Nützliche Steuerhinweise:

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blueskoda
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von blueskoda »

@Black RS: Ist ein ab 2015 genehmigter Freibetrag für die Lohnsteuerermäßigung jährlich neu zu beantragen ? Wenn Ja, bei meinem AG oder dem FA ?

Viele Grüße

blueskoda
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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

sorry für späte antwort. habe Urlaub im Krankenhaus gemacht.
Seit Oktober 2015 können Arbeitnehmer Freibeträge beantragen, die zwei Jahre gültig sind. Diese Freibeträge gelten ab der Gehaltszahlung für Januar 2016.

Den Antrag stellen Sie beim Finanzamt auf einem amtlichen Vordruck.

Sie müssen bei einem neuen Antrag Aufwendungen von mindestens 600 Euro nachweisen, die die 1.000 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigen.

Haben Sie von einem Freibetrag profitiert, müssen Sie im Folgejahr fast immer eine Steuererklärung abgeben.
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RIP Bini 18.07.71-18.07.18

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Zu hohe Steuern auf Benzin!
BdSt erteilt Steuererhöhungsideen Absage

Zuerst die gute Nachricht: In Deutschland ist der Benzinpreis im EU-Vergleich am niedrigsten. Nun die schlechte: Dies gilt vor Steuern. Denn nach Steuern ist Deutschland im Benzinpreis-Ranking nur auf Platz 17. Ähnlich sieht das beim Diesel aus: Hier liegt Deutschland beim Nettopreis auf Platz 2, während es beim Bruttopreis nach Steuern lediglich den 10. Rang einnimmt. Dies geht aus einem EU-Kraftstoffpreisvergleich hervor, den der Mineralölwirtschaftsverband jetzt veröffentlichte.

Wie der BdSt bereits vor einigen Wochen vorrechnete, liegt der Steueranteil eines Liters Benzin (Bruttopreis 1,25 Euro) bei rund 68 Prozent. Er setzt sich aus der Energiesteuer (0,6545 Euro) und der Mehrwertsteuer (0,20 Euro) zusammen. Setzt man die Steuern in Bezug zum Nettopreis beträgt der Steueraufschlag bzw. der effektive Steuersatz gar 215,7 Prozent!
Dies zeigt, dass Deutschlands Autofahrer bereits übermäßig hoch belastet sind. Forderungen nach einer Sonderabgabe auf Benzin oder einer Energiesteuererhöhung sind daher vollkommen verfehlt. Stattdessen sollten steuerliche Entlastungen erwogen werden!
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Fahrtenbuch richtig und einfach (kostet aber ...) führen:

Ich spreche ungern verbindliche Empfehlungen aus und bekomme auch keine Provision,

aber die = https://vimcar.de/ sind echt gut!
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Oha!!
1-%-Regelung bei gebrauchtem Pkw vor dem Bundesfinanzhof

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist steuerlich für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend von der sog. 1-%-Regelung kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Die 1-%-Regelung ist in der Praxis schon öfter angefochten worden, weil sie nach Auffassung vieler Steuerpflichtiger – insbesondere für Fahrzeuge, für die ein heute üblicher erheblicher Kaufpreisnachlass gewährt wird, und für Gebrauchtfahrzeuge – zu einem vermeintlich unzutreffenden, ungerechten und unlogischen Ergebnis führt.

In einem vor dem Finanzgericht München (FG) entschiedenen Fall setzte ein Steuerpflichtiger den privaten Nutzungswert seines gebraucht gekauften Kfz mit rund 50 % der von ihm ermittelten Gesamtkosten des Kfz an. Zur Begründung wird vorgetragen, der Ansatz einer mehr als 50%igen Pkw-Privatnutzung sei eine mit der Logik nicht zu vereinbarende Rechtsanwendung, wenn unstreitig feststehe, dass das Auto zu mehr als 50 % (im entschiedenen Fall sogar 70 %) betrieblich genutzt werde.

Das FG kam erwartungsgemäß zu dem Entschluss, dass die 1-%-Regelung nicht unlogisch und verfassungsgemäß ist. Für die vom Steuerpflichtigen begehrte Begrenzung des privaten Nutzungsanteils auf 50 % der tatsächlich entstandenen Kosten fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Anmerkung: Dieser Fall ist jetzt vor dem Bundesfinanzhof gelandet und dort unter dem Aktenzeichen X R 28/15 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige können nunmehr Einspruch einlegen und unter Angabe des Aktenzeichens das Ruhen des Verfahrens beantragen.


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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Fahrschulen: Entgelt für Fahrschulklassen A und B steuerfrei?

Muss neben den Fahrschulklassen C, D, T und L auch das Entgelt für Unterricht der Klassen A (Krafträder) und B (Pkw) umsatzsteuerfrei gestellt werden? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Niedersachsen ist anderer Meinung.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13, veröffentlicht am 15. Juni 2016, entschieden.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Kaufrecht | Wahlrecht des Käufers bei Fahrzeugmängeln (OLG)

Bietet der Verkäufer eines mangelhaften Fahrzeugs dem Käufer eine Nachbesserung an, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung regelmäßig noch eine Nachlieferung verlangen, wenn er die Nachbesserung nicht verlangt und sich über diese nicht mit dem Verkäufer verständigt hat (OLG Hamm, Urteil v. 21.07.2016 - 28 U 175/15).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin erwarb im Juni 2013 vom beklagten Autohaus ein fabrikneues Kfz. Im Dezember 2013 erhielt die Klägerin Kenntnis von einem Transportschaden am Auspuffrohr und Tank des Fahrzeugs, der bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden und nicht fachgerecht behoben worden war. Die Beklagte bot der Klägerin eine kostenfreie Schadensbeseitigung an, auf die sich die Klägerin nicht einließ, weil die Beklagte eine zusätzliche Minderung des Kaufpreises ablehnte. Daraufhin verlangte die Klägerin unter Fristsetzung die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem die Beklagte hierzu nicht bereit war. Mit ihrer Klage hat die Klägerin - unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils - die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung der Zulassungskosten gegen die Rückgabe des Fahrzeugs verlangt.

Das LG hat den Rücktritt als unverhältnismäßig angesehen und die Klage abgewiesen. Das Klagebegehren war in zweiter Instanz erfolgreich.

Hierzu führten die Richter des OLG weiter aus:

Die Klägerin ist wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Das verkaufte Fahrzeug wies bei der Übergabe einen Sachmangel auf. Deswegen durfte die Klägerin eine Ersatzlieferung verlangen.

Ihr Nachlieferungsverlangen ist nicht wegen einer vorrangigen Nachbesserung ausgeschlossen. Eine Nachbesserung hat die Klägerin nicht verlangt, sie wurde ihr vielmehr von der Beklagten angeboten, ohne dass sich die Parteien über ihre Modalitäten verständigt hätten. Daher konnte die Klägerin danach noch eine Nachlieferung verlangen. Die Nachlieferung war der Beklagten auch möglich.

Den Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Nachlieferung kann die Beklagte nicht mehr mit Erfolg erheben. Der Einwand muss vom Verkäufer geltend gemacht werden, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch besteht. Dieser erlöscht u.a. dann, wenn der Käufer zu Recht vom Vertrag zurücktritt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Einwand verspätet, weil erstmals im Prozess erhoben.

Der Rücktritt ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die infrage stehende Pflichtverletzung der Beklagten als unerheblich anzusehen ist. Unerheblich ist nur ein geringfügiger Mangel, der mit einem Kostenaufwand von bis zu 5 % des Kaufpreises zu beseitigen ist. Ein derartiger Mangel lag im vorliegenden Fall nicht vor. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten waren Mangelbeseitigungskosten zu veranschlagen, die ca. 12 % des Kaufpreises ausgemacht hätten.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 15.08.2016
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Kirchensteuer: Regelabfragezeitraum 2016 für Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer (BZSt)

Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten, die bisher noch keine Registrierung bzw. Zulassung beantragt haben, werden gebeten, sich nunmehr möglichst bis Mitte August 2016 beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Jede Stelle, die rechtlich verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen abzuführen, ist auch zum Kirchensteuerabzug verpflichtet. Zu den Kirchensteuerabzugsverpflichteten gehören unter anderem Kreditinstitute, Versicherungen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter bzw. Kunden leisten. Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen, ob ihr Kunde oder Anteilseigner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Die vom Bundeszentralamt für Steuern erhaltene Information zur Religionszugehörigkeit ist dann im Folgejahr für den Kirchensteuerabzug zu verwenden. Abfragen und Antworten werden automationsgestützt abgewickelt. Damit wird der für jeden Kunden bzw. Anteilseigner zutreffende Einbehalt von Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sichergestellt und das Haftungsrisiko für die zum Abzug verpflichteten Stellen für fehlerhafte oder nicht einbehaltene und nicht abgeführte Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer vermieden.

Für die Sicherheit des Verfahrens ist eine eindeutige Identifizierung des Teilnehmenden unerlässlich. Die vollständige Teilnahme (Vollzugang) an dem automatisierten Verfahren setzt zweierlei voraus: Erstens die Registrierung und zweitens die Zulassung zum Verfahren. Kirchensteuerabzugsverpflichtete, die die Abfrage nicht selbst vornehmen möchten und derzeit noch keinen Verfahrenszugang haben, können die Zuteilung einer Zulassungsnummer – ohne vorherige Registrierung im BZStOnline Portal (BOP) – beantragen (Eingeschränkter Verfahrenszugang). Die Datenabfrage kann dann ausschließlich über einen Dritten (z.B. Steuerberater oder IT-Dienstleister) erfolgen.

Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten, die bisher noch keine Registrierung bzw. Zulassung beantragt haben, werden daher gebeten, sich nunmehr möglichst bis Mitte August 2016 beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Diese zeitige Herangehensweise stellt sicher, dass die erforderliche Zulassung rechtzeitig erteilt wird und damit die gesetzlich vorgeschriebene Abfrage zwischen dem 1. September 2016 und 31. Oktober 2016 vorgenommen werden kann.
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