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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 10. Februar 2014 09:31
von Black RS
Nein. Bei Lehrern wird nur fiktiv angenommen, dass sie in der Anstalt keinen festen eigenen Arbeitsplatz haben und daher wird ihnen das Arbeitszimmer quasi nachweislos anerkannt - bis 1.250 EUR p.a.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 10. Februar 2014 09:57
von TorstenW
Moin,

sorry für OT: "... in der Anstalt......" Herrlich! :lol:

Grüße
Torsten

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 10. Februar 2014 10:25
von Black RS
Gerne :wink:

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 17. Februar 2014 15:16
von Black RS
Arbeitsrecht | Nutzung eines Betriebsparkplatzes kraft betrieblicher Übung (LAG)

Ein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes (hier: Großparkplatz eines Klinikums) besteht jedenfalls dann nicht kraft betrieblicher Übung, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer auch bei einer jahrelangen kostenlosen Nutzung des Betriebsparkplatzes nicht berechtigterweise davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch künftig kostenlose Parkplätze bereitstellen (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.1.2014 - 1 Sa 17/13).

Hintergrund: Als betriebliche Übung bezeichnet man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen dürfen, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Das Verhalten des Arbeitgebers wird als ein stillschweigendes Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrags verstanden, das vom Arbeitnehmer durch Entgegennahme ebenfalls stillschweigend angenommen wird (sog. Vertragstheorie). Grundsätzlich verfügt die betriebliche Übung zudem über ein sog. kollektives Element. Das heißt, dass sich das Verhalten des Arbeitgebers grds. auf eine Vielzahl Beschäftigter oder zumindest mehrere Arbeitnehmer bezieht (s. hierzu Heltzel in NWB 38/2012 S. 3096).

Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen kostenfreien Parkplatz auf dem Parkplatz des Klinikums zur Verfügung zu stellen. Bis zu einer im Jahr 2011 beginnenden Neubau- und Umbaumaßnahme standen auf dem Klinikgelände insgesamt 558 Stellplätze zum Parken auf verschiedenen Parkplätzen und einem Parkdeck zur Verfügung. Die Parkplätze und das Parkdeck konnten von Patienten, Besuchern und Mitarbeitern genutzt werden. Für die Nutzung erhob die Beklagte kein Entgelt. Zuge der Neu- und Umbaumaßnahme entfielen die bisherigen 558 Stellplätze. Die Beklagte richtete jedoch auf dem Klinikgelände insgesamt 634 neue Stellplätze ein. Auch diese werden den Patienten, Besuchern, Anwohnern und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Ein gesondert ausgewiesener Parkbereich für Mitarbeiter existiert nicht. Seit der offiziellen Inbetriebnahme der neuen Parkplatzanlage erhebt die Beklagte für das Abstellen von Fahrzeugen ein Entgelt. Die Zufahrt wird durch eine Schranke und ein elektronisches Bezahl- und Öffnungssystem (Erwerb einer Parkkarte) geregelt. Die Beklagte erhebt von den Arbeitnehmern pro Stunde eine Parkgebühr in Höhe von € 0,10, eine Tagespauschale von maximal € 0,70 und für eine Monatskarte ca. € 12,00. Von Besuchern, Patienten und Anwohnern werden pro angefangene Stunde € 1,50 verlangt.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:
◾ Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus einer betrieblichen Übung. Der Kläger durfte nämlich berechtigterweise nicht davon ausgehen, die Beklagte werde ihm auch künftig die kostenfreie Nutzung der klinikeigenen Parkplätze gestatten.
◾ Der Arbeitgeber ist grds. nicht verpflichtet, für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer Parkplätze bereitzuhalten. Insoweit verhält es sich nicht anders als bei der Bereitstellung von betriebseigenen Sozialeinrichtungen wie Kantinen, Kindergärten und Unterstützungskassen.
◾ Deren Einrichtung kann weder der einzelne Arbeitnehmer noch der Betriebsrat erzwingen. Zwar begehrt der Kläger "nur", dass ihm der Arbeitgeber dann, wenn er weiterhin auf freiwilliger Basis Parkmöglichkeiten zur Verfügung stellt, die Nutzung für die Arbeitnehmer kostenfrei ermöglicht. Dabei verkennt der Kläger aber, dass die Beklagte nicht etwa für ein bereits bestehendes Parkgelände Parkgebühren erhoben, sondern dies erst nach einer aufwändigen Umgestaltung des Parkgeländes getan hat.
◾ Die bisher vorhandenen 558 Stellplätze fielen ersatzlos weg. Stattdessen richtete die Beklagte 634 neue Stellplätze ein, um den Neubau eines Klinikgebäudes zu verwirklichen. Der Parkraum war zu einem „teuren“ Gut geworden.
◾ Unter diesen Umständen konnten die Beschäftigten nicht erwarten, dass ihnen die Parkplatznutzung auch weiterhin kostenfrei eingeräumt werde. Die Beschäftigten der Beklagten mussten davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bei der Schaffung neuer Parkmöglichkeiten zumindest in einem gewissen Umfang eine Gegenleistung erhebt.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 17. Februar 2014 15:32
von Black RS
Einkommensteuer | Steuerpflicht von Erstattungszinsen (BFH)


Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt - auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung - nicht gegen die Verfassung. Erstattungszinsen sind keine außerordentlichen Einkünfte i.S. von § 34 EStG (BFH, Urteil v. 12.11.2013 - VIII R 36/10; veröffentlicht am 12.2.2014).

Hintergrund: Erstattungszinsen i.S. von § 233a AO gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Sätze 1 und 3 EStG i.d.F. des JStG 2010) und unterliegen als solche der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG). § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 gilt für alle Fälle, in denen die Steuer im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht bestandskräftig festgesetzt war (§ 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 2006 zugeflossene Erstattungszinsen (§ 233a AO) Einnahmen aus Kapitalvermögen sind und ob für sie die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG gilt. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die Erfassung der Erstattungszinsen als Kapitaleinnahmen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verfassungswidrig ist. Zumindest müsse der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG angewendet werden.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:
◾ Die in § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 angeordnete Rückwirkung ist verfassungsrechtlich zulässig.
◾ Auch wenn man abweichend von den Gesetzesmaterialien in der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 keine Klarstellung sieht, sondern davon ausgeht, dass die Anwendungsvorschrift eine echte Rückwirkung für bereits abgeschlossene Erhebungszeiträume bedeutet, hält die Vorschrift einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung stand.
◾ Denn in der Rechtsprechung des BVerfG sind Fallgruppen anerkannt, in denen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot durchbrochen ist. So tritt das Rückwirkungsverbot bspw. dann zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 101, 239, 263; Nichtannahmebeschluss des BVerfG in HFR 2009, 187).
◾ So liegt der Fall hier: Ein Vertrauenstatbestand hätte sich allenfalls ab Veröffentlichung des BFH-Urteils v. 15.06.2010 - VIII R 33/07 entwickeln können, mit dem die bis dahin langjährige Rechtsprechung geändert wurde.
◾ Vorliegend fehlt es jedoch im Hinblick auf den relativ kurzen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung dieses Urteils (am 8.9.2010) und dem Inkrafttreten des JStG 2010 (am 14.12.2010) an der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens in den Fortbestand der Rechtsprechungsänderung, zumal in diese Zwischenzeit keine schutzwürdigen Vermögensdispositionen der Kläger fielen.
◾ Auch eine ermäßigte Besteuerung kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Erstattungszinsen nicht um außerordentliche Einkünfte i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 EStG handelt: Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen), ist nicht erfüllt, da die Leistung von Erstattungszinsen unabhängig davon erbracht wird, ob dem Steuerpflichtigen Einnahmen entgangen sind oder entgehen.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 18. Februar 2014 09:30
von Black RS
Vergelt´s Gott!
Einkommensteuer | Spende an den Papst (FG)


Eine Spende, die direkt an den Papst geleistet wird, kann in Deutschland nicht steuermindernd berücksichtigt werden (FG Köln, Urteil v. 15.1.2013 - 13 K 3735/10; Revision zugelassen).

Hintergrund : Ein Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG setzt u.a. voraus, dass die Zuwendungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem EU-Mitgliedstaat in einem EWR-Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde, geleistet werden.

Sachverhalt: Geklagt hatte eine Steuerberatungs-GmbH, deren Geschäftsführer im Rahmen einer Generalaudienz dem Papst persönlich einen Scheck über 50.000 € übergeben hatte. Hierfür erhielt die GmbH eine Spendenbescheinigung, die als Aussteller den "Staatssekretär seiner Heiligkeit" und als Ausstellungsort den Vatikan auswies. Das Finanzamt sah nicht die katholische Kirche Deutschland sondern den Vatikanstaat als Empfänger der Zuwendung an und versagte den Spendenabzug. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:
◾ Eine Spende ist nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen ist.
◾ Diese Voraussetzungen sind bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt.
◾ Denn als Empfänger der Zuwendung kommen vorliegend nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht.
◾ Und diese sind allesamt im Vatikan ansässig - der Vatikan jedoch gehört weder der EU noch dem EWR an.
◾ Auch verstößt die Versagung des Spendenabzugs nicht gegen die Vorschriften über die Kapitalverkehrsfreiheit.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 21. Februar 2014 09:03
von Black RS
Och nöö! Das mit dem Schornsteinfeger ist doch totaler Verwaltungsmist ...
Einkommensteuer: Handwerker und Putzfrau von der Steuer absetzen (BdSt NRW)

Der Bund der Steuerzahler NRW informiert über wichtige Änderungen, die sich durch das neue BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a EStG ergeben haben.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:• In seinem Schreiben v. 10.1.2014 stellt die Verwaltung klar, dass es den Steuerbonus für Arbeiten außerhalb des Grundstücks nicht gibt. Dies hatte das FG Berlin-Brandenburg jedoch bereits anders entschieden. Danach sind auch Kosten für den Winterdienst oder das Legen eines Wasseranschlusses vor dem Grundstück begünstigt. Der Steuerbonus endet nicht an der Grundstücksgrenze! Weigert sich das Finanzamt, diese Kosten anzuerkennen, sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf die entsprechenden Verfahren beim Bundesfinanzhof hinweisen (Az.: VI R 55/12 und VI R 56/12).

• Ebenfalls neu geregelt wurde der Steuerbonus bei Schornsteinfegerleistungen. Bisher wurden die Kosten für den Schornsteinfeger komplett als begünstigte Leistung angesehen. Ab diesem Jahr gibt es den Steuerabzug nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Für Mess- oder Überprüfungsarbeiten und die Feuerstättenschau gibt es den Steuerbonus nicht mehr. Aber Achtung: Die Aufteilung gilt erst für Arbeiten, die im Jahr 2014 durchgeführt werden.

• Nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung zählen Kosten für die Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche eines Heims oder Wohnstifts und das Servieren der Speisen im gemeinsamen Speisesaal zu den begünstigten Leistungen. Bislang hatte sich die Finanzverwaltung trotz steuerzahlerfreundlicher Urteile geweigert, diese haushaltsnahen Dienstleistungen bei der Steuer zu berücksichtigen. Jetzt hat sie eingelenkt.

•Zu guter Letzt noch ein Tipp vom BdSt: Aufwendungen für Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt. Besteht aber bereits ein Haushalt, gibt es den Steuerbonus trotzdem. Daher ist es ratsam, erst in das neue Haus einzuziehen und dann Carport, Garage oder Gartenzaum errichten zu lassen.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 3. März 2014 13:01
von Black RS
Finanzverwaltung | Neuer Service - Die vorausgefüllte Steuererklärung (FinMin)

Ab sofort stellt die Finanzverwaltung für die Erledigung der Einkommensteuererklärung die vorausgefüllte Steuererklärung zur Verfügung. Die Finanzverwaltung übermittelt hierbei die bereits im Finanzamt vorhandenen persönlichen steuerrelevanten Daten auf elektronischem Wege. Alle notwendigen Informationen rund um den Service sind auf der Internetseite der Finanzverwaltung unter elster.de verfügbar.

Hintergrund: Bei der vorausgefüllten Steuererklärung handelt es sich nicht um einen Festsetzungsvorschlag, sondern um eine Informationsmöglichkeit mit zusätzlicher Ausfüllhilfe. Die Einführung der vorausgefüllten Steuererklärung soll nach der Intention der Finanzverwaltung nicht den Bedarf an steuerlicher Beratung verringern. Vielmehr sollen sich die steuerberatenden Berufe durch den Service bereits vor Erstellung der Steuererklärung über die dem Finanzamt vorliegenden Daten informieren können und fehlerhafte Angaben bereits im Vorfeld durch eine Kontaktaufnahme beim Datenübermittler (z.B. Arbeitgeber, Krankenversicherung) bereinigen können. Durch die Kenntnis über die bei der Steuerverwaltung vorliegenden elektronische Daten (eDaten) kann nachträglicher Korrekturaufwand in der Kanzlei vermieden werden. Mit dem Einsatz der vorausgefüllten Steuererklärung Anfang 2014 sollen zunächst folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:
◾ vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen
◾ Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen
◾ Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
◾ Vorsorgeaufwendungen (z.B. Riester- oder Rürup-Verträge)

Nach dem Start der vorausgefüllten Steuererklärung soll der Datenumfang stufenweise erweitert werden.

Hierzu wird weiter ausgeführt:
◾ Aufgrund der gesetzlichen Übermittlungsfristen stehen allerdings viele Daten nicht unmittelbar am 1. Januar sondern erst ab dem 28. Februar zur Verfügung. Die Daten können folglich auch erst nach der Übermittlung Ihnen oder Ihrem Mandanten zum Abruf bereitgestellt werden.
◾ Alle oben aufgeführten Informationen werden ab dem Veranlagungszeitraum 2012 gesammelt. Die Daten werden jeweils vier Jahre zum Datenabruf angeboten und nach Zeitablauf wieder gelöscht.
◾ Bereits jetzt ist der Abruf der Daten rund um die Uhr, sieben Tage die Woche und auch nach Abgabe der jeweiligen Einkommensteuererklärung wiederholt möglich sein.
◾ Für die Nutzung der vorausgefüllten Steuererklärung stehen sowohl die Dienste der Steuerverwaltung (http://www.elster.de) als auch die Dienste kommerzieller Softwareanbieter zur Verfügung.
◾ Sofern die Daten im Sinne einer Ausfüllhilfe im Steuerformular verwendet werden sollen, können diese unverändert übernommen oder manuell per Eingabe geändert bzw. gelöscht werden.
◾ Von der Steuerverwaltung kann bei anschließender elektronischer Übermittlung nicht nachvollzogen werden, ob und in welchem Umfang abgerufene Daten verwendet oder neu eingegeben wurden. Da die Steuerverwaltung keine Kenntnis über die Anzahl und Vollständigkeit der an sie zu übermittelnden Daten hat (wie z.B. Lohnsteuerbescheinigungen von mehreren Arbeitgebern zu einem Steuerfall), bleibt es auch bei Nutzung der vorausgefüllten Steuererklärung Aufgabe, die Daten der Steuererklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und ggf. entsprechende Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 21. März 2014 15:53
von Black RS
:o
Gesetzgebung: Vereinfachung des Steuerrechts (Bundesrat)

Der Bundesrat schlägt in einem am 14.3.2014 beschlossenen Gesetzentwurf mehrere Einzelmaßnahmen vor, um das Steuerrecht zu vereinfachen.

Unter anderem will er Erleichterungen beim Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer durchsetzen. Zudem möchten die Länder eine Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags, die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren und Vereinfachungen beim Nachweis von Pflegekosten erreichen. Die Vorschläge enthalten auch Maßnahmen, die einerseits vereinfachend wirken, andererseits aber durch Subventionsabbau zur Gegenfinanzierung beitragen.

Hinweis: Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung übermittelt. Diese leitet ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiter und legt dabei ihre Auffassung dar. Der Beschluss entspricht einem Gesetzentwurf, den der Bundesrat bereits im Dezember 2012 in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser ist wegen des Ablaufs der 17. Wahlperiode jedoch der Diskontinuität unterfallen.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 14. April 2014 15:34
von Black RS
Nur so zur Info:
Kfz-Steuer | Übergang der Ertrags- und Verwaltungshoheit auf den Bund (BMF)


Das BMF hat im Hinblick auf das Ende der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Landesfinanzbehörden diverse Verwaltungsanweisungen zur Ausführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes aufgehoben (BMF, Schreiben v. 3.4.2014 - IV D 4 - S 6200/09/10001 :001).

Hierzu führt das BMF weiter aus: Gemäß § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes endet die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe zum 30.6.2014. Aus diesem Grund hebe ich meine Anordnung vom 1.7.2009, wonach die von den obersten und mittleren Finanzbehörden der Länder bis zum 30.6.2009 zur Ausführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erlassenen Verwaltungsanweisungen bis auf weiteres anzuwenden waren, mit Wirkung vom 1.7.2014 auf.

Des Weiteren werden folgende Schreiben mit Wirkung vom 1.7.2014 aufgehoben:
◾ Schreiben v. 8.1.1980 - IV A 4 - S 6100-7/79 II,
◾ Schreiben v. 15.10.2010 - IV D 4 - S 6104/08/10001,
◾ Schreiben v. 9.11.2012 - IV D 4 - S 6118/08/10001.

Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.