Einkommensteuer | Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag (BFH)
Der BFH hat zum Zufluss von Zinserträgen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrages mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts entschieden (BFH, Urteil vom 27.09.2016 - VIII R 66/13; veröffentlicht am 22.03.2017).
Sachverhalt: Streitig ist, ob ein Zufluss von Zinserträgen aus einer Kapitallebensversicherung durch Novation (Schuldumschaffung) auch dann vorliegt, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der schuldumschaffenden Vereinbarung noch keinen fälligen Anspruch auf Auszahlung der bereits entstandenen Kapitalerträge hat.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Wird ein Lebensversicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungslaufzeit durch Änderung von Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war oder einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt worden ist, liegt hinsichtlich der Änderungen in ertragsteuerlicher Hinsicht ein neuer Vertrag vor (Anschluss an BFH, Urteil vom 06.07.2005 - VIII R 71/04).
Erfolgt die Änderung des Vertrages vor Fälligkeit der vertragsgemäß geschuldeten Versicherungsleistung unter (neuer) Vereinbarung eines späteren einheitlichen Fälligkeitszeitpunkts für die dem Steuerpflichtigen als Versicherungsnehmer zustehenden Zinsen, entsteht die Zahlungspflicht des Versicherungsunternehmens erst zu diesem Zeitpunkt.
Erst mit dem dann veranlassten tatsächlichen Eingang der Zahlungen fließen die Zinsen dem Steuerpflichtigen nach Maßgabe des § 11 EStG zu.
Nützliche Steuerhinweise:
- Black RS
- Erbsenzähler
- Beiträge: 3534
- Registriert: 18. Juli 2003 11:55
- Motor: Karoq 2.0 TSI
- Kilometerstand: 20997
- Spritmonitor-ID: 630840
Re: Nützliche Steuerhinweise:
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18
Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
RIP Bini 18.07.71-18.07.18
Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
- Black RS
- Erbsenzähler
- Beiträge: 3534
- Registriert: 18. Juli 2003 11:55
- Motor: Karoq 2.0 TSI
- Kilometerstand: 20997
- Spritmonitor-ID: 630840
Re: Nützliche Steuerhinweise:
Einkommensteuer | Kosten der notwendigen Einrichtung der Wohnung (FG)
Die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten. Ihr Abzug ist nicht auf 1.000 Euro im Monat begrenzt (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017 - 13 K 1216/16 E; entgegen BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Rn 104; Revision zugelassen).
Hintergrund: Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG.
Sachverhalt: Der Kläger unterhielt im Streitjahr 2014 ab dem 1. Mai neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände). Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 € pro Monat nicht überstiegen. Dagegen wandte sich der Kläger und seine Ehefrau mit Einspruch und Klage und machten geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellten.
Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:
##Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat werden vom Höchstbetrag des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nicht erfasst.
##Allein dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG lässt sich keine Aussage zur Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat als Mehraufwendungen entnehmen.
##Eine solche ergibt sich auch nicht aus teleologischen und historischen Erwägungen: Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung war und ist, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 € monatlich zu begrenzen.
##Durch die Vorschrift sollten hingegen nicht die von der Rechtsprechung stets als "sonstige notwendige Aufwendungen" angesehenen Einrichtungskosten nun erstmalig den Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort zugeordnet werden.
##Dementsprechend wird in der steuerrechtlichen Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung oder Unterkunft sowie für den Hausrat, soweit sie - wie hier - den Rahmen des notwendigen nicht übersteigen, wie bisher neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können (u.a. Thürmer in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 EStG Rz. 402; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG Rz. 498; Wagner in Heuermann/Wagner, Lohnsteuer, F Rz. 362; Fuhrmann in Korn, EStG, § 9 Rz. 111.5; offen: Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 9 Rz. 228; a.A. Claßen in Lademann, EStG, § 9 Rz. 109).
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18
Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
RIP Bini 18.07.71-18.07.18
Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
- Black RS
- Erbsenzähler
- Beiträge: 3534
- Registriert: 18. Juli 2003 11:55
- Motor: Karoq 2.0 TSI
- Kilometerstand: 20997
- Spritmonitor-ID: 630840
Re: Nützliche Steuerhinweise:
- wahrscheinlich für euch persönlich weniger relevant ... aber mal ganz "witzig" ...
Einkommensteuer | Allgemeine Aufzeichnungspflichten auch für Prostituierte (FG)
Bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch Einnahmen-Überschussrechnung kann nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden (FG Hamburg, Urteil vom 16.11.2016 - 2 K 110/15; Revision eingelegt).
Sachverhalt: Die Klägerin übte ihre Tätigkeit als Prostituierte in einem sog. Laufhaus aus. Nachdem die Steuerfahndung die Klägerin, die bis dahin keine Steuererklärungen abgeben hatte, dort angetroffen hatte, erließ das FA gegenüber der Klägerin Schätzungsbescheide zur Einkommen-, Umsatzsteuer und zum Gewerbemessbetrag. Die Klägerin erhob Einspruch und reichte nun Einnahmeüberschussrechnungen und Steuererklärungen mit deutlich geringeren Umsätzen und Gewinnen ein. Als das FA gleichwohl an seiner Schätzungsbefugnis festhielt und seine Schätzungen lediglich in geringem Umfang reduzierte, wandte sich die Klägerin an das FG.
Hierzu führte das FG weiter aus:
##Die für Gewerbebetriebe geltenden Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten erstrecken sich auch auf die gewerbliche Prostitution . Das Argument, eine individuelle Quittierung der erbrachten Leistungen und deren Entlohnung sei wegen der branchenspezifischen Besonderheiten dieses speziellen Gewerbes nicht praktikabel, gilt nicht.
##Die Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht, wie sie bei Bargeschäften im Einzelhandel anerkannt wird, ist nicht auf die gewerbliche Prostitution zu übertragen. Anders als im Einzelhandel ist bei der Prostitution der Kreis der Kunden begrenzt und individuell bestimmt.
##Ob im Rahmen der Aufzeichnungen auch die Identität der Kunden festgehalten werden muss , konnte deswegen offen gelassen werden, weil schon die Mindestanforderungen an die Aufzeichnung der einzelnen Leistungen und Bareinnahmen durch die Klägerin als nicht erfüllt anzusehen sind.
##Die vom FA zugrunde gelegten Daten – Anzahl der Arbeitstage (20), der anzunehmenden Anzahl der Freier pro Tag (5), der Einnahmen pro Freier (130 € in den Streitjahren 2007 und 2008 bzw. 160 € in den Folgejahren) und der Betriebsausgaben im Rahmen einer Zimmermiete in einem Laufhaus (120 € bzw. 140 € pro Tag) – sind eher moderat und daher nicht zu beanstanden.
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18
Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
RIP Bini 18.07.71-18.07.18
Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
- TorstenW
- Stromer
- Beiträge: 11352
- Registriert: 26. Dezember 2004 16:08
- Kilometerstand: 0
- Spritmonitor-ID: 0
Re: Nützliche Steuerhinweise:
Moin,
da kann man mal sehen, wie weltfremd die Finanzbeamten und -richter sind......
Grüße
Torsten
da kann man mal sehen, wie weltfremd die Finanzbeamten und -richter sind......
Grüße
Torsten
Geht nicht gibts nicht und "kann nicht" ist faul!
Blinkerhebel mit Tempomat; überarbeitet, voll funktionstüchtig, im Angebot.
Blinkerhebel mit Tempomat; überarbeitet, voll funktionstüchtig, im Angebot.
- Black RS
- Erbsenzähler
- Beiträge: 3534
- Registriert: 18. Juli 2003 11:55
- Motor: Karoq 2.0 TSI
- Kilometerstand: 20997
- Spritmonitor-ID: 630840
Re: Nützliche Steuerhinweise:
Ähnlich weltfremd ...
18.04.2017 · Nachricht · Einkommensteuer
Entschädigung für verurteilte homosexuelle Männer steuerfrei
| Einvernehmlich homosexuelle Handlungen waren für Männer in Deutschland und in der DDR strafbar. Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll verurteilte Männer rehabilitieren. In der Praxis stellt sich die Frage, ob die mit der Rehabilitierung verbundenen finanziellen Entschädigungen einkommensteuerpflichtig sind. |
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18
Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
RIP Bini 18.07.71-18.07.18
Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
- Humala
- Frischling
- Beiträge: 14
- Registriert: 10. Mai 2017 14:48
- Modell: 5E
- Bauart: Combi
- Baujahr: 2013
- Modelljahr: 2013
- Motor: 2,0 TDI
- Kilometerstand: 47000
Re: Nützliche Steuerhinweise:
Es wird echt immer schlimmer. Der "normale" Bürger zahlt sich dumm und dämlich und dort kann
man auf einmal sparen. Was soll das denn?!
man auf einmal sparen. Was soll das denn?!
- insideR
- Violaolist
- Beiträge: 15105
- Registriert: 20. März 2003 20:07
- Baujahr: 0
- Modelljahr: 0
- Motor: keine Angabe
- Kilometerstand: 0
- Spritmonitor-ID: 0
Re: Nützliche Steuerhinweise:
Sollen wir daraus lesen, dass Sie Homosexualität für unnormal halten? Ich bin geneigt, Ihren Post zu löschen.
Manche Autos haben so viele Fehler, dass es besser ist, den Fahrer zu tauschen.
- Black RS
- Erbsenzähler
- Beiträge: 3534
- Registriert: 18. Juli 2003 11:55
- Motor: Karoq 2.0 TSI
- Kilometerstand: 20997
- Spritmonitor-ID: 630840
Re: Nützliche Steuerhinweise:
Das ist unterste Schublade. Ohne, dass Sie die Hintergründe kennen einen derartigen Kommentar zu schreiben zeugt von sehr sehr wenig Intellekt. Traurig, dass sich hier solche "Menschen" tummeln. Sie sind eine Schande für das Forum. Traurig!Dummala hat geschrieben:Es wird echt immer schlimmer. Der "normale" Bürger zahlt sich dumm und dämlich und dort kann
man auf einmal sparen. Was soll das denn?!
Wenn es Ihr geistiger Zustand zuläßt, dann lesen Sie einfach z.B. mal DAS.
EDIT by insideR: ich habs mal bisschen weniger scharf formiliert...
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18
Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
RIP Bini 18.07.71-18.07.18
Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
- Black RS
- Erbsenzähler
- Beiträge: 3534
- Registriert: 18. Juli 2003 11:55
- Motor: Karoq 2.0 TSI
- Kilometerstand: 20997
- Spritmonitor-ID: 630840
Re: Nützliche Steuerhinweise:
BTT
Arbeitgeber-Schadenersatz wegen Diskriminierung ist steuerfrei
Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadenersatz, weil er vor Gericht oder in einem Vergleich erfolgreich eine Diskriminierung moniert hat, ist diese Zahlung steuerfrei. Sie ist nicht als entgangener Arbeitslohn einzustufen. Diese Auffassung vertritt das FG Rheinland-Pfalz.
Hintergrund:
Wie eine in einem Gerichtsurteil oder gerichtlichen Vergleich festgesetzte Schadenersatzzahlung steuerlich behandelt wird, die auf einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beruht, hängt davon ab, wofür der Schadenersatz geleistet wird:
Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn der Schadenersatz einen Vermögensschaden nach § 15 Abs. 1 AGG ausgleichen soll, z. B. Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer wegen Kündigung entgangen ist.
Gleicht die Schadenersatzzahlung aber immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG aus, ist sie steuerfrei. Dieser Fall lag hier vor. Der Arbeitgeber hatte einer zu 30 Prozent behinderten Arbeitnehmerin „aus personenbedingten Gründen“ gekündigt. Darin sah diese unter anderem eine Diskrimierung nach § 15 Abs. 2 AGG. Sie verglich sich mit dem Ex-Arbeitgeber auf eine Zahlung von 10.000 Euro. Diese Zahlung für einen immateriellen Schaden ist nach Auffassung des FG steuerfrei (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2017, Az. 5 K 1594/14, Abruf-Nr. 193461).
PRAXISHINWEIS | Hat der Arbeitgeber den Schadenersatz wie Arbeitslohn behandelt und Lohnsteuer sowie SV-Beiträge abgeführt, können Arbeitnehmer in ihrer Steuererklärung beantragen, die Zahlung steuerfrei zu stellen. Zudem sollten sie auch die zu viel bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern.
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18
Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
RIP Bini 18.07.71-18.07.18
Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
- digidoctor
- Am Besten einfach gar nicht ignorieren
- Beiträge: 4334
- Registriert: 8. Juli 2003 19:54
- Bauart: Scout
- Baujahr: 2019
- Modelljahr: 2020
- Motor: 1,9
Re: Nützliche Steuerhinweise:
Man sollte vielleicht hinzufügen, dass das reine Gefühl, dass man das Gehalt wie einen Schadensersatz bewertet, nicht von der Steuer befreit.