Also, eine "Mogelpackung" würde ich das nicht nennen, weil es eben zu den ehernen Grundsätzen des Zivilrechts gehört, dass derjenige, der das Bestehen eines Anspruchs behauptet, dessen Vorliegen auch beweisen muss. Daran kann ich nichts Falsches finden.Ejtsch-Pi hat geschrieben:Aber kannst Du ab dem 7. Monat bei jedem auftretenden Mangel beweisen, daß dieser schon bei der Übergabe bestanden hat? Nur dann greift nämlich die Mogelpackung gesetzliche Gewährleistung.
Wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt (was der Käufer übrigens entgegen einem weit verbreiteten Irrtum auch innerhalb der besagten 6 Monate ab Übergabe beweisen muss) und dieser tatsächlich bereits bei Übergabe vorhanden war, lässt sich dies meiner Erfahrung nach in den allermeisten Fällen - z.B. durch ein in einem selbständigen Beweisverfahren erholtes Sachverständigengutachten - beweisen. Die insoweit anfallenden Kosten (für Anwalt, Gericht und Gutachter) werden von der Rechtsschutzversicherung übernommen, wobei - auch das ist ein Erfahrungswert - rund 80 % aller Fahrzeugeigentümer über eine solche verfügen. Falls nein: unbedingt abschließen - auch im Hinblick auf einen jederzeit möglichen Verkehrsunfall!
Gruß aus Bayern
Konrad