Nützliche Steuerhinweise:

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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

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Einkommensteuer | Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen (BFH)


Kosten einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze Arbeitslohn. Die Freigrenze beträgt auch 2007 noch 110 € (BFH, Urteil v. 12.12.2012 - VI R 79/10; veröffentlicht am 20.2.2013).

Hintergrund: Gibt der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen (Firmenjubiläen oder Weihnachtsfeiern) mehr als 110 € pro Arbeitnehmer aus, sollen diese Aufwendungen nach Ansicht der Finanzverwaltung unüblich und damit insgesamt Arbeitslohn für den Arbeitnehmer sein (vgl. R 19.5 Abs. 4 LStR 2011).

Sachverhalt: Im Streitfall hatten sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung nach den Feststellungen des Finanzgerichts je Teilnehmer auf 175 € belaufen. Das Finanzamt hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt. Das Finanzgericht war dem gefolgt. Die Klägerin hatte im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze durch den BFH an die Preisentwicklung anzupassen sei.

Hierzu führte der BFH u.a. aus:
■Die lohnsteuerrechtliche Wertung derartiger Zuwendungen hängt nicht davon ab, ob die Vorteilsgewährung im Einzelfall üblich ist. Der BFH hat vielmehr in seiner bisherigen Rechtsprechung in typisierender Gesetzesauslegung eine Freigrenze angenommen, bei deren Überschreitung erst die Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Eine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung ist nicht Aufgabe des Gerichts.
■In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen und zu gleichen Teilen sämtlichen teilnehmenden Arbeitnehmern zuzurechnen, sofern die entsprechenden Leistungen Lohncharakter haben und nicht individualisierbar sind.
■Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind jedoch nicht in die Ermittlung einzubeziehen. Entsprechendes gilt für Aufwendungen des Arbeitgebers, die nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind (z.B. Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines "Event-Managers").
■Zudem ist zu beachten, dass eine Betriebsveranstaltung Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten kann, die nicht zur Lohnzuwendung führt.

Hinweis: Im Streitfall hatte die Vorinstanz zwar die Höhe der Gesamtkosten der Veranstaltung festgestellt. Dem Urteil ließen sich jedoch keine Angaben zur Struktur der Kosten entnehmen. Insbesondere stand nicht fest, ob die entsprechenden Leistungen insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung standen. Nach Ansicht des BFH war auch nicht geklärt, welche Leistungen untrennbare Teile der Betriebsveranstaltung waren und welche einzelnen Arbeitnehmern direkt zugeordnet werden können. Soweit z.B. auch Kosten für Fahrten mit Taxen angesetzt wurden, weist der BFH daraufhin, dass es sich dabei allenfalls um Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer handeln kann. Der BFH hat das Verfahren daher an das Finanzgericht zurückverwiesen.


Anmerkung: Nach Auffassung des BFH ist zumindest für das Jahr 2007 noch an der Freigrenze in Höhe von 110 € festzuhalten. Der BFH fordert jedoch die Finanzverwaltung auf, „alsbald“ den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen. Er behält sich im Übrigen vor, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu überprüfen. Derzeit sind beim BFH noch weitere Verfahren im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltung anhängig (Az. VI R 93 bis 96/10 und VI R 7/11). Dabei ist auch die Frage relevant, ob für die Berechnung des Überschreitens der Freigrenze auf die eingeladenen, die angemeldeten oder die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist.


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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Lohnsteuer: Geldwerter Vorteil beim Erwerb eines Jobtickets (BFH)

Ein Sachbezug liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt. Dieser geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern mit dem Erwerb der Jahresnetzkarten zu. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts zu bewerten (BFH, Urteil v. 14.11.2012 - VI R 56/11; veröffentlicht am 20.2.2013).

Hintergrund: Sachbezüge sind grds. mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Sie bleiben außer Ansatz, wenn die Vorteile insgesamt 44 EUR (ab 2004) im Monat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Streitig war u.a., ob monatliche Zahlungen, die die Arbeitgeberin im Rahmen eines sog. Jobticketprogramms an einen Verkehrsbetrieb geleistet hat, unter die 44 EUR-Freigrenze fallen.

Sachverhalt: Die Arbeitgeberin (Klägerin) schloss mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über die Ausgabe sog. Jobtickets. Danach konnten alle Mitarbeiter ein solches Ticket erwerben. Bei den Jobtickets handelte es sich um ermäßigte, auf den Namen der Mitarbeiter ausgestellte, nicht übertragbare Jahreskarten. Für alle Mitarbeiter entrichtet die Arbeitgeberin monatlich einen der Höhe nach bestimmten Grundbetrag. Durch Zahlung des Grundbetrags erhielt jeder Mitarbeiter das Recht, ein sog. Jobticket als ermäßigte Jahreskarte zu erwerben. Hierfür war von dem Mitarbeiter ein monatlicher Eigenanteil an den Verkehrsverbund zu entrichten. Ausgabe und Zahlung der Jobtickets wurden über das DB-Abo-Center abgewickelt. Das Finanzamt stellte fest, dass die Klägerin im Streitjahr für ca. 5.500 Mitarbeiter Grundbeträge entrichtet, aber nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen hatte. Der geldwerten Vorteil je Arbeitnehmer habe dabei über der monatlichen 44 €-Freigrenze gelegen, da er nicht monatlich, sondern sofort - bei Ausgabe der Jahreskarte - zugeflossen sei.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:•Das von der Klägerin ihren Arbeitnehmern eingeräumte Recht, eine vergünstigte Jahresnetzkarte zu erwerben, ist ein geldwerter Vorteil, der den Arbeitnehmern für ihre Arbeitsleistung gewährt wurde.

•Der geldwerte Vorteil ist den Arbeitnehmern mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem (einmaligen) Erwerb der Jahresnetzkarten sofort zugeflossen.


•Bei Arbeitnehmern, die das Bezugsrecht nicht ausgeübt und keine Jahresnetzkarten erworben haben, liegt dagegen kein Zufluss vor. Denn allein durch die Einräumung eines Anspruchs wird noch kein Zufluss von Arbeitslohn bewirkt.


•Der geldwerte Vorteil besteht nicht bereits in der Differenz zwischen dem üblichen Verkaufspreis einer vergleichbaren Jahreskarte am Abgabeort und den diesbezüglichen Aufwendungen der Arbeitnehmer. Hiervon sind noch die üblichen Preisnachlässe, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen eines Jobticketprogramms den Arbeitnehmern gewährt, vorteilsmindernd zu berücksichtigen.


•Zu berücksichtigen ist daher auch der über Zuzahlungen des Arbeitgebers an den Verkehrsbetrieb hinausgehende Nachlass auf den üblichen Endpreis.
Hinweis: Die Streitsache war nach Ansicht des BFH nicht spruchreif: Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang prüfen müssen, in welchem Umfang der Nachlass auf den Normalpreis einer entsprechenden Jahresnetzkarte den teilnehmenden Arbeitnehmern vermittelt worden ist. Dazu ist festzustellen, ob und ggf. in welcher Höhe sich der Nachlass auf den Normalpreis als nichtsteuerbarer "Mengenrabatt" der Verkehrsbetriebe, mithin als üblicher Preisnachlass i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, darstellt.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Fahrtkosten eines Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung (BFH)

Die Fahrtkosten eines Auszubildenden zu einem sog. Berufsfortbildungswerk sind nicht mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, sondern in tatsächlicher Höhe von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen (BFH, Urteil v. 18.9.2012 - VI R 65/11, NV; veröffentlicht am 27.2.2013).

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Der BFH hatte kürzlich seine Rechtsprechung zur Behandlung ausbildungsbedingter Fahrtkosten geändert und entschieden, dass eine Bildungseinrichtung und damit auch eine Hochschule (Universität) nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts oder -studiums aufgesucht wird (s. BFH, Urteile v. 9.2.2012 - VI R 42/11 und VI R 44/10).

Sachverhalt: Der Sohn der Klägerin schloss 2007 einen Berufsausbildungsvertrag ab. Die Ausbildung sollte am 1.9.2007 beginnen und 42 Monate dauern. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sollten im Berufsfortbildungswerk (Bfw) X stattfinden. Im Jahr 2009 befand sich der Sohn an 42 Tagen im Ausbildungsbetrieb, an 120 Tagen im Bfw, an 60 Tagen in der Berufsschule und an einem Tag in der IHK. Die Familienkasse setzte die Fahrtkosten für Fahrten zum Bfw mit der einfachen Entfernung an. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Fahrten zum überbetrieblichen Bfw stellten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar. Ebenso wie der Betrieb des Arbeitgebers stelle das Bfw eine Ausbildungsstätte dar, auf deren regelmäßigen Besuch sich der Sohn habe einrichten können und die er fortdauernd aufgesucht habe.
Hierzu führte der BFH nun weiter aus:
■Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Regelmäßig handelt es sich dabei um den Betrieb des Arbeitgebers oder einen Zweigbetrieb.
■Das Bfw erfüllt schon deshalb nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Unerheblich ist aus diesem Grund u.a., ob der Sohn im Bfw berufspraktische oder theoretische Teile seiner Ausbildung absolvierte.

Anmerkung: Die Rechtssache war nach Ansicht des BFH nicht spruchreif. Das Finanzgericht habe im Streitfall keine Feststellungen zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten des Sohnes zum Bfw getroffen. Die diesbezüglichen Feststellungen wird es im zweiten Rechtsgang ebenso nachzuholen haben wie Feststellungen zur Höhe der übrigen geltend gemachten Werbungskosten einschließlich ggf. angefallener Verpflegungsmehraufwendungen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen insoweit vorliegen (§ 9 Abs. 5 EStG i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG).

Hinweis: Für volljährige Kinder bestand im Streitjahr 2007 ein Anspruch auf Kindergeld, sofern sie für einen Beruf ausgebildet werden und ihre Einkünfte und Bezüge die im Gesetz genannten Grenzbeträge nicht übersteigen (§ 32 Abs. 1 und 4 EStG a.F.). Der o.g. Streitfall betraf daher auslaufendes Recht. Ab dem VZ 2012 ist die Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes entbehrlich. Der Frage der Berücksichtigung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung kann sich aber auch zukünftig im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung stellen (s. hierzu NWB-Nachricht v. 24.1.2012).
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Gehofft, gekämpft und wohl doch verloren ... :cry:
Einkommensteuer | 1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH)

Der BFH hat erneut bekräftigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises nicht bestehen (BFH, Urteil v. 13.12.2012 - VI R 51/11; veröffentlicht am 6.3.2013).

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit 1% des Bruttolistenneupreises (sog. 1%-Regelung; § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Im Streitfall durfte der Kläger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Der Arbeitgeber hatte ihn als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 km für 3 Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von rund 720 EUR zu leisten. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 EUR. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 EUR. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 EUR monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.

Hierzu führte der BFH u.a. aus:

■ Die 1%-Regelung lässt individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung eines Dienstwagens unberücksichtigt. Auch nachträgliche Änderungen am Fahrzeug bleiben unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grds. unerheblich, so dass auch bei gebraucht erworbenen Fahrzeugs grds. der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist.
■ Der BFH folgt auch nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft werden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungswegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis.
■ Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liegt, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen sind ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.
■ Soweit der BFH in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstellt, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung; s. BFH, Urteil v. 17.6.2009 - VI R 18/07), wird hier der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalt ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet.

Anmerkung: Die Bewertung des Vorteils mittels der 1%-Regelung ist nach Ansicht des BFH zwar eine nur grob typisierende Regelung. Allerdings normiere die Regelung keine zwingende und unwiderlegbare Typisierung, sondern trete nur alternativ zur Fahrtenbuchmethode hinzu; diese Fahrtenbuchmethode bewerte den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil nach Maßgabe der konkret entstandenen Kosten (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Insbesondere im Hinblick auf dieses Wahlrecht ("Escape-Klausel") sei die Typisierungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich, so der BFH.

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Diesmal die Umweltplakette!
BGH: Keine Beschaffenheitsvereinbarung bei Hinweis eines Kfz-Verkäufers auf fehlende Informationen zur Erteilung der Umweltplakette

zu BGH, Urteil vom 13.03.2013 - VIII ZR 186/12.

Weist der Verkäufer eines Wohnmobils darauf hin, dass ihm nicht bekannt ist, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die gelbe Umweltplakette erhalten hat, mit der es bei dem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei, so haben die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzt werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.03.2013 entschieden (Az.: VIII ZR 186/12).

Beklagter hatte Wohnmobil selbst gebraucht erworben

Die Klägerin kaufte von dem Beklagten am 25.01.2011 ein gebrauchtes Wohnmobil (Baujahr 1986) zu einem Preis von 7.500 Euro. Der Beklagte hatte das Fahrzeug selbst gebraucht erworben. Im Kaufvertrag heißt es unter anderem: «Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.» An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3). Über diese sprachen die Parteien bei den Kaufverhandlungen. Der Beklagte räumt ein, dass die Klägerin wegen der Plakette nachgefragt habe. Er habe gesagt, dass die Plakette bei seinem Erwerb des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei und er deshalb nicht wisse, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Bei einem zweiten Besuch der Klägerin habe er gesagt, er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wiederbekomme, weil es bereits diese gelbe Plakette habe.

Klägerin erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag

Bei der Ummeldung des Fahrzeugs erhielt die Klägerin keine neue gelbe Plakette. Die Herstellerfirma des Wohnmobils teilte ihr auf Nachfrage mit, dass der Motor des Fahrzeugs keine Euronorm erfülle, dieses deshalb als «nicht schadstoffarm» eingestuft werde, eine Plakette nicht zugeteilt werden könne und auch eine Umrüstung nicht möglich sei. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 11.03.2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Die Klage der Käuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Gewährleistung wirksam ausgeschlossen

Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Käuferin hatte keinen Erfolg. Der BGH hat offen gelassen, ob die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils in Umweltzonen – wie vom Berufungsgericht angenommen – einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB darstellt. Denn die Parteien, die beide als Verbraucher gehandelt haben, hätten durch die Klausel «Für das Fahrzeug besteht keine Garantie» insoweit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt habe, sei die – von den Parteien als juristischen Laien – gewählte Formulierung bei verständiger Würdigung als ein solcher Gewährleistungsausschluss zu verstehen.

Keine Beschaffenheitsvereinbarung im Zusammenhang mit Umweltplakette

Im Übrigen hat der BGH die Würdigung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen haben, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzt werden kann. Denn die Angaben des Beklagten zu der an dem Wohnmobil angebrachten Umweltplakette seien nicht mit der Zusage eines Verkäufers vergleichbar, an dem verkauften Gebrauchtfahrzeug vor der Übergabe die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchführen zu lassen (NJW 1988, 1378). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe der Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten. Nach der Rechtsprechung des Senats liege aber keine Beschaffenheitsvereinbarung vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage – etwa durch den Zusatz «laut Vorbesitzer» oder «laut Kfz-Brief» – ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt (NJW 2008, 1517). So liege der Fall auch hier.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

:lol: Ich darf den Citigo zurückgeben - JUHU!!!!
Kaufrecht: Wenn der Neuwagen zu viel Kraftstoff verbraucht (OLG)

Ein Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der gekaufte Neuwagen auch unter Testbedingungen über 10% mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt (OLG Hamm, Urteil v. 7.2.2013 - I-28 U 94/12; rechtskräftig).

Hintergrund: Eine Kaufsache kann bereits dann mangelhaft sein, wenn ihr eine Eigenschaft fehlt, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Sachverhalt: Ende 2009 hatte der Kläger aus Herne beim beklagten Autohaus in Bochum einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von ca. 20.300 € erworben. Der Verkaufsprospekt bewarb das Fahrzeug (ohne Zusatzausstattung) mit nach dem Messverfahren gem. EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten. Nachdem der Kläger zu hohe Verbrauchswerte beanstandet hatte und dem Autohaus keine Nachbesserung gelungen war, erklärte er im April 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er hat sodann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangt. Das Autohaus hat einen Fahrzeugmangel mit der Begründung bestritten, die vom Kläger beanstandeten höheren Verbrauchswerte hingen von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung ab.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:

•Der Kläger war zum Rücktritt berechtigt. Dem Fahrzeug fehlte eine Beschaffenheit, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt erwarten darf.

•Ein Käufer muss zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhängen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen sind. Ein Käufer kann aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind.

•Dies war bei dem verkauften Fahrzeug nicht der Fall. Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten hat dies bestätigt.

•Die vom Sachverständigen festgestellten erhöhten Verbrauchswerte stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, weil der im Verkaufsprospekt angegebene Verbrauchswert um mehr als 10% überschritten wurde.

•Von dem zurückzuzahlenden Kaufpreis ist allerdings ein Abzug von ca. 3.000 € zu machen, die der Kläger als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten hat.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Porno :wink:
Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer | Einkünfte einer Prostituierten (FG)


Eigenprostitution ist ein Gewerbebetrieb. Legt eine Prostituierte keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vor, kann das Finanzgericht Umsatz und Gewinn aufgrund eigener Befugnis schätzen (FG Hamburg, Urteil v. 20.2.2013 - 2 K 169/11).

Sachverhalt: Die Klägerin arbeitete als Prostituierte. Sie mietete in einem sog. Laufhaus ein Zimmer. Steuern zahlte sie nicht und gab auch keine Steuererklärungen ab. Als sich im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen wegen Betrugstaten Preislisten und Quittungen bei ihr fanden, schätzte das Finanzamt Umsätze zwischen 170.000 Euro bis 320.000 Euro pro Jahr und erließ Steuerbescheide für Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer mehrerer Jahre. Die Klägerin war der Meinung, die Schätzungen seien völlig überhöht, zumal sie nur tageweise gearbeitet habe. Sie reichte Steuererklärungen ein, nach denen sie maximal 17.200 Euro pro Jahr eingenommen hatte. Als Kleinunternehmerin unterliege sie nicht der Umsatzsteuer und habe auch keine Gewerbesteuern zu zahlen. Die so begründete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu wird weiter ausgeführt: Trotz ihrer inzwischen eingereichten Steuererklärungen ist die Klägerin zu schätzen, weil sie keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorlegt hat. Der 2. Senat des FG Hamburg ging von 48 Arbeitswochen pro Jahr und Tageseinnahmen von durchschnittlich 500 Euro aus, die die Klägerin nach den aufgefundenen Quittungen mit ein bis drei Kunden habe erzielen können, und berechnete einen Umsatz der Klägerin von jährlich 120.000 Euro. Unter Berücksichtigung der Zimmermiete von täglich 120 Euro und geschätzten weiteren Betriebsausgaben von 5.000 Euro verblieb ein Gewinn von 85.000 Euro pro Jahr. Der 2. Senat stellte nach Vernehmung eines Milieubeamten und des Zimmervermieters fest, dass die Klägerin auf eigene Rechnung gearbeitet und in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Das Laufhaus sei kein eigenständiger Bordellbetrieb. Weil die Klägerin nach eigenen Angaben keine Zahlungen an einen Zuhälter abgeführt hat, konnte das Gericht auch keine weiteren Betriebsausgaben schätzen.

Anmerkung: Mit dem 3. Senat des Bundesfinanzhofs bejahte der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg die Gewerbesteuerpflicht. Eigenprostitution sei ein Gewerbebetrieb, denn die Prostituierten beteiligten sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und böten ihre Leistungen am Markt an. Die entgegenstehende Rechtsprechung, die auf einem Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs von 1964 beruht, sei überholt.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Da die Beschwerdefrist noch läuft, ist das Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig.

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten unter dreijähriger Kinder (FG)


Der Abzug von Kinderbetreuungskosten im Rahmen einer Zusammenveranlagung kommt für Kinder unter drei Jahren nicht in Betracht, wenn nicht beide Elternteile erwerbstätig sind (FG Düsseldorf, Urteil v. 20.12.2012 - 14 K 1455/11 E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Kinderbetreuungskosten konnten bis zum VZ 2011 i.H.v. 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern beide Elternteile erwerbstätig waren. Weitere Voraussetzung war, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 4f EStG bzw. § 9c EStG a.F.). Für Kinder zwischen drei und sechs Jahren konnten die Aufwendungen grds. unabhängig von einer Erwerbstätigkeit beider Elternteile wie Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG bzw. § 9c Abs. 2 Satz 4 EStG a.F.).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten für die unter dreijährigen Kinder der Kläger. Die Kläger wurden im Streitjahr 2008 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie für ihre Kinder "A" (geboren 10.12.2004), "B" (geboren am 29.6.2006) und "C" (geboren am 15.12.2007) Kinderbetreuungskosten geltend, die sich aus Kosten für den Kindergarten und für ein Au-Pair zusammensetzten. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die für A angefallenen Kinderbetreuungskosten, da für Kinder, die das dritte Lebensjahr nicht vollendet haben, Kinderbetreuungskosten nicht anerkannt werden können. Den weiteren Abzug der Kosten als Sonderausgaben oder haushaltsnahe Dienstleistungen ließ es ebenfalls nicht zu.

Hierzu führten die Richter weiter aus:
■Ein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt für die Kinder B und C nicht in Betracht, weil nicht beide Kläger erwerbstätig waren.
■Das Finanzamt hat auch einen Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben zutreffend verneint, da sich die nicht erwerbstätige Klägerin weder in Ausbildung befand, noch – abgesehen von der Schwangerschaft und Stillzeit – im Streitjahr mehrmonatig krank gewesen war.
■Gemäß dem BFH-Urteil vom 5.7.2012 (III R 80/09) ist es verfassungsgemäß, den Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung u.ä.) abhängig zu machen.
■Eine Schwangerschaft stellt als solche auch keine Krankheit dar und berechtigt daher nicht zum Abzug privater Kinderbetreuungskosten.
■Die bislang nicht berücksichtigten Aufwendungen für das Au-Pair waren im Sreitfall auch nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen, weil den Klägern schon der Höchstbetrag der Steuerermäßigung gewährt wurde.

Anmerkung: Das Finanzgericht sah bei 2 bis 3 Kindern auch keinen besonderen Bedarf an Fremdbetreuung, welcher eine steuerliche Berücksichtigung im Streitfall ausnahmsweise rechtfertigen könnte. Es hat aber die Revision zugelassen, um dem BFH Gelegenheit zu geben, klarzustellen, wann eine größere Zahl minderjähriger Kinder einen Betreuungsbedarf zwangsläufig erscheinen lässt, so dass die diesbezüglichen Betreuungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB-Datenbank erfolgt in Kürze.


Hinweis: Mit Wirkung ab dem VZ 2012 ist die alleinige Regelungsnorm für den Abzug von Kinderbetreuungskosten die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG n.F. Die Vorschrift sieht vor, dass Betreuungskosten für Kinder i. S. des § 32 Abs. 1 EStG ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Auf die bisherigen persönlichen Voraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern, wie z.B. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, kommt es künftig nicht mehr an.
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RIP Bini 18.07.71-18.07.18

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Das trifft mich zwar nicht mehr :cry:

Trotzdem interessant und auf alle Fälle Einspruch einlegen ...
Einkommensteuer | Hoffnung für Kapitalanleger in Sachen Werbungskosten (BdSt NRW)


Für Kapitalanleger und Sparer kann es sich lohnen, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Hintergrund ist ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, wonach auch sie Werbungskosten steuerlich geltend machen können. Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (BFH-Az. VIII R 13/13). Betroffene Steuerzahler sollten sich auf dieses Verfahren berufen und Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler NRW.

Hintergrund: Seit 2009 gilt für private Einkünfte aus Kapitalanlagen grds. die Abgeltungsteuer. Danach kann von den Kapitalerträgen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 beziehungsweise 1.602 Euro (bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgezogen werden. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten, beispielsweise Depotgebühren, gezahlte Zinsen für Wertpapierkredite, Beratungskosten oder Aufwendungen für die Teilnahme an einer Hauptversammlung, diesen Betrag übersteigen.

Hierzu führte der Bund der Steuerzahler NRW weiter aus:
■Das FG Baden-Württemberg hat aktuell entschieden, dass die tatsächlichen Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalanlagen zu berücksichtigten sind, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Dies gilt jedenfalls in Fällen, bei denen der persönliche Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt (Az. 9 K 1637/10; s. auch Karrenbrock, NWB 10/2013 S. 654).
■Die Finanzverwaltung hat gegen das steuerzahlerfreundliche Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 13/13).
■Betroffenen Steuerzahlern empfiehlt der Bund der Steuerzahler NRW, sich auf dieses Verfahren zu berufen und Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Kommt auch der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass die tatsächlichen Werbungskosten absetzbar sind, gibt es eventuell Geld zurück.

Hinweis: Ausdrücklich nicht entschieden hat das Finanzgericht die Frage, ob die tatsächlich angefallenen Werbungskosten auch dann steuermindernd berücksichtigt werden müssen, wenn der persönliche Steuersatz des Steuerzahlers höher ist als der Abgeltungsteuersatz. Auch diese Steuerzahler können nach Angaben des Bundes der Steuerzahler NRW – mit Verweis auf das laufende Verfahren – Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen und versuchen, die Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten zu erreichen. Es ist derzeit aber noch ungewiss, ob die Finanzverwaltung auch in diesen Fällen das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO) gewährt. Eine automatische Verfahrensruhe (§ 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AO) tritt insoweit jedenfalls nicht ein.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

OLG Schleswig: Mobilfunk-AGB dürfen keine Zehn-Euro-Pauschale für Rücklastschriften vorsehen

zu OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2013 - 2 U 7/12.

Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rücklastschriften keine Schadenspauschale in Höhe von zehn Euro vorbehalten. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden und auf die Klage des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. einem Mobilfunkanbieter die Verwendung einer entsprechenden AGB-Klausel untersagt (Urteil vom 26.03.2013, Az.: 2 U 7/12).


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Mobilfunkanbieter hatte zunächst noch höhere Schadenspauschale verlangt

Der klagende Verbraucherschutzverein hatte den Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein aufgefordert, Klauseln in seinen AGB zu unterlassen, die für Rücklastschriften eine Schadenspauschale in Höhe von zehn Euro und höher festlegten. Der Mobilfunkanbieter hatte zunächst in seinen AGB für eine «Rücklastschrift (die vom Kunden zu vertreten ist)» eine Schadenspauschale in Höhe von 20,95 Euro verlangt. Diese setzte er im Anschluss an die Abmahnung in zwei Schritten zunächst auf 14,95 Euro und dann auf zehn Euro herab. Der Verbraucherschutzverein verlangte vor Gericht die Unterlassung der Klausel und die Zahlung der Gewinne an den Bundeshaushalt (Abschöpfung), die der Mobilfunkanbieter durch die Verwendung der unwirksamen Klausel erzielt hatte.

10 Euro sind immer noch zu viel

Die beanstandete Klausel in den AGB ist nach Ansicht des OLG unwirksam. Die Rücklastschriftpauschale von zehn Euro übersteige den nach dem «gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden» (§ 309 Nr. 5a BGB). Die ursprünglich festgelegte Pauschale von 20,95 Euro habe seinerzeit die Pauschalen sämtlicher Konkurrenten des Mobilfunkanbieters überstiegen. Auch die derzeit festgelegte Pauschale von zehn Euro sei im Vergleich zu den aktuellen Pauschalen für Rücklastschriften, die einige andere große Mobilfunkanbieter erheben, noch immer ungewöhnlich hoch.

Pauschale liegt über gewöhnlich zu erwartendem Schaden

Der beklagte Mobilfunkanbieter habe nicht schlüssig dargelegt, dass die jetzige Rücklastschriftpauschale von zehn Euro dem branchentypischen Schaden entspricht, der durch eine Rücklastschrift entsteht. Der AGB-Verwender und nicht der Kunde müsse darlegen und beweisen, dass die Pauschale im Rahmen des gewöhnlich zu erwartenden Schadens liegt. Dies sei dem Mobilfunkanbieter nicht gelungen. Er habe nicht dargelegt, dass ihm über die Mindestbankgebühren von drei Euro für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstehen. Äußerstenfalls könne ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren von drei Euro und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren von 8,75 Euro zugrunde gelegt werden, also 5,87 Euro. Hinzu kämen die Benachrichtigungskosten, die vom Mobilfunkanbieter selbst mit 0,40 Euro kalkuliert seien. Daraus errechne sich allenfalls ein durchschnittlicher Schaden in Höhe von 6,27 Euro.

Kosten für Bearbeitung der Rücklastschriften dürfen nicht in Pauschale einfließen

Die vom Mobilfunkanbieter angesetzten Personalkosten und IT-Kosten für die Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften erforderlich ist, dürften nicht in die Schadenspauschale eingerechnet werden, stellt das OLG weiter klar. Im vertraglichen Schadenersatzrecht gelte der Grundsatz, dass Personalkosten und systembedingte allgemeine Kosten nicht erstattungsfähig sind, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags aufgewendet werden. Geltend gemachte Refinanzierungskosten und entgangener Gewinn seien nicht durch die jeweilige Rücklastschrift verursacht, sondern durch einen Zahlungsverzug des Kunden und die unternehmerische Entscheidung, im eigenen Interesse den Kunden nach einer Rücklastschrift zu sperren und so von weiteren Umsätzen auszuschließen.

OLG bejaht Gewinnabschöpfungsanspruch

Das OLG bejahte einen Gewinnabschöpfungsanspruch zugunsten des Bundeshaushalts (§ 10 UWG) für den vom Verbrauchschutzverein gelten gemachten Zeitraum vom 10.10.2011 bis zum 27.06.2012, weil der Mobilfunkanbieter vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und hierdurch zulasten einer Vielzahl von Kunden Gewinn erzielt habe. Ein Eventualvorsatz des Anbieters ergebe sich unter anderem daraus, dass er auch nach einer Abmahnung und nach Zustellung der Entscheidung im vorangegangenen Eilverfahren weiter unzulässig hohe Schadenspauschalen verlangt habe. Der Mobilfunkanbieter muss laut OLG nun zunächst Auskunft über die Höhe der erzielten Gewinne durch die unzulässige Schadenspauschale erteilen.
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