Gesetzgebung: Neuregelungen zum August/September 2016 (Bundesregierung)
Für E-Books gilt künftig die gesetzliche Buchpreisbindung. Verbraucher können schneller und einfacher als bisher zu einer anderen Bank wechseln. Fracking zur Förderung von Schiefergas bleibt in Deutschland bis mindestens 2021 verboten. Diese und andere Neuregelungen gelten ab August/September 2016.
Verbraucherschutz: Anspruch auf Kontenwechselhilfe
Ab dem 18.09.2016 können Verbraucher schneller und einfacher als bisher zu einer anderen Bank wechseln und so kostengünstigere Alternativen nutzen. Das neue Institut muss die ein- und ausgehenden Überweisungen und Lastschriften des alten Kontos übernehmen. Die bisherige Bank hat dazu dem neuen Institut und dem Kunden eine Liste der bestehenden Aufträge zu übermitteln. Das gilt auch bei Kontoeröffnungen im europäischen Ausland.
Energieeffizienz: Halogenlampen mit Reflektor verboten
Ab dem 01.09.2016 gehen 230-Volt-Halogenlampen mit gerichtetem Licht (Reflektor) vom Markt. Es dürfen dann nur noch Halogen-12-Volt-Reflektoren in den Handel, die mindestens 4.000 Stunden Lebensdauer haben und im oberen Bereich der Energieeffizienzklasse C oder höher (B) liegen. Damit tritt die sechste Stufe der "Ökodesign-Richtlinie" der EU in Kraft, die besonders energieintensive Glühlampen seit September 2009 schrittweise vom Markt nimmt.
Fracking
Kommerzielles Fracking zur Förderung von Schiefergas bleibt in Deutschland bis mindestens 2021 verboten. In fünf Jahren entscheidet der Bundestag erneut. Erlaubt sind vier Probebohrungen zu wissenschaftlichen Zwecken, um Folgen für die Natur abschätzen zu können.
Für Fracking zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas ist eine verbindliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Das sehen Teile des Fracking-Regelungspakets vor, die am 06. und 12.08. in Kraft getreten sind.
Berufsausbildung: Acht neue Ausbildungsverordnungen für das neue Ausbildungsjahr
Vom Dachdecker bis zum Graveur - damit die duale Ausbildung immer auf aktuellem Stand ist, passt das Wirtschaftsministerium die Ausbildungsregeln kontinuierlich an. Gemeinsam mit den Sozialpartnern hat es acht Ausbildungsverordnungen überarbeitet, die zu Beginn des Ausbildungsjahres 2016 in Kraft treten.
Kultur: Preisbindung gilt auch für E-Books
Die gesetzliche Preisbindung ist ab 01.09.2016 auch für elektronische Bücher (E-Books) verbindlich. Sie gilt für alle Buchverkäufe in Deutschland, ist also vom Sitz des Händlers unabhängig. Das schützt Bücher auch in elektronischer Form als Kulturgut.
Mehr Schutz für Kulturgüter
Die Bundesregierung verfolgt beim Kulturgutschutz zwei Ziele: Den illegale Handel, vor allem mit Raubgut zu bekämpfen und national wertvolles Kulturgut besser vor der Abwanderung ins Ausland zu schützen. Das neue Kulturgutschutzgesetz ist am 6. August 2016 in Kraft getreten.
Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 01.09.2016 (il)
Nützliche Steuerhinweise:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Allgemeines:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Einkommensteuer: Abzugsverbot für vom Wohnbereich abgetrennten Arbeitsbereich (BFH)
Kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist (BFH, Urteil v. 22.03.2016 - VIII R 10/12; veröffentlicht am 14.09.2016).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger war in den Streitjahren selbständig tätig. In der im Streitjahr 2007 bezogenen Wohnung befand sich neben weiteren Zimmern ein Raum, der sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro genutzt wurde und in dem der Arbeitsbereich durch ein Sideboard vom Wohnbereich abgetrennt war. Das FA ließ weder die Aufwendungen für den gemischt genutzten Raum noch die anteilig auf Flächen in Küche, Diele und Bad entfallenden Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zu.
Einspruch und Klage vor dem FG blieben erfolglos. Der BFH folgt dieser Auffassung.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
•Die Küche, Diele und das Bad sind durch den Kläger nicht in nennenswertem Umfang betrieblich genutzt worden. Er hat in seinen Wohnungen insbesondere weder in größerem Umfang Kunden empfangen noch Angestellte beschäftigt, die Küche und Bad mitgenutzt hätten.
•Das FG hat zu Recht auch keinen Abzug der Aufwendungen für den Arbeitsbereich des Klägers im als Wohn- und Esszimmer bezeichneten Raum gewährt.
•Nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum kann ein zum Abzug von Betriebsausgaben berechtigendes häusliches Arbeitszimmer sein, denn ein solcher Raum ist die kleinste Einheit, über die sich eine nachprüfbare Aussage für die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung treffen lässt.
•Kein häusliches Arbeitszimmer ist anknüpfend an diese raumbezogene Betrachtungsweise ein Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist.
•Im Streitfall erfüllt der durch das Sideboard abgetrennte Arbeitsbereich im gemischt genutzten Raum im Obergeschoss der Wohnung danach nicht die Voraussetzungen für ein zum Abzug von Betriebsausgaben berechtigendes häusliches Arbeitszimmer.
:motz:
Einkommensteuer: Aufwendungen für in die häusliche Sphäre eingebundene Räume (BFH)
Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum handelt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.07.2015 - GrS 1/14, BStBl II 2016, 265: BFH, Urteil v. 22.03.2016 - VIII R 24/12; veröffentlicht am 14.09.2016).
Hintergrund: Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können gleichwohl unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten gemäß § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein, wenn sie betrieblich/beruflich genutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen (BFH, Beschluss v. 27.07.2015 - GrS 1/14, Rz 65).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Abzug der Kosten für einen beruflich genutzten und in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum. Der betreffende 37 qm große Raum befand sich im Untergeschoss der von der Klägerin angemieteten Wohnung. Im Untergeschoss waren ansonsten noch eine Diele, eine Wohnküche, ein Gäste-WC und ein weiteres Arbeitszimmer vorhanden. Der Raum war mit einem Schreibtisch, einem Flipchart, einem langen Tisch mit sechs Stühlen, einem Regal und einem Kachelofen mit umlaufender Bank ausgestattet. Von hier aus konnte man einen Balkon betreten. Im Obergeschoss der Wohnung befanden sich ein Bad und ein Wohn- sowie ein Schlafzimmer. FA und FG verneinten einen Betriebsausgabenabzug, da von einer nicht unerheblichen privaten Mitbenutzung des Raums auszugehen sei.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
•Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild durch seine Einrichtung mit Büromöbeln dem Typus des Arbeitszimmers, muss er als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG überdies nachweisbar (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden.
•Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers, gilt der für die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG maßgebliche Grund der nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung nicht, wenn sich bereits aus der Ausstattung des Raums und/oder wegen seiner Zugänglichkeit durch dritte Personen eine private Mitbenutzung ausschließen lässt (BFH, Beschluss v. 27.07.2015 - GrS 1/14, Rz 65; zitierte Bsp. hier: Notarztpraxis, häusliches Tonstudio sowie Warenlager).
•Auf dieser Grundlage scheidet wegen der für den Senat bindend festgestellten nicht untergeordneten privaten Mitbenutzung des Raums im Untergeschoss der Wohnung der Kläger der Betriebsausgabenabzug aus.
Hinweis:
Vorliegend beruhte die Vermutung einer "privaten Nutzung von nicht nur untergeordneter Bedeutung" auf dem Ausstattungsmerkmal "Kachelofen mit Sitzbank" sowie dem Umstand, dass das Zimmer einen Balkon hatte und mit einem langen Tisch ausgestattet war, der sich für private Bankette eignete. Dies kann man alles auch anders sehen, denn auch häusliche Arbeitszimmer muss man beheizen und ein langer Tisch eignet sich besonders gut für übersichtliche Ablagen.
Vielleicht hätte die Klägerin auch nicht den größten Raum der Wohnung mit Balkon als Arbeitsraum wählen sollen. Der BFH berief sich aber auf die ihn bindenden Feststellungen des FG. Dort also, in der Tatsacheninstanz, werden die Weichen gestellt. Dies erfordert eine besondere Sorgfalt des Prozessbevollmächtigten bei der Präsentation seines Falles.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Sehr interessant ... auch für nicht Tax´ler ... heißt, wenn ein Autohersteller für bestimmte Berufsgruppen eigene Preislisten macht, dann greifen die als Listenpreis ... hmm? Ob das so werden wird ...
Einkommensteuer: Ermittlung des Listenpreises von Taxis bei der 1%-Regelung (FG)
Das FG Düsseldorf hat zur Ermittlung des Eigenverbrauchs aus der privaten Nutzung eines Taxis geurteilt (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.10.2015 - 14 K 2436/14 E,G,U; Revision anhängig).
Sachverhalt: Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Das als Taxi eingesetzte Fahrzeug vom Typ Daimler-Benz E 220 CDI nutzte er auch privat. Das Finanzamt ermittelte den Eigenverbrauch nach der 1%-Regelung. Dabei legte es einen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs von 48.100 € zugrunde. Diesen Preis hatte die Mercedes-Benz-Niederlassung anhand der Fahrzeugidentnummer bestimmt und dem Finanzamt mitgeteilt. Der Kläger machte geltend, dass der Bruttolistenpreis tatsächlich nur 37.500 € betrage. Dies ergebe sich aus der Preisliste für Taxi und Mietwagen der Daimler-Benz AG.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt:
•Der Begriff des Listenpreises wird im Gesetz nicht definiert.
•Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des BFH die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Für das Modell des Klägers ergibt sich der Listenpreis aus der zum "Sondermodell Taxi" herausgegebenen Preisliste der Daimler-Benz AG.
•Dass das "Sondermodell Taxi" nur von einem bestimmten Kundenkreis - Taxi- und Mietwagenunternehmer - erworben werden kann, führt zu keiner anderen Einschätzung.
•Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass hier ein "rabattierter Festpreis" vorliegt, der auch der Kundenbindung des begünstigten Kundenkreises dient.
•Dieser „rabattierte Festpreis“ unterscheidet sich jedoch von einem nicht berücksichtigungsfähigen Individualrabatt dadurch, dass er Eingang in eine für den Vertrieb der Fahrzeuge maßgebliche Liste gefunden hat. Der spezielle Preis ist damit zum Listenpreis für das "Sondermodell Taxi" erstarkt.
Hinweis
Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Az. III R 13/16 anhängig. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Lohnsteuer | Übernahme von Fortbildungskosten kein Arbeitslohn (FG)
Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (FG Münster, Urteil v. 09.08.2016 - 13 K 3218/13 L).
Sachverhalt: Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für die vorgeschriebenen Maßnahmen übernahm der Kläger für seine bei ihm angestellten Fahrer, wozu er nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet war.
Das beklagte FA sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Kläger für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung. Der Kläger trug demgegenüber vor, dass die Kostenübernahme in seinem eigenbetrieblichen Interesse liege. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
In der Übernahme der Fortbildungskosten besteht kein Arbeitslohn, weil der Kläger hieran ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse hat.
Durch die Entsendung zu den entsprechenden Maßnahmen kann der Kläger sicherstellen, dass seine Fahrer ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, über das sichere Beladen der Fahrzeuge und über kraftstoffsparendes Fahren auffrischen und vertiefen. Die Weiterbildungen dienen nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs.
Für das eigenbetriebliche Interesse spricht schließlich auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme.
Quelle: FG Münster
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Zweitwohnungsteuer | Erhebung für Mobilheime (VG)
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Mobilheime bestätigt (VG Schleswig-Holstein, Urteile v. 11.10.2016 - 2 A 186/15 und 2 A 179/14).
Sachverhalt:
Die betroffene Gemeinde erhebt aufgrund einer entsprechenden Satzung eine Zweitwohnungsteuer für jede Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann. Auch die Kläger, die ein Mobilheim im Gemeindegebiet unterhalten, waren zur Zweitwohnungsteuer herangezogen worden. Sie hatten dagegen geklagt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihre prinzipiell beweglichen und nicht winterfesten Mobilheime nicht als „Wohnung“ im Sinne der Satzung angesehen werden könnten.
Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab:
Auf eine ganzjährige Nutzbarkeit kommt es nicht an.
Um als (Zweit-)Wohnung qualifiziert zu werden, reicht im Übrigen ein abgeschlossener Raum mit Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit aus. Diese Anforderungen werden von den Mobilheimen der Kläger erfüllt.
Quelle: VG Schleswig-Holstein
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Nur mal so ... da scheint noch viel Luft nach oben ...
Statistik | Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2015 (BMF)
Das BMF erstellt jährlich auf der Grundlage von Meldungen der Länder eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Statistik umfasst ausschließlich die von den Ländern verwalteten Besitz- und Verkehrsteuern und die Gewerbesteuer. Nicht berücksichtigt werden somit die Einfuhrumsatzsteuer, die Zölle und speziellen Verbrauchsteuern sowie die Gemeindesteuern (mit Ausnahme der Gewerbesteuer).
Zusammengefasste Ergebnisse der Statistik:
In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2015 bundesweit 13.620 Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 16,8 Mrd. € erzielt.
Von den 7.920.418 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, wurden 191.787 Betriebe geprüft; das entspricht einer Prüfungsquote von 2,4 %.
Ferner wurden von 18.517 sonstigen Fällen (Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünften beziehungsweise Verlustzuweisungsgesellschaften und Bauherrengemeinschaften) 7.585 Fälle geprüft.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Das hieße im Schnitt alle 40 Steuerjahre.
Ich denke mal, dass gewisse Pappenheimer im Schnitt deutlich häufiger dran sind und einige dafür nie.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Party!!!
Einkommensteuer | Bewirtungskosten für Geschäftsfreunde bei Gartenfest (BFH)
Betriebsausgaben, die für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden aufgewendet werden, unterliegen als Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" nur dann dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden (BFH, Urteil v. 13.07.2016 - VIII R 26/14; veröffentlicht am 30.11.2016).
Hintergrund: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für "ähnliche Zwecke". Das Abzugsverbot soll Steuergerechtigkeit verwirklichen und erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in mehreren Jahren sog. Herrenabende im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet wurden.
Das FG hatte das Abzugsverbot bejaht. Es war der Auffassung, dass aufgrund des ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreises ein Zusammenhang mit der Lebensführung und gesellschaftlichen Stellung der Eingeladenen bestanden habe. Durch den von der Klägerin geschaffenen Rahmen der Feiern hätten diese Eventcharakter gehabt und die Gelegenheit zu persönlichen Gesprächen geschaffen. Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung muss sich ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.
Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" wie bei den Regelbeispielen "unüblich" sein müssen. Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.
Das FG hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die Art und Durchführung der "Herrenabende" den Schluss zulässt, dass diese sich von "gewöhnlichen Gartenfesten" abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
War irgendwie klar ...
Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale (BFH)
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte abgegolten werden (BFH, Beschluss vom 15.11.2016 - VI R 4/15; veröffentlicht am 04.01.2017).
Hintergrund: Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen "sämtliche Aufwendungen" abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Diese können nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG auch angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale: Die Kläger, die ihre Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte lediglich mit der Entfernungspauschale geltend machen können, sehen hierin eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen und die tatsächlich entstandenen Kosten ansetzen.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte abgegolten werden.
Die die beruflichen Mobilitätskosten nur eingeschränkt berücksichtigenden Regelungen für den Grundfall der immer wiederkehrenden Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte erweisen sich als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip.
Der Umstand, dass der Gesetzgeber entsprechende Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG, auch soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten, zum Werbungskostenabzug zulässt, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Denn der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen. Er darf nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen.
Verfolgt der Gesetzgeber solche Förderungs- und Lenkungsziele, können sie steuerliche Belastungen oder Entlastungen rechtfertigen, sofern die Regelung gleichheits- und zweckgerecht ausgestaltet ist (BVerfG, Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, m.w.N.; Senatsurteil vom 26.03.2009 - VI R 42/07).
Hiernach ist die Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn diese Regelung ist erkennbar von umwelt- und verkehrspolitischen Zielen getragen (vgl. BT-Drucks 14/4242, 5).
Es ist deshalb gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel von der abzugsbegrenzenden Wirkung der Entfernungspauschale ausnimmt.
Der Umstand, dass diese Verkehrsmittel insbesondere gegenüber dem motorisierten privaten Individualverkehr in Bezug auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen umweltfreundlicher sind, rechtfertigt deren Privilegierung.
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