Gericht wertet Chiptuning als Mangel

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teddy
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Re: Gericht wertet Chiptuning als Mangel

Beitrag von teddy »

Hmm... Ich find das Urteil auch irgendwie komisch...

Die Klägerin zieht doch so oder so den kürzeren.

Wenn wir mal die 17000 Kaufpreis nehmen, die 7000 für den Rückkauf betrachten und da dann wieder 6000 Euro für den Austauschmotor draufschlagen, bedeutet das, dass die Klägerin 16.000 Euro Kosten hatte und am Ende ohne Auto dasteht.

Also, wenn ICH 16.000 Euro für 10 Monate Auto fahren ausgeben wöllte, dann würde ich mir einen niegelnagelneuen S8 oder so hinstellen...

Die Beklagte ist m.E. in keinem Fall die Verliererin... Schon deshalb, weil die Klägerin ein solches Urteil wohl kaum umsetzen wird...
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Oberberger
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Re: Gericht wertet Chiptuning als Mangel

Beitrag von Oberberger »

Das Urteil an sich ist ok, aber der Fall ist unglücklich , da sie horrende 60000 km gefahren ist, was natürlich Abzüge ohne Ende bedeutet. Aber auch das ist halt leider so...
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Barus
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Re: Gericht wertet Chiptuning als Mangel

Beitrag von Barus »

Ich finde das Urteil auch OK. Schon bei der Verteilung der Prozesskosten sieht man, dass die Gerichte eher dem Beklagten geneigt waren.
Stellt euch mal vor: ihr verkauft euer Auto und der Käufer macht es innerhalb eines Jahres kaputt und klagt dann über mehrere Instanzen...
Mich würde vor allem interessieren was es für ein Auto/Motor war und was eigentlich am Ende kaputt war.
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neuhesse
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Re: Gericht wertet Chiptuning als Mangel

Beitrag von neuhesse »

Man muß die Klage aufschlüsseln.

Es ging 1. um eine Rückabwicklung des Kaufvertrages, wegen des Verschweigens des Chiptunings.
Und 2. um Ersatz der Reparaturkosten.

Zu 1. hat die Klägerin Recht bekommen, unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für 60.000 km.
Zu 2. hat die Klägerin sich nicht durchgesetzt, weil sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Reparatur nicht Vertragspartner des Verkäufers war. Wenn die Klägerin das Fahrzeug vom Beklagten gekauft hätte, hätte sie wahrscheinlich Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gehabt. Oder der Sohn der Klägerin hätte die Reparatur in Auftrag gegeben und bezahlt und diese Kosten an seine Mutter (Klägerin) abgetreten.
Die Arbeiten am Motor sind nicht vom Fahrzeugkäufer, sondern von der Klägerin im eigenen Namen bei dem Autohaus S in Auftrag gegeben und bezahlt worden.

aa) Aus eigenem Recht kann die Klägerin von der Beklagten nicht Kostenerstattung verlangen, weil sie nicht Vertragspartnerin der Beklagten ist und das Gesetz keine Regelung enthält, wonach ein Dritter seine auf eine Kaufsache getätigten Verwendungen vom Verkäufer ersetzt verlangen kann, wenn der Vertrag aufgrund wirksamen Rücktritts rückabzuwickeln ist.

bb) Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus abgetretenem Recht des Zeugen I.

Weil der Abtretende, der Sohn der Klägerin, keine eigenen Verwendungen auf das Fahrzeug getätigt hatte, gab es keinen Anspruch, den er auf seine Mutter übertragen konnte.
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