Seite 4 von 9

Re: Leihwagen bei Garantiefall

Verfasst: 17. Dezember 2007 12:24
von sale120279
vielleicht sage ich das auch das naechste Mal, wenn die mit Kosten ankommen :D
Wie gesagt, ich weiss auf jedenfall eins, wenn das Autohaus nochmal ein Endgeld verlangt fuer ein Leihfahrzeug, dann wechsel ich einfach. Habe ja eurpaweite Garantie und nicht nur dort wo das Auto gekauft ist ;)

Re: Leihwagen bei Garantiefall

Verfasst: 17. Dezember 2007 13:00
von frankw
@sale120279: Die Frage ist nur wie lange der neue :D es mit macht. Und wie schon Ralf in einen Post geschrieben hat, hat man kein Anrecht auf ein kostenloses "Ersatzgerät" bzw. Auto. Da hilft auch die europaweite Garantie nicht weiter.

Ich will nun meinen :D nicht über den Klee loben, aber durch die "Kundentreue" kommt er mir in einigen Fällen entgegen. Zum Beispiel mit einen kostenlosen Leihwagen, obwohl ich nicht darum gebeten habe.

Grüße
Frank

Re: Leihwagen bei Garantiefall

Verfasst: 17. Dezember 2007 13:22
von Marko1103
sale120279 hat geschrieben:vielleicht sage ich das auch das naechste Mal, wenn die mit Kosten ankommen :D
Wie gesagt, ich weiss auf jedenfall eins, wenn das Autohaus nochmal ein Endgeld verlangt fuer ein Leihfahrzeug, dann wechsel ich einfach. Habe ja eurpaweite Garantie und nicht nur dort wo das Auto gekauft ist ;)
kleiner juristischer Exkurs ..

ENTGELT - kommt von entgelten - hat widerrum nix mit GELD zu tun - nicht ganz einfach zu verstehen ich weiß :)

Du darfst nur nicht Gewährleistung und Garantie verwechseln.

Eine Garantie ist immer eine zusätzliche, FREIWILLIGE Leistung vom Hersteller und kann somit natürlich eingegrenzt werden.

Die andere Sache ist die Gewährleistung, was besagt, dass der Verkäufer dafür gerade steht, dass die Sache frei von Rechts-und Sachmängeln ist. Das Recht auf eine Leihgabe der defekten Sache während der Dauer der Reparatur besteht nicht.
Einige Hersteller/Händler versuchen damit Kunden zu binden, verpflichtet ist dazu jedoch kein Hersteller.

Grüße
Marko

Re: Leihwagen bei Garantiefall

Verfasst: 17. Dezember 2007 13:25
von sale120279
@Marko1103

Korintenkakker :D

nein natuerlich nur spass. Aber danke fuer den Hinweis.

MIch hat es nur gewundert, weil ich sonst immer einen kostenlosen Leihwagen bekommen habe, und jetzt haben die sich auf einmal geweigert ;)

Re: Leihwagen bei Garantiefall

Verfasst: 17. Dezember 2007 13:38
von Marko1103
sale120279 hat geschrieben:@Marko1103

Korintenkakker :D

nein natuerlich nur spass. Aber danke fuer den Hinweis.

MIch hat es nur gewundert, weil ich sonst immer einen kostenlosen Leihwagen bekommen habe, und jetzt haben die sich auf einmal geweigert ;)
Ich wollte auch nicht den Eindruck eines Korintenkakkers erwecken :D jedoch bin ich der Meinung, dass man wissen sollte, was man erzählt, bevor man versucht, damit beim :lol: zu argumentieren.

Wenn Du bisher einen Leihwagen gestellt bekommen hast, war es eine freiwillige Leistung des Freundlichen.
Ich würde Ihn z.b. direkt darauf ansprechen "Du weißt, das du rechtlich keinen Anspruch hast, jedoch in der Vergangenheit einen bekommen hast, was dich natürlich sehr gefreut hat bla bla bal etc... und weshalb jetzt keiner mehr gestellt wird." Bissl "Co-operieren" :lol:

Grüße
Marko

Re: Leihwagen bei Garantiefall

Verfasst: 17. Dezember 2007 13:42
von sale120279
Hatte ich auch vorgehabt mit dem nachfragen warum es jetzt nicht mehr gemacht wird ;D

War ja auch spass mit dem Korintenkakker ;)

Re: Leihwagen bei Garantiefall

Verfasst: 17. Dezember 2007 15:01
von Spike-xl
Marko1103 hat geschrieben: kleiner juristischer Exkurs ..
Du darfst nur nicht Gewährleistung und Garantie verwechseln. ...
... Die andere Sache ist die Gewährleistung, was besagt, dass der Verkäufer dafür gerade steht, dass die Sache frei von Rechts-und Sachmängeln ist.
Super erklärt.
Und um es perfekt zu machen weise ich an dieser Stelle gerne mal auf den Beweislastübergang nach 6 Monaten hin.
Danach muss ab dem 6 Monat der Kunde nachweisen, dass der Sachmangel bereits beim Kauf vorlag und nicht erst im Laufe der Zeit aufgetreten ist..

Lange Rede und kein Sinn....
Ändert nix daran, dass ich nen LEIHwagen haben wollen würde... (Konjunktiv olé)

Re: Leihwagen bei Garantiefall

Verfasst: 17. Dezember 2007 15:11
von Pickser
beweislastumkehr doch aber nur bei gebrauchtfahrzeugen (bei garantiefällen), oder?? wenn mir nämlich nach 1,5jahren der motor hochgeht, trotz wartung, dann gibts ja wohl einen neuen... :o

Re: Leihwagen bei Garantiefall

Verfasst: 17. Dezember 2007 15:39
von Marko1103
Die Beweislastumkehr hat nach meinem Verständnis nichts damit zu tun, ob die Sache neu oder gebraucht ist.

Bei Mängeln die nach dem 6. Monat auftreten, muss nachgewiesen werden, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe der Sache vorlag.

Das Serviceheft dient wohl dafür, nachzuweisen das Du den Motor entsprechend der Empfehlung vom Hersteller hast warten lassen.
Das es prinzipiell nach 1,5 Jahren einen neuen Motor gibt, glaub ich nicht da Du sicher nachweisen musst, dass der Grund für den Defekt nicht in Deiner Macht stand - ein Haarriss zum Beispiel.

Du sprichst von GebrauchtwagenGARANTIE.
Wie gesagt, eine Garantie ist eine freiwillige, zusätzliche Geschichte vom Hersteller oder Verkäufer, deren Inhalt dementsprechend frei gestaltet werden kann.

Ich glaube wir triften langsam vom Thema ab oder 

Grüße
Marko

Re: Leihwagen bei Garantiefall

Verfasst: 18. Dezember 2007 07:15
von Spike-xl
Marko1103 hat geschrieben:Die Beweislastumkehr hat nach meinem Verständnis nichts damit zu tun, ob die Sache neu oder gebraucht ist.

Bei Mängeln die nach dem 6. Monat auftreten, muss nachgewiesen werden, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe der Sache vorlag.
Danke für die Antwort,
es hätten auch meine Worte sein können.

Nur zum Verständnis:
Dem BGB ist es reichlich egal ob es sich um eine neue oder gebrauchte Ware handelt.
Der Verkäufer gewährleistet die Mängelfreiheit der Sache in den ersten 2 Jahren nach Gefahrenübergang. Wobei innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf/ Gefahrenübergang der Verkäufer beweisen muß, dass der Mangel nicht bereits beim Kauf/Gefahrenübergang vorgelegen hat. Ab dem siebten Monat ist dann der Käufer in der Pflicht zu beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf/Gefahrenübergang vorgelegen hat.

Vergleiche: §§ 433 ff BGB --> http://bundesrecht.juris.de/bgb/
Beachte: § 476 BGB --> http://bundesrecht.juris.de/bgb/__476.html

Wie bereits mehrfach erwähnt sind Garantie und Gewährleistung zwei völlig unterschiedliche Dinge. Sie werden jedoch oft verwechselt, weil sie parallel nebeneinander laufen und gerne die Garantie Dinge einschließt die das Gewährleistungsrecht ausschließt und umgekehrt. Dazu kommt dann noch die viel gepriesene Kulanz und Kundenbindungsstrategie und schon weiß kein Käufer mehr worauf ein Rechtsanspruch (Gewährleistung) oder ein Vertragsanspruch (Garantie) oder gar kein Anspruch (Kulanz) besteht.

mit freundlicher Verwirrung... Spike