Reiserecht | Fluggastrechte bei verspätetem Zubringerflug (BGH)
Der BGH hat klargestellt, dass Fluggäste auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden müssen, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann (BGH, Urteil v. 28.8.2012 - X ZR 128/11).
Sachverhalt: Der Kläger verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht seiner acht Mitreisenden die Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von jeweils 600,-- Euro wegen Nichtbeförderung sowie Ersatz der Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die wegen der erst am Folgetag möglichen Beförderung entstanden sind. Die Reisenden buchten über ein Reisebüro eine Flugpauschalreise nach Curaçao. Der Hinflug sollte von München über Amsterdam nach Curaçao führen. Die Reisenden erhielten bereits bei der Abfertigung in München die Bordkarten für den Anschlussflug. Der Zubringerflug kam in Amsterdam verspätet an. Die Reisenden trafen zwar noch innerhalb der Einstiegszeit am Flugsteig des Anschlussfluges ein. Ihnen wurde jedoch die Mitnahme verweigert, weil ihr Gepäck noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao umgeladen sei. Die Reisenden wurden daher erst am Folgetag nach Curaçao geflogen.
Hierzu führte der BGH weiter aus: Für die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung war es ausreichend, dass die Reisenden mit ihrem Reisegepäck schon beim Abflug des Zubringerfluges rechtzeitig für beide Flüge abgefertigt wurden. Bei einer solchen Verfahrensweise ist es nicht mehr erforderlich, dass die Reisenden 45 Minuten vor Abflug des Anschlussfluges noch einmal einchecken oder bis dahin auch nur ihre Bereitschaft für den Weiterflug zeigen. Es reicht aus, dass sie sich wie im Streitfall noch vor dem Ende des Einstiegsvorgangs am Flugsteig einfinden, um das Flugzeug zu besteigen. In diesem Falle kann der Weiterflug auch nicht aus dem Grunde verweigert werden, dass ihr Fluggepäck nicht auf demselben Flug mit befördert werden kann. Gemäß Nr. 5.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 v. 11.3.2008 stellt der vom jeweiligen Reisenden unbegleitete Transport von Reisegepäck nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Reisende darauf Einfluss nehmen konnte. Dies ist nicht der Fall, wenn wie im Streitfall nur die Reisenden den Anschlussflug noch erreichen konnten, das bereits durchgecheckte Reisegepäck aber nicht.
Anmerkung: Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Ansprüche fehlt es im Streitfall jedoch an hinreichenden Feststellungen durch das Berufungsgericht, weshalb insoweit der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 136/2012
Hintergrund: Reisende in der Europäischen Union können seit dem 17.2.2005 Rechte gegenüber den Fluggesellschaften geltend machen u.a. in den Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flugreisen. Je nach Schwere der Situation werden pauschale Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen fällig. Weitere Informationen zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und zu den Rechten der betroffenen Fluggäste sind auf den Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes zu finden. Zur Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes gelangen Sie hier.
Nützliche Steuerhinweise:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2011
Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltun-gen der Länder die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2011 zusammengestellt:
Unerledigte Einsprüche am 1.1.2011 4.191.424
Eingegangene Einsprüche 3.606.824
(Veränderung gegenüber Vorjahr: - 3,7 %)
Erledigte Einsprüche 4.149.543
(Veränderung gegenüber Vorjahr: - 21,0 %)
davon erledigt durch Rücknahme des Einspruchs 843.190 (= 20,3 %)
Abhilfe 2.799.182 (= 67,5 %)
Einspruchsentscheidung
(ohne Teil-Einspruchsentscheidungen) 494.614 (= 11,9 %)
Teil-Einspruchsentscheidung 12.557 (= 0,3 %)
Unerledigte Einsprüche am 31.12.2011 3.648.705 (= - 12,9 %)
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Aufwendungen für die Beerdigung des geschiedenen Ehegatten stellen keine Unterhaltsleistungen dar (FG Niedersachsen, Urteil v. 27.6.2012 - 1 K 272/10; Revision eingelegt).
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Steuer im Bilderkomik
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Kraftfahrzeugsteuer für „reine“ Elektrofahrzeuge und ältere Pkw
Der Deutsche Bundestag hat am 25. Oktober 2012 ein Verkehrsteueränderungsgesetz verabschiedet (siehe Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge). Das Gesetz wird nach der zweiten Beratung im Bundesrat voraussichtlich bis Ende des Jahres verkündet.
Um welche wichtigen Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer geht es?
Die bisher nur für lokal emissionsfreie „reine“ Elektro-Pkw (auch Brennstoffzellenfahrzeuge) geltende Steuerbefreiung wird ausgeweitet auf alle anderen Fahrzeugklassen (z. B. auf Nutzfahrzeuge und Leichtfahrzeuge der Klassen N1 und L) und von bisher fünf auf zehn Jahre verlängert. Dies soll auch rückwirkend für zwischenzeitlich zugelassene Fahrzeuge gelten, denn die Bundesregierung hatte bereits im Mai letzten Jahres beschlossen, diese Gesetzesänderung zu initiieren. Erforderlich ist eine erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015. Bei entsprechendem Nachweis kann diese auch im Ausland erfolgt sein. Für spätere Erstzulassungen bis 31. Dezember 2020 werden es wieder fünf steuerfreie Jahre. Die Steuer bemisst sich im Anschluss an die Befreiung wie bisher nach dem zulässigen Gesamtgewicht des „reinen“ Elektrofahrzeugs und wird um die Hälfte ermäßigt. Die Belastung liegt in der Regel unter 50 Euro im Jahr. Sie entspricht damit etwa der für Pkw mit besonders niedrigen Kohlendioxid(CO2)-Werten. Der kraftfahrzeugsteuerliche Anreiz stellt jedoch nur eine von vielen Maßnahmen dar, um energieeffiziente Elektromobilität besonders zu fördern.
Das Gesetz gibt außerdem Rechts- und Planungssicherheit für die Halter von mehr als 30 Mio. Pkw mit erstmaligen Zulassungen vor dem Stichtag 1. Juli 2009. Deren Besteuerung wird 2013 nicht geändert. Es erwies sich nach eingehenden Prüfungen als nicht realisierbar, die Kraftfahrzeugsteuer künftig auch für ältere Pkw vorrangig CO2-orientiert zu bemessen. Für rund zwei Drittel dieser Pkw liegen keine rechtssicheren belastbaren CO2-Werte vor oder könnten mit vertretbarem Aufwand nachträglich ermittelt werden. Meist sind vorhandene Werte mit heutigen in den Fahrzeugpapieren angegebenen nicht vergleichbar oder nur unzureichend auf das Fahrzeug bezogen (z. B. nur Mittelwert des jeweiligen Typs). Eine sachgerechte, geeignete Unterscheidung innerhalb dieser Fahrzeuggruppe ist ebenfalls nicht möglich. Umfangreiche Einzelfallprüfungen würden Steuerpflichtige sowie Verkehrs- und Finanzverwaltung überfordern. Die Kraftfahrzeugsteuer wird daher für diese Pkw weiter nach Schadstoffemissionen (den so genannten Euro-Normen) und nach Hubraum bemessen.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Einkommensteuer | Rabatte beim Kauf von Jahreswagen (BFH)
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Jahreswagenbesteuerung fortgeführt. Er hat dabei u.a. klargestellt, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt (BFH, Urteile v. 26.7.2012 - VI R 27/11 und VI R 30/09; jeweils veröffentlicht am 7.11.2012).
Hintergrund: Der BFH hatte zuletzt entschieden, dass die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers keine geeignete Grundlage sei, den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für Jahreswagen zu bewerten. Dafür war die Erkenntnis maßgebend, dass kaum noch ein Pkw zum offiziellen Listenpreis verkauft wird (BFH, Urteil v. 17.6.2009 - VI R 18/07). Das BMF hat hierauf reagiert und am 18.12.2009 ein Schreiben bekanntgegeben (BStBl 2010 I S. 20), das den praktischen Schwierigkeiten der Wertermittlung mit Pauschalierungen begegnen soll. Hiernach sei es nicht zu beanstanden, wenn als Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn 80 Prozent des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird. Nach einem früheren Schreiben (BMF v. 30.1.1996, BStBl 1996 I S. 114) sollten sogar nur die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte abgezogen werden können.
Sachverhalt: In den Streitfällen hatten Arbeitnehmer von ihren als Fahrzeughersteller tätigen Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den sog. „Listenpreisen“ lagen. Die Finanzämter setzten einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn an, soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstieg (s. BMF, Schreiben v. 30.1.1996, a.a.O.). Dagegen wandten die Kläger ein, dass Lohn allenfalls insoweit vorliege, als der Arbeitgeberrabatt über das hinausgehe, was auch fremde Dritte als Rabatt erhielten. Dieser Auffassung schloss sich der Lohnsteuersenat des BFH in den jetzt ergangenen Urteilen an.
Hierzu führte der BFH u.a. aus: Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Denn zum Arbeitslohn gehören zwar Vorteile, die Arbeitnehmern dadurch zufließen, dass Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses ihren Arbeitnehmern Waren zu einem besonders günstigen Preis verkaufen. Ob allerdings der Arbeitgeber tatsächlich einen besonders günstigen, durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Preis eingeräumt hat, ist jeweils durch Vergleich mit dem üblichen Preis festzustellen. Maßgebend ist danach der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 EStG).
Anmerkung: Der BFH betätigte mit den o.g. Urteilen auch seine bisherige Rechtsprechung (s. BFH, Urteil v. 5.9.2006 - VI R 41/02), nach der ein Arbeitnehmer bei der Bewertung von Sachbezügen wählen kann, ob er den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf Grundlage des sogenannten Endpreises des Arbeitgebers bewertet (§ 8 Abs. 3 EStG). Endpreis in diesem Sinne sei – so der BFH – der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis. Dieser umfasse auch Rabatte. Der BFH widerspricht damit auch einem sog. Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung aus dem Jahr 2007 (s. BMF, Schreiben v. 28.3.2007, BStBl 2007 I S. 464).
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Hundesteuer | ... auch für Hunde im Urlaub (BayVGH)
Eine Gemeinde darf Hundesteuer auch dann erheben, wenn sich der Hund nicht nur im Gemeindegebiet aufhält, sondern seinen Halter auch an entfernte Orte begleitet (BayVGH, Urteil v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389).
Sachverhalt: Die beklagte Gemeinde hat eine Hundesteuersatzung erlassen und zieht auf deren Grundlage die Hundehalter im Gemeindegebiet zur Zahlung von Hundesteuer heran. Dagegen wandte sich die Klägerin unter anderem mit dem Argument, das gesetzliche Merkmal der "Örtlichkeit" der Steuer sei nicht gegeben. Es bestehe kein hinreichender Bezug zur Gemeinde, weil es heute weithin üblich geworden sei, dass Hunde ihren Halter auch an entferntere Orte begleiteten.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Die gemeindliche Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich um eine „örtliche“ Steuer. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Steuer ist nicht der tatsächliche Aufenthaltsort des Hundes, sondern das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet. Hundehalter ist nur derjenige, der den Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Liegt der Haushalt oder Betrieb im Gebiet der Gemeinde, ist der erforderliche örtliche Bezug gegeben. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Halter seinen Hund an Orte außerhalb des Gemeindegebiets mitnimmt, wie etwa zum Arbeitsplatz, zu Freizeitaktivitäten oder in den Urlaub.
Quelle: Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung v. 8.11.2012
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Einkommensteuer: Dienstwagenbesteuerung auf dem Prüfstand (BdSt)
Am 13.12.2012 verhandelt der BFH das BdSt-Musterverfahren zur Dienstwagenbesteuerung. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt gerichtlich prüfen, ob der Bruttolistenpreis eines Fahrzeugs noch Berechnungsgrundlage für die Steuer sein kann. Das BMF ist dem Verfahren beigetreten, die mündliche Verhandlung verspricht daher spannend zu werden.
Hintergrund: Die Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung für die Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens hat der BFH wiederholt bestätigt (u.a. BFH, Urteil v. 24.2.2000 - III R 59/98). Das FG Niedersachsen kommt mit Urteil v. 14.9.2011 - 9 K 394/10 zum gleichen Ergebnis. Allerdings hat das Gericht wegen der Frage des Anpassungszwangs in Bezug auf die Bemessungsgrundlage des Bruttolistenpreises zur Ermittlung des gewährten Vorteils die Revision zugelassen. Diese ist inzwischen unter dem Az. VI R 51/11 beim BFH anhängig. Wir hatten hierrüber bereits berichtet (NWB-Nachricht v. 26.10.2011).
Hierzu führt der BdSt weiter aus: Wer seinen Dienstwagen auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil kann dabei entweder mit der sogenannten Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der 1%-Methode ermittelt werden. Viele Steuerzahler wählen die unkompliziertere 1%-Methode. Basis für die Berechnung nach der 1%-Regelung ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs – und zwar der Listenneupreis! Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass Fahrzeuge im Schnitt 19 Prozent unter dem von der Automobilindustrie herausgegebenen Bruttolistenpreis verkauft werden. Für den Fiskus ist der Ansatz des Bruttolistenpreises ein lukratives Geschäft, denn der Ansatz des höheren Listenwertes führt auch zu einer höheren Steuer für die Steuerzahler. Der BdSt hält den Ansatz des Bruttolistenpreises daher nicht mehr für die steuerliche Berechnung des geldwerten Vorteils geeignet.
Der Streitfall: Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen einen gebrauchten Pkw als Firmenwagen geleast, den der Arbeitnehmer (Kläger) auch privat mit benutzen durfte. Der Wert des Wagens lag bei rund 32.000 Euro. Der Bruttolistenpreis betrug hingegen rund 81.400 Euro. Das Finanzamt legte der Besteuerung ein Prozent von 81.400 Euro zu Grunde, sodass der Kläger monatlich 814 Euro der Lohnsteuer unterwerfen musste. Auch ein Kollege des Klägers bekam einen neuen Dienstwagen. Auch diesem Kollegen war die private Mitbenutzung des Pkw gestattet. Anders als der Kläger wurde für den Kollegen jedoch ein Neuwagen geleast, der auch um die 30.000 Euro kostete. Allerdings lag der Bruttolistenpreis für den Neuwagen bei ca. 35.100 Euro. Das steuerliche Resultat: Der Kollege muss monatlich nach der 1%-Regelung nur rund 351 Euro versteuern. Im Ergebnis ein Unterschied von 463 Euro gegenüber dem Kollegen mit dem Gebrauchtwagen bei fast gleichem Fahrzeugwert.
Quelle: BdSt, Pressemitteilung v. 11.12.2012
Hinweis: Am 13.12.2012 findet die mündliche Verhandlung beim BFH statt. Mit einer Veröffentlichung des Entscheidungstextes ist aber sobald nicht zu rechnen. Sofern sich Steuerpflichtige bis dahin auf das vorgenannte Revisionsverfahren berufen, ruhen entsprechende Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Eine Aussetzung der Vollziehung wird die Finanzverwaltung in der Regel nicht gewähren (vgl. hierzu OFD Koblenz, Verfügung v. 18.1.2012)
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Ab dem 1. Januar 2013 ersetzt das neue so genannte ELStAM-Verfahren grundsätzlich die alte Lohnsteuerkarte aus Papier. ELStAM steht für „elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“ und erleichtert die Kommunikation zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und den Finanzämtern erheblich. Steuerliche Daten, wie z. B. Kinderfreibeträge, Steuerklassen und die Religionszugehörigkeit eines Arbeitnehmers, können dann elektronisch gespeichert und übermittelt werden.
Um die Arbeitgeber in Wirtschaft und Verwaltung durch die Umstellung auf das neue Verfahren nicht zu überlasten, kann noch bis zum Ende des Jahres 2013 der Lohnsteuerabzug auch nach dem alten Verfahren erfolgen. Arbeitgeber können also wählen, ab wann sie während des kommenden Jahres ELStAM anwenden. Zudem hat der Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit, sofort mit sämtlichen Arbeitnehmern oder zu Beginn nur mit einem Teil der Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren einzusteigen. So wird den sehr vielfältigen betrieblichen Verfahrensabläufen Rechnung getragen.
Spätestens mit der Lohnabrechnung für Dezember 2013 müssen die ELStAM jedoch für alle Arbeitnehmer angewendet werden. Bis zur Umstellung gelten die vorhandenen Papierbescheinigungen der Arbeitnehmer (Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung) mit allen Einträgen fort. Mit Abschluss der Umstellung gehören diese Bescheinigungen in Papierform aber endgültig der Vergangenheit an.
Steuerliche Anreize zur Förderung der Elektromobilität
Deutschland soll sich zum Leitmarkt für Elektromobilität entwickeln. Um hier auch eine finanzielle Lenkungswirkung zu entfalten, werden die steuerlichen Anreize zur Anschaffung eines umweltfreundlichen Elektrofahrzeugs verstärkt und steuerlich nachteilige Regelungen angepasst. Mit dem Verkehrsteueränderungsgesetz wurde die bereits bestehende Begünstigung für reine Elektro-Pkw bei der Kraftfahrzeugsteuer auf Fahrzeuge aller anderen Klassen ausgedehnt, sofern diese rein elektrisch angetrieben und durch Batterien oder Brennstoffzellen gespeist werden. Außerdem wird die Förderdauer um weitere fünf auf insgesamt zehn Jahre verlängert.
Die erweiterte Steuerbefreiung greift nicht nur für neue Fahrzeuge, sondern bereits rückwirkend für alle ab 18. Mai 2011 vorgenommenen Erstzulassungen von Elektrofahrzeugen. An diesem Tag beschloss die Bundesregierung die Gesetzesinitiative. Ab 1. Januar 2016 soll die Befreiung wieder fünf Jahre dauern.
Geldspenden werden unbürokratischer
Umstellungen im Zahlungsverkehr aufgrund europäischer Entwicklungen (Stichwort: SEPA) und nationaler Anpassungen führen auch zu Vereinfachungen bei Geldspenden. Bereits heute erbringen bestimmte Steuerpflichtige (etwa die Kirchen) den Zuwendungsnachweis im Rahmen eines vereinfachten Zahlungsvorgangs über das Internet. Um die in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) enthaltenen Vereinfachungsregeln für alle Steuerpflichtigen anwenden zu können, wird der vereinfachte Zuwendungsnachweis beim steuerlichen Spendenabzug sowohl an das SEPA-Verfahren als auch an andere Online-Zahlungsservices angepasst. Das aufwändige Sammeln und Einreichen von Spendenbelegen erübrigt sich dadurch.
Vereinfachte steuerliche Veranlagung für Ehepaare
In 2013 werden auch die bereits durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Maßnahmen für eine verbesserte Übersicht bei den steuerlichen Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehepaare wirksam. Ehegatten können künftig zwischen der Zusammenveranlagung oder einer Einzelveranlagung wählen, die die getrennte Veranlagung ab 2013 ablöst. Folgende Veranlagungsvarianten sind möglich:
•die Einzelveranlagung mit Grundtarif, „Verwitweten-Splitting“ oder „Sonder-Splitting“ im Trennungsjahr und
•die Zusammenveranlagung mit Splitting-Verfahren für Ehegatten.
Auch das Verfahren für den Wechsel der Veranlagungsarten wird gestrafft. Fehleranfällige, manuelle Verfahrensschritte entfallen und die Bearbeitungsdauer wird verkürzt. Während Eheleute bisher die mit Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids und auch im Rahmen von Änderungsveranlagungen beliebig oft ändern konnten, ist ein nachträglicher Wechsel der Veranlagungsart nach Eintritt der Unanfechtbarkeit künftig nur noch in bestimmten Fällen möglich. Die Beteiligten erhalten auf diese Weise früher Rechtssicherheit.
Anpassung der Steuerberatergebühren
Die neue Steuerberatervergütungsverordnung löst die bisherige Steuerberatergebührenverordnung ab. Sie bildet sowohl für die Mandanten als auch für die Steuerberater das Fundament für eine rechtlich getragene, den Kosten angemessene und transparente Abrechnung. Die Anpassung der Steuerberatergebühren ist aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre notwendig geworden. Die letzte grundlegende Anpassung erfolgte im Jahr 1998. Seitdem ist der Preisindex um mehr als 22 Prozent gestiegen. Im Einzelfall erhöhen sich die Kosten für Leistungen der Steuerberater aufgrund der Neuregelung um durchschnittlich etwa 5 Prozent.
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