Nützliche Steuerhinweise:

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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

:motz: Sauerei!
Einkommensteuer 2012 | Steuererstattungen nicht vor Mitte März 2013 (BdSt)

Vor dem Hintergrund, dass die Finanzämter die Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2012 und damit die Auszahlung von Steuererstattungen nicht vor Mitte März 2013 vornehmen können, fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt) eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung.

Hintergrund: Die Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2012 und damit die Auszahlung von Steuererstattungen werden nach Aussage des Chefs der Steuergewerkschaft, Thomas Eigenthaler, voraussichtlich nicht vor Mitte März 2013 erfolgen können. Grund hierfür ist die Computersoftware der Behörden, die auf den aktuellen Rechtsstand angepasst werden muss.

Hierzu führt der BdSt weiter aus. "Die Verspätung ist nicht nachvollziehbar, weil die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung der Einkommensteuer 2012 bekannt waren und die Programme daher spätestens am 1. März 2013 anlaufen müssten", so Reiner Holznagel, Präsident des BdSt. Denn die notwendigen Daten zur Berechnung der Einkommensteuer werden von den Sozialversicherungsträgern und den Arbeitgebern spätestens bis zum 28. Februar und von der Rentenversicherung bis zum 1. März an die Finanzverwaltung gemeldet.

Der BdSt schlägt vor, den Steuerzahlern entgegenzukommen und die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen zu verlängern. "So wäre es zum Beispiel denkbar, die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen auf den 31. Juli zu verschieben, statt wie bisher den 31. Mai des Folgejahres als Stichtag festzulegen. Auch für die steuerberatenden Berufe könnte die Frist vom 31. Dezember auf den 28. Februar verlängert werden", so Holznagel. Der Vorteil liegt auf der Hand, die Steuerzahler hätten mehr Zeit, die Steuererklärungen anzufertigen und einzureichen. Viele Anträge auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen wären dann entbehrlich. Die Finanzämter könnten im Gegenzug sukzessive die Einkommensteuererklärungen abarbeiten und müssten weniger Fristverlängerungsanträge bearbeiten.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Parlament macht Weg frei für steuerliche Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen

Ein wichtiger Bestandteil des Gesetzesentwurfs zum Abbau der kalten Progression wurde heute vom Bundestag bestätigt. Stimmt auch der Bundesrat zu, wird ab dem 1. Januar 2013 rückwirkend der Grundfreibetrag um 126 Euro auf 8.130 Euro erhöht. Ab dem Jahr 2014 erfolgt dann eine weitere Erhöhung um 224 Euro auf 8.354 Euro. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.

Gemeinsam mit weiteren Maßnahmen bedeutet dies eine gezielte Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Zudem wird durch den Steuerprogressionsbericht, der dem Bundestag künftig alle zwei Jahre vorzulegen ist, systematisch und regelmäßig das Ziel, die kalte Progression konsequent zu bekämpfen, weiter verfolgt.

Die Anhebung des Grundfreibetrages führt zusammen mit der verbesserten steuerlichen Absetzbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge zu einer Senkung der Lohnsteuer. Zusammen mit der Senkung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet die Bundesregierung insbesondere kleinere und mittlere Einkommen.

Bei einem Jahresgehalt von 40.800 € wird z.B. ein Ehepaar mit zwei Kindern im Jahr 2013 um 198 € entlastet.

Das Vorhaben, die versteckten Steuererhöhungen umfassend und mit zeitgleicher Wirksamkeit auszugleichen, haben die von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen geführten Bundesländer blockiert. Dafür gibt es keinerlei Notwendigkeit oder Rechtfertigung. Der Bundestag hat mit großer Mehrheit entschieden, dass künftig alle zwei Jahre ein Bericht zur kalten Progression erstellt wird. Der Bericht wird Auskunft darüber geben, wie sich die kalte Progression auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswirkt.

Das Thema bleibt dauerhaft auf der Agenda.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Entfernungspauschale - offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke (FG)

Führt die kürzeste, 25 km lange Straßenverbindung über einen beschrankten Bahnübergang, an dem die Wartezeit an der geschlossenen Schranke schwer vorherzusehen und einzuplanen ist, so ist eine um drei Kilometer längere Strecke, die den beschränkten Bahnübergang umgeht, offensichtlich verkehrsgünstiger (FG Sachsen, Urteil v. 5.11.2012 - 6 K 204/12).

Hintergrund: Für die Bestimmung der Entfernung im Rahmen der Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG).

Sachverhalt: Der Kläger gab im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine längere als die kürzeste Fahrtstrecke zur Arbeitsstätte an. Diese sei als offensichtlich verkehrsgünstigere anzuerkennen, da die kürzere Fahrtroute u.a. über einen beschrankten Bahnübergang führe, bei dem der vorrangige Zugverkehr regelmäßig Wartezeiten verursache. Die u.a. auf Anerkennung der längeren Wegstrecke gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung kann eine andere Route dann sein, wenn beispielsweise eine Zeitersparnis erzielt wird. Konkrete zeitliche Vorgaben müssen nicht erfüllt sein. Die Frage, ob eine Straßenverbindung als „offensichtlich verkehrsgünstiger” angesehen werden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit auch andere Umstände als eine Zeitersparnis beinhaltet, kann eine Straßenverbindung auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn sich dies aus Besonderheiten der im Rahmen der kürzesten Straßenverbindung bestehenden Streckenführung ergibt.

Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger gewählte längere Streckenführung nicht als verkehrsgünstiger anzusehen. Denn neben der kürzesten Verbindung und dem vom Kläger gewählten Weg gibt es noch einen dritten, der zum einen den Bahnübergang umgeht und zum anderen nicht durch die Innenstadt führt. Diese Route ist zwar nach den Umständen des Einzelfalls die offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke, der Berechnung der Entfernungspauschale jedoch nicht zugrunde zu legen, da der Kläger diese Straßenverbindung nicht regelmäßig genutzt hat.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Altverluste nur noch 2013 verrechenbar (Bankenverband)

Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben (also vor 2009), sollten achtgeben. Denn diese Veräußerungsverluste können nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken im Rahmen einer Pressemitteilung hin.

Hintergrund: Private Veräußerungsverluste, d.h. Verluste nach § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (sog. Altverluste), sind bis einschließlich 2013 auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 EStG verrechenbar (§ 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG; § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG).

Hierzu führte der Bankenverband weiter aus: Die Verrechnung der „Altverluste“ kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen, denn dort wurden diese „Altverluste“ festgestellt und fortgeschrieben. Zu diesem Zweck muss der Anleger seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung seiner Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013. Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von „Altverlusten“ nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, soweit diese jährlich mindestens 600 Euro betragen (Freigrenze), sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Mit Zinsen oder Dividenden ist eine Verrechnung grundsätzlich nicht gestattet.

Quelle: Bankenverband, Pressemitteilung v. 10.1.2013

Anmerkung: Wer noch über Altverlustvorträge aus privaten Spekulationsgeschäften verfügt, kann Wertsteigerungen seines nach 2008 angeschafften Wertpapierbestands durch Verkauf realisieren und die steuerbaren Veräußerungsgewinne mit den Altverlusten verrechnen. Diese Verlustverrechnung ist außerhalb des Verlustverrechnungstopfes (aber erst nach Ausschöpfung desselben) bei der Einkommensteuerveranlagung vorzunehmen. Anders als bei der Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 6 EStG ist eine Segmentierung für Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht vorgesehen, so dass die Altverluste aus § 23 EStG auch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Kindergeld | Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes (BFH)


Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich ausgeübten Studiums entstehen, nicht mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, sondern in tatsächlicher Höhe von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen (BFH, Urteil v. 22.11.2012 - III R 64/11; veröffentlicht am 23.1.2013).

Hintergrund: Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in Ausbildung befindet, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat.

Sachverhalt: Die Klägerin hat einen Sohn, der ein berufsbegleitendes Studium an einer Fachhochschule im Fachbereich Steuerrecht absolviert. Er arbeitet 28 Wochenstunden als Angestellter in einer Steuerberaterkanzlei und besuchte an zwei bis drei Terminen je Woche die Fachhochschule. Die Familienkasse verweigerte die Zahlung von Kindergeld, da der damals geltende Grenzbetrag der eigenen Einkünfte des Kindes überschritten sei. Im Rahmen der Grenzbetragsberechnung berücksichtigte die Kasse die Fahrten des S zur Fachhochschule nicht mit den tatsächlich angefallenen Kosten, sondern setzte lediglich die Entfernungspauschale an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in letzter Instanz Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH u.a. weiter aus: Das Finanzgericht ist - in Übereinstimmung mit der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. BFH, Urteil v. 29.4.2003 - VI R 86/99) - davon ausgegangen, dass eine arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung grundsätzlich eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG mit der Folge der Anwendung der Entfernungspauschale darstellen kann. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Zur Begründung wird auf die BFH-Urteile v. 9.2.2012 - VI R 44/10 sowie VI R 42/11 verwiesen. Auch ist die Sache spruchreif. Denn werden im Rahmen der Berechnung des Grenzbetrages die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten einbezogen, ist der Grenzbetrag unterschritten, das Kindergeld somit zu gewähren.

Anmerkung: Der Fall betrifft auslaufendes Recht. Denn künftig ist die Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes entbehrlich, weil die Anrechnung dieser Beträge mit Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ab VZ 2012 entfallen ist.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Scheinbar doch gut, wenn Mann 2 Porsche hat :rofl:
Einkommensteuer | 1 %-Regelung und Anscheinsbeweis (BFH)

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind (BFH, Urteil v. 4.12.2012 - VIII R 42/09; veröffentlicht am 30.1.2013).

Hintergrund: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Ein Dienstfahrzeug wird erfahrungsgemäß auch dann privat genutzt, wenn ein Privatfahrzeug zwar zur Verfügung steht, dem Dienstfahrzeug aber weder in Status noch Gebrauchswert vergleichbar ist. Allerdings ist unter diesen Umständen der für die Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen (BFH, Urteil v. 19.5.2009 - VIII R 60/06).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für ein auf den GbR-Gesellschafter B zugelassenes Fahrzeug (Porsche 911) im Streitjahr ein privater Nutzungsanteil zu berücksichtigen ist. Der Porsche 911 war im Streitjahr nur in der Zeit von April bis November auf B zugelassen. Daneben stand ihm während des gesamten Streitjahres ein in seinem Privatvermögen befindlicher Porsche 928 S4 zur Verfügung und für den Zeitraum Juli bis Dezember ein ebenfalls im Privatvermögen gehaltener Volvo V70 T5. Die fünf zum Haushalt des B und seiner Ehefrau gehörenden Kinder waren im Streitjahr minderjährig.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung des Porsche 911 nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Angesichts der beiden privat zur Verfügung stehenden Fahrzeuge Porsche 928 S4 und Volvo V70 T5 ist im Streitfall der Anscheinsbeweis für die private Nutzung des Porsche 911 erschüttert. Es wäre daher Aufgabe des Finanzamtes gewesen, die private Nutzung des PKW Porsche 911 durch B im fraglichen Zeitraum zu beweisen. Diesen Beweis hat das Finanzamt nicht erbracht.

Hinweis: Der BFH ist - wie bereits die Vorinstanz - davon ausgegangen, dass im Streitfall vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung standen. Das gilt zunächst für den im Privatvermögen befindlichen Porsche 928 S4, ein Fahrzeug, welches dem im Betriebsvermögen befindlichen Porsche 911 sowohl in Ausstattung, Fahrleistung und unter Prestigegesichtspunkten in etwa vergleichbar war. Gegen eine private Nutzung des Porsches 911 sprachen aber auch die familiären Verhältnisse und der Umstand, dass ab Juli noch ein Combi Volvo V70 T5 zur Verfügung stand, ein ebenfalls relativ stark motorisiertes und gut ausgestattetes Fahrzeug. Zwar hatte theoretisch auch die Ehefrau die Möglichkeit, für private Fahrten den Porsche 911 neben dem auf ihren Ehemann zugelassenen Porsche 928 S4 bzw. den Volvo V70 T5 zu nutzen. Zu berücksichtigen sei indes, dass B fünf minderjährige Kinder hatte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung müssen Eltern kleinerer Kinder des Öfteren Transportaufgaben oder größere Einkäufe erledigen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass für derartige Aufgaben eher ein Auto mit größerem Platzangebot und großem Kofferraum, wie zum Beispiel ein Combi Volvo V70 T5, gewählt wird als ein Sportwagen, so der BFH in seinen Entscheidungsgründen.

Anmerkung: Der Anscheinsbeweis kann also allein durch den Hinweis darauf widerlegt werden, dass ein „in etwa gleichwertiges“ Fahrzeug im Privatvermögen zur Verfügung steht. Der BFH fordert also nicht einen identisches Privat-PKW und erleichtert damit die Widerlegung des Anscheinsbeweises in allen Fällen, wo das ehemals betriebliche Fahrzeug zugunsten eines neuangeschafften betrieblichen PKW ins Privatvermögen übernommen wurde. So könnte es auch im Streitfall gewesen sein, denn der Porsche 928 war ein nur bis 1995 produziertes Auslaufmodell, während der 911-er vermutlich ein neueres Modell gewesen ist und dann technisch sicherlich moderner ausgestatte war. Wo hier die Grenze zum „in etwa ungleichwertigen“ Fahrzeug zu ziehen wäre, hat der BFH nicht ausgeführt. Das Finanzamt jedenfalls müsste auf den widerlegten Anscheinsbeweis nun seinerseits mit zuverlässigen Beweismitteln reagieren. Dazu wäre etwa an die Vernehmung von Zeugen zu denken.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Lohnsteuer | Anhebung des Grundfreibetrages könnte sich ab April 2013 bemerkbar machen (BMF)


Stimmt der Bundesrat am 1.2.2013 der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zum Abbau der kalten Progression und damit der Anhebung des Grundfreibetrages auf 8.130 € zu, wird das BMF neue Programmablaufpläne für 2013 veröffentlichen. Die Umsetzung in der Praxis könnte dann ab dem 1. April 2013 erfolgen. Hierauf hat das BMF kürzlich anlässlich einer Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages hingewiesen.

Hintergrund: Das BMF hat am 19.11.2012 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Programmablaufpläne 2013 für die Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer veröffentlicht (NWB DokID: NAAAE-23479). Es wurden jedoch im Hinblick auf das noch laufende Gesetzgebungsverfahren zum "Gesetz zum Abbau der kalten Progression" die möglichen Tarifsenkungen aufgrund dieses Gesetzes noch nicht berücksichtigt. Im Bekanntmachungsschreiben und in den Programmablaufplänen selbst wurde darauf ausdrücklich hingewiesen. Außerdem wurde festgelegt, dass Arbeitgeber bis zur Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne nicht verpflichtet sind, Tarifsenkungen durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression zu berücksichtigen.

Hierzu wird weiter ausgeführt: Bei einer Zustimmung zum Gesetz in der Sitzung des Bundesrates am 1.2.2013 könnten die Programmablaufpläne bis Ende Februar veröffentlicht werden. Die Umsetzung in der Praxis könnte dann ab dem 1.4.2013 erfolgen. Damit bleibt den Arbeitgebern und Softwareanbietern sowie Tabellenverlagen ausreichend Zeit, die Lohnabrechnungsprogramme anzupassen oder aktuelle Lohnsteuertabellen zu drucken.

Hinweis: Der Bundestag ist am 17.1.2013 bereits den Empfehlungen des Vermittlungsausschusses vom 12.12.2012 gefolgt. Dieser hatte nach monatelangen Verhandlungen das Vermittlungsverfahren zum Abbau der kalten Progression mit einem Einigungsvorschlag abgeschlossen. Der Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum steigt hiernach in zwei Schritten: Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 Euro, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354 Euro. Es bleibt aber jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Die ursprünglich vorgesehene Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, war nicht konsensfähig. Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen müssen nun noch vom Bundesrat bestätigt werden. Dies soll nun am 1.2.2013 geschehen.

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Raucher aufgepasst :rofl:

Sozialrecht | Armbruch während Raucherpause kein Arbeitsunfall (SG)

Wer sich auf dem Rückweg von der Raucherpause zum Arbeitsplatz verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall und steht damit nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Das Rauchen ist eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Deshalb besteht bei einer Verletzung kein Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Rente gegen die gesetzliche Unfallversicherung (SG Berlin, Urteil v. 23.1.2013 - S 68 U 577/12).

Hintergrund: Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (§ 8 SGB VII). Nicht jede Tätigkeit im Laufe eines Arbeitstages fällt darunter.

Sachverhalt: Die damals 46 jährige Klägerin aus Berlin-Neukölln arbeitete als Pflegehelferin in einem Berliner Seniorenheim. Im Januar 2012 ging sie wegen des im Gebäude geltenden Rauchverbots auf eine Zigarette vor die Tür. Auf dem Rückweg zu ihrem Arbeitsplatz stieß sie in der Eingangshalle mit dem Hausmeister zusammen. Dieser verlor einen Eimer Wasser, die Klägerin rutschte aus und brach sich den rechten Arm. Die Klägerin meinte, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Sie sei am Arbeitsplatz gestürzt. Den Weg durch die Eingangshalle würde sie täglich mehrmals bei allen möglichen Gelegenheiten zurücklegen. Dass sie in diesem Fall vom Rauchen zurückgekommen sei, dürfe keine Rolle spielen. Die beklagte Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.

Hierzu führte das Sozialgericht weiter aus: Der Weg von und zur Raucherpause ist nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Es ist die freie Privatentscheidung der Klägerin, ob sie zum Rauchen geht oder nicht. Ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit besteht nicht. Das Rauchen ist insbesondere nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Essen und Trinken sind u.a. notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Beim Rauchen handelt es sich hingegen um den Konsum eines Genussmittels und damit um eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich. Deshalb ist zwar der Weg zur Kantine versichert, nicht aber der Weg zur Raucherpause.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung:

Verschlucken von Speiseeis: Das Sich-Verschlucken beim Schlecken von Speiseeis auf dem Heimweg von der Arbeit stellt keinen Arbeitsunfall dar. Zwar sind grds. auch der Weg von und zur Arbeit versichert. Eis wird jedoch allein zum Genuss verzehrt. Es fehlt an einem sachlichen Zusammenhang zwischen Handlung und Berufstätigkeit. Folglich besteht kein Anspruch auf Heilbehandlung oder Verletztengeld gegen die gesetzliche Unfallversicherung wegen eines dadurch verursachten Herzinfarktes (vgl. SG Berlin, Gerichtsbescheid v. 21.10.2011 - S 98 U 178/10).

Einkauf von Lebensmitteln in der Mittagspause: Der Fußweg in der Mittagspause zwecks Besorgung von Nahrungsmitteln zum alsbaldigen Verzehr im Beschäftigungsbetrieb steht in innerem Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Eine Angestellte, die sich auf dem Rückweg vom Einkaufen das Knie brach, war unfallversichert (BSG, Urteil v. 11.5.1995 - 2 RU 30/94).
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Garagenkosten bei der doppelten Haushaltsführung (BFH)


Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und der (allgemeinen) in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug insoweit nicht entgegen (BFH, Urteil v. 13.11.2012 - VI R 50/11; veröffentlicht am 13.2.2013).

Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Mietkosten für einen separaten Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht der ersten Instanz hatte eine Berücksichtigung mit der Begründung abgelehnt, die Kosten für den Stellplatz seien keine notwendigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltführung. Insbesondere zählten sie nicht zu den Wohnkosten, sondern seien - wie alle Unterhaltskosten für den PKW - mit der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Auch die Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage können zu den notwendigen Mehraufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zählen.

Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn
■der PKW-Stellplatz zum Schutz des Fahrzeugs oder
■aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort angemietet wurde.

Ob das Vorhalten eines KFZ am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist, spielt dagegen keine Rolle. Denn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfasst gerade auch solche Kosten, die - ohne den aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt - den Lebensführungskosten zuzurechnen wären.

Anmerkung: Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen war, wiesen die Richter die Sache an die erste Instanz zurück. Sollte das Gericht im zweiten Rechtsgang die Erkenntnis gewinnen, dass die Kosten des Stellplatzes notwendig waren, werden diese Aufwendungen von der Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG oder der (allgemeinen) in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale nicht erfasst. Es handelt sich insoweit nicht um beschränkt abzugsfähige berufliche Mobilitätskosten, sondern um sonstige Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
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