Einkommensteuer | 1 %-Regelung bei einem ausländischen Kfz (FG)
Das FG Niedersachsen hat zur Anwendung der 1%-Regelung bei einem ausländischen Kfz für den Fall geurteilt, in dem kein inländischer Bruttolistenpreis existiert (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2016 - 9 K 264/15; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich ein Kfz der Marke Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé, welches er im Jahr 2013 zu einem Bruttopreis in Höhe von 78.900 € (incl. Sonderausstattung) von der „Autohaus GmbH“ angeschafft hatte. Die private Nutzung dieses Kraftfahrzeugs ermittelte der Kläger durch Anwendung der 1%-Regelung. Ein inländischer Bruttolistenpreis existierte für das Kfz nicht. Es war auch nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Kraftfahrzeug vergleichbar. Der Kläger legte den mit Tageswechselkurs vom 30.06.2013 in Euro umgerechneten amerikanischen Listenpreis für ein solches Kfz in Höhe von 53.977 € als Bemessungsgrundlage zugrunde. Das Finanzamt folgte dem nicht und zog dagegen einen geschätzten inländischer Bruttolistenpreis i.H.v. 78.900 € als Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung heran.
Hierzu führten die Richter des FG Niedersachsen weiter aus:
Der Bruttolistenpreis ist eine generalisierende Bemessungsgrundlage, die aus typisierten Neu-Anschaffungskosten den Nutzungsvorteil insgesamt zu gewinnen sucht.
Existiert kein inländischer Bruttolistenpreis, und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem Modell bau- oder typengleich, für das ein inländischer Bruttolistenpreis existiert, muss der inländische Bruttolistenpreis geschätzt werden.
Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der 1%-Regelung, den Vorteil der Nutzungsüberlassung eines betriebsbereiten Kfz zu bewerten, ist die Auffassung des Beklagten, in einem inländischen Listenpreis eines importierten Kraftfahrzeugs müssten sich auch Importabgaben, TÜV-Gebühren und Kosten der Umrüstung eines Fahrzeugs für den deutschen Markt widerspiegeln, nicht lebensfremd. Denn der zu schätzende Listenpreis muss ein inländischer Listenpreis sein und sich somit an den deutschen Neuwagenmarkt richten.
Die Schätzung des Listenpreises mit den Anschaffungskosten eines importierten Kraftfahrzeugs in Deutschland begegnet insoweit keinen Bedenken.
Hinweis:
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Nützliche Steuerhinweise:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Manchmal, aber nur manchmal ist es schön neue Urteile oder Entscheidungen in den eigenen Vorlesungsstoff einbauen zu "müssen", weil man dann die volle und uneingeschränkte (männliche) Aufmerksamkeit im Hörsaal genießt
Umsatzsteuer | Zimmerüberlassung in einem Stundenhotel (BMF)
Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei der stundenweisen Überlassung von Hotelzimmern Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 17.01.2017 - III C 3 - S 7168/0 :002).
Hintergrund: Mit Urteil vom 24.09.2015 - V R 30/14 hat der BFH zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zimmerüberlassung in einem „Stundenhotel“ Stellung genommen [ ]. Der BFH sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an.
Weil keine „Beherbergung“ i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliege, wenn die äußeren Umstände ergeben, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Einräumung der Möglichkeit liegt, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren, komme (auch) eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht in Betracht (lesen Sie hierzu auch unsere News vom 11.11.2015).
Dieser Auffassung hat sich das BMF nun angeschlossen und den UStAE in Abschnitt 4.12.9 Abs. 1 sowie in Abschnitt 12.16 entsprechend angepasst.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Heute gibt es viel Neues!!!!!!!!!!
Runterlad 2
Runterlad 1Bundeskabinett beschließt Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer
Das Bundeskabinett hat am 25. Januar 2017 zwei Gesetzentwürfe beschlossen, die zu Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer führen.
Steuerentlastung für besonders schadstoffarme Personenkraftwagen der Euro-6-Emissionsklasse
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes soll den Bedenken der EU-Kommission hinsichtlich der Einführung der Infrastrukturabgabe für die Kraftfahrzeugsteuer Rechnung getragen werden. Hierzu wird die ökologische Lenkungswirkung der Steuerentlastungsbetrag für besonders schadstoffarme Personenkraftwagen der Euro-6-Emissionsklasse verstärkt. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht damit für diese Fahrzeuge insgesamt eine Entlastung vor, die über der Infrastrukturabgabe liegt.
Bereits im Jahr 2015 waren die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen worden, um mit der Einführung einer Infrastrukturabgabe den Übergang von einer vorwiegend steuerfinanzierten zur überwiegend nutzerfinanzierten Infrastruktur im Bereich der Bundesfernstraßen zu gewährleisten. Parallel dazu wurden mit dem Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetz im Jahr 2015 entsprechende Steuerentlastungsbeträge bei der Kraftfahrzeugsteuer eingeführt.
Mit dem Gesetzentwurf werden die Steuerentlastungsbeträge je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum für Personenkraftwagen der Euro-6-Emissionsklasse von bisher 2 Euro auf 2,32 Euro bei Fremdzündungsmotoren und von bisher 5 Euro auf 5,32 Euro bei Selbstzündungsmotoren erhöht. Zur weiteren Verstärkung dieser ökologischen Komponente beträgt die Steuerentlastung je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum für die Dauer von zwei Jahren ab dem Beginn der Abgabenerhebung nach dem Infrastrukturabgabengesetz für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren 2,45 Euro und mit Selbstzündungsmotoren 5,45 Euro.
Einführung der weltweit harmonisierten Testprozedur zur Ermittlung der Abgasemissionen leichter Kraftfahrzeuge (WLTP)
Mit dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird geregelt, dass für die Kraftfahrzeugsteuer ab 1. September 2018 die im Rahmen eines neuen Testverfahrens ermittelten realitätsnäheren CO2-Werte anzuwenden sind.
Die verpflichtende Einführung einer weltweit harmonisierten Testprozedur zur Ermittlung der Abgasemissionen leichter Kraftfahrzeuge (WLTP) ist in der EU für Neufahrzeuge schrittweise vorgesehen. Sie beginnt mit der Verabschiedung der hierzu erforderlichen Rechtsakte im Frühjahr 2017. Ab dem 1. September 2018 werden die neuen CO2-Werte für die Erstzulassung von Pkw verbindlich.
Um Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen sowie die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen, wird in Deutschland als Stichtag zur Anwendung der nach WLTP ermittelten CO2-Werte für die Besteuerung von Neufahrzeugen ebenfalls der 1. September 2018 festgelegt. Ohne die Stichtagsregelung käme es zu einem für Verbraucher intransparenten gleitenden Übergang im Zeitraum bis August 2018, sobald das geänderte Unionsrecht in Kraft tritt und Hersteller sukzessive auf das neue Verfahren umstellen.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Vorsicht Falle | Betrügerische E-Mails im Namen des BZSt
Aktuell versuchen Betrüger, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Sie geben sich per E-Mail als „Bundeszentralamt für Steuern“ aus und behaupten, die betroffenen Bürger hätten Anspruch auf eine Steuerrückerstattung.
Um diese zu erhalten, müsse ein in der E-Mail verlinktes Formular ausgefüllt werden. Das BZSt warnt davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren, da Aufforderungen zur Beantragung von Steuererstattungen nicht per E-Mail verschickt und Kontenverbindungen nie in dieser Form abgefragt werden.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
!!
Umsatzsteuer | Behandlung der Kaufprämie für Elektrofahrzeuge (OFD)
Die OFD Frankfurt/M. hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Umweltbonus von Bund und Industrie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilität) Stellung genommen ( OFD Frankfurt/M. v. 04.01.2017 - S 7200 A - 273 - St 110).
Hintergrund: Durch die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein sog. Umweltbonus als Kaufprämie in Höhe von 4.000 € für rein elektrische Fahrzeuge und in Höhe von 3.000 € für Plug-In Hybride Fahrzeuge gewährt. Der Bonus wird jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie finanziert.
Hierzu führt die OFD weiter aus:
Bei der Zahlung des Bonus durch den Bund handelt es sich um einen echten Zuschuss gem. €Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE. Der Umweltbonus wird unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt, da er im überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesse gezahlt wird (Förderung umweltpolitischer Aspekte).
Bei dem Umweltbonus Industrie (Fahrzeugverkauf durch Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; der Händler ist angehalten, den Verkaufspreis des förderfähigen Fahrzeugs um die Höhe des (anteiligen) Umweltbonus der Industrie gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu mindern) stellt der von der Automobilindustrie an den Händler gewährte Umweltbonus eine (nachträgliche) Entgeltminderung beim Händlereinkauf des Fahrzeugs dar.
Hinsichtlich der Behandlung des Umweltbonus beim Leasing (gewerbliche Leasingnehmer können den Anspruch an den Bundesanteil am Umweltbonus an den Leasinggeber oder den Händler abtreten [vgl. Nr. 5.1 der Förderrichtlinie] gilt Folgendes:
Abtretung an die Leasinggesellschaft: Der Bundeszuschuss wird in diesen Fällen als umsatzsteuerpflichtige Leasingsonderzahlung eingesetzt. Die Leasinggesellschaft hat darüber entsprechend abzurechnen. Dem Leasingnehmer steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG aus der Leasingsonderzahlung der Vorsteuerabzug zu.
Abtretung an den Händler: Der an den Händler abgetretene Bundeszuschuss stellt ein (durchgeleitetes) Entgelt für die Leasingleistung der Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer als auch für die Fahrzeuglieferung des Händlers an die Leasinggesellschaft dar, woraus jeweils der Leasinggesellschaft und dem Leasingnehmer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zusteht.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Unsere Nachbarländer freuen sich wieder, das Kapital flüchtet wieder ... Glückwunsch an all die, deren Kapital im Ausland durchgehalten hat.
Gesetzgebung | Abschaffung der Abgeltungsteuer nimmt erste Hürde (FinMin)
Die von Brandenburg im vergangenen Jahr gestartete Bundesrats-Initiative zur Abschaffung der Abgeltungsteuer hat am 23.02.2017 die erste Hürde genommen. Der Finanzausschuss im Bundesrat stimmte dem Vorschlag mit der Mehrheit von elf Ländern in seiner heutigen Sitzung zu.
Ziel der Initiative ist es, Kapitaleinkünfte wieder dem persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen. Derzeit werden Einkünfte aus Kapitalvermögen anonym und abgeltend mit 25 Prozent besteuert, es sei denn der persönliche Steuersatz ist niedriger. Der normale tarifliche Steuersatz für alle anderen Einkünfte steigt bis zu 42 Prozent bzw. 45 Prozent bei sehr hohen Einkommen an.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Einkommensteuer | Besteuerung des Firmenwagens in Zeiten der Fahruntüchtigkeit (FG)
Der Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens ist in Zeiten der Fahruntüchtigkeit nicht als Arbeitslohn zu erfassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2017 - 10 K 1932/16 E).
Sachverhalt: Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde für das Streitjahr 2014 zunächst nach der sog. 1 %-Regelung mit 433 €/Monat versteuert. Der Kläger machte geltend, dass der Arbeitslohn um 2.165 € (5 Monate à 433 €) zu kürzen sei, da er den Firmenwagen aufgrund eines Hirnschlags für fünf Monate nicht habe nutzen dürfen. Das ärztliche Fahrverbot sei erst am 29.07.2014 durch eine Fahrschule aufgehoben worden. Für die Zeit des Fahrverbotes sein ihm kein Vorteil entstanden. Auch sei das Fahrzeug nicht von Dritten genutzt worden.
Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:
##Für die Monate März bis Juni 2014 ist kein Nutzungsvorteil des Klägers zu erfassen.
##Zwar ist es nach der neueren Rechtsprechung des BFH für die Besteuerung des Nutzungsvorteils grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch einen Gegenbeweis zu entkräften vermag (vgl. BFH, Urteil vom 21.03.2013 - VI R 26/10).
##Damit ist jedoch - wie sich aus der BFH-Entscheidung ergibt - der Fall gemeint, dass der Steuerpflichtige belastbar behauptet, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben.
##Nicht gemeint sind dagegen Situationen, in denen „der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist“ (Zitat aus VI R 26/10, s.o.).
##Vorliegend lässt sich bis zum 29.07.2014 nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Kläger aufgrund der Folgen des Hirnschlags fahruntüchtig gewesen ist, mit der Folge, dass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bis dahin auch nicht nutzen durfte, und zwar weder für berufliche noch für private Zwecke.
##Die Befugnis des Klägers, den Wagen zu nutzen, ist vollständig entfallen. Dritte sind zur privaten Nutzung ebenfalls nicht befugt gewesen. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine vertragswidrige Nutzung stattgefunden hat.
Hinweis:
Für die Monate Februar und Juli war dagegen nach Auffassung der Richter ein Nutzungsvorteil zu erfassen, weil der Kläger den Firmenwagen bis zum Hirnschlag am 23.02.2014 und ab Bestehen der Fahrprüfung am 29.07.2014 uneingeschränkt nutzen konnte. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats kommt nach der herrschenden Meinung nicht in Betracht (zum Streitstand s. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015 - 6 K 2540/14).
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Gesetzgebung | Verfahren kann Kfz-Steuersatz verändern
Automobilhersteller befürchten durch die Einführung eines neuen Messverfahrens für den Kohlendioxid-Ausstoß bei Kraftwagen Erhöhungen der Kraftfahrzeugsteuer. Dies geht aus einer Anhörung zu dem von der Bundesregierung geplanten Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BT-Drucks. 18/11234), die am 20.03.2917 im Bundestag stattgefunden hat, hervor.
Die von der Bundesregierung geplante Umstellung des Messverfahrens führe zu einer Erhöhung des Kohlendioxid-Ausstoßes, ohne dass die Fahrzeuge technisch oder in ihrer Effizienz verändert würden, erklärte der Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Montag.
Nah der geplanten Neuregelung sollen die Kohlendioxid-Werte von neuen Personenkraftwagen ab dem 01.09.2018 nach einem anderen Verfahren ermittelt werden. Der Stichtag 01.09.2018 soll auch für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer gelten, heißt es in dem Entwurf.
Die internationalen Kraftfahrzeughersteller protestierten: Erste Untersuchungen hätten gezeigt, dass mit einer durchschnittlichen Erhöhung der Emissionen um 20 Prozent zu rechnen sei. Damit werde es auch zu einer Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer kommen.
Die Umstellung der Kfz-Steuer dürfe jedoch nicht zu einer Schlechterstellung neuer und technisch identischer Fahrzeuge führen. Auch habe die Koalition Steuererhöhungen in der laufenden Legislaturperiode ausgeschlossen. Das jetzige Vorhaben sei eine "Steuererhöhung durch die Hintertür".
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Heißt für all diejenigen, die bereits ein Fahrzeug haben und Steuern zahlen, sich der Steuersatz nicht ändert. Aber in meinem Fall 308€ im Jahr, kann man mit einem "neuwertigerem" PKW schon deutlich mehr Steuern einsparen bzw. damit die Spritkosten kompensieren.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:
Da steht noch ein bisschen mehr:
https://www.bundestag.de/hib#url=L3ByZX ... =mod454590
u.a.
https://www.bundestag.de/hib#url=L3ByZX ... =mod454590
u.a.
...
Auch der Verband der Automobilindustrie sprach von einer 20-prozentigen Erhöhung des Kohlendioxidausstoßes durch das neue Messverfahren. Konsequenz sei eine Erhöhung des Kraftfahrzeugsteueraufkommens um 435 Millionen Euro bis zum Jahr 2022 durch das neue Messverfahren. Auch der VDA argumentierte, diese Erhöhung stehe im Widerspruch zur Koalitionsvereinbarung. Eine Umstellung des Messverfahrens dürfe nicht auf dem Rücken der Verbraucher ausgetragen werden. Der Verband schlug einen Abschlagfaktor beim Steuertarif vor, um Autofahrer nicht stärker zu belasten.
Das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft machte eine Gegenrechnung zu den Herstellern auf: Die auf Prüfständen festgestellten Kohlendioxid-Werte würden erheblich von den tatsächlichen Werten abweichen. Innerhalb von zehn Jahren sie die Diskrepanz von zehn auf 40 Prozent gestiegen. Das führe neben den Auswirkungen auf Verbraucher, Politik, Umwelt, Klima und Gesundheit zu erheblichen Mindereinnahmen bei der Kfz-Steuer, die Björn Klusmann vom Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft auf rund 1,08 Milliarden Euro bezifferte. Das seien etwa zwölf Prozent des gesamten Kfz-Steueraufkommens.
Auch andere Sachverständige beurteilten den Gesetzentwurf positiv. Dorothee Saar von der Deutschen Umwelthilfe zeigte sich froh, dass man mit dem Gesetzentwurf einem realistischen Ergebnis einen Schritt näher komme. Matthias Knobloch vom Automobilclub Europa (ACE) erklärte, der Sprung bei der Kfz-Steuer sei keine echte Steuererhöhung, sondern eine Anpassung der Steuer an die Realität. So könnte die Steuer bei einem normalen TSI-Benziner von 63 Euro auf 115 Euro steigen. Bei einem Diesel würde die Steuer von 160 auf 210 Euro steigen. Damit liege die Kfz-Steuer immer noch auf einem niedrigen Niveau. Auch der Verkehrsclub Deutschland (VCD) bezeichnet es als "gerecht und rechtlich geboten", die Steuer nach dem WLTP-Verfahren zu erheben. Insgesamt sei eine grundlegende Reform der Kraftfahrzeugsteuer, die auf den Klimaschutzplan 2050 abziele, notwendig.
Ob die Steuer überhaupt steigt, ist nach Ansicht von Professor Frank Hechtner (Freie Universität Berlin) ungewiss. Zwar berücksichtige das neue WLTP-Verfahren insbesondere Teile der Sonderausstattung, eine längere Fahrstrecke und höhere Geschwindigkeiten, so dass ein Anstieg der Kohlendioxid-Emissionen je Kilometer nicht ausgeschlossen werden könne. Andererseits könne es Fallkonstellationen geben, in denen nach dem neuen Verfahren geringere Emissionen gemessen würden.
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