Nützliche Steuerhinweise:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Man munkelt, dass Ihr Gehalt aufgrund dräger Arbeitseinstellung lediglich der Schenkungssteuer unterliege
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Kurz zusammengefasst die wichtigsten Zahlen zur Lohnsteuer 2017 ...
http://www.bundesfinanzministerium.de/C ... onFile&v=5
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Dem Urteil des Bundesfinanzhof vom 29. Juli 2015, XI R 23/13, folgend ist die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z. B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches kommt es nicht an. Die Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass (sog. Social Freezing) fällt nicht unter die Steuerbefreiung.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Endlich - eine Lawine wird das lostreten ... nun wird und kann man versuchen "alles" als "Haushaltsnahe Dienstleistung" zu deklarieren!
Autowaschen?
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Einkommensteuer | Gassi-Service als haushaltsnahe Dienstleistung (FG)
Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Hundegassiservices sind nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt (FG Hessen, Urteil vom 01.02.2017 -12 K 902/16; Revision anhängig).
Hintergrund: Als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung zu § 35a EStG (u.a. BFH, Urteil vom 20.03.2014 - VI R 55/12) hat das BMF sein Schreiben aus dem Jahr 2014 in diversen Punkten angepasst. So kann der Begriff "im Haushalt" nunmehr auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen (BMF, Schreiben vom 09.11.2016 - IV C 8 - S 2296 b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rn. 2). Das BMF führt in seiner beispielhaften Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen als begünstigte Maßnahme nun auch Tierbetreuungs- oder -pflegekosten auf, sofern sie innerhalb des Haushalts (z.B. Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten) erledigt werden.
Sachverhalt: Die Klägerin beantragte die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Inanspruchnahme eines Hundegassiservices. Das FA lehnte die Anerkennung der Kosten ab, da das Gassi gehen nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt worden ist. Etwas anderes folge auch nicht aus dem neuen BMF-Schreiben zu § 35a EStG, wonach für die Unterscheidung in begünstigte und nicht begünstigte Maßnahmen das alleinige Abgrenzungsmerkmal "innerhalb und außerhalb" des Haushalts maßgebend sei. Da der räumliche Bereich des Haushalts regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt sei, handele es sich beim Ausführen der Hunde außerhalb der Grundstücksgrenzen um eine Dienstleistung, die außerhalb des Haushalts erbracht werde und damit nicht begünstigt sei.
Dem folgten die Richter des FG Hessen nicht:
Die Gewährung der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG scheitert im Streitfall nicht daran, dass die konkrete Dienstleistung nicht "im" Haushalt der Klägerin ausgeübt wurde.
Der Begriff "im Haushalt" ist dem BFH zufolge räumlich-funktional auszulegen (BFH, Urteil vom 20.03.2014 - VI R 55/12, BStBl II 2014, 880).
Deshalb werden die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
=> Anmerkung von mir: Autowaschen (lassen?)
Die raumbezogene Betrachtungsweise des FG Münsters im Urteil vom 25.05.2012 - 14 K 2289/11, wonach die haushaltsnahe Dienstleistung das Ausführen eines Hundes nicht "im Haushalt" erbracht wurde, vermag unter Berücksichtigung dieser BFH-Rechtsprechung nicht zu überzeugen.
Denn beim Gassi gehen handelt es sich um eine Leistung mit einem unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt, die dem Haushalt (dem haushaltszugehörigen Tier) dient.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Unfassbar!
Da kann man nur empfehlen freiwillig gaaaanz viel Steuern vorauszubezahlen und dann gaaaanz spät die Steuererklärung abgeben und dann wird die Erstattung satt mit 6% p.a. verzinst, wo bekommt man das heute noch? Da lohnt es sich fast das Geld bei der Bank für 1,0% aufzunehmen und die Vorauszahlungen ins Unermessliche zu treiben.
Da kann man nur empfehlen freiwillig gaaaanz viel Steuern vorauszubezahlen und dann gaaaanz spät die Steuererklärung abgeben und dann wird die Erstattung satt mit 6% p.a. verzinst, wo bekommt man das heute noch? Da lohnt es sich fast das Geld bei der Bank für 1,0% aufzunehmen und die Vorauszahlungen ins Unermessliche zu treiben.
Verfahrensrecht | Höhe der Nachzahlungszinsen ist verfassungsgemäß (FG)
Die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % ist in den Jahren 2012 bis 2015 noch verfassungsgemäß (FG Münster, Urteil vom 17.08.2017 - 10 K 2472/16; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute. Für das Streitjahr 2011 wurden die Kläger im Dezember 2013 zur Einkommensteuer veranlagt, nachdem sie die Steuererklärung im Februar desselben Jahres abgegeben hatten. Bezüglich des Streitjahres 2010 änderte das FA die Steuerfestsetzung im Januar 2016, nachdem ihm weitere Beteiligungseinkünfte des Klägers mitgeteilt worden waren. Aus beiden Einkommensteuerbescheiden ergab sich eine nachzuzahlende Einkommensteuer, für die das FA jeweils (Nachzahlungs-)Zinsen festsetzte. Insgesamt waren von den Klägern für die Monate April 2012 bis Dezember 2015 Zinsen zu zahlen. Die Kläger legten gegen die Zinsfestsetzungen Einspruch ein und machten u.a. geltend, die Höhe der Verzinsung sei angesichts der andauernden Niedrigzinsphase fernab der Realität und damit verfassungswidrig. Das FA wies die Einsprüche zurück.
Hierzu führte das FG Münster weiter aus:
Die gesetzliche Verzinsungsregelung ist verfassungsgemäß. Mit der Festlegung eines festen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen hat der Gesetzgeber den Rahmen für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung nicht überschritten.
Die Marktzinsen entwickelten sich in den Jahren 2012 bis 2015 auch nicht in einer Weise, dass der Zinssatz nicht mehr als hinreichend realitätsgerecht anzusehen ist, denn in diesem Zeitraum lagen die Mittelwerte aus den Marktzinsen für Darlehen sowie für Anlagen zwischen 4,49 % und 3,66 %.
Es handelt sich um eine Typisierung über einen sehr langen Zeitraum: Der Gesetzgeber hat den Zinssatz seit seiner Einführung trotz erheblicher Zinsschwankungen in beide Richtungen nicht geändert.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer
Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer hat sich die OFD NRW in ihrer Kurzinformation Lohnsteuer vom 17. Mai 2017 geäußert. Ich habe bzw. ein Mitarbeiter von mir hat den Text geringfügig redaktionell für einen Mandanten bearbeitet und ich wollte ihn euch und ggf. euren Arbeitgebern oder euch als Arbeitgeber nicht vorenthalten:
Fällen, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Überlassung eines Dienstrads zur privaten Nutzung anbieten, liegt in der Regel folgendes Vertragsmodell zugrunde:
Der Arbeitgeber schließt mit einem Dienstleister, der die gesamte Abwicklung betreut, einen Rahmenvertrag ab. Ferner werden zwischen dem Arbeitgeber und einem Leasinggeber Leasingverträge über die Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten bzw. einer mehrjährigen festen Grundmietzeit mit anschließender automatischer Verlängerung abgeschlossen. Zeitgleich schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für ebendiese Dauer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des Fahrrads ab, der auch eine private Nutzung zulässt. Danach wird das Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag heruntergesetzt; der Arbeitnehmer verpflichtet sich zugleich zu einem sorgfältigen Umgang sowie dazu, das Fahrrad auf eigene Kosten zu warten und zu pflegen. Zudem sehen die Verträge häufig vor, dass der Arbeitnehmer das von ihm genutzte Leasingfahrrad bei Beendigung der Überlassung käuflich erwerben kann.
In lohnsteuerlicher Hinsicht sind die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2016 (BStBl. I S.1449) entsprechend anwendbar. Danach ist die Nutzungsüberlassung zu privaten Zwecken nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 bzw. Satz 10 EStG zu bewerten, wenn sie bereits Bestandteil der arbeitsvertraglichen Entlohnung ist (z.B. wenn bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wurde) oder aufgrund einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wird. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber zivilrechtlich Leasingnehmer des Fahrrads ist.
Erfassung des geldwerten Vorteils
In der Regel wird es daher bei der Erfassung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 bzw. Satz 10 EStG bleiben. Es ist von einer Gehaltsumwandlung dergestalt auszugehen, dass der Barlohn des Arbeitnehmers um den Betrag der Leasingrate herabgesetzt wird. Für die Überlassung des Fahrrades zur privaten Nutzung wird unter Hinweis auf die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. November 2012 (BStBl. I S. 1224) der sich aus der Nutzungsüberlassung ergebende Sachlohn wie folgt ermittelt:
◦bei (Elektro-)Fahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit monatlich 1 % der auf 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) bzw.
◦bei (Elektro-)Fahrrädern, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit den Werten des § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG.
Nur in Ausnahmefällen kommt es zu einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung mit der Folge einer abweichenden Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der geldwerte Vorteil besteht dann in Gestalt einer verbilligten Leasingrate. Der Preisunterschied zwischen den für dritte Privatpersonen üblichen und den tatsächlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Leasinggebühren ist dabei maßgeblich.
Erwirbt der Arbeitnehmer bei Beendigung der Überlassung das von ihm genutzte Leasingfahrrad zu einem geringeren Preis als dessen Geldwert, ist der Differenzbetrag Arbeitslohn von dritter Seite (unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer (wirtschaftlicher) Leasingnehmer ist oder ob ein Andienungsrecht bzw. eine Kaufoption vereinbart ist). Ein (eventueller) Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Durch die Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrraderwerb und einen Preisvorteil hat. Es bestehen keine Bedenken, den Endpreis i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer überlassen wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.
Soweit teilweise pauschal der Ansatz eines Restwerts von 10 % des Kaufpreises begehrt wird, kann dem grundsätzlich nicht gefolgt werden, es sei denn, der niedrigere Restwert wurde im Einzelfall in geeigneter Weise nachgewiesen. Wird eine Gehaltsumwandlung und Zurverfügungstellung auch für (Elektro-)Fahrräder von Familienangehörigen des Arbeitnehmers vereinbart, sind die o.g. lohnsteuerlichen Konsequenzen für jedes (Elektro-)Fahrrad zu ziehen und die geldwerten Vorteile beim Arbeitnehmer zu versteuern.
Machen!!!
Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer hat sich die OFD NRW in ihrer Kurzinformation Lohnsteuer vom 17. Mai 2017 geäußert. Ich habe bzw. ein Mitarbeiter von mir hat den Text geringfügig redaktionell für einen Mandanten bearbeitet und ich wollte ihn euch und ggf. euren Arbeitgebern oder euch als Arbeitgeber nicht vorenthalten:
Fällen, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Überlassung eines Dienstrads zur privaten Nutzung anbieten, liegt in der Regel folgendes Vertragsmodell zugrunde:
Der Arbeitgeber schließt mit einem Dienstleister, der die gesamte Abwicklung betreut, einen Rahmenvertrag ab. Ferner werden zwischen dem Arbeitgeber und einem Leasinggeber Leasingverträge über die Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten bzw. einer mehrjährigen festen Grundmietzeit mit anschließender automatischer Verlängerung abgeschlossen. Zeitgleich schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für ebendiese Dauer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des Fahrrads ab, der auch eine private Nutzung zulässt. Danach wird das Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag heruntergesetzt; der Arbeitnehmer verpflichtet sich zugleich zu einem sorgfältigen Umgang sowie dazu, das Fahrrad auf eigene Kosten zu warten und zu pflegen. Zudem sehen die Verträge häufig vor, dass der Arbeitnehmer das von ihm genutzte Leasingfahrrad bei Beendigung der Überlassung käuflich erwerben kann.
In lohnsteuerlicher Hinsicht sind die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2016 (BStBl. I S.1449) entsprechend anwendbar. Danach ist die Nutzungsüberlassung zu privaten Zwecken nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 bzw. Satz 10 EStG zu bewerten, wenn sie bereits Bestandteil der arbeitsvertraglichen Entlohnung ist (z.B. wenn bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wurde) oder aufgrund einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wird. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber zivilrechtlich Leasingnehmer des Fahrrads ist.
Erfassung des geldwerten Vorteils
In der Regel wird es daher bei der Erfassung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 bzw. Satz 10 EStG bleiben. Es ist von einer Gehaltsumwandlung dergestalt auszugehen, dass der Barlohn des Arbeitnehmers um den Betrag der Leasingrate herabgesetzt wird. Für die Überlassung des Fahrrades zur privaten Nutzung wird unter Hinweis auf die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. November 2012 (BStBl. I S. 1224) der sich aus der Nutzungsüberlassung ergebende Sachlohn wie folgt ermittelt:
◦bei (Elektro-)Fahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit monatlich 1 % der auf 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) bzw.
◦bei (Elektro-)Fahrrädern, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit den Werten des § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG.
Nur in Ausnahmefällen kommt es zu einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung mit der Folge einer abweichenden Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der geldwerte Vorteil besteht dann in Gestalt einer verbilligten Leasingrate. Der Preisunterschied zwischen den für dritte Privatpersonen üblichen und den tatsächlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Leasinggebühren ist dabei maßgeblich.
Erwirbt der Arbeitnehmer bei Beendigung der Überlassung das von ihm genutzte Leasingfahrrad zu einem geringeren Preis als dessen Geldwert, ist der Differenzbetrag Arbeitslohn von dritter Seite (unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer (wirtschaftlicher) Leasingnehmer ist oder ob ein Andienungsrecht bzw. eine Kaufoption vereinbart ist). Ein (eventueller) Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Durch die Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrraderwerb und einen Preisvorteil hat. Es bestehen keine Bedenken, den Endpreis i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer überlassen wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.
Soweit teilweise pauschal der Ansatz eines Restwerts von 10 % des Kaufpreises begehrt wird, kann dem grundsätzlich nicht gefolgt werden, es sei denn, der niedrigere Restwert wurde im Einzelfall in geeigneter Weise nachgewiesen. Wird eine Gehaltsumwandlung und Zurverfügungstellung auch für (Elektro-)Fahrräder von Familienangehörigen des Arbeitnehmers vereinbart, sind die o.g. lohnsteuerlichen Konsequenzen für jedes (Elektro-)Fahrrad zu ziehen und die geldwerten Vorteile beim Arbeitnehmer zu versteuern.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Wäre schön beim Elektrofahrzeug.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Damit steigt der lohnsteuerpflichtige Sachbezug von 2€ auf 6-8€ will Focus uns sagen.