Re: Zusatzgarantie abschließen ?!? Was haltet ihr davon...
Verfasst: 8. September 2007 00:32
Ich habe die Garantieverlängerung gerade für 435 Euro abgeschlossen. In den AGBs steht zum Umfang/Ausschluß folgendes:pottwalwelpe hat geschrieben:Nabend.
Ich habe am Freitag meinen neuen Octi II 2.0 TDi beim Händler abgeholt. Er hatte mir nun auch eine Anschlussgarantieversicherung angeboten. In meinem Fall wären es 435 € für weitere 2 Jahre über den VVD. Was wird in den weiteren 2 Jahren eigentlich nicht übernommen von der Versicherung?
II. Umfang der Garantieversicherung
(1) Für Fahrzeuge, deren Erstzulassung zum Zeitpunkt des Schadeneintritts weniger als
5 Jahre zurückliegt und deren Gesamtfahrleistung zu diesem Zeitpunkt unter 100.000 km
beträgt, wird eine Garantie für die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen
Bauteile des im Versicherungsvertrag näher beschriebenen Kraftfahrzeuges mit
Ausnahme der unter Ziffer III. aufgeführten Positionen (Garantieversicherungsausschlüsse)
gewährt.
Eine den Garantiefall auslösende Funktionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn eines oder
mehrere der unter Ziffer II. (1) genannten Teile ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung
innerhalb des Fahrzeuges aufgrund eines technischen Defektes nicht mehr nachkommt.
Funktionsbeeinträchtigungen durch Verschleiß gelten nicht als Defekt im Sinne dieser
Bedingungen.
(2) Für Fahrzeuge, die nicht den unter Ziffer II. (1) genannten Voraussetzungen entsprechen,
wird Garantie für die Funktionsfähigkeit der folgenden Teile gewährt (Baugruppen-
Garantie):
Motor: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von
Kreiskolbenmotoren sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile,
Ölfiltergehäuse, Schwungscheibe/Antriebsscheibe mit Zahnkranz, Zahnriemen/Kette mit
Spannrolle, Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter;
Schalt- und Automatikgetriebe: Getriebegehäuse und alle Innenteile einschließlich
Drehmomentwandler, Steuergerät des Automatikgetriebes;
Achsgetriebe: Achsgetriebegehäuse einschließlich aller Innenteile für Front-, Heck- und
Allradantrieb;
Kraftübertragungswellen: Kardanwellen, Achsantriebswellen und Antriebsgelenke,
mechanische/ elektronische Systeme der Antischlupfregelung (ASR) mit den Teilen:
Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher und Ladepumpe;
elektronische Differenzialsperre (EDS) mit den Teilen: Drehzahlsensoren, elektronisches
Steuergerät, Hydraulikeinheit und EDS-Ventilblock;
Lenkung: Das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, Hydraulikpumpe
mit allen Innenteilen, Steuergeräte für Servolenkung, elektronische Bauteile
der Lenkung, elektrischer Lenkhilfemotor;
Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker und Hydropneumatik, Bremskraftregler,
Anti-Blockier-System (ABS) mit den Teilen: elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit
und Drehzahlfühler, Radbremszylinder der Trommelbremse, Bremskraftbegrenzer,
Vakuumpumpe;
Kraftstoffanlage: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Vergaser, Turbolader, Ladeluftkühler,
elektronische Bauteile der Einspritzanlage, Steuergerät;
Elektrische Anlage: Lichtmaschine mit Regler, elektronische Zündanlage mit Zündkabeln,
Anlasser, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage, Bordcomputer;
Komfortelektrik: Scheibenwischermotor vorn und hinten, Scheinwerferwischermotor,
Heizungsgebläse-, Zusatzlüftermotor, Hupe, Schäden an Steuergeräten, Relais, Schalter,
Fensterhebermotor, Schiebedachmotor, Heckscheibenheizungselement. (Bei allen Teilen
sind Bruchschäden ausgenommen). Zentralverriegelung mit den Teilen: Schalter, Magnetspulen,
Sperrmotoren, Türschlösser, Steuergeräte, (ausgenommen Kabelbäume und
Leitungen), Steuergerät der Wegfahrsicherung;
Klimaanlage: Kompressor, Kondensator, Lüfter, Verdampfer;
Kühlsystem: Wasserpumpe, Wasserkühler, Thermostat, Heizungskühler, Lüfterkupplung,
Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/Thermolüfter, Thermoschalter; Sicherheitssysteme:
Kontrollsystem für Airbag und Gurtstraffer (Steuergerät und Stellring);
Abgasanlage: Lambdasonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem
Ersatz der Lambdasonde.
III. Garantieversicherungsausschlüsse
Die Garantieversicherung leistet nicht:
(1) für
a) Wartung (Teile und Service) und allgemeinen Verschleiß;
b) alle beim Deckungsumfang nicht genannten Teile (vgl. Ziffer II Nr. 2);
c) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind.
(2) für die nachfolgenden Positionen und Bauteile:
a) Alle Rahmen- und Karosserieteile, Cabrio- und Faltverdecke, Glas, Scheinwerfergehäuse,
Beleuchtung innen und außen;
b) Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, -trommel, -scheiben und -klötze, Reifen, Auswuchten
der Räder, Federn und Stoßdämpfer, Luftfedern und Luftfederdämpfer;
c) Batterie, Sicherungen, Glühlampen, Gasentladungslampen;
d) Innen- und Außenverkleidungen, Abdeckungen, Dämpfungen und Polsterung;
e) Luft- , Öl- und Wasserlecks, Windgeräusche, Quietsch- und Klappergeräusche, Lackund
Korrosionsschäden, Undichtigkeiten
f) Test-, Mess- und Einstellarbeiten, Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe,
Gummiteile und Schläuche, Rohrleitungen, Zünd- und Glühkerzen sowie Hilfsmittel
wie Öle, Ölfilter und Frostschutzmittel, es sei denn, sie treten in ursächlichem unmittelbarem
Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden auf (vgl. Ziffer V 3a+b);
g) Auspuffsystem mit Katalysator, Verunreinigung im Kraftstoffsystem;
h) Aufbauten und technische Anbauten bei Nutzfahrzeugen;
i) Nicht werkseitig eingebaute Radio/Kassetten-, CD-Spieler, CD-Wechsler, Antennen und
alle Teile des Sound-Systems sowie Unterhaltungselektronik, Navigationssystem, Telefon
und Freisprecheinrichtung, Audio- und Videosysteme.
(3) für Schäden
a) die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges oder den Einbau
von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht
b) an Kraftfahrzeugen, deren Motorleistung oder Motordrehmoment durch Veränderungen
am Triebwerk oder an der Triebwerkssteuerung gesteigert wurde. (Tuning oder Chip-
Tuning);
c) an Kraftfahrzeugen, die mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung
verwendet oder gewerbsmäßig vermietet werden;
d) an Kraftfahrzeugen, die als Fahrschulwagen, Rettungs- und Polizeifahrzeuge eingesetzt
werden sowie an Kraftfahrzeugen, die auf einen Betrieb des Kraftfahrzeuggewerbes zugelassen
sind;
e) an Kraftfahrzeugen, die nicht der zweijährigen Herstellergarantie ab Erstzulassung unterliegen;
f) an Sonderkraftfahrzeugen, Sonderserien und Fahrzeugen mit werkseitig leistungsgesteigerten
Aggregaten;
(4) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt
einwirkendes Ereignis;
b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten
Gebrauch, Raub oder Unterschlagung; durch unmittelbare Einwirkung von Sturm,
Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion;
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung,
Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe oder durch Kernenergie;
d) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant aus Reparaturauftrag oder aus anderweitiger
Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat;
e) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen
Übungsfahrten entstehen;
f) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten
zulässigen Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde;
g) die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen;
h) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden
mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder, dass
die Sache zur Zeit des Schadens wenigstens behelfsmäßig repariert war;
i) die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind oder zu denen versucht
wurde, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die in einem kausalen Zusammenhang zu
dem Eintritt des Schadens oder der Höhe der Entschädigung stehen.
(5) für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass
a) Eingriffe am Kilometerzähler vorgenommen wurden oder ein Defekt sowie ein Austausch
unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes nicht angezeigt wird;
b) der garantiepflichtige Schaden vor der Reparatur nicht unverzüglich gemeldet und das
Kraftfahrzeug nicht zur Untersuchung der beschädigten Sache bereitgestellt wird, die zur
Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte nicht erteilt werden oder Weisungen
zur Minderung des Schadens nicht befolgt werden;
c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges
nicht beachtet werden.
(6) Tritt durch einen ersatzpflichtigen Schaden ein Folgeschaden an einem nicht versicherten
Bauteil ein, so ist dieser Folgeschaden nicht versichert.
(7) Defekte an einem nicht versicherten Bauteil sind auch dann nicht versichert, wenn dadurch
die Funktionsfähigkeit eines versicherten Bauteils beeinträchtigt wird und dieses
Bauteil selbst nicht defekt ist.