Tagfahrlicht

Zur Technik des Octavia II
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Koepi
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Re: Tagfahrlicht

Beitrag von Koepi »

O2-RSBerliner hat geschrieben:Denn:
Das Fahren mit Standlicht ist *nur* dann verboten, wenn die Voraussetzungen von § 17 I S. 1 StVO voliegen (Dunkelheit, Dämmerung, entsprechende Sichtverhältnisse).
Wo haste dat denn her?

Im Abs. 2 steht doch eindeutig
Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.
Und zu den Neblern Absatz 3:
Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.
Egal wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes eines Menschen legt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann!

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Re: Tagfahrlicht

Beitrag von O2-RSBerliner »

TorstenW hat geschrieben:Fahren mit Standlicht ist VERBOTEN!
Torsten
Falsch !

Nur dann verboten, wenn ich mit ordnungsgemäßer Beleuchtung fahren müsste (Nachts, Dunkelheit, Schneefall, Regen, Dämmerung, schlechte Sicht etc.).

Begründung:

Siehe Fred zuvor von mir.........

Im übrigen trifft auch der Tatbestandskatalog dazu eine klare Aussage:

Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten.

§ 17 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 74 BKat

Macht 10 Euro...........

That's It !

:lol:
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Martini
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Re: Tagfahrlicht

Beitrag von Martini »

Grundsätzlich heissen sie genau darum Nebelscheinwerfer - tatsächlich.
Deswegen ja auch der ganze Hickhack mit dem TFL.

Hab ich das jetzt richtig verstanden? Standlicht ist am Tage erlaubt, in der Nacht verboten?
Ich liebe die Klarheit mit der sich unserer Gesetzgeber ausdrückt.

Wollte hier aber keine Standlichtdiskusion starten :)

Meiner Meinung nach ist man mit Standlicht eh zuwenig zu sehen, sei es am Tage oder in der Nacht.
Deswegen ja TFL.

@Torsten Danke für Dein Angebot. Fahre "oben" rum :D

Aber nach meinem Urlaub können wir uns gerne mal über ein Treffen in Magdeburg unterhalten. Geht ja wirklich flott über die A2.

Gruß Martini
Zuletzt geändert von Martini am 23. August 2007 11:48, insgesamt 1-mal geändert.
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Koepi
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Re: Tagfahrlicht

Beitrag von Koepi »

O2-RSBerliner hat geschrieben:Begründung:

Siehe Fred zuvor von mir.........
Das hab ich ja verstanden, nur erschließt sich mir nicht die Quelle deiner Aussage ...
Egal wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes eines Menschen legt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann!

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Re: Tagfahrlicht

Beitrag von O2-RSBerliner »

Koepi hat geschrieben:
O2-RSBerliner hat geschrieben:Denn:
Das Fahren mit Standlicht ist *nur* dann verboten, wenn die Voraussetzungen von § 17 I S. 1 StVO voliegen (Dunkelheit, Dämmerung, entsprechende Sichtverhältnisse).
Wo haste dat denn her?

Im Abs. 2 steht doch eindeutig
Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.
Und zu den Neblern Absatz 3:
Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.
Also nochmal:

Der § 17 Absatz 2 bezieht sich auf den § 17 Absatz 1 StVO.

Bedeutet:

Ich darf nicht mit Standlicht fahren, wenn die Voraussetzungen von § 17 Absatz 1 erfüllt sind.

Umkehrschluss:

Besteht keine Beleuchtungspflicht aus § 17 Absatz 1 StVO, dann darf ich auch mit Standlicht fahren.

So ist es, und so wird es auch immer bleiben.

Wenn du mir nicht glaubst, dann google mal nen bissel.

Und glaube mir, ich kenne micht mit der Materie sehr sehr gut aus !

Dort wird es dir überall nochmals erklärt.
O2-RSBerliner

Re: Tagfahrlicht

Beitrag von O2-RSBerliner »

Koepi hat geschrieben:
O2-RSBerliner hat geschrieben:Begründung:

Siehe Fred zuvor von mir.........
Das hab ich ja verstanden, nur erschließt sich mir nicht die Quelle deiner Aussage ...
1. logische und systematische Auslegung von Gesetzestexten nach Sinn und Zweck der Norm ! (Was will das Gesetz ? Wozu dient es ?)

2. Kommentierungen aus Gesetzestexten (z.B. Hentschel Verkehrsrecht u.a.)

3. Tatbestandskatalog verbietet es nicht, da es keinen Tatbestand "für das Fahren mit Standlicht am hellichten Tage" gibt

4. Rechtsprechung

Reicht das !

:D
Zuletzt geändert von O2-RSBerliner am 23. August 2007 12:06, insgesamt 1-mal geändert.
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Martini
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Re: Tagfahrlicht

Beitrag von Martini »

Frei nach dem Motto, was nicht verboten ist, ist erlaubt!

Jetzt versteh ich. :D

Gruß Martini
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Re: Tagfahrlicht

Beitrag von Koepi »

Erstens "google" ich die ganze Zeit und da scheiden sich ja auch die Geister 8)
Zweitens lese ich nirgends heraus, dass sich Absatz 2 auf Absatz 1 bezieht.

Na ich such erstmal bissl weiter und melde mich dann nochmal ...
Egal wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes eines Menschen legt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann!

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Re: Tagfahrlicht

Beitrag von O2-RSBerliner »

Koepi hat geschrieben:Erstens "google" ich die ganze Zeit und da scheiden sich ja auch die Geister 8)
Zweitens lese ich nirgends heraus, dass sich Absatz 2 auf Absatz 1 bezieht.

Na ich such erstmal bissl weiter und melde mich dann nochmal ...
Na dann suche mal...........

Dein Ergebnis wird sein:

Das es so ist, wie ich es beschrieben habe !

Die Geister mögen sich ja scheiden, jedoch ist die rechtliche Einordnung dazu klar und deutlich !

Zeige mir doch bitte mal, wieviel es kostet, wenn ich mit Standlicht am Tage fahre ?

Greetz
O2-RSBerliner

Re: Tagfahrlicht

Beitrag von O2-RSBerliner »

Koepi hat geschrieben:Erstens "google" ich die ganze Zeit und da scheiden sich ja auch die Geister 8)
Zweitens lese ich nirgends heraus, dass sich Absatz 2 auf Absatz 1 bezieht.

Na ich such erstmal bissl weiter und melde mich dann nochmal ...
Das trifft den Nagel auf den Kopf (nur etwas amtlicher/förmlicher geschrieben, :lol: )

Die Beleuchtungspflicht besteht nach Absatz I ausschließlich „während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern...“ (vgl. auch Hentschel, § 17 StVO, Rn 16; Janiszewski/Jagow/Burmann, 19. Auflage 2006, Rn 6).

Diese zeitliche und situative Einschränkung ergibt sich auch aus Absatz IIa, denn: Nur „Krafträder müssen auch am Tage mit [mindestens] Abblendlicht fahren“. Ansonsten würde die ständige Beleuchtungspflicht exklusiv für eine Verkehrsart gar keinen Sinn machen.

Außerhalb dieser Bedingungen kann und darf auch mit Stand-, Abblend- oder gar Fernlicht (soweit zulässig) gefahren werden. Diese Verhalten ist erlaubt, da nicht explizit pönalisiert (Bestimmtheitsgebot).

Nach § 17 II ist im Fahrbetrieb das Standlicht – während der Dauer der Beleuchtungspflicht – unzulässig. Unter diesen Bedingungen muss dann [mindestens] mit Abblendlicht oder auch mit Fernlicht (soweit zulässig) gefahren werden.

Die einzelnen Absätze stehen in einem engen Kontext zueinander. Darin sind sich Lehre, Rechtsprechung und der Gesetzgeber [ausnahmsweise] einig. In der amtlichen Begründung zu § 17 II StVO heißt es: „Der erste Satz („Mit Begrenzungsleuchten allein darf nicht gefahren werden.“) verlangt von den Kraftfahrern außerhalb wie innerhalb geschlossener Ortschaften unter den Voraussetzungen des Absatzes I Satz 1 (Dämmerung, Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern) stets die Benutzung mindestens des Abblendlichts. Der Gesetzgeber referenziert also ausdrücklich zwischen Absatz I und II.


Quelle:

http://forum.jurathek.de/showthread.php?p=485613
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