Re: Nützliche Steuerhinweise:
Verfasst: 17. Juli 2013 17:47
Nix Steuer, aber Wolfsburg
BGH: Verletzung der Marke «Volkswagen» durch «Volks-Inspektion» möglich
Die Verwendung der Begriffe «Volks-Inspektion», «Volks-Reifen» und «Volks-Werkstatt» zur Vermarktung von Kfz-Serviceleistungen und Autoreifen verletzt möglichweise wegen Verwechslungsgefahr die Marke «Volkswagen». Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.04.2013 im Rechtsstreit zwischen Volkswagen und bild.de sowie ATU hervor. Bekannte Marken wie «Volkswagen» verfügten über einen weiten Schutzbereich. Da das Oberlandesgericht dem nicht ausreichend Rechnung getragen habe, muss es nun erneut entscheiden (Az.: I ZR 214/11).
OLG verneinte kennzeichnungsrechtliche Verwechslungsgefahr
Geklagt hatte der Automobilhersteller Volkswagen als Inhaber der Gemeinschaftsmarke «Volkswagen». Die Marke ist eingetragen für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile. Verklagt wurde eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die bild.de betreibt und Auto-Teile-Unger, Betreiber eines Filialnetzes markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten. Bild.de vermarktet seit 2002 gemeinsam mit verschiedenen Partnern Fahrzeuge und Dienstleistungen unter Bezeichnungen mit dem Bestandteil «Volks» und einem Zusatz. 2009 boten sie für Kraftfahrzeuge Inspektionsleistungen unter der Bezeichnung «Volks-Inspektion» und Reifen unter der Angabe «Volks-Reifen» an. In der Werbung wurde ATU als «Volks-Werkstatt» bezeichnet. Volkswagen sah dadurch seine Markenrechte verletzt und verklagte bild.de und ATU. Das Landgericht verurteilte diese zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Das Berufungsgericht wies die Klage mangels kennzeichnungsrechtlicher Verwechslungsgefahr ab (BeckRS 2011, 25540). Dagegen legte Volkswagen Revision ein.
BGH: Bei bekannten Marken muss weiter Abstand eingehalten werden
Der BGH hält es anders als das OLG nicht für ausgeschlossen, dass die Zeichen «Volks-Inspektion», «Volks-Reifen» und «Volks-Werkstatt» die bekannte Marke «Volkswagen» verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügten über einen weiten Schutzbereich. Deshalb müsse bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt laut BGH bereits dann vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen «Volks-Inspektion», «Volks-Reifen» und «Volks-Werkstatt» durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke «Volkswagen» beeinträchtigt. Da das OLG diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen habe, hat der BGH die Sache zurückverwiesen, damit das OLG die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen trifft.