Re: Nützliche Steuerhinweise:
Verfasst: 21. Februar 2013 08:50
Einkommensteuer | Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen (BFH)
Kosten einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze Arbeitslohn. Die Freigrenze beträgt auch 2007 noch 110 € (BFH, Urteil v. 12.12.2012 - VI R 79/10; veröffentlicht am 20.2.2013).
Hintergrund: Gibt der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen (Firmenjubiläen oder Weihnachtsfeiern) mehr als 110 € pro Arbeitnehmer aus, sollen diese Aufwendungen nach Ansicht der Finanzverwaltung unüblich und damit insgesamt Arbeitslohn für den Arbeitnehmer sein (vgl. R 19.5 Abs. 4 LStR 2011).
Sachverhalt: Im Streitfall hatten sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung nach den Feststellungen des Finanzgerichts je Teilnehmer auf 175 € belaufen. Das Finanzamt hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt. Das Finanzgericht war dem gefolgt. Die Klägerin hatte im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze durch den BFH an die Preisentwicklung anzupassen sei.
Hierzu führte der BFH u.a. aus:
■Die lohnsteuerrechtliche Wertung derartiger Zuwendungen hängt nicht davon ab, ob die Vorteilsgewährung im Einzelfall üblich ist. Der BFH hat vielmehr in seiner bisherigen Rechtsprechung in typisierender Gesetzesauslegung eine Freigrenze angenommen, bei deren Überschreitung erst die Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Eine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung ist nicht Aufgabe des Gerichts.
■In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen und zu gleichen Teilen sämtlichen teilnehmenden Arbeitnehmern zuzurechnen, sofern die entsprechenden Leistungen Lohncharakter haben und nicht individualisierbar sind.
■Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind jedoch nicht in die Ermittlung einzubeziehen. Entsprechendes gilt für Aufwendungen des Arbeitgebers, die nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind (z.B. Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines "Event-Managers").
■Zudem ist zu beachten, dass eine Betriebsveranstaltung Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten kann, die nicht zur Lohnzuwendung führt.
Hinweis: Im Streitfall hatte die Vorinstanz zwar die Höhe der Gesamtkosten der Veranstaltung festgestellt. Dem Urteil ließen sich jedoch keine Angaben zur Struktur der Kosten entnehmen. Insbesondere stand nicht fest, ob die entsprechenden Leistungen insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung standen. Nach Ansicht des BFH war auch nicht geklärt, welche Leistungen untrennbare Teile der Betriebsveranstaltung waren und welche einzelnen Arbeitnehmern direkt zugeordnet werden können. Soweit z.B. auch Kosten für Fahrten mit Taxen angesetzt wurden, weist der BFH daraufhin, dass es sich dabei allenfalls um Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer handeln kann. Der BFH hat das Verfahren daher an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Anmerkung: Nach Auffassung des BFH ist zumindest für das Jahr 2007 noch an der Freigrenze in Höhe von 110 € festzuhalten. Der BFH fordert jedoch die Finanzverwaltung auf, „alsbald“ den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen. Er behält sich im Übrigen vor, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu überprüfen. Derzeit sind beim BFH noch weitere Verfahren im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltung anhängig (Az. VI R 93 bis 96/10 und VI R 7/11). Dabei ist auch die Frage relevant, ob für die Berechnung des Überschreitens der Freigrenze auf die eingeladenen, die angemeldeten oder die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist.