Scout-/RS-Fahrer mit 16''-WR: EG-Übereinstimmungsbescheinig.

Allgemeines und Neuigkeiten zum Octavia II
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sebalexs
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Re: Scout-/RS-Fahrer mit 16''-WR: EG-Übereinstimmungsbescheinig.

Beitrag von sebalexs »

ich hab mir einfach die gleiche größe für den winter gegönnt ;-)
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mm-silly
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Re: Scout-/RS-Fahrer mit 16''-WR: EG-Übereinstimmungsbescheinig.

Beitrag von mm-silly »

Hallo,

danke Falc man hilft wo man kann. Besser als immer dieses ewige um den Brei (das geht, Nein das geht nicht) rumgestreite und außerdem noch rechtlich korrekt. Bei manchen Beiträgen habe ich das Gefühl die gehen von, das hab ich mal gehört, aus.

Wenns mal wieder passt, sag ich was dazu, ansonsten Anfragen über so ein oder ähnliches Thema gern per PN. Ich versuch dann zu klären.

gruß mm-silly
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Häuptling
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Re: Scout-/RS-Fahrer mit 16''-WR: EG-Übereinstimmungsbescheinig.

Beitrag von Häuptling »

MM4x4 hat geschrieben: und laut Polizei "steht da immer die kleinstmögliche Größe drin".
Mal eine Frage, steht da wirklich die kleinstmögliche Größe drin?

Ich dachte immer die Größte würde drin stehen. Also von meiner Logik her würde das mehr Sinn machen, da ja die wenigsten bei einem Tuningauto kleinere Reifen drauf machen. Aber die Aussage dass die Reifen drin stehen, die vom Werk aus drauf sind macht auch Sinn.
Allerdings würde es mir dann auch logischer erscheinen, wenn die Winterreifen kleiner sind, dass die nicht eingetragen sind und trotzdem erlaubt. Wenn ihr mich versteht :lol:

NAja vielleicht sind hier ja andere schlauer
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Scout TDI mit irgendwelchem SchnickSchnack
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Escape
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Re: Scout-/RS-Fahrer mit 16''-WR: EG-Übereinstimmungsbescheinig.

Beitrag von Escape »

Bei mir sind die 225/50 R17 94W eingetragen und im Moment die kleineren Winterreifen drauf. Stehen die Daten der möglichen Reifenkombinationen nicht auch irgendwo in der Betriebsanleitung? Das sollte doch ausreichen, um einen Anfangsverdacht der Herren Aufpasser zu zerstreuen. Alles andere müssen sie dann nachweisen.

In der Zulassungsbescheinigung steht:
Hinweis zu Feld (15.1) bis (15.3):
Andere als die angegebenen Bereifungen können im Rahmen der gültigen Typ- oder Einzelgenehmigungen am Fahrzeug angebracht werden. Ein zusätzliches Gutachten und die Änderung oder Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I ist hierfür nicht erforderlich."


Man könnte daher den folgenden Standpunkt einnehmen: Die erfolgte Typgenehmigung ergibt sich ja wohl aus der mitgeführten Zulassungsbescheinigung. Einzelheiten kann die Polizei zwar nicht unbedingt wissen, sich das aber notieren und nachforschen. Auf die Typgenehmigungen haben sie über die Zulassungsstelle oder sonstwie problemlos Zugriff. Gutachten bzw. ABE sind nur für nicht in der Typgenehmigung genannte Teile mitzuführen. Alles andere wäre nicht verhältnismäßig.
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