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Re: Ist die Doppelbelegung von Rechnungsposten legitim?

Verfasst: 31. März 2010 17:25
von Magister
Domino hat geschrieben: kein händler/werkstatt darf irgend einen pfand behalten weder handy/ec-karte/perso/führerschein gar nix.
EDIT: sorry auto darf behalten werden
TorstenW hat geschrieben:Moin,
Also Führerschein etc. als Pfand haben wollen/hinterlegen geht mal gar nicht!!!! :motz:
Sie können das Auto als Pfand behalten, bis der volle Rechnungsbetrag bezahlt wurde, alles Andere ist rechtlich gaaanz dunkelgrau!
nö, Auto darf auch nicht behalten werden, Auto hat beispielsweise ca.25000€ Wert - Rechnung 1200€, absolut unangemessen! Ginge nur wenn das Auto ungefähr den Gegenwert der Rechnung darstellt. Mutig sein und mit Anzeige wegen Besitzentziehung drohen. Ebenso alle kommenden Taxifahrten (musst nicht laufen oder Bus nutzen, hattest ja Auto) und Nutzungsausfall in Rechnung stellen. Außerdem wird damit dem Kunden Betrugsabsicht unterstellt - ebenso ein Anzeigegrund, ruhig den Händler auch darauf aufmerksam machen. Funktioniert übrigens auch gut bei dubiosen Abschleppunternehmen. Polizei rufen und Herausgabe des Autos fordern - gleichzeitig Anzeige erstatten. Keine Werkstatt und kein Abschlepper darf heutzutage ausschließlich Barzahlung verlangen. Man kann durchaus auf Rechnung und Überweisung bestehen, weil z.B. grad nicht so viel Geld auf dem Konto ist um die Karte zu nutzen. Dann hat man alle Zeit der Welt, die Sache prüfen zu lassen. Ich bezahle alle Rechnungen ausschließlich per Überweisung und hatte noch nie Probleme. Um Stress zu vermeiden aber auch nie anmerken lassen, dass eventuell nicht oder nicht alles bezahlt werden soll :wink:

Re: Ist die Doppelbelegung von Rechnungsposten legitim?

Verfasst: 31. März 2010 18:24
von TorstenW
Moin,

Sorry, aber in Bezug auf Werkstattrechnungen liegst Du ein bissl daneben.
Guckst Du hier (ADAC): >>Hervorhebungen von mir
  • * Sie müssen die schriftlich vereinbarten Arbeiten vor Ort bezahlen, wenn im Auftrag nichts anderes steht. Haben Sie nicht genügend Bargeld dabei und werden Zahlung per Karte oder Überweisung nicht akzeptiert, darf die Werkstatt Ihren Wagen samt Zulassungsbescheinigung Teil I (früher „Fahrzeugschein“ genannt) als Pfand einbehalten
    * Vermerken Sie auf der Rechnung „Zahlung unter Vorbehalt“. Damit sichern Sie sich Ihre Rechte
    .
    .
    .
    * Nach den Reparaturbedingungen des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) muss die Rechnung bei Abholung des Fahrzeuges bar bezahlt werden – spätestens binnen einer Woche, nachdem die Fertigstellung gemeldet wurde. Kommen hingegen die gesetzlichen Standard-Bedingungen zu Anwendung, ist die Rechnung sofort bei Abnahme und grundsätzlich bar zu bezahlen.
Grüße
Torsten

Re: Ist die Doppelbelegung von Rechnungsposten legitim?

Verfasst: 31. März 2010 20:09
von Magister
kenn ich, aber der ADAC ist nicht das Gericht. Diese haben schon mehrfach auf die sogenannte Verhältnismäßigkeit hingewiesen und zahlreichen Klägern Recht gegeben, deren Fahrzeug von Parkplatzbesitzern und Abschleppunternehmen einbehalten wurde, weil diese die überzogenen Gebühren nicht zahlen wollten. Sämtliche aufgelaufenen Kosten bis zur Wiedererlangung des Fahrzeuges wurde diesen Unternehmen aufgedrückt. Auch Autohäuser sind so schon auf die Nase gefallen. Auf welchen § BGB bezieht sich der ADAC? Er nennt keinen.

>>>Haben Sie nicht genügend Bargeld dabei und werden Zahlung per Karte oder Überweisung nicht akzeptiert<<<

Auch hier gab es eindeutige Urteile wonach einem Kunden neben Bargeld mindestens eine weitere Zahlungsart angeboten werden muss um eine unverhältnismäßige Benachteiligung desselben auszuschließen.

Wie gesagt, Polizei rufen oder einstweilige Verfügung holen und das Auto ist mein.

Wo kämen wir anders auch hin, nicht mal das Bußgeld muss sofort bei der Rennleitung und auch nicht in bar bezahlt werden.

Re: Ist die Doppelbelegung von Rechnungsposten legitim?

Verfasst: 31. März 2010 20:47
von maba
Richtig. Kartenzahlung. Das bietet dir auch jedes AH.
Und nu?

Re: Ist die Doppelbelegung von Rechnungsposten legitim?

Verfasst: 31. März 2010 21:07
von TorstenW
Moin,

Jetzt wirds langsam OT...............

Du darfst nicht die Polizei, eine Werkstatt und ein Abschleppunternehmen in einen Topf werfen!
Der Werkstatt hast Du Dein Auto freiwillig übergeben und sie beauftragt, es zu reparieren, einen Abschlepper (und die Polizei) meistens nicht.
Im Gegensatz zur Werkstatt hat der Abschlepper auch keine Leistung für Dich/in Deinem Auftrag erbracht (wenn Du nicht das Auto hast >>wohin auch immer<< abschleppen lassen).
Wenn die Werkstatt ihre Rechnung (bar) bezahlt haben will und/oder alternativ Bezahlung mit ec Karte akzeptiert, dann zieht das Argument von wegen "nicht genügend Geld auf dem Konto" IMHO nicht mehr.
Da Du auf §§ stehst: §631ff des BGB regeln die Werkverträge.
Und im §641 steht eindeutig: "Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten."

Und im §647 steht:
"Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind."

Würde für mich bedeuten: Wenn der Kunde zickt oder an Statt zu zahlen mit einer einstweiligen Verfügung drohen will, werden ratzbatz die ausgetauschten Teile etc. wieder ausgetauscht und der Kunde kann sehen, wie er sein Auto schnellstmöglich wieder vom Grundstück bekommt. Sonst kostet es Standgebühren. 8)
Auf solche Kunden kann jede ordentlich und seriös arbeitende Werkstatt gerne verzichten. :cry:

Grüße
Torsten

Re: Ist die Doppelbelegung von Rechnungsposten legitim?

Verfasst: 1. April 2010 16:10
von Magister
TorstenW hat geschrieben:Moin,
Und im §647 steht:
"Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind."
das was du schreibst ist ja richtig, bei Sachgerecht erbrachter Leistung. Hier geht es aber um wiederholte fehlerhafte/unnötige Leistungen und anscheinend deutlich überhöhte Rechnungsforderung. In einem solchen Fall kann ich die Rechnung von einem Sachverständigen prüfen lassen und muss, wenn überhaupt, vorerst nur einen Abschlag zahlen.
Nicht so oft DSDS schauen, sondern vielleicht mal Verbraucherschutzmagazine, Akte, Escher oder Recht-Ratgebersendungen. Dort wurden ähnliche Fälle mit Experten beider Seiten schon ausgiebig diskutiert. Mangels Verhältnismäßigkeit darf ein KFZ mit einem vielfachen des Wertes gegenüber der Rechnung nicht einbehalten werden. Das ist Besitzentziehung, Nötigung und/oder Erpressung.
werden ratzbatz die ausgetauschten Teile etc. wieder ausgetauscht
schon wieder so was, auch das darf die Werkstatt nicht, einmal eingebaute Teile dürfen nicht wieder ausgebaut werden. Dabei müsste die Werkstatt mein Auto nämlich ein zweites Mal und diesmal ohne Auftrag anfassen, wozu sie nicht berechtigt ist. Sachbeschädigung!
Auf solche Kunden kann jede ordentlich und seriös arbeitende Werkstatt gerne verzichten.
um eine ordentliche und seriös arbeitende Werkstatt geht es hier in diesem Fall aber wohl eher nicht, (da gäbe es solche Probleme erst gar nicht und diese akzeptieren auch Überweisung) sondern um eine mit ohne Ahnung, wie du selber festgestellt hast.
Und auf solche eine Werkstatt oder eine, die ihre Kunden für dumm verkaufen will, kann jeder ordentliche und seriöse Kunde verzichten.
Wir hatten schon einmal solch Diskussion, damals wolltest du mir verklickern ich würde niemals nie mein Stream loswerden, da könnte ich mich auf den Kopf stellen, von wegen Stand der Technik und so weiter. Nun, auch da hast du dich geirrt, ich habe mittlerweile kostenlos das Stream gegen ein gut funktionierendes Audience getauscht bekommen.

schöne Ostern

Re: Ist die Doppelbelegung von Rechnungsposten legitim?

Verfasst: 1. April 2010 21:02
von TorstenW
Moin,

Du bist mein Held! :roll:

Grüße
Torsten