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Verfasst: 22. Dezember 2005 15:27
von Chief
diggerHU hat geschrieben:Also einen Kommentar dazu erspar ich mir lieber. :roll:
Da Du ja ein Werkstattdauergast bist und zur Zeit wohl etwas genervt bist ist es eine weise Entscheidung nichts zu schreiben was Dir dann hinterher leid tut. Bessere Zeiten werden kommen wo Du ja dann kommentieren kannst.

Frohes Fest.
Helge

Verfasst: 22. Dezember 2005 16:09
von diggerHU
Sicherlich nervt es, wenn das niegelnagelneue Fahrzeug ständig nur in der Werkstatt steht, aber dies ist nicht der Grund, weswegen ich mich eines Kommentares enthalte.

Wer sich das Forum und dessen Beiträge mal genauer durchliest, der weiß auch, daß es hier sicherlich klüger ist, sich seinen Teil einfach zu denken.

Trotzdem ebenfalls allen ein frohes Fest.

Verfasst: 22. Dezember 2005 16:17
von Chief
Ziemlich OT...sorry

Was hat das Forum mit dessen Beiträgen denn damit zu tun, dass Du Dich in diesem Threat zum Thema äüßerst. Versteh ich nicht...

Verfasst: 22. Dezember 2005 16:37
von Chriss666
@Chief 1: Nochmal bezüglich des Frostschutz...
Leider ist es wohl nicht bei allen so logisch.
Ich hab es einmal gehabt, dass mir beim Fahren auf Der BAB das Scheibenwasser leergegangen ist. Der weg bis zum nächsten Parkplatz war echt nen Blindflug...

Verfasst: 22. Dezember 2005 16:48
von Chief
Stimme Dir zu beiden Statements voll und ganz zu!

Verfasst: 22. Dezember 2005 20:14
von Kromi
Tamiya hat geschrieben:[Hypothetischer Fall]
Und im 16. Jahr liegst Du dann mit einer Nierenquetschung im Krankenhaus. Und die im gegnerischen Fahrzeug mitfahrenden 2 Kinder, die bei dem Unfall ihre Mutter verloren haben, hast Du dann auf Deinem Gewissen.
[/Hypothetischer Fall]
Und das nebenstehende Hochhaus kracht dadurch auch noch gerade in sich zusammen. :lol:
Diese Hypothese kann im Übrigen auch mit Winterreifen eintreten.

Der Unsinn einer Diskussion auf diesem Niveau sollte selbst dem treuesten BILD-Zeitungsleser nun klar werden, oder?

Gruß! Kromi

Verfasst: 7. Januar 2006 22:18
von Black RS
Zu Thema "Winterreifen" habe ich folgendes gelesen:

Winterreifen

Von "O" bis "O" - Urteil des OLG OL zur Winterreifenpflicht

Verfasst: 8. September 2010 14:18
von Advokat
Liebe Leute,

bald ist es wieder so weit: Nach alter Weisheit wird empfohlen, von "O" bis "O", also von Oktober bis Ostern, Winterreifen zu nutzen. Aber: Anders als § 18 BOKraft begründet § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 StVO keine "Winterreifenpflicht", sondern verlangt "geeignete" Bereifung.

Nun hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit diesem Thema zu beschäftigen. In seiner Entscheidung vom 09.07.2010 (Az.: 2 SsRs 220/09) stellte das Gericht fest: Ein Bußgeld für Sommerreifen im Winter ist verfassungswidrig! :)

Im Einzelnen:
Die Vorschrift des § 2 Abs. 3a S. 1 und 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Ziff. 2 StVO verstößt gegen das verfassungsmäßig gebotene Bestimmtheitsgebot. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

Der Sachverhalt:
Das OLG Oldenburg befasste sich mit der Frage, wann eine Autobereifung eine geeignete Winterbereifung ist und damit, ob Sommerreifen auch für den Winter geeignet sein könnten. Ein Autofahrer befuhr mit seinem PKW im November 2008 mittags eine innerörtliche Straße in Bohmte. Sein Fahrzeug war mit Sommerreifen ausgestattet. Er überfuhr eine Eisfläche und kam ins Rutschen. Er schlitterte in ein an der Straße befindliches Schaufenster eines Geschäftes. Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 85,- € wegen einer Ordnungswidrigkeit. Er sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit und einer nicht den Wetterverhältnisse angepassten Bereifung gefahren. Da sich Eis auf der Straße befunden habe, hätte er mit Winterreifen fahren müssen. Der betroffene Autofahrer vertrat die Auffassung, der Unfall hätte sich auch mit Winterreifen ereignen können und legte Beschwerde vor dem Oberlandesgericht ein.

Die Entscheidung:
Der für Bußgeldsachen zuständige Senat des Oberlandesgerichts entschied, dass der entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestand in der Straßenverkehrsordnung über die Pflicht zu einer den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung in seiner konkreten Ausgestaltung verfassungswidrig ist.

§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt:
Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Winterbereifung und Frostsschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. § 49 Absatz 1 Ziffer 2 StVO bestimmt, dass wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift über "die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2" handelt, eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Der Senat entschied, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 3a S. 1 und 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Ziff. 2 StVO gegen das verfassungsmäßig gebotene Bestimmtheitsgebot verstoße. Nach Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz sei der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit bzw. einer Ordnungswidrigkeit so konkret zu umschreiben, dass der Anwendungsbereich für den Einzelnen erkennbar sei oder sich durch Auslegung ermitteln lasse. Dies sei bei der betroffenen Vorschrift jedoch nicht der Fall.

Weder gesetzlichen noch technischen Vorschriften sei zu entnehmen, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen. Das gelte auch für Winterreifen. Der Gesetzgeber habe gerade keine generelle Winterreifenpflicht für die Wintermonate geregelt. Ungeklärt sei insbesondere, ob auch Sommerreifen für winterliche Witterungsverhältnisse im Sinne der Vorschrift geeignet sein können. Sogenannte Sommerreifen würden von vornherein kaum auf Schnee- und Glättetauglichkeit geprüft. Bei einem Winterreifentest im Jahr 2005 seien nur zwei Sommerreifen getestet worden, die sich beim Fahren auf Eis sogar als geeignet erwiesen hätten.

Ungeeignete Bereifung nicht eindeutig erkennbar:
Für den Bürger sei daher nicht eindeutig erkennbar, welche Reifen als "ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen" anzusehen seien. Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber durch eine klare Anordnung vermeiden können. Denkbar sei beispielsweise eine klare Anordnung von Winterreifen bei "Wetterverhältnissen, bei denen Eis und/oder Schnee möglich sind".

Der Betroffene Autofahrer ging im Übrigen nicht "straffrei" aus.
Wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit wurde das Bußgeld auf einen Betrag von 50,- € reduziert.

Risiko haftungs- und versicherungsrechtlicher Nachteile bleibt bestehen:
Durch diese Entscheidung wird nicht in Frage gestellt, dass bei winterlichen Temperaturen, insbesondere aber bei Schnee und Eis, M+S Reifen oder Reifen mit Schneeflockensymbol benutzt werden sollten, um Unfälle möglichst zu vermeiden. Wer sich anders verhält, riskiert nicht nur haftungs- und versicherungsrechtliche Nachteile, ihm droht darüber hinaus - vor allem wenn andere bei einem Verkehrsunfall verletzt werden - weiter die Verfolgung wegen einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit. Das Fahren mit Sommerreifen im Winter, das zu keiner konkreten Verkehrsgefährdung führt, bleibt aber sanktionslos.

Fazit:
Um im Falle eines Unfalles nicht das Risiko von Leistungskürzungen durch den Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherer einzugehen, sollte immer die für die jeweiligen Wetterverhältnisse geeignete Bereifung aufgezogen werden.

Re: Von "O" bis "O" - Urteil des OLG OL zur Winterreifenpflicht

Verfasst: 8. September 2010 14:31
von mylo_74
die Suchfunktion ergab 36 Treffer zum Thema Winterreifenpflicht, warum also gleich wieder einen neuen Fred aufmachen. Den Passigen suchen und Deine, sicherlich aufschlussreiche, Weisheit anhängen. Aber trozdem Danke für die Info.

Grüße aus Berlin

Jens :wink:

Re: Von "O" bis "O" - Urteil des OLG OL zur Winterreifenpflicht

Verfasst: 8. September 2010 15:02
von tehr
Das ist eine einzelne Entscheidung eines OLG, aus der sich keine Allgemeingültigkeit herleiten lässt. Der betroffene Autofahrer ist schließlich doch noch zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt worden, wenn auch aus einem anderen Grund.

Ob der Unfall mit Winterreifen auch passiert wäre, wird wohl für immer ungeklärt bleiben.