Nützliche Steuerhinweise:

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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Wohnung Arbeit - Welche Strecke gilt?

BFH sagt:

http://www.bundesfinanzhof.de/pressemit ... d0012%2f12

Zur Kenntnisnahme:

Zum einen galt schon vorher, dass die längere Strecke zum Ansatz kommen kann, wenn damit eine Zeitersparnis einhergeht ("verkehrsgünstiger").

NEU ist jetzt, dass dafür nicht mindestens 20 Minuten Zeitersparnis notwendig sind. Damit dürfte in der Steuerberaterpraxis meiner Ansicht nach etwas mehr "Gestaltungsfreiheit" bei den gefahrenen Km möglich sein. Selbst soweit das FA dies nachprüft, wird es nicht schaden, dies zumindest zu versuchen.

"Eine Straßenverbindung kann auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist"
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe als sogenannte Gegenfinanzierungsmaßnahme gestrichen. Da die Gewerbesteuer zweifellos eine Betriebsausgabe ist, wird nun darüber gestritten, ob die Nichtabziehbarkeit dieser Ausgabe verfassungsgemäß ist.
Das Finanzgericht Hamburg hat Zweifel, ob die Streichung der Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe verfassungsgemäß ist und legte diese in seinem Urteil vom 29. Februar 2012, Az.: 1 K 48/12 dar.
Zwar war das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt, sodass es die Frage nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegte; dennoch ist das Verfahren nun beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen 1 R 21/12 anhängig. Strittig ist, ob es Rechtfertigungsgründe für die Verletzung des objektiven Nettoprinzips gibt. Nach diesem Prinzip sind Betriebsausgaben nämlich grundsätzlich steuerlich abziehbar.

Einspruch einlegen!

In Anbetracht des anhängigen Verfahrens ist Gewerbesteuer zahlenden Unternehmern zu raten, Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid wegen Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe einzulegen. Gleichzeitig sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Da ein Verfahren in dieser Sache nun vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist, besteht für die Steuerzahler sogar ein Anspruch darauf. Mit dieser Vorgehensweise werden die betreffenden Einkommensteuerbescheide offengehalten und nicht bestandskräftig. Das heißt, im Falle einer steuerzahlerfreundlichen Gerichtsentscheidung kann diese Entscheidung unproblematisch auf den eigenen Sachverhalt übertragen werden und es kann zur Steuererstattung kommen. Mit dem Einspruch und dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens gehen die Betroffenen zudem kein eigenes Kosten- und Prozessrisiko ein, sondern „hängen sich“ an das laufende Verfahren und können entspannt abwarten.

Name, Vorname der/s Steuerzahler/s
Anschrift der/s Steuerzahler/s



An das Finanzamt


Ort, Datum


Steuernummer/n: …
Steueridentifikationsnummer/n: …
Name der/s Steuerzahler/s: ...


Einspruch „Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe“ gegen den Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag (Jahr und Datum des Bescheides) und Antrag auf das Ruhen des Verfahrens

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege/n ich/wir Einspruch gegen die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe im oben genannten Bescheid vom ... (Datum) ein und beantrage/n das Ruhen des Verfahrens.

Begründung:
Seit dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar, obwohl es sich unstreitig um eine Betriebsausgabe handelt. Meiner/Unserer Auffassung nach gibt es keine Rechtfertigungsgründe für die Verletzung des objektiven Nettoprinzips. Nach diesem Prinzip sind Betriebsausgaben nämlich grundsätzlich steuerlich abziehbar. Das Finanzgericht Hamburg hat ebenfalls Zweifel, ob die Streichung der Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe verfassungsgemäß ist und legte diese in seinem Urteil vom 29. Februar 2012, Az.: 1 K 48/12 dar. Nunmehr ist die Frage beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 21/12 anhängig, auf die ich mich/wir uns hiermit beziehe/n.


Mit freundlichen Grüßen


…………………………….
(Unterschrift der/s Steuerzahler/s)
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Falls es jemanden persönlich betreffen sollte ... :wink:
Einkommensteuer | Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution (BFH)


Die Richter des III. Senats des BFH haben dem Großen Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Prostituierte gewerbliche oder sonstige Einkünfte erzielt (BFH, Beschluss v. 15.3.2012 - III R 30/10; veröffentlicht am 1.8.2012).

Hintergrund: Unter einem Gewerbebetrieb ist gemäß § 2 Abs. 1 GewStG, § 15 Abs. 2 EStG jede selbständige nachhaltige Tätigkeit zu verstehen, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, falls sie den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet und es sich nicht um die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) oder einer selbständigen Arbeit (§ 18 EStG) handelt.

Sachverhalt: Die Klägerin ist als Prostituierte tätig. Das Finanzamt behandelte ihren Gewinn nicht - wie erklärt - als sonstige Einkünfte i.S. d. § 22 Nr. 3 EStG, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Die Finanzrichter der ersten Instanz beriefen sich in ihrer Begründung u.a. auf eine ältere Entscheidung des Großen Senats, wonach aus "gewerbsmäßiger Unzucht" sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erzielt werden (BFH, Beschluss v. 23.06.1964 - GrS 1/64 S).

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Sache kann dem Großen Senat des BFH erneut vorgelegt werden, weil sich in den fast 48 Jahren, die seit der früheren Entscheidung des BFH vergangen sind, neue Gesichtspunkte ergeben haben, die bei der ursprünglichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten und eine andere Beurteilung der im Jahr 1964 entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen.

Anmerkung: Die Richter des III Senats stellen in ihrer Entscheidung klar, dass sie selbst von gewerblichen Einkünften ausgehen und somit von der früheren Entscheidung des Großen Senats abweichen wollen. Denn ihrer Meinung nach trifft die Auffassung, selbständige Prostituierte beteiligten sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, jedenfalls seit dem Inkrafttreten des ProstG (Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten), nicht mehr zu.

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Das betrifft bestimmt viele:
Einkommensteuer | Beiträge zur Rechtschutzversicherung als Werbungskosten (BDL)


Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist darauf hin, unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Rechtschutzversicherung von der Steuer abgesetzt werden können.

Hintergrund: Beiträge zur Familien-Rechtsschutzversicherung sowie zur Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung sind nicht als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar. Diese kombinierten Versicherungen decken jedoch nicht nur private Risiken, sondern auch berufliche Risiken ab, so vor allem den Berufsrechtsschutz. In Betracht kommt daher ein anteiliger Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ausnahmsweise eine Aufteilung des Versicherungsbeitrages zulässig, wenn der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie nach seiner Kalkulation auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt (BFH, Urteil v. 31.1.1997 - VI R 97/94).

Hierzu führte der BDL weiter aus: Als Werbungskosten kann nur der Anteil der Prämie für eine Familien-Rechtsschutzversicherung oder für eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung berücksichtigt werden, der nach der Schadensstatistik der einzelnen Versicherungsgesellschaft auf den Berufs-Rechtsschutz entfällt. Dieser Prämienanteil ist durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachzuweisen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt an, dass nach der Rechtsschutz-Gesamtstatistik bei der Familien-Rechtsschutz-Versicherung 65% und bei der Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung 43% auf berufliche Schadensfälle entfallen. Dennoch verweigert die Finanzverwaltung eine anteilige Anerkennung. Die Leistungsarten ließen sich „nicht nach allgemeinen Maßstäben in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufteilen“, so die Begründung. Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, empfiehlt daher, immer eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft anzufordern, auf der der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Kindergeld: Ferienjob kann Anspruch gefährden (DStV)

Viele Auszubildende oder Studenten nutzen die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu, ihren Geldbeutel aufzubessern. Allerdings kann sich allzu viel Fleiß beim Kindergeld leider negativ auswirken, warnt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).

Hierzu wird weiter ausgeführt:

Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2012 die vormalige Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 Euro beim volljährigen Nachwuchs gestrichen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssen aber dennoch aufpassen: Für sie gilt stattdessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie - etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung - noch hinzuverdienen. Betroffen sind hiervon sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige im Nebenberuf. In Monaten mit einer "schädlichen Erwerbstätigkeit" - also die erlaubte Stundenanzahl überschritten wird - fallen anderenfalls für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg!

Von dieser Beschränkung ausgenommen sind generell Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Mini-Job. Auch Schüler und Studenten dürfen - zum Beispiel als Ferienjobber - in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Stunden überschreiten. Bedingung hierfür ist allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten. Dafür muss dann in anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden.

Für Minderjährige gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen. Zudem dürften Kinder unter 18 Jahren selten schon eine Erstausbildung absolviert haben. Unabhängig davon sind für Heranwachsende die Arbeitsschutzgesetze zu beachten.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbar (BFH)


Der BFH hat entschieden, dass die sog. Praxisgebühren, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können (BFH, Urteil v. 18.7.2012 - X R 41/11; veröffentlicht am 22.8.2012).

Hintergrund: Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB V leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, grds. je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 2 SGB V ergebenden Betrag (10 EUR) an den Leistungserbringer (sog. Praxisgebühr).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG können Steuerpflichtige "Beiträge zu Krankenversicherungen" als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen. Bei der „Praxisgebühr“ ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der „Praxisgebühr“ gewährt wird. Sie stellt vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Die Frage, ob „Praxisgebühren“ als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, hatte der BFH offengelassen. Im Streitfall wurde die sog. zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund steuerlich nicht auswirken können. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten hat sich der BFH in der o.g. Entscheidung nicht geäußert.

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von eckenwetzer »

Also kann ich mir mit den Quittungen nun den Allerwertesten abwischen?
Wahrlich, wahrlich ich sage euch: Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet. Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

eckenwetzer hat geschrieben:Also kann ich mir mit den Quittungen nun den Allerwertesten abwischen?
:oops: So scheint es wohl leider zu sein. Die Erklärung ist aber m.E. in sich recht schlüssig. Die Praxisgebühr gilt wie KrankheitsKOSTEN und nicht wie KrankenversicherungsBEITRAG ...
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Fahrkostenersatz als Kinderbetreuungskosten

Liebe Skoda-Eltern :wink: ,

Das FG Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der (nur) Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig ist (FG Baden-Württemberg vom 9.5.2012, 4 K -3278/11).

Beispiel:
Die Großmutter vereinbarte schriftlich im Vorhinein mit den Eltern des zu betreuenden Kindes, dass die Kinderbetreuung nach persönlicher Vereinbarung unentgeltlich übernommen wird. Die entstehenden Fahrkosten werden mit 0,30 € je km erstattet.

Lösung:
- Finanzverwaltung -
Aufgrund der unentgeltlichen Leistungserbringung sei der notwendige Fremdvergleich nicht gewahrt. Deswegen sei die gesamte Vereinbarung „Kinderbetreuung“ steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die Fahrtkostenerstattung soll nicht als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sein sondern als private Aufwendungen unbeachtlich sein.

- FG Baden-Württemberg -
Die unentgeltliche Kinderbetreuung ist der steuerrechtlichen privaten Sphäre zuzuordnen. Der Fahrtkostenersatz entspricht dem Fremdvergleich und ist als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig.

Für die tägliche Praxis ist damit die Abzugsfähigkeit des Fahrtkostenersatzes als Kinderbetreuungskosten möglich, soweit eine im Vorhinein schriftlich abgefasste Vereinbarung zwischen den Eltern und der Kinderbetreuerin (dem Kinderbetreuer) gegeben ist.

Ich habe mal eine Mustervereinbarung für euch vorbereitet




[Frau]
[Name, Firma]
[Anschrift]

und

[Frau]
[Name, Firma]
[Anschrift]


Wir vereinbaren hiermit die unentgeltliche Kinderbetreuung durch Frau [xxxx] in der Wohnung der Eltern von [Kind: Vorname Nachname] in der [Anschrift]. Die Betreuungszeiten werden individuell persönlich besprochen und abgestimmt.
Die Eltern vereinbaren mit Frau [xxxx] den entgeltlichen Fahrtkostenersatz für die Hin- und Rückfahrten zur Kinderbetreuung in [Anschrift]:
 je gefahrenen Kilometer 0,30 €
 tatsächliche Fahrkosten und Fahrkarten

Frau [xxxx] wird die Originalbelege aufbewahren und zur Abrechnung vorlegen. Eine ordnungsgemäße einkommensteuerrechtliche Rechnung wird ausgestellt.

[Hinweis: Wir weisen daraufhin, dass der Fahrtkostenersatz beim Empfänger grundsätzlich einkommensteuerpflichtig ist. Soweit nur tatsächlich entstandene Kosten oder der pauschale Fahrtkostenersatz (= 0,30 €/km) erstattet werden, besteht zwischen Ertrag und Aufwand kein steuerpflichtiger Überhang.]








[Ort, Datum] [Unterschrift] [Unterschrift]
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

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