Doch Xenon Fernlicht für den Octi?

Zur Technik des Octavia II
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Grobie
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Beitrag von Grobie »

Hallo,

ich bin zwar kein Fachmann, aber ich sehe nur, dass das Vorschaltgerät und der Vorschaltgerätesatz ein E13 Prüfzertifikat haben.
• E13 geprüftes Vorschaltgerät und AMP Kabelsatz für höchste Sicherheit mit Spritzwasserschutz
• E13 Prüfzertifikat über die technische Prüfung des Vorschaltgerätesatzes E13*10R00*10R02*2024*00
Was bringt mir ein Prüfzeichen auf dem Vorschaltgerät, wenn die Xenonbrenner keins haben? Dass die Xenonbrenner eins haben, steht nämlich nirgens...

Gruß, Grobie
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Chicane
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Beitrag von Chicane »

Grobie hat geschrieben:Hallo,

ich bin zwar kein Fachmann, aber ich sehe nur, dass das Vorschaltgerät und der Vorschaltgerätesatz ein E13 Prüfzertifikat haben.
• E13 geprüftes Vorschaltgerät und AMP Kabelsatz für höchste Sicherheit mit Spritzwasserschutz
• E13 Prüfzertifikat über die technische Prüfung des Vorschaltgerätesatzes E13*10R00*10R02*2024*00
Was bringt mir ein Prüfzeichen auf dem Vorschaltgerät, wenn die Xenonbrenner keins haben? Dass die Xenonbrenner eins haben, steht nämlich nirgens...

Gruß, Grobie
Also ich seh da folgendes: Informationen über die E-Homologenisierung der D2 Gasentladungslampen ;)
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Chicane
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Beitrag von Chicane »

@ Master

Wenn das hier alles "wilde Spekulation" ist, dann druck dir doch das Angebot von der Seite aus und geh damit zum TÜV. Dort fragst du nach und die Leute (vom Fach) werden dir dann sagen ob es legal ist oder nicht.

Ich wette, dass der TÜV-Prüfer die Zettel zerknüllt und dich damit steinigen wird.
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Beitrag von Chicane »

So ich denke hiermit dürfte alles klar werden, also alles mal durchlesen.

Vorschriften für den Einbau in Kraftfahrzeugen

* Die Gasentladungslampe muss ECE-Regelung 99 entsprechen.
* Der Scheinwerfer muss ECE-Regelung 98 entsprechen.
* Der Anbau des Scheinwerfers am Kraftfahrzeug muss ECE-Regelung 48 entsprechen. Dabei wird eine automatische Leuchtweitenregulierung und eine Scheinwerferreinigungsanlage gefordert.
* Die Scheinwerferreinigungsanlage muss ECE-Regelung 45 entsprechen.

PDF-Datei zur ECE-Regelung 98 --> http://www.bmvbs.de/Anlage/original_223 ... uellen.pdf

Für alle Lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen gilt: Die Art der Lichtquelle (z.B. Glühlampe, Halogenlampe, Xenonlampe, LEDs) ist immer Bestandteil der Zulassung. Daraus folgt:

- Die Gasentladungslampen dürfen nur in dafür zugelassenen Scheinwerfern eingesetzt werden.
- Das Bestücken eines Halogen-Scheinwerfers mit Gasentladungslampen (z.B. D2S, D2R) ist unzulässig und führt zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeugs.
- Aus den oben genannten Gründen ist nur die Nachrüstung von bauartgenehmigten Scheinwerfern zulässig, die nach ECE-Regelung 98 genehmigt wurden. Zusätzlich sind die oben aufgeführten "Vorschriften für den Einbau in Kraftfahrzeugen" zu beachten.

Verbraucher-Warnung des KBA:

- "Das Kraftfahrt-Bundesamt möchte die Verbraucher über die geltenden Vorschriften informieren und darauf hinweisen, dass nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquellen) zum Erlöschen der Bauartgenehmigungen der Lichtquellen bzw. Scheinwerfer und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen."
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Beitrag von Master68 »

Chicane hat geschrieben:@ Master

Wenn das hier alles "wilde Spekulation" ist, dann druck dir doch das Angebot von der Seite aus und geh damit zum TÜV. Dort fragst du nach und die Leute (vom Fach) werden dir dann sagen ob es legal ist oder nicht.

Ich wette, dass der TÜV-Prüfer die Zettel zerknüllt und dich damit steinigen wird.
Hm - mal sehen, vielleicht mach ich das wirklich, wenn ich mal wieder Zeit hab... Werd' aber das Zitat vonwegen "hier nicht erlaubt" drunter erst mal löschen, damit er sich mit der Sache unvoreingenommen auseinandersetzt und nicht gleich pauschal ablehnt weil's bequemer ist...
A fray! A fray! :D

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Grobie
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Beitrag von Grobie »

Chicane hat geschrieben:So ich denke hiermit dürfte alles klar werden, also alles mal durchlesen.

Vorschriften für den Einbau in Kraftfahrzeugen

* Die Gasentladungslampe muss ECE-Regelung 99 entsprechen.
* Der Scheinwerfer muss ECE-Regelung 98 entsprechen.
* Der Anbau des Scheinwerfers am Kraftfahrzeug muss ECE-Regelung 48 entsprechen. Dabei wird eine automatische Leuchtweitenregulierung und eine Scheinwerferreinigungsanlage gefordert.
* Die Scheinwerferreinigungsanlage muss ECE-Regelung 45 entsprechen.

PDF-Datei zur ECE-Regelung 98 --> http://www.bmvbs.de/Anlage/original_223 ... uellen.pdf

Für alle Lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen gilt: Die Art der Lichtquelle (z.B. Glühlampe, Halogenlampe, Xenonlampe, LEDs) ist immer Bestandteil der Zulassung. Daraus folgt:

- Die Gasentladungslampen dürfen nur in dafür zugelassenen Scheinwerfern eingesetzt werden.
- Das Bestücken eines Halogen-Scheinwerfers mit Gasentladungslampen (z.B. D2S, D2R) ist unzulässig und führt zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeugs.
- Aus den oben genannten Gründen ist nur die Nachrüstung von bauartgenehmigten Scheinwerfern zulässig, die nach ECE-Regelung 98 genehmigt wurden. Zusätzlich sind die oben aufgeführten "Vorschriften für den Einbau in Kraftfahrzeugen" zu beachten.

Verbraucher-Warnung des KBA:

- "Das Kraftfahrt-Bundesamt möchte die Verbraucher über die geltenden Vorschriften informieren und darauf hinweisen, dass nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquellen) zum Erlöschen der Bauartgenehmigungen der Lichtquellen bzw. Scheinwerfer und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen."
Entspricht "unser" Xenon-Nachrüstsatz auch nur einer dieser Vorschriften?

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Master68
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Beitrag von Master68 »

Chicane hat geschrieben:So ich denke hiermit dürfte alles klar werden, also alles mal durchlesen.

Vorschriften für den Einbau in Kraftfahrzeugen

* Die Gasentladungslampe muss ECE-Regelung 99 entsprechen.
* Der Scheinwerfer muss ECE-Regelung 98 entsprechen.
* Der Anbau des Scheinwerfers am Kraftfahrzeug muss ECE-Regelung 48 entsprechen. Dabei wird eine automatische Leuchtweitenregulierung und eine Scheinwerferreinigungsanlage gefordert.
* Die Scheinwerferreinigungsanlage muss ECE-Regelung 45 entsprechen.

PDF-Datei zur ECE-Regelung 98 --> http://www.bmvbs.de/Anlage/original_223 ... uellen.pdf

Für alle Lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen gilt: Die Art der Lichtquelle (z.B. Glühlampe, Halogenlampe, Xenonlampe, LEDs) ist immer Bestandteil der Zulassung. Daraus folgt:

- Die Gasentladungslampen dürfen nur in dafür zugelassenen Scheinwerfern eingesetzt werden.
- Das Bestücken eines Halogen-Scheinwerfers mit Gasentladungslampen (z.B. D2S, D2R) ist unzulässig und führt zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeugs.
- Aus den oben genannten Gründen ist nur die Nachrüstung von bauartgenehmigten Scheinwerfern zulässig, die nach ECE-Regelung 98 genehmigt wurden. Zusätzlich sind die oben aufgeführten "Vorschriften für den Einbau in Kraftfahrzeugen" zu beachten.

Verbraucher-Warnung des KBA:

- "Das Kraftfahrt-Bundesamt möchte die Verbraucher über die geltenden Vorschriften informieren und darauf hinweisen, dass nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquellen) zum Erlöschen der Bauartgenehmigungen der Lichtquellen bzw. Scheinwerfer und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen."
Leider ist damit noch gar nichts klar, denn das Verbot bezieht sich ja nur auf nicht genehmigte Änderungen.

Wie aber aus Punkt C 8 (sorry man kann aus dem PDF nicht zitieren) klar hervorgeht sind gesondert genehmigte Änderungen durchaus möglich. Die Frage ist lediglich, ob eine auf EU Ebene genehmigte Änderung umgesetzt werden kann oder was dazu ggf. zusätzlich nötig ist.
A fray! A fray! :D

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Kulmin
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Re: Doch Xenon Fernlicht für den Octi?

Beitrag von Kulmin »

moin.

wie siehts aus? gibts was neues? hat das Set schon jemand gekauft und eingebaut oder irgendwelche praktischen Erfahrungen sammeln können!? Ich denke Mal, es ist technisch schon möglich das Set zu benutzen und ob es dann die Polizei auch merkt bei der Kontrolle...!? fraglich! Und zum Tüv oder so kann man es ja wieder rausnehmen, oder?

Gruss Kulmin
octavius2
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Re: Doch Xenon Fernlicht für den Octi?

Beitrag von octavius2 »

Wäre es nicht einfacher und erlaubt eines der verschiedenen Xenon-Zusatzfernscheinwerfersets von z.B. Hella
zu nehmen?
Gruß
Octavius2
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