Nützliche Steuerhinweise:

Allgemeines zum Thema Forum, Auto, Skoda
Benutzeravatar
Black RS
Erbsenzähler
Beiträge: 3526
Registriert: 18. Juli 2003 11:55
Motor: Karoq 2.0 TSI
Kilometerstand: 20997
Spritmonitor-ID: 630840

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einspruch Euer Ehren! Jetzt geht es um euer Geld!!!
Solidaritätszuschlag | Niedersächsisches Finanzgericht gewährt Aussetzung der Vollziehung (FG)

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags in voller Höhe aufgehoben. Nach Auffassung des Senats bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2012, weil der Senat von der Verfassungswidrigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes überzeugt ist (FG Niedersachsen, Beschluss v. 22.9.2015 - 7 V 89/14; Beschwerde zugelassen).

Hintergrund: Mit der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes hatte sich der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts schon mehrmals beschäftigt. Das BVerfG hatte mit Beschluss v. 8.9.2010 - 2 BvL 3/10 zunächst eine Vorlage des FG Niedersachsen hinsichtlich des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) für den Veranlagungszeitraum 2007 als unzulässig verworfen und keine Entscheidung in der Sache getroffen (s. hierzu Nebe, NWB 40/2010 S. 3160; Balke, NWB 41/2011 S. 3474 ). Mit Beschluss v. 21.8.2013 - 7 K 143/08 hat das FG Niedersachsen dem BVerfG zuletzt erneut die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das SolZG 1995 verfassungswidrig ist. Das Vorlageverfahren wird beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 6/14 geführt.

Sachverhalt: Im Streitfall erhoben die Antragsteller gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zunächst Einspruch. Das Finanzamt hat über den Einspruch bisher noch nicht entschieden. Des Weiteren beantragten die Antragsteller die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Zur Begründung ihres Antrags verwiesen sie auf den o.g. Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts (BVerfG-Az. 2 BvL 6/14). Das Finanzamt lehnte diesen Antrag als unbegründet ab. Der daraufhin erhobene gerichtliche Antrag beim Niedersächsischen Finanzgericht hatte nun Erfolg.

Hierzu führte das Finanzgericht u.a. aus:
Nach Auffassung des Senats bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2012, weil der Senat von der Verfassungswidrigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes überzeugt ist.
Zur Begründung seiner ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheids über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für 2012 verweist der Senat auf seinen Vorlagebeschluss v. 21.8.2013.
Die für das Jahr 2007 ausschlaggebenden Gründe für die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes gelten nach Auffassung des Senats uneingeschränkt auch für das im Streitjahr 2012 anzuwendende Solidaritätszuschlaggesetz.
Es kann nach Auffassung des Senats im vorliegenden Aussetzungsverfahren dahingestellt bleiben, ob für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zwingend eine Abwägung des für eine AdV sprechenden individuellen Interesses der Antragsteller und des einer solchen Maßnahme entgegenstehenden öffentlichen Interesses geboten ist. Denn im Streitfall steht dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegen.
Allein der Umstand, dass dem Fiskus durch die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung erhebliche Einnahmeausfälle in Milliardenhöhe drohen, lässt nach Auffassung des Senats das individuelle Interesse der Antragsteller an einem effektiven Rechtsschutz nicht hinter das öffentliche Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsführung zurücktreten.
Die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ist durch den drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet. Der Staat verfügt nach Überzeugung des Senats auch für den Fall, dass der Solidaritätszuschlag bis zur Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss des Senats nicht vollzogen werden kann, gerade in jüngster Zeit über ausreichende Steuereinnahmen. Der Staat erzielt Rekordsteuereinnahmen und könnte sich im Zweifel am Kapitalmarkt zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren, so dass die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nicht gefährdet erscheint.
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
Benutzeravatar
Black RS
Erbsenzähler
Beiträge: 3526
Registriert: 18. Juli 2003 11:55
Motor: Karoq 2.0 TSI
Kilometerstand: 20997
Spritmonitor-ID: 630840

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Aufgrund der zahlreichen Rückfragen zu obigem Post:

Wenn euer Steuerbescheid im Erläuterungsteil hinsichtlich des Solis einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO hat, ist grundsätzlich nichts zu veranlassen ... bzw. sollte der Bescheid diesbezüglich rückwirkend offen sein!
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
Benutzeravatar
Black RS
Erbsenzähler
Beiträge: 3526
Registriert: 18. Juli 2003 11:55
Motor: Karoq 2.0 TSI
Kilometerstand: 20997
Spritmonitor-ID: 630840

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) wird zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Die Kindergeldberechtigten und die Kinder werden ab dem 1.1.2016 von der Familienkasse durch die an sie vergebene IdNr zu identifizieren sein. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Angabe der IdNr beim Kindergeld hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zusammengestellt.

Bitte klicken :D
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
Benutzeravatar
Black RS
Erbsenzähler
Beiträge: 3526
Registriert: 18. Juli 2003 11:55
Motor: Karoq 2.0 TSI
Kilometerstand: 20997
Spritmonitor-ID: 630840

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Ja, hallo erst mal! Ich weiß gar nicht, ob Sie’s wussten, aber …
Gesetzgebung | Neuregelungen zum November 2015 (Bundesregierung)

Ein umfangreiches Gesetzespaket soll helfen, die Herausforderungen der Asyl- und Flüchtlingspolitik zu bewältigen. Ab November 2015 treten noch weitere Neuregelungen in Kraft: Das neue Bundesmeldegesetz gilt bundesweit für alle Bürger. Alte Elektrogeräte lassen sich nun leichter entsorgen.

"Asylpaket": Effektive Verfahren, frühe Integration
Schnellere Asylverfahren, weniger Fehlanreize, mehr Unterstützung für Länder und Kommunen, rasche Integration in den Arbeitsmarkt: Die wesentlichen Neuregelungen des Asylpakets sind am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht neben Änderungen des Asylverfahrensgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes auch die Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Integrationskursverordnung vor.
Minderjährige Flüchtlinge, die ohne ihre Familien nach Deutschland kommen, brauchen besonderen Schutz. Das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher soll sicherstellen, dass unbegleitete Kinder und Jugendliche bundesweit gleichmäßig verteilt werden. Künftig gibt es eine bundes- und landesweite Aufnahmepflicht.

Einheitliches Melderecht
Ab 1. November 2015 gibt es erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger. Es regelt unter anderem, dass bei Anfragen zu Melderegisterauskünften zur gewerblichen Nutzung künftig der Zweck der Anfrage anzugeben ist. Vermieter haben bei der Anmeldung von Mietern eine Mitwirkungspflicht, um Scheinanmeldungen und damit verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen. Das neue Bundesmeldegesetz tritt in wesentlichen Teilen zum 1. November 2015 in Kraft.

Höherer Mindestlohn für Steinmetze
Ab 1. November 2015 gelten im gesamten Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk höhere Mindestlöhne: 11,30 Euro in den alten und 10,90 Euro in den neuen Bundesländern. Ab Mai 2018 gelten 11,40 Euro im gesamten Bundesgebiet.

Neuer Ausweis für Implantate
Seit 1. Oktober 2015 müssen alle Einrichtungen, die medizinische Implantate einsetzen, ihren Patienten darüber einen Implantatpass in Papierform auszustellen. Das gilt für alle Implantate, die eine eigene Energiequelle haben (etwa Herzschrittmacher), sowie unter anderem auch für Herzklappen und Gelenkersatz. Der Implantatpass verbessert die Patientensicherheit bei der Anwendung.

Alte Elektrogeräte leichter entsorgen
Die Rückgabe alter Elektro- und Elektronikgeräte wird einfacher: Der Handel muss Altgeräte beim Neukauf zurücknehmen. Zudem stärkt das Gesetz den Zoll dabei, den illegalen Transfer von Altgeräten in ärmere Länder zu unterbinden. Dort landen die Elektrogeräte häufig auf gefährlichen Deponien. Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz gilt seit 24. Oktober.

Hinweis: Weitere Informationen zu diesen Themen hat die Bundesregierung auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 29.10.2015
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
Benutzeravatar
Black RS
Erbsenzähler
Beiträge: 3526
Registriert: 18. Juli 2003 11:55
Motor: Karoq 2.0 TSI
Kilometerstand: 20997
Spritmonitor-ID: 630840

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
Benutzeravatar
Black RS
Erbsenzähler
Beiträge: 3526
Registriert: 18. Juli 2003 11:55
Motor: Karoq 2.0 TSI
Kilometerstand: 20997
Spritmonitor-ID: 630840

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Kindergeld | Steuer-ID ist bald erforderlich - Familienkassen akzeptieren Nachreichen (BdSt)

Familien können sich zum Jahreswechsel erneut über ein höheres Kindergeld bzw. einen höheren Kinderfreibetrag freuen. Wichtig: Die Familienkassen benötigen ab 2016 die Steuer-Identifikationsnummer von Kindern und Eltern. Deshalb muss die Steuer-ID des Elternteils, der das Kindergeld erhält, sowie die Steuer-ID des Kindes bei der Familienkasse angegeben werden. Damit soll vermieden werden, dass Kindergeld mehrfach ausgezahlt wird.

In den sozialen Medien grassierte die Nachricht, dass bei fehlenden ID-Nummern das Kindergeld ab Januar 2016 nicht mehr ausgezahlt wird. Dies trifft nicht zu! So hat das Bundeszentralamt für Steuern versichert, dass Eltern die ID-Nummern im Laufe des Jahres nachreichen können.

Bei Neuanträgen werden die ID-Nummern von Kind und Elternteil direkt abgefragt. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Steuer-ID-Nummern noch nicht angegeben haben, sollten dies nachholen. Der BdSt-Tipp: Eltern sollten nicht zu lange warten! Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Angabe der ID-Nummern vergessen wird und dann die Auszahlung des Kindergelds in Gefahr gerät bzw. seit dem 1.1.2016 ausgezahltes Kindergeld zurückgefordert wird. Die ID-Nummern müssen der Familienkasse schriftlich übermittelt werden.

Die ID-Nummer des Kindes hat das Bundeszentralamt für Steuern den Eltern per Post zugeschickt. Ist das Schreiben verloren gegangen, sollten sich Eltern an das genannte Zentralamt wenden. Die eigene Steuer-ID finden Eltern im Einkommensteuerbescheid, auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und im Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern.

Hintergrund: Das Kindergeld wird im kommenden Jahr um zwei Euro pro Monat erhöht. Es beträgt für das erste und das zweite Kind damit monatlich jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Künftig wird das Kindergeld aber nur dann ausgezahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummern vorliegen.
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
Benutzeravatar
Black RS
Erbsenzähler
Beiträge: 3526
Registriert: 18. Juli 2003 11:55
Motor: Karoq 2.0 TSI
Kilometerstand: 20997
Spritmonitor-ID: 630840

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

:rofl: Obacht Herr insideR
Vorsicht bei der Steuererklärung

Fiskus kassiert mit neuer geheimer Späh-Software

Rasterfahndung nach dem Zaster: Die Steuerberater im Nordosten kritisieren die digitale Aufrüstung in den Finanzämtern. Der Bürger werde durchleuchtet, aber der Staat immer undurchsichtiger.

Laut Steuerberatern wäre es offenbar sinnvoll, wieder zum guten alten Papier zu greifen. Das ist nicht ausspähbar.

Die Steuerberater in Mecklenburg-Vorpommern warnen vor einer neuen Späh-Software der Finanzämter: Mit dem so genannten digitalen Risikomanagementsystem (RMS) werden elektronische Steuererklärungen per Filter nach Auffälligkeiten durchsucht, um Sünder zu enttarnen. Was die Steuerkammer MV dabei besonders ärgert: „Die Behörden legen nicht offen, nach was und wie sie suchen. Transparent ist das nicht. Auf der anderen Seite werden aber der Bürger und Unternehmer immer mehr durchleuchtet und mit so einer Software unter Generalverdacht gestellt“, sagt Präsident Holger Stein.

RMS werde schon seit einiger Zeit angewandt und immer weiter ausgebaut – obwohl der genaue Einsatz erst im neuen geplanten Bundesgesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens geregelt werden soll. Dessen Verabschiedung sei 2017 vorgesehen. Das Späh-Programm könne etwa Unregelmäßigkeiten bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeit oder bei Bewirtungskosten erkennen, nennt Stein Beispiele. Der Steuerzahler sei dann in der Pflicht, alles haarklein zu erklären. Dabei sollte die Beweislast doch eigentlich beim Staat liegen. Steins Angaben zufolge verspricht sich der Fiskus rund 80 Millionen Euro zusätzliche Steuereinnahmen.

Ministerium kann Kritik nicht nachvollziehen.

Das Finanzministerium in Schwerin wies die Vorwürfe zurück: „Die Polizei legt ja ihre Ermittlungsansätze und -taktiken auch nicht offen. Würden wir das tun, besteht für schwarze Schafe natürlich die Möglichkeit, Gesetze zu umgehen“, argumentiert Sprecher Stefan Bruhn. Auch der Vorwurf des Generalverdachts sei nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil: Das RMS sichere letztlich eine gerechte Besteuerung, da gerade nicht ein einzelner Finanzbeamter subjektiv entscheide, sondern die Fälle anhand ausgewählter Kriterien geprüft würden.

Laut Angaben des Finanzministeriums kassierte Vater Staat im vergangenen Jahr rund 1,7 Milliarden Euro Lohnsteuer von Arbeitnehmern in MV. Die Finanzbeamten bearbeiteten dabei 290 000 Einkommensteuererklärungen – 51,6 Prozent davon wurden elektronisch erstellt.
Ich wollte nur anmerken, dass ich hierzu schon vor 10 Jahren einen Artikel "Der gläserne Steuerbürger" geschrieben habe und es keiner wissen wollte :wink:
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
Benutzeravatar
Black RS
Erbsenzähler
Beiträge: 3526
Registriert: 18. Juli 2003 11:55
Motor: Karoq 2.0 TSI
Kilometerstand: 20997
Spritmonitor-ID: 630840

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

:o Obacht!!!
Warnung | Gefälschtes Schreiben des NRW-Finanzministeriums im Umlauf

In den vergangenen Tagen sind gefälschte Schreiben im Namen des Finanzministeriums bundesweit an Bürgerinnen und Bürger versendet worden. Als Absender wird das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vorgetäuscht, angebliches Versanddatum ist der 22.10.2015. Der Betreff lautet „Steuerrückerstattungsanspruch“.

In diesem Schreiben wird behauptet, dass durch eine Expertenkommission festgestellt worden sei, dass die seit 1977 angewendete Abgabenordnung nie ratifiziert worden sei. Steuerbescheide seien daher von Amts wegen aufgehoben worden. Schließlich wird in den gefälschten Schreiben empfohlen, beim Finanzamt einen Rückforderungsanspruch geltend zu machen.

Absender dieser Briefe ist nicht das NRW-Finanzministerium, es handelt sich um Fälschungen. Das NRW-Finanzministerium rät, das Schreiben nicht weiter zu beachten. Das dort zitierte "Erstattungsformular" existiert nicht. Eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ist nicht erforderlich.
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
Benutzeravatar
Black RS
Erbsenzähler
Beiträge: 3526
Registriert: 18. Juli 2003 11:55
Motor: Karoq 2.0 TSI
Kilometerstand: 20997
Spritmonitor-ID: 630840

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Einkommensteuer | Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß (BFH)

Die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.d.F. des BürgEntlG KV) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH, Urteil v. 9.9.2015 - X R 5/13; veröffentlicht am 2.12.2015).

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG ist der Abzug von Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a (d.h. insbesondere Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen) nicht mehr möglich, wenn die Aufwendungen für sozialhilfegleiche Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abgezogen werden können, die in § 10 Abs. 4 EStG vorgesehenen Höchstbeträge übersteigen. Das Abzugsvolumen steht damit primär für die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit das Abzugsvolumen durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung noch nicht aufgebraucht ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V. mit Abs. 4 EStG).

Sachverhalt: Die Kläger sind Ehegatten, deren gemeinsamer Höchstbetrag zum Sonderausgabenabzug bereits durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung überschritten war. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte daher keine Beiträge der Kläger zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung. Mit ihrer Klage begehrten die Kläger, auch die anderen Versicherungsbeiträge in vollem Umfang zum Sonderausgabenabzug zuzulassen.

Hierzu führte der BFH weiter aus:
Die Beiträge der Kläger zu den Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG sind im Hinblick auf das Überschreiten des Höchstbetrags des § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar.
§ 10 Abs. 4 EStG ist nicht verfassungswidrig. Weder verletzt die beschränkte Abziehbarkeit dieser Versicherungsbeiträge noch der - im Streitfall vollumfängliche - Ausschluss des Abzugs das Grundgesetz.

Der Gesetzgeber hat den verfassungsrechtlichen Vorgaben folgend Krankenversicherungsbeiträge, welche die Basisversorgung betreffen, in vollem Umfang steuerlich als Sonderausgaben für abziehbar erklärt. Dies hinderte ihn indessen nicht, höhere Krankenversicherungsbeiträge und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in einer Gruppe "sonstige Vorsorgeaufwendungen" zusammenzufassen und einen Sonderausgabenabzug bis zu einem Höchstbetrag vorzusehen.

Dass dies in einer Vielzahl von Fällen im Ergebnis dazu führt, dass neben den Krankenversicherungsbasisbeiträgen sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht abziehbar sind, entspricht der gesetzlichen Systematik hinsichtlich der nur im beschränkten Umfang abziehbaren Sonderausgaben.

Anmerkung: Hinsichtlich der (sonstigen) Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ist der Gesetzgeber nach Ansicht des BFH nicht verpflichtet, Beiträge zu diesen Versicherungen steuerlich freizustellen. Eine solche Verpflichtung bestehe nur für Versicherungen, die den Schutz des Lebensstandards des Steuerpflichtigen in Höhe des Existenzminimums gewährleisten. Unerheblich sei, ob andere Kriterien, etwa die faktische oder rechtliche Zwangsläufigkeit von Beiträgen oder die Notwendigkeit einzelner Aufwendungen im Rahmen der Daseinsvorsorge vorliegen. Ebenfalls sei es verfassungsrechtlich nicht notwendig, Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen steuerlich zum Abzug zuzulassen. Maßgebend für den Umfang der steuerlichen Verschonung von Versicherungsbeiträgen zur Sicherung des Existenzminimums sei der Leistungskatalog der Sozialhilfe. Dieser erfasse zwar die Absicherung im Krankheits- und Pflegefall, nicht aber den Schutz gegen Lohnausfall.
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
Benutzeravatar
Black RS
Erbsenzähler
Beiträge: 3526
Registriert: 18. Juli 2003 11:55
Motor: Karoq 2.0 TSI
Kilometerstand: 20997
Spritmonitor-ID: 630840

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Partytime! :lol:

Bild

Einkommensteuer | Kosten für Geburtstagsfeier absetzbar (FG)

Die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, sind als Werbungskosten abziehbar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.11.2015 - 6 K 1868/13).

Sachverhalt: Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in der Westpfalz. Anlässlich seines 60. Geburtstages lud er ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier (2.470 €) als Bewirtungs- bzw. Werbungskosten bei seinen Arbeitseinkünften geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

Hierzu führten die Richter weiter aus:
Die Bewirtungskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Feier beruflich veranlasst war.
Zwar stellt ein Geburtstag ein privates Ereignis dar.
Der Kläger hat allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld.
Die Veranstaltung hat in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit stattgefunden.
Manche Gäste haben sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen.
Der Kostenaufwand (35 €/Person) liegt zudem deutlich unter dem Betrag, den der Kläger für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben hat.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Finanzamt kann nur eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einlegen. Ein Erfolg erscheint allerdings fraglich: Denn erst kürzlich hat der VI. Senat des BFH den Abzug der Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten zugelassen.

Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

Karoq 2.0 TSI (09/2022)
997 S (07/2008)
Antworten

Zurück zu „Übergreifende Themen - Allgemein“