Verfasst: 14. August 2005 18:14
Den Nachbarn aus Deutschland kann ich leider nicht weiterhelfen, aber in Österreich gilt folgendes:
Nach § 2 Abs.1 lit. n KDV (Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- und Ausstatungsgegenstände) ist ersichtlich, dass lt. § 5 KFG (Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungsgegenstände und Sturzhelme) Scheibenfolien eingetragen werden müssen.
Weiters ist dies auch aus § 33 KFG (Änderung an einzelnen Fahrzeugen) mit Erläuterung § 22a Abs. lit. l KDV ersichtlich.
Die genauen Bestimmungen ergeben sich aus § 7a KDV (Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen)
(1) Folien werden in Splitterschutz- u. Tönungsfolien unterteilt. Splitterschutzfolien sind klar u. weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 95% auf. Alle anderen Folien sind Tönungsfolien u. müssen eine Lichttransmission von nicht weniger als 20% aufweisen.
(2) Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kfz ist nicht zulässig.
(3) Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe u. auf Dachfenstern zulässig. Das Anbringen von Tönungsfolien ist auf Seitenscheiben ab der 2. Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe u. auf Dachfenstern zulässig, sofern es sich nicht um Scheiben handelt, die gem. der ECE-Reg. 43 mit dem Symbol "V" im Genehmingungszeichen gekennzeichnet sind. Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit den Rahmen od. der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten. Keinesfalls dürfen mehrere Folien übereinander angebracht werden.
(4) Der vom Folienhersteller geschulte u. berechtigte Gewerbebetrieb hat über die ordnugsgem. Anbringung der Folie eine Bestätigung auszustellen u. diese mit einer Abschrift des Typengenehmigungsbescheides der Folie dem Kunden auszuhängen. Der Lenker hat diese Bestätigung u. die Abschrift des Typengenhemigungsbescheides auf Fahrten mitzuführen u. den Organen der Straßenaufsicht od. des öffentl. Sicherheitsdienstes bei Kontrollen auf Verlangen auszuhändigen.
Nach § 2 Abs.1 lit. n KDV (Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- und Ausstatungsgegenstände) ist ersichtlich, dass lt. § 5 KFG (Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungsgegenstände und Sturzhelme) Scheibenfolien eingetragen werden müssen.
Weiters ist dies auch aus § 33 KFG (Änderung an einzelnen Fahrzeugen) mit Erläuterung § 22a Abs. lit. l KDV ersichtlich.
Die genauen Bestimmungen ergeben sich aus § 7a KDV (Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen)
(1) Folien werden in Splitterschutz- u. Tönungsfolien unterteilt. Splitterschutzfolien sind klar u. weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 95% auf. Alle anderen Folien sind Tönungsfolien u. müssen eine Lichttransmission von nicht weniger als 20% aufweisen.
(2) Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kfz ist nicht zulässig.
(3) Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe u. auf Dachfenstern zulässig. Das Anbringen von Tönungsfolien ist auf Seitenscheiben ab der 2. Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe u. auf Dachfenstern zulässig, sofern es sich nicht um Scheiben handelt, die gem. der ECE-Reg. 43 mit dem Symbol "V" im Genehmingungszeichen gekennzeichnet sind. Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit den Rahmen od. der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten. Keinesfalls dürfen mehrere Folien übereinander angebracht werden.
(4) Der vom Folienhersteller geschulte u. berechtigte Gewerbebetrieb hat über die ordnugsgem. Anbringung der Folie eine Bestätigung auszustellen u. diese mit einer Abschrift des Typengenehmigungsbescheides der Folie dem Kunden auszuhängen. Der Lenker hat diese Bestätigung u. die Abschrift des Typengenhemigungsbescheides auf Fahrten mitzuführen u. den Organen der Straßenaufsicht od. des öffentl. Sicherheitsdienstes bei Kontrollen auf Verlangen auszuhändigen.