So ich denke hiermit dürfte alles klar werden, also alles mal durchlesen.
Vorschriften für den Einbau in Kraftfahrzeugen
* Die Gasentladungslampe muss ECE-Regelung 99 entsprechen.
* Der Scheinwerfer muss ECE-Regelung 98 entsprechen.
* Der Anbau des Scheinwerfers am Kraftfahrzeug muss ECE-Regelung 48 entsprechen. Dabei wird eine automatische Leuchtweitenregulierung und eine Scheinwerferreinigungsanlage gefordert.
* Die Scheinwerferreinigungsanlage muss ECE-Regelung 45 entsprechen.
PDF-Datei zur ECE-Regelung 98 -->
http://www.bmvbs.de/Anlage/original_223 ... uellen.pdf
Für alle Lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen gilt: Die Art der Lichtquelle (z.B. Glühlampe, Halogenlampe, Xenonlampe, LEDs) ist immer Bestandteil der Zulassung. Daraus folgt:
- Die Gasentladungslampen dürfen nur in dafür zugelassenen Scheinwerfern eingesetzt werden.
- Das Bestücken eines Halogen-Scheinwerfers mit Gasentladungslampen (z.B. D2S, D2R) ist unzulässig und führt zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeugs.
- Aus den oben genannten Gründen ist nur die Nachrüstung von bauartgenehmigten Scheinwerfern zulässig, die nach ECE-Regelung 98 genehmigt wurden. Zusätzlich sind die oben aufgeführten "Vorschriften für den Einbau in Kraftfahrzeugen" zu beachten.
Verbraucher-Warnung des KBA:
- "Das Kraftfahrt-Bundesamt möchte die Verbraucher über die geltenden Vorschriften informieren und darauf hinweisen, dass nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquellen) zum Erlöschen der Bauartgenehmigungen der Lichtquellen bzw. Scheinwerfer und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen."