, Umleitungen) und am Ende wiederum den km-Stand. Während der Eingaben läuft das Radio, nach Angaben des Klägers, um seine Angaben zu untermauern. Die Ansagen auf dem Band werden von seiner Sekretärin im Durchschnitt zweimal wöchentlich in Excel–Dateien übertragen. Die Blätter werden aufbewahrt und am Jahresende jeweils gebunden. Die Bänder werden ebenfalls aufbewahrt und nicht überspielt. Der Lohnsteuer-Außenprüfer erkannte das Fahrtenbuch nicht an und ermittelte den geldwerten Vorteil nach der sog. 1%-Regelung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus:•Das Fahrtenbuch, dessen Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen ist, sind die einzelnen vom Kläger im Pkw besprochenen Kassetten und nicht die Excel-Tabellen. Denn letztere können jederzeit geändert werden.

•Die besprochenen Kassetten stellen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar.

•Sie sind, wenn auch unter Umständen mit Schwierigkeiten verbunden, jederzeit änderbar.

•Jedes einzelne Band kann komplett neu besprochen werden.

•Die Bänder sind nicht gegen Verlust gesichert.

•Hat der Steuerpflichtige versehentlich während der Fahrt ein Band gelöscht und es neu besprochen, ist dies nicht feststellbar.

•Es ist nicht mit vertretbarem Aufwand überprüfbar, ob die Bänder „eins zu eins“ in die Excel-Tabellen übertragen wurden.

•Nach Auffassung des erkennenden Senats ist ein nicht handschriftlich, sondern mithilfe von elektronischen Aufzeichnungen erstelltes Fahrtenbuch nur dann ordnungsgemäß, wenn die elektronische Aufzeichnung unmittelbar ausgedruckt wird.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung in den letzten Jahren zu stellen sind. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Wichtig!!

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag sowie der Unterhaltshöchstbetrag sind bereits mit Wirkung ab dem 01.01.2015 erhöht worden. Hierdurch ergeben sich – auch rückwirkende – Änderungen, die im Rahmen des Lohnsteuerabzugs und des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2015 zu berücksichtigen sind.

Bitte fragt, wenn ihr betroffen seid, bei eurem Arbeitgeber nach, wie er das handhaben will! Wenn nichts rückwirkend geändert wird und ihr keinen Lohnsteuerjahresausgleich macht, dann verliert ihr ggf. eine Menge Geld!!
Aktueller Stand und Kurzinformation

•22.07.2015: Gesetz im BGBl I 2015 S. 1202 verkündet
•10.07.2015: Bundesrat stimmt Gesetz zu
•18.06.2015: Bundestag beschließt Gesetzentwurf
•08.05.2015: 1. Durchgang im Bundesrat
•23.04.2015: 1. Lesung im Bundestag
•25.03.2015: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Der Bundestag hat am 18.6.2015 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (BT-Drucks. 18/4649, 18/5011) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT- Drucks. 18/5244) zugestimmt.

Hintergrund: Mit dem Gesetzentwurf soll die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt werden. Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, wird das Kindergeld im gleichen Verhältnis für 2015 und 2016 angehoben.

Auf Empfehlung des Finanzausschuss wurden noch folgende Ergänzungen und Änderungen aufgenommen:•Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird unter Berücksichtigung der seit 2004 insgesamt gestiegenen Lebenshaltungskosten angehoben. Außerdem wird er nach der Zahl der im Haushalt des allein erziehenden Steuerpflichtigen lebenden Kinder gestaffelt.

•Mit der Neufassung des § 32a Abs. 1 EStG wird der für Veranlagungszeiträume ab 2016 geltende Einkommensteuertarif normiert. Die Neufassung setzt auf die im vorliegenden Gesetzentwurf bereits enthaltene Anhebung des Grundfreibetrags auf. Zum Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte um die kumulierte Inflationsrate dieser Jahre (d.h. um 1,48%) nach rechts verschoben.
•Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG.
•Nachholung der Tarifentlastung und der Auswirkungen bei den Zuschlagsteuern (auch wg. des erhöhten Kinderfreibetrags) im Lohnsteuerabzugsverfahren im Dezember 2015 (§ 52 EStG, § 6 SolzG 1995)
•Nichtanrechnung der rückwirkenden Kindergelderhöhung auf Sozialleistungen und Kindesunterhalt
Grundfreibetrag: Damit wird rückwirkend zum 1.1.2015 der steuerliche Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro) um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht. Ab dem 1.1.2016 ist eine Anhebung um weitere 180 Euro auf dann 8.652 Euro vorgesehen.

Kinderfreibetrag: Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt aktuell 7.008 Euro (einschließlich Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) und wird rückwirkend zum 1.1.2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro je Kind erhöht. Ab 1.1.2016 ist eine erneute Anhebung um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro vorgesehen.

Kindergeld: Das Kindergeld beträgt derzeit monatlich 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder. Es wird rückwirkend ab 1.1.2015 um vier Euro monatlich je Kind erhöht. Ab dem 1.1.2016 ist eine Erhöhung um weitere zwei Euro monatlich je Kind vorgesehen.

Entlastungbetrag für Alleinerziehende: Der Entlastungbetrag für Alleinerziehende wird von 1.308 Euro auf 1.908 Euro angehoben und erhöht sich für jedes weitere Kind im Haushalt um 240 Euro.

Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a EStG) wird von 8.354 Euro auf 8.472 Euro erhöht.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Elektronische Steuererklärung trotz Sicherheitsbedenken

Elster, Einkommensteuererklärung

Sicherheitsbedenken, trotz, Steuererklärung, Elektronische
Das Restrisiko eines Hackerangriffs ist bei der elektronischen Steuererklärung hinzunehmen.

Nicht jeder Steuerpflichtige ist zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet: noch nicht jedenfalls. In den Fällen, in denen das Steuerrecht bereits dazu verpflichtet, wird der Spielraum für die klassische Steuererklärung auf Papier immer kleiner. Sicherheitsbedenken wegen der bei der elektronischen Steuererklärung erfolgenden Übertragung der Steuerdaten im Internet rechtfertigen jedenfalls dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zufolge keine härtefallbedingte Ausnahme.

Geringe Nebeneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Die Kläger, zwei zusammenveranlagte Eheleute, hatten ihre Steuererklärung bislang in Papierform abgegeben. Der Mann war neben seinem eigentlichen Job jedoch gelegentlich auch selbstständig als Fotograf, Autor und Tauchlehrer tätig. Die dadurch – wenn auch in geringer Höhe – erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit führten bei ihm jedoch zur Anwendung des § 25 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Der schreibt die Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung vor – und verpflichtet damit kurz gesagt zur elektronischen Steuererklärung, wenn eine steuerpflichtige Person Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) erzielt und dabei kein Fall einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG vorliegt.

Finanzamt verlangt elektronische Steuererklärung

Letzteres traf hier nach Ansicht des zuständigen Finanzamts zu. Die Behörde verlangte daher die Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form. Die Steuerklärung auf Papier galt aus Sicht des Finanzamts als nicht abgegeben. Es erließ einen entsprechenden Steuerbescheid.

Die Eheleute beantragten daraufhin die Steuererklärung weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen. Die erwarteten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit lägen bei ca. 500 bis 1000 Euro jährlich. Der Arbeitsaufwand für den jeweiligen Sachbearbeiter der Steuererklärung hielt sich daher in Grenzen. Außerdem habe die Familie aufgrund negativer Erfahrungen mit Internetbetrügern sämtliche Internetgeschäfte unterbunden. Sicherheitsbedenken bestünden daher besonders auch bei der Übermittlung persönlicher Steuerdaten über das Internet. Aufgrunddessen beriefen sich die Eheleute auf einen Härtefall und beantragten ihre Steuererklärung weiterhin analog – also auf Papier – abgeben zu dürfen. Diese Bedenken teilte das Finanzamt jedoch nicht. Es lehnte den Antrag ab und wies auch den dagegen eingelegten Einspruch zurück. Nächster notwendiger Schritt für das Ehepaar zum Erreichen ihres Ziels war daher die Klage.

Sicherheitsbedenken allenfalls bei besonderem Härtefall

Ihre ablehnende Haltung gegenüber der elektronischen Steuererklärung begründeten sie vor Gericht unter anderem mit den Enthüllungen rund um die NSA-Überwachung. Zudem sahen sie ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Sicherheitsbedenken können allerdings nur unter besonderen Umständen einen Härtefall und damit eine Ausnahme begründen. Ein Härtefall liegt vor, wenn die elektronische Abgabe für einen Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (§ 150 Abs. 8 Abgabenordnung). Wirtschaftliche Unzumutbarkeit, über die im Fall kein Streit herrschte, liegt vor, wenn die technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand erfordern. Von persönlicher Unzumutbarkeit ist auszugehen, wenn ein Steuerpflichtiger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Sicherheitsbedenken sind daher allenfalls als sonstige Härtefallgründe anzusehen.

Restrisiko eines Hackerangriffs hinzunehmen

Insofern genügten abstrakte Sicherheitsbedenken nicht zur Annahme eines Härtefalls. Und auch im Falle konkret genannter Risiken eines Datenverlusts müssten diese das im Allgemeinwohl liegende Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis überwiegen. Das ELSTER-Verfahren zur elektronischen Steuererklärung gilt insofern, wie auch der Bundesfinanzhof bereits entschieden hat, nicht als manipulationsanfälliger als die Abgabe auf Papier. Die Steuerdaten werden bei ihrer Übertragung im Netz per SSL verschlüsselt, sodass sie für Dritte nicht lesbar sind. Ein gewisses Restrisiko eines Hackerangriffs bzw. Probleme mit der Verschlüsselungstechnik seien dabei hinzunehmen. Schließlich ließe sich auch eine Steuererklärung in Papierform lesen, wenn diese versehentlich in falsche Hände gerät, jemand die Steuererklärung bewusst aus dem Briefkasten fischt oder sie bei einem Einbruchsdiebstahl zu Hause entwendet.

Nicht zuletzt verhielten sich die Kläger hier auch widersprüchlich. Denn sie erstellten ihre Steuererklärung vorab mittels einer Steuersoftware, deren Ergebnis sie anschließend auf die amtlichen Vordrucke übertrugen. Der PC, auf dem die Software installiert war, war ans Internet angeschlossen und das Internet wurde darüber von der ganzen Familie privat wie beruflich genutzt. Auch hier sei selbst beim Einsatz einer aktuellen Antivirensoftware kein umfassender Schutz vor Zugriffen gewährleistet.

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.07.2015, Az.: 1 K 2204/13)
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

:o - wen das betrifft BITTE prüfen (lassen)!
Lohnsteuer | Behandlung und Zuflusszeitpunkt des Sachbezugs "Job-Tickets" (BayLfSt)

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zur (lohn-) steuerlichen Behandlung und zum Zuflusszeitpunkt des Sachbezugs „Job-Ticket” Stellung genommen (BayLfSt v. 12.8.2015 - S 2334.2.1-98/5 St32).

Hierzu führt das BayLfSt u.a. weiter aus:

Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils – insbesondere für die Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG – ist entscheidend, wann der Sachbezug „Job-Ticket” zufließt.

Gemäß R 8.1 Abs. 3 Satz 5 LStR ist die 44-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket anwendbar, auch wenn das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum gilt. Hiervon sind z. B. umfasst
## Fälle, in denen tatsächlich monatliche Tickets („Monatsmarken”) monatlich ausgehändigt werden, oder
## Tickets, welche an sich für einen längeren Zeitraum gelten, aber jeden Monat „aktiviert/freigeschalten” werden.

Sehen die Tarif- und Nutzungsbestimmungen für ein Job-Ticket vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird, fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Job-Ticket” monatlich - und nicht bei Kauf/Teilnahmeerklärung für den gesamten Gültigkeitszeitraum - zu.

Hinweis: Die OFD Münster beurteilt den Zuflusszeitpunkt hinsichtlich des letzten Punktes anders: Danach bleiben Sonderkündigungsbedingungen, die monatliche Abbuchung/Zahlung des Entgelts für die Jobtickets und die Möglichkeit des unterjährigen Einstiegs von Arbeitnehmern während des Vertragsjahres/der Vertragsperiode unberücksichtigt (OFD Nordrhein-Westfalen v. 24.11.2014 - Kurzinfo LSt 7/2014, unter Zufluss des Sachbezugs „Jobticket”).
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Mal was aus dem Zivilrecht:
Zivilrecht | Schadensersatz bei abgebrochener eBay-Aktion (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat zur Frage geurteilt, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen (BGH, Urteil v. 23.09.2015 - VIII ZR 284/14).

Sachverhalt: Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1 € an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es auszugsweise:

"§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]“

Der Beklagte beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Angebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von - wie er vorgetragen hat – 112 € der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 € verkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 € (3.888 €).

Der Beklagte verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber u.a. mit der Behauptung, er habe erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.

Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:
## Das Angebot eines eBay-Anbieters ist dahin auszulegen, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern.
## Das kommt - neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen - auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.
## Derartige Gründe hat das Landgericht allerdings nicht festgestellt.
## Soweit es darauf abstellt, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand.
## Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert wird.
## Anders als das Landgericht hat der BGH ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss.
## Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war.

Anmerkung: Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Landgericht deshalb der Frage nachzugehen haben, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

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Umsatzsteuer | Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer (OFD)

Die OFD Niedersachsen hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer Stellung genommen. Ergänzend zu den Ausführungen in Abschn. 1.8 UStAE geht die OFD auf die Beköstigung, den sog. Haustrunk und die Überlassung von Fahrzeugen sowie Fahrzeugstellplätzen ein (OFD Niedersachsen v. 2.9.2015 - S 7100 - 220 - St 171).

Beköstigung; Abschn. 1.8 Abs. 10 – 12 UStAE: Eine unternehmenseigene Kantine i.S. von Abschn. 1.8 Abs. 10 UStAE ist auch dann zu bejahen, wenn der Kantinenbetrieb in einer gesonderten Betriebsabteilung geführt wird, die wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist. Das ist z. B. der Fall, wenn alle Kantinen eines Konzerns durch eine eigene Konzerntochter bewirtschaftet werden und die Konzerntochter als Organgesellschaft unselbständiger Bestandteil des Unternehmens ist.

Abgabe von Getränken und Genussmitteln zum häuslichen Verzehr (Haustrunk, Freitabakwaren; Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE): Gewährt der Unternehmer seinen Arbeitnehmern einen Rabatt liegt darin keine Leistung, sondern ein Preisnachlass (Abschn. 1.8 Abs.1 Satz 6 UStAE). Zur unentgeltlichen Abgabe (Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE) weise ich auf die Umsatzsteuerkartei S 7109 Karte 1 § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG hin.

Überlassung von Fahrzeugen (Abschn. 1.8 Abs. 18 i. V. m. Abschn. 15.23 Abs. 8b 12 UStAE): Die Regelungen in Abschn. 15.23 Abs. 8 UStAE gelten unabhängig davon, ob der Unternehmer das Fahrzeug gekauft, gemietet oder geleast hat. Auch bei gemieteten oder geleasten Fahrzeugen kann der Unternehmer den Wert der Nutzungsüberlassung nach dem vom Listenpreis abgeleiteten Pauschalwert ansetzen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR), wenn er von der Vereinfachungsregelung in Abschn. 15.23 Abs. 11 UStAE Gebrauch macht. Bei Unternehmern mit steuerfreien Umsätzen ist die Fahrzeugüberlassung steuerbar und steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG ist auf diese Leistungen nicht anwendbar (Abschn. 4.28.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Die Aufteilung der Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt des Fahrzeugs ist in der Umsatzsteuerkartei S 7109 Karte 6 § 3 Abs. 9a UStG geregelt.

Überlassung von Fahrzeugstellplätzen (Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE): Soweit die Überlassung über das Zurverfügungstellen von Pkw-Parkplätzen auf dem Betriebsgelände hinausgeht, liegen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor. Darunter fällt z. B. die verbilligte oder kostenlose Überlassung eines Teils der Werkhalle zum Unterstellen einer Segeljacht bzw. eines Wohnwagens.
:roll:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Tabaksteuer | Haftung für geschmuggelte Zigaretten (FG)

Der Besitzer geschmuggelter Zigaretten kann bei unklarem Reiseweg der Zigaretten ins Steuergebiet nicht zur Zahlung der Tabaksteuer herangezogen werden (FG Hamburg, Urteil v. 15.7.2015 - 4 K 43/15, rkr.).

Sachverhalt: Im Haus des Klägers wurden bei einer Durchsuchung erhebliche Mengen von Zigaretten mit ukrainischen Steuerbanderolen gefunden. Das beklagte Hauptzollamt nahm den Kläger daraufhin wegen des Besitzes von unverzollten und im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland unversteuerten Zigaretten auf Zahlung von Tabaksteuer in Anspruch.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
## Vorliegend konnte nicht aufgeklärt werden, wie die Zigaretten ins Steuergebiet gelangt sind (nämlich entweder über einen anderen EU-Mitgliedstaat im Wege der sog. Verbringung oder direkt aus einem Drittland per Flugzeug oder Schiff).
## Zwar reicht es für die Entstehung der Tabaksteuer aus, dass alternativ die Voraussetzungen einer der beiden Steuerentstehungsnormen - entweder § 21 (Einfuhr) oder § 23 (Verbringung) TabStG - erfüllt sind.
## Für die Frage der Steuerschuldnerschaft ist jedoch eine Wahlfeststellung in diesem Sinne nicht möglich.
## Nach § 23 TabStG kann auf Tabaksteuer in Anspruch genommen werden, wer bloßer Besitzer von ins Inland verbrachten Zigaretten ist.
## Im Fall der Einfuhr ist nach dem Gesetz jedoch nur derjenige Steuerschuldner, wer selbst an der Einfuhr der Tabakwaren beteiligt gewesen ist.
## Dass der Kläger an einer Einfuhr beteiligt gewesen ist, kann - schon weil der Reiseweg der Tabakwaren unbekannt ist - nicht festgestellt werden.

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Darlehensvertrag

Bundesregierung kippt „Widerrufsjoker“: Kreditnehmer müssen schnell handeln, wenn Sie Zinsen sparen wollen.

Das „ewige Widerspruchsrecht“ wird jetzt gestrichen

Für Banken ist es geschätzt ein 1,6-Billionen-Euro-Risiko, für Kreditnehmer bislang die Chance, viel Geld zu sparen - das „ewige Widerrufsrecht“. Allerdings dürfte damit bald Schluss sein. Die Bundesregierung plant eine entsprechende Gesetzesänderung.

Darlehensnehmer konnten bei Fehlern in den Widerrufsbelehrungen auch noch nach Jahren aus den Kreditverträgen aussteigen.

Bisher war es Darlehensnehmern wegen Fehlern in den Widerrufsbelehrungen möglich, auch nach Jahren aus Kreditverträgen wieder aus zusteigen. Von 2002 bis 2010 haben Banken in zehntausenden Verträgen fehlerhafte Passagen verwendet. Rund 80 Prozent der Vertragstexte sollen diese Fehler aufweisen. „Mit der für Darlehensnehmer erfreulichen Folge, dass sie noch heute von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und so die aktuelle Niedrigzinsphase ausnutzen können“, sagt Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens aus der Kanzlei KWAG. Vorfälligkeitsentschädigungen fallen demnach bei einem erfolgreichen Widerruf ebenfalls nicht an. Kunden, die also vor Jahren Darlehensverträge mit fünf Prozent Zinsen und mehr abgeschlossen haben, können über den „Widerrufs-Joker“ ohne Strafzahlungen aussteigen und dann zum Beispiel ihre Baukredite zu den aktuell niedrigen Zinsen von unter zwei Prozent finanzieren.

Bundesregierung muss EU-Wohnimmobilien-Kreditlinie in nationales Recht umsetzen „Das ewige Widerspruchsrecht“ wird jetzt gestrichen.

Bis März 2016 müsse die Bundesregierung jetzt aber die sogenannte EU-Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Der hierfür vorgelegte Gesetzesentwurf sehe nun vor, dass die rechtlichen Regelungen zum Widerruf bei Darlehensverträgen geändert werden. „Das ewige Widerrufsrecht wird gestrichen“, sagt Ahrens. „Für Altfälle wird eine so genannte ,Erlöschensregelung' eingebaut, spätestens zum 21. Juni 2016 ist daher Schluss. Die Bankenlobby hat mal wieder ganze Arbeit geleistet.“ Darlehensnehmer sollten deshalb jetzt schnell handeln, wenn sie sich noch aus den teuren Finanzierungsverträgen befreien und die historisch niedrigen Zinsen nutzen wollen. Am besten wenden sich Darlehensnehmer an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Kapitalmarktrecht.

Rechtsschutzversicherungen zahlen meistens.
Den Widerruf gegen die Bank durchzusetzen, werde von den meisten Rechtsschutzversicherungen getragen. Angesichts der enormen Ersparnisse bei Zinsen und Vorfälligkeitsentschädigung lohne sich ein Widerruf aber auch ohne entsprechende Rechtsschutzversicherung.

Da das neue Gesetz bis Mitte März 2016 in Kraft sein muss, bleiben Darlehensnehmern jetzt nur noch knapp fünf Monate um die gegenwärtig gültige Rechtslage zu nutzen und aus den überteuerten Darlehen auszusteigen.
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