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Verfasst: 25. Januar 2007 11:50
von Rick
Hm... ich würde vorschlagen einer von uns probiert die Geschichte mit dem Blaulicht einfach mal aus, dann wissen wir was man als "Belohnung" bekommt
...nein, ich mach´s nicht! 8)
Aber ich finde die Geschichte mit der Lichthupe höchst interessant! Da ist die Grenze zwischen Recht und Nötigung echt fließend. Deswegen kann man bei Links-Schleichern auch guten Gewissens die Lichthupe benutzen, sogar wenn´s ein Wagen der Rennleitung ist! (ist mir mal passiert, war dunkel und ich habe die Diskolichter auf dem Dach zu spät gesehen! *ups*)
StVO § 5 Überholen
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
Also, drängeln und nötigen ist ausdrücklich erlaubt!
Verfasst: 25. Januar 2007 12:34
von whisky
ich sag mal
nötigung darf nicht erlaubt sein
aber wer nötigt wen
derjenige, der mit geringer geschwindigkeit links fährt obwohl rechts frei ist:motz:
oder derjenige, der mit hoher geschwindigkeit von hinten mit hoher geschwindigkeit angeflogen kommt und vielleicht die lichthupe benutzt
auslegungssache
meine meinung halte ich zurück
es sind schon genug leute für ihre fahrweise zugelabert worden
Verfasst: 25. Januar 2007 17:51
von Chief
Ist hier auch nicht das Thema.
Verfasst: 27. Januar 2007 13:56
von PatrickmeinName
Hallo zusammen,
zum Thema Nötigung noch Folgendes:
Sowohl kurzes Aufblenden mit der Lichthupe als auch das Blinkersetzen als "Kundgabe des Überholwunsches" fallen nicht unter § 240 Abs. 1 StGB (Nötigung). Nötigung fängt erst an, wenn man aggressiv dauernd aufblendet und ggf. auch noch zusätzlich dicht auffährt.
Die Gerichte sehen auch kurzzeitiges dichtes Auffahren (m.E. zu Recht) noch nicht als Nötigung an, vgl. bspw. OLG Hamm, 3 Ss 304/05 sowie OLG Hamm, 4 Ss 308/05.
Das "falsche" Betätigen der Lichtanlage ist bloße Ordnungswidrigkeit und wird in der Praxis nur in den seltensten (krassesten) Fällen verfolgt. Ferner betrifft dies nur den Blinker, die Lichthupe ist in den fraglichen Überholfällen ja als Warn-/Ankündigungszeichen erlaubt.
Gruß
Patrick
Verfasst: 27. Januar 2007 18:27
von Master68
PatrickmeinName hat geschrieben:Inzwischen verkauft: Oct. 1.8T SLX, silber, kein Plastik-Spoilerkram oder sonstiges Prollzubehör, dafür einen Motor, der Spaß macht.
Jetzt: Alfa 147 2.0 TS Distinctive (hoffe ich darf trotzdem bleiben...)
Mit 'nem Alfa? Klar, dann kommst Du eh bald wieder!
Verfasst: 27. Januar 2007 20:14
von AutomatikFahrer
Auf unseren Straßen ist viel zu wenig - wie heißt das hier - Rennleitung(?!) unterwegs.
Wollte eines Abends mal in der Stadt einen mir entgegenkommenden 5er-BMW mittels Lichthupe darauf aufmerksam machen, dass an seinem Auto das linke Abblendlicht defekt und die Nebelscheinwerfer an sind. Dachte mir aber: egal, lass es. Und was wars für ein Auto? Genau - ein offizielles Polizeiauto.
Besonders auffallend sind aber dennoch Zivilfahrzeuge. Haben diese doch Radio-Antennen (wie der Laie vermutet) die dort gar nicht hingehören, da es sie bei neuen (also neu auf dem Markt befindlichen) Fahrzeugen teilweise gar nicht mehr gibt. Handelt es sich hierbei tatsächlich um BOS-Funk-Antennen. Und diese sind Indiz genug, dass es sich um eine Zivilstreife handelt (oder einen privaten Notarzt).