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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 23. Oktober 2013 20:41
von L.E. Octi
Ich werd wohl 2014 doch mal ein Seminar bei Herrn Faulhaber in der WTI buchen müssen. Dann kann ich Sie im Anschluss sehen. Wird dann auch nicht so "trocken". :rofl:

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 24. Oktober 2013 09:49
von Black RS
Nasenbaer hat geschrieben:Bisschen weit weg...
:D

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 17. Dezember 2013 12:25
von Black RS
Nur so ...
Kfz-Steuer | Neuer Ansprechpartner ab 2014 (BMF)


Die Zollverwaltung wird spätestens ab dem 1.7.2014 neuer Ansprechpartner für die Kraftfahrzeugsteuer sein.
Hintergrund: Die Kraftfahrzeugsteuer wurde bislang von den Ländern erhoben und verwaltet. Zum 1.7.2009 wurde die Ertrags- und Verwaltungshoheit der Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund übertragen.

Hierzu wird weiter ausgeführt:
◾Bis längstens zum 30.6.2014 üben die Landesfinanzbehörden die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer aus. Danach ist die Zollverwaltung für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Ansprechpartner zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" sind künftig die Hauptzollämter.
◾Aufgrund des großen Umfangs der Daten von etwa 58 Millionen Fahrzeugen wird die Aufgabenüberleitung schrittweise ab dem ersten Quartal 2014 erfolgen: Die Daten werden in ein neues, automatisiertes Verfahren der Zollverwaltung übernommen.
◾Das Internetangebot der Zollverwaltung wird ab Beginn des Jahres 2014 darüber informieren, ab wann konkret in den jeweiligen Bundesländern die Zollverwaltung Ansprechpartner in Angelegenheiten der Kraftfahrzeugsteuer sein wird und welches Hauptzollamt dann zuständig ist.
◾Erteilte Kraftfahrzeugsteuerbescheide behalten ihre Gültigkeit.
◾Auch bereits gewährte Vergünstigungen müssen daher nicht neu beantragt werden. Bisherige Verwaltungsvereinfachungen werden weitgehend übernommen.
◾Die bisherige Steuernummer bleibt als Bezug für etwaige Rückfragen oder Korrespondenz erhalten.
◾Die Zollverwaltung wird zunächst intern neue Steuernummern vergeben.
◾Fragen zur Kraftfahrzeugsteuer bis 2014 sind weiterhin an die bisher zuständigen Finanzämter zu richten.

Hinweis: An- und Ummeldungen, Halterwechsel sowie Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind wie bisher bei den Zulassungsbehörden vorzunehmen.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 17. Dezember 2013 12:28
von Black RS
Andere Änderungen ab dem 01.01.2014
Tabaksteuer | Mengenbeschränkungen für Zigaretten (BMF)


Ab dem 1. Januar 2014 sind nur noch 300 Zigaretten aus Polen, Bulgarien, Ungarn, Lettland, Litauen und Rumänien steuerfrei.

Ab dem 1. Januar 2014 dürfen Privatpersonen für ihren eigenen Bedarf aus Polen, Bulgarien, Ungarn, Lettland, Litauen und Rumänien statt der bisher möglichen 800 Zigaretten nur noch 300 Zigaretten nach Deutschland mitbringen. Wer mehr als die steuerfreien 300 Zigaretten dabei hat, muss für die darüber hinaus gehenden Mengen die fällige Tabaksteuer nachzahlen. Der Zoll stellt diese Zigaretten zudem sicher. Bei falschen Angaben über die tatsächliche Menge an mitgebrachten Zigaretten drohen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen.

Hintergrund ist eine Regelung im Tabaksteuergesetz, die auf europäisches Recht zurückgeht. Danach ist es möglich, die Anzahl der steuerfreien Zigaretten aus Ländern zu beschränken, die zum 1. Januar 2014 die EU-weiten Mindeststeuersätze nicht einhalten. Für das Erreichen dieser Voraussetzungen wurde diesen Ländern eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2017 eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist beziehungsweise bei einem vorzeitigen Erreichen der Voraussetzungen können wieder 800 Zigaretten steuerfrei mitgebracht werden.
Sozialrecht | Neuerungen im Bereich Gesundheit und Pflege (BMG)

Zum 1. Januar 2014 treten im Bereich Gesundheit und Pflege einige Änderungen in Kraft. Die Änderungen im Überblick:

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Das Gesetz modernisiert die Ausbildung zum Rettungsassistenten grundlegend und passt sie aktuellen Anforderungen an. Die Ausbildungsdauer wird von zwei auf drei Jahre verlängert. Die Neuregelung enthält eine umfassende Beschreibung des Ausbildungsziels und definiert Qualitätsanforderungen an die Schulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung. Die Berufsbezeichnungen "Notfallsanitäterin" und "Notfallsanitäter" werden eingeführt. Das Ausbildungsziel legt fest, über welche Kompetenzen die Berufsangehörigen verfügen müssen, um kritischen Einsatzsituationen gerecht zu werden. Neu ist auch ein Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung über die gesamte Ausbildungsdauer.

Ergänzt wird das Notfallsanitätergesetz durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Sie bestimmt u.a. die Inhalte der Regelausbildung und die staatliche Prüfung, aber auch das Nähere zur Durchführung der Anerkennungsverfahren bei ausländischen Berufsqualifikationen.

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in den Heilberufen des Bundes

Die Regelungen betreffen Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe, die ihre Qualifikationen im Ausland (EU- und Drittstaaten) erworben haben und ihren Beruf in Deutschland ausüben wollen. Für die Anerkennungsverfahren, die von den Ländern durchzuführen sind, werden bundeseinheitliche Vorgaben in den Approbations-, bzw. Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der einzelnen Berufe gemacht.
Insbesondere werden die Inhalte für durchzuführende Eignungs- oder Kenntnisprüfungen festgelegt. Hierbei wird besonderer Wert auf die Überprüfung der praktischen Kompetenzen gelegt, um die Qualität der Patientenversorgung sicherzustellen. So beinhalten die Prüfungen von Ärztinnen und Ärzten beispielsweise eine Patientenvorstellung.

Sprachtests sind nicht vorgeschrieben. Die Bundesländer müssen aber prüfen, ob Ausländer die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse haben. Gemäß einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz wollen die Länder gemeinsam einheitliche Verfahren zur Überprüfung der Sprachkenntnisse von Ärztinnen und Ärzten aus dem Ausland entwickeln.

Artikel vier in der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Durch die Änderung wird der schriftliche Teil des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung – unter Beibehaltung von Inhalt und Aufbau dieser Prüfung – vor das Praktische Jahr verlegt. Dieser Teil der Ärztlichen Prüfung war bei den Studierenden als so genanntes „Hammerexamen“ in die Kritik geraten, weil er bislang am Ende des sechsjährigen Studiums nach dem Praktischen Jahr zusammen mit dem schriftlichen Teil durchgeführt wird. Zudem werden die Prüfungsteile des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu eigenständigen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung ausgestaltet. Nach der praktischen Ausbildung im Praktischen Jahr absolvieren die Studierenden damit den mündlich-praktischen Teil des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung als neuen Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Die Prüfungsphasen werden damit besser den jeweiligen Lernphasen zugeordnet.

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Eine am 1. Januar 2014 wirksam werdende Regelung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes vom Oktober 2012 kann Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung helfen: Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind. Sie sollen insbesondere auf den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze sowie den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken hinweisen. Ob und welche Regelungen ein Pflegeheim hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie der Arzneimittelversorgung getroffen hat, kann ein wichtiges Auswahlkriterium bei der Suche nach einer Pflegeeinrichtung sein. Die Pflegekassen haben daher sicher zu stellen, dass diese Informationen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Null

Die Bundesregierung geht davon aus, das die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen in Höhe von 199,6 Mrd. Euro im Jahr 2014 durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds im Durchschnitt vollständig gedeckt werden. Damit wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der die Grundlage für den steuerfinanzierten Sozialausgleich ist, bei Null liegen.

Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Pflichtversicherungsgrenze) der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab dem 1. Januar 2014 auf 53.550 Euro. (2013: 52.200 Euro). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einer privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert waren, steigt auf 48.600 Euro (2013: 47.250 Euro). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zur Feststellung der Versicherungspflicht heranzuziehen.

Die Beitragsbemessungsgrenze für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 48.600 Euro (2013: 47.250 Euro), bzw. monatlich 4.050 Euro (2013: 3.937,50 Euro).

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, etwa für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, erhöht sich auf monatlich 2,765 Euro (2013: 2.695 Euro). Die genannten Rechengrößen gelten auch für die soziale Pflegeversicherung.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Pressemitteilung v. 5.12.2013

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 23. Dezember 2013 12:19
von Black RS
:o :o :o
Einkommensteuer | Kosten für Entfernung überstehenden Fettgewebes (FG)


Aufwendungen für die ambulant operative Entfernung überstehenden Fettgewebes (Liposuktion) infolge eines Lip-/Lymphödems, die damit zusammenhängenden Fahrtkosten sowie die im Zuge der Operation entstandenen Medikamentenkosten können als medizinisch indizierte Krankheitskosten zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sein (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 14.8.2013 - 5 K 238/12).

Sachverhalt: Die 1968 geborene, 168 cm große und 63 kg schwere Klägerin klagte über Schwellung und Schmerzen der unteren Extremitäten, die schon seit Jahren bestünden und mit der Zeit an Stärke zugenommen hätten. Es wurde ein Lip-/Lymphödem beider Beine diagnostiziert. Der Klägerin wurde bestätigt, dass es bei der Erkrankung der Klägerin darauf ankomme, eine frühzeitige Behandlung einzuleiten um Folgeschäden zu vermeiden. Da sich gezeigt habe, dass eine alleinige Therapie mit Lymphdrainagen und Kompression nicht zum Erfolg geführt habe, solle auch an operative Maßnahmen gedacht werden. Ergänzend führte Dr. B aus, dass bei aktiver sportlicher Betätigung Schmerzen in den Fettpolstern angegeben worden seien, ohne dass bei der Klägerin eine Übergewichtigkeit vorgelegen habe. Er habe eine Lipohyperplasie vom Typ 1b festgestellt. Dabei handelte es sich um eine Fettanlagestörung, die symmetrisch auftrete und bei Frauen meist nach hormonellen Umstellungen beginne und durch einen chronischen Verlauf gekennzeichnet sei. Die Störung sei grundsätzlich nicht diätetisch behandelbar. Die krankhaft vermehrten Fettzellen blieben erhalten und würden durch Quetschung der Lymphbahnen, der Blutgefäße und Nerven zur Entwicklung von Beschwerden führen. Am 17. Oktober 2011 wurde die Operation durchgeführt. Den dafür anfallenden Betrag in Höhe von 5.500 € entrichtete die Klägerin in bar. Die Kosten der Behandlung wurden, auch nicht teilweise, von dritter Seite ersetzt. Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung auch im Einspruchsverfahren. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:
◾Von einer nach § 33 EStG berücksichtigungsfähigen Krankheit ist auszugehen, wenn es sich nicht um einen allenfalls als missbeliebigen anzusehenden Zustand handelt, sondern um einen anormalen Zustand, der Störungen oder Behinderungen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen von solchem Gewicht zur Folge hat, dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf.
◾Liegt eine Krankheit in diesem Sinne vor, entscheidet allein der Steuerpflichtige, welche Aufwendungen er für die Linderung seiner Krankheit trägt. Berücksichtigungsfähig sind allerdings nur solche Aufwendungen, die medizinisch indiziert sind, also diejenigen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt ist.
◾Die Liposuktion dient ausschließlich der Therapie der durch die bei der Klägerin vorliegenden Lipohyperplasie vom Typ 1b verursachten Beschwerden und ist medizinisch notwendig.
◾Insbesondere schieden für die Vornahme des Eingriffs kosmetische Motive der Klägerin aus.
◾Im konkreten Einzelfall steht der Zwangsläufigkeit nicht entgegen, dass die gesetzlich krankenversicherte Klägerin vor der Durchführung der Operation nicht versucht hat, eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung durch die Versicherung zu erreichen.
◾Die Klägerin hatte keine Veranlassung, über eine Kostenerstattung oder Kostenübernahme durch Dritte nachzudenken. Ihr ist zu einer Liposuktion geraten worden, obgleich diese Behandlungsmöglichkeit nicht im GKV-System vorgesehen war.
◾Tatsächlich hat es sich bei der Liposuktion um eine neue Behandlungsmethode gehandelt, für die bis dato keine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses bezüglich des diagnostischen und therapeutischen Nutzens vorlag. Für neuartige Behandlungsverfahren gilt im Bereich der ambulanten Versorgung ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. Urteil des Hessischen LSG v. 5.2.2013 - L 1 KR 391/12).
◾Dies bedeutet, dass die Klägerin gegen die gesetzliche Krankenversicherung keinen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten für die ambulant durchgeführte Liposuktion hatte.
◾Die Klägerin auf den Weg zu verweisen, vor einer steuerlichen Geltendmachung der Kosten eine Kostenübernahme in einem ggf. mehrere Jahre andauernden Verfahren vor dem Sozialgericht zu erstreiten, hielt der Senat vorliegend für nicht zumutbar.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 14. Januar 2014 11:22
von Black RS
Einkommensteuer | Streit um Steuer für Privatdarlehen (NVL)


Auch Privatpersonen müssen auf Zinseinnahmen Steuern zahlen, wenn sie Darlehen vergeben. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) hin. Steuerpflichtige sollten aber aufpassen: Umstritten ist oft die Höhe des Steuersatzes.

Hintergrund: Seit 2009 unterliegen alle Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Dies gilt grds. auch, wenn private Personen Kredite vergeben. In bestimmten Fällen wird für die Zinseinnahmen allerdings der oft höhere persönliche Steuersatz fällig. Dies kann eine Steuer von bis zu 45 Prozent bedeuten! Außerdem wird in diesen Fällen kein Sparerpauschbetrag berücksichtigt.

Hierzu führt der NVL weiter aus:
◾ Die oft höhere Besteuerung gilt, wenn der Kredit an „nahestehende Personen“ vergeben wird, etwa bei Darlehen unter Familienangehörigen. Als zweites Kriterium muss der Angehörige die Zinszahlungen steuerlich absetzen können. Das trifft beispielsweise zu, wenn ein Vater der Tochter ein Darlehen gewährt und die Tochter damit eine vermietete Wohnung renoviert. Für die Zinseinnahmen des Vaters ist dann der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen.
◾ Ob diese steuerliche Schlechterstellung von Angehörigen jedoch mit dem Grundgesetz vereinbar ist, prüft derzeit der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 44/13).
◾ Darüber hinaus hat das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 718/13 E) entschieden, dass nicht jedes „Näheverhältnis“ zwischen zwei Personen die günstige Abgeltungsteuer ausschließt. Im zugrundliegenden Fall hatten sich zwei Berufskollegen untereinander ein Darlehen gewährt. Nach Würdigung des Sachverhalts betrachtete das Gericht die Beteiligten nicht als „nahestehend“ (s. hierzu NWB-Nachricht v. 10.10.2013).

Hinweis: Steuerpflichtigen, die wegen eines Darlehens an Angehörige eine höhere Steuer als 25 Prozent zahlen sollen, empfiehlt der NVL, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und auf das genannte Aktenzeichen des BFH Bezug zu nehmen. Damit bleibt der Fall „offen“, bis die Gerichte abschließend über die Rechtmäßigkeit der Höherbesteuerung von Angehörigendarlehen entschieden haben.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 4. Februar 2014 15:38
von Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 9. Februar 2014 12:46
von Black RS
Einkommensteuer | Maßgebliche Straßenverbindung bei Benutzungsverboten (BFH)


Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist diejenige Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann. Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf (BFH, Urteil v. 24.9.2013 - VI R 20/13; veröffentlicht am 5.2.2014).

Sachverhalt: Streitig ist die für die Entfernungspauschale maßgebliche Straßenverbindung, wenn die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mautpflichtig ist und mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich benutzten Verkehrsmittel (hier: Moped) straßenverkehrsrechtlich nicht befahren werden darf.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:
◾ Als "Straßenverbindung" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf öffentlichen Straßen i.S. des § 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen, zugrunde zu legen.
◾ Dies gilt auch dann, wenn diese über eine Bundesstraße führt, die gemäß § 18 der Straßenverkehrsordnung nur von Fahrzeugen befahren werden darf, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.
◾ Denn die "kürzeste Straßenverbindung" ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen.
◾ Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung ist auch nicht allein deshalb "offensichtlich verkehrsgünstiger", weil die kürzeste Straßenverbindung nicht mit dem vom Steuerpflichtigen gewählten Verkehrsmittel befahren werden darf. Vielmehr müssen die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein, unter denen eine Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anzusehen ist.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 9. Februar 2014 12:53
von Black RS
Einkommensteuer | Sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer aufteilbar? (BFH)


Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des BFH hält eine solche Aufteilung für möglich und hat diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 21.11.2013 - IX R 23/12; veröffentlicht am 5.2.2014).

Hintergrund: Fraglich war im Streitfall die Rechtsfrage, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH sowie nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung ist jedoch unschädlich (vgl. hierzu BMF, Schreiben v. 2.3.2011, BStBl 2011 I S. 195, Rn. 3). Ob an dieser Auffassung nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise (BFH, Beschluss v. 21.9.2009 - GrS 1/06) noch festgehalten werden kann, war zuletzt mehrfach in Frage gestellt worden (vgl. z.B. NWB-Nachricht v. 1.8.2013).

Sachverhalt: Der Kläger des Ausgangsverfahrens bewohnt ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein - mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes - sog. „häusliches“ Arbeitszimmer befindet. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltet der Kläger zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Kläger bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt hat die Kosten nicht zum Abzug zugelassen, da sog. gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abgezogen werden dürften.

Hierzu führte der BFH weiter aus:
◾ Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hat der Kläger nachweislich das Arbeitszimmer zu 60% zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt.
◾ Das Finanzgericht hat daher entschieden, dass der Kläger 60% des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Es wendet damit die Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 2009 (BFH-Az. GrS 1/06), wonach für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer an.
◾ Der vorlegende IX. Senat folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach (anteilig) steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist nach Maßgabe der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG abzugsfähig.

Hinweis: Der Große Senat tritt nur zusammen, wenn er von einem Senat des BFH angerufen wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn der vorlegende Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Darüber hinaus ist - ohne dass eine Abweichung von einem anderen Senat vorliegt - eine Vorlage auch möglich, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären ist. Der Große Senat hat elf Mitglieder und trifft eine für den vorlegenden Senat verbindliche Entscheidung.
Anmerkung von mir:

Der Vorlagebeschluss ist von weitreichender Bedeutung.

Folgt der Große Senat dieser Auffassung, dann wird dies weitere Fragen aufwerfen, die der vorlegende IX. Senat ausdrücklich ausgeblendet hat. Nämlich die Frage der Behandlung der sog. Arbeitsecke im Wohnzimmer und das immer noch umstrittene Problem der Bilanzierung mit der Folge der Erfassung aller stillen Reserven des Wirtschaftsguts Arbeitszimmer, für das die Aufwendungen gar nicht oder nur teilweise abzusetzen waren.

Ich kann euch nur dazu raten, entsprechende Fälle offen zu halten und – soweit ihr davon betroffen seid – die genannten Fragen zum Gegenstand eurer Einkommensteuererklärung(en) zu machen.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 9. Februar 2014 13:59
von digidoctor
Sind Lehrer grundsätzlich anders bewertet?