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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 6. Oktober 2017 13:27
von Black RS
Einkommensteuer | Sofortabzug für mutwillig herbeigeführte Substanzschäden (BFH)

Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) (BFH, Urteil vom 09.05.2017 - IX R 6/16; veröffentlicht am 04.10.2017).

Sachverhalt und Verfahrensgang: In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2007 eine vermietete Eigentumswohnung erworben, die sich im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem betriebsbereiten und mangelfreien Zustand befand. Im Folgejahr kam es im Rahmen des - nach § 566 BGB auf die Klägerin übergegangenen - Mietverhältnisses zu Leistungsstörungen, da die Mieterin die Leistung fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte; vor diesem Hintergrund kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Im Zuge der Rückgabe der Mietsache stellte die Klägerin umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen an der Eigentumswohnung fest. Darüber hinaus hatte die Mieterin einen Rohrbruch im Badezimmer nicht gemeldet; dadurch war es zu Folgeschäden gekommen. Zur Beseitigung dieser Schäden machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 Kosten in Höhe von rund 20.000 € als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand geltend. Mangels Zahlungsfähigkeit der Mieterin könnte die Klägerin keine Ersatzansprüche gegen die Mieterin durchsetzen.

Das FA versagte den Sofortabzug der Kosten, da es sich um sog. „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ (§ 9 Abs. 5 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) handele; der zur Schadenbeseitigung aufgewendete Betrag überschreite 15 % der Anschaffungskosten für das Immobilienobjekt. Daher könnten die Kosten nur im Rahmen der AfA anteilig mit 2 % über einen Zeitraum von 50 Jahren geltend gemacht werden.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

##Zwar gehörten zu den als Herstellungskosten der AfA unterliegenden Aufwendungen nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen wie etwa sog. Schönheitsreparaturen oder auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft.


##Selbst die Beseitigung verdeckter - im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener - Mängel oder die Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes „angelegter“, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte fällt hierunter.


##Demgegenüber sind Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch nicht in dem oben genannten Sinne „angelegt“ war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln des Mieters am Gebäude verursacht worden ist, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Solche Aufwendungen können als sog. „Erhaltungsaufwand“ und damit als Werbungskosten sofort abgezogen werden.

Hinweis:

Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast. Er sollte den Zustand des Objekts im Zeitpunkt der Anschaffung mit Unterstützung eines Sachverständigen dokumentieren, damit man nach Auszug des Mieters feststellen kann, welche Schäden erst nach der Anschaffung verursacht wurden. Leistet der Mieter Schadensersatz, so sind die Aufwendungen grundsätzlich nur in Höhe des Saldos zwischen dem vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwand und dem vom Mieter erstatteten Aufwand in die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 19. Oktober 2017 11:39
von Black RS
Nur mal so ...

Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2016

Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2016 zusammengestellt:

Unerledigte Einsprüche am 31.12.2015 2.551.162
Eingegangene Einsprüche 3.322.249
Erledigte Einsprüche 3.428.875

davon erledigt durch
- Rücknahme des Einspruchs 769.897 (= 22,5 %)
- Abhilfe 2.175.785 (= 63,5 %)
- Einspruchsentscheidung (ohne Teil-Einspruchsentscheidungen) 452.238 (= 13,2 %)
- Teil-Einspruchsentscheidung 18.671 (= 0,5 %)
- auf andere Weise 12.284 (= 0,4 %)

Saldo aus Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen Bestandskorrekturen - 46.786

Unerledigte Einsprüche am 31.12.2016 2.397.750

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 2. November 2017 17:10
von Black RS
:lol:

... wenn die Welt sonst keine Sorgen hat ...
Duplicate-Bridge fällt nicht unter den Begriff "Sport" im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie und kann daher nicht als solcher von der Mehrwertsteuer befreit werden. Allerdings schließt der EuGH nicht aus, dass die Mitgliedstaaten annehmen können, dass Duplicate-Bridge unter den Begriff "kulturelle Dienstleistungen" im Sinne der Richtlinie fällt

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 16. November 2017 08:36
von Black RS
Mist ... ich hätte es mal nötig: :lol:
Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung (FG)

Aufwendungen für eine Fettabsaugung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.09.2017 - 7 K 1940/17).

Hintergrund: Aufwendungen für eine Heilbehandlung sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, sofern diese zwangsläufig entstanden sind. Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist in bestimmten Fällen „formalisiert nachzuweisen“. Erforderlich ist ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Sachverhalt: Die Klägerin machte Aufwendungen für eine Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie litt an einem Lipödem. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte, die Operation sei aus medizinischer Sicht notwendig. Sie vermeide eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression. Die Krankenkasse der Klägerin lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Klägerin klagte insoweit erfolglos vor dem Sozialgericht. Das FA lehnte eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Krankheitskosten ab.

Hierzu führte das FG Baden-Württemberg u.a. weiter aus:

Die Aufwendungen für die Fettabsaugung sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Die Liposuktion ist keine anerkannte Standardtherapie. Die unkonventionelle Behandlungsmethode reduziert das Fettgewebe; es ist aber wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergeht.

Zum anderen hat das Gesundheitsamt im vorliegenden Fall bescheinigt, die Liposuktion sei „als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt“ und werde „aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen“.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 16. November 2017 13:56
von the_Cryss
Black RS hat geschrieben: Eingegangene Einsprüche 3.322.249
Da bin ich auch jedes Jahr dabei, jedes Mal aus dem selben Grund, obwohl ich jedes Jahr schon bei Abgabe der Steuererklärung auf diesen Sachverhalt und den Einspruch aus dem Vorjahr verweise. Und jedes Jahr kommt wieder ein falscher Bescheid, ich lege Einspruch ein und bekomme einen korrigierten Bescheid und nochmal einen Schwung Erstattung. :lol:

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 4. Dezember 2017 11:45
von Black RS
Sitz, Platz ... wuff
Einkommensteuer | Ausführen eines Hundes als haushaltsnahe Dienstleistung (BFH)

Die Aufwendungen für einen Hundegassiservice können als haushaltsnahe Dienstleistung abgezogen werden (BFH, Beschluss v. 25.09.2017 - VI B 25/17, NV; veröffentlicht am 29.11.2017).

Sachverhalt: Die Klägerin beantragte die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Inanspruchnahme eines Hundegassiservices. Das FA lehnte die Anerkennung der Kosten ab, da das Gassi gehen nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt worden sei.

Hierzu führte der BFH u.a. weiter aus:

Die haushaltsnahe Dienstleistung wird "in" einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen.

Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund geleistet werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein.

Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Das Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann jedenfalls dann räumlich-funktional "in" dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird.

Ein solches Ausführen eines Hundes wird typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt und dient funktional dem Haushalt.

Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich in einem derartigen Fall daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes räumlich "in" dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 12. Februar 2018 11:25
von Black RS
Koalitionsvertrag | Geplante Maßnahmen im Bereich Steuern

Am 07.02.2018 haben sich CDU, CSU und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Die wesentlichen Maßnahmen mit steuerlichem Bezug habe ich hier für euch zusammengestellt.

Keiner erhöhte Steuerbelastung der Bürger: Wie bisher soll alle zwei Jahre ein Bericht zur Entwicklung der kalten Progression vorgelegt werden, um dann den Einkommensteuertarif entsprechend zu bereinigen. Zudem soll eine Anpassung der pauschalen Steuerfreibeträge für Menschen mit einer Behinderung geprüft werden.

Abschaffung des Soli ab 2021: Der Solidaritätszuschlag soll schrittweise abgeschafft werden. Beginnend ab dem Jahr 2021 mit einem ersten Schritt im Umfang von zehn Milliarden Euro. Dadurch sollen rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet werden.

Einführung einer Grundsteuer C, um Gemeinden die Möglichkeit zu geben, die Verfügbarmachung von bebaubaren Grundstücken für Wohnbauzwecke zu verbessern.

Förderung des freifinanzierten Wohnungsneubaus im bezahlbaren Mietsegment: Hierfür soll eine bis Ende des Jahres 2021 befristete Sonderabschreibung eingeführt werden. Sie soll zusätzlich zur linearen Abschreibung über vier Jahre fünf Prozent pro Jahr betragen.

Förderung der energetischen Gebäudesanierung: Antragstellern soll ein Wahlrecht zwischen einer Zuschussförderung und einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens eingeräumt werden.

Einführung eines Baukindergeldes: Für den Ersterwerb von Neubau oder Bestand soll ein Baukindergeld als Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 1200 € je Kind und pro Jahr eingeführt werden, das über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt wird. Das Baukindergeld soll flächendeckend bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 € pro Kind gewährt werden. Darüber hinaus soll die Gewährung eines Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer geprüft werden.

Erhöhung des Kindergeldes: Darüber hinaus ist eine Erhöhung des Kindergeldes um 25 € pro Monat und Kind in zwei Teilschritten (zum 01.07.2019 um zehn €, zum 01.01.2021 um weitere 15 €) und eine entsprechende Anpassung des Kinderfreibetrages geplant.

Erhöhung der Akzeptanz des Faktorverfahrens: Ehegatten sollen über das Faktorverfahren besser informiert werden. Personen mit der Steuerklassenkombination III/V sollen in den Steuerbescheiden regelmäßig über das Faktorverfahren informiert und auf die Möglichkeit des Wechsels zur Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor hingewiesen werden.

Abschaffung der Abgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge soll mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft werden. An dem bisherigen Ziel der Einführung einer Finanztransaktionsteuer im europäischen Kontext wird festgehalten.

Elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung: Die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll ausgebaut werden. Die vorausgefüllte Steuererklärung für alle Steuerpflichtigen soll bis zum VZ 2021 eingeführt werden.

Ausbau des BZSt: Das BZSt soll für Gebietsfremde zur zentralen Anlaufstelle für steuerliche Fragen und verbindliche Auskünfte werden.

Gerechter Steuervollzug: Sämtliche aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte und alle rechtswidrigen Gewinne sollen konsequent eingezogen werden.

Förderung von KMU: Insbesondere für forschende kleine und mittelgroße Unternehmen soll eine steuerliche Förderung eingeführt werden, die bei den Personal- und Auftragskosten für Forschung und Entwicklung ansetzt.

Unterstützung von Start-Ups: In der Start- und Übergangsphase soll die Bürokratiebelastung auf ein Mindestmaß reduziert werden. In den ersten beiden Jahren nach Gründung sollen Unternehmen von der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit werden. Zudem sollen die Bedingungen für Wagniskapital weiter verbessert werden . Antrags-, Genehmigungs- und Besteuerungsverfahren sollen vereinfachen werden. Ziel sollte ein „One-Stop-Shop“ sein.

Förderung der Elektromobilität: Bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung soll für E-Fahrzeuge (Elektro- und Hybridfahrzeuge) ein reduzierter Satz von 0,5 Prozent des inländischen Listenpreises eingeführt werden. Zudem soll für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge eine auf fünf Jahre befristete Sonder-AfA von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt werden.

Einfuhrumsatzsteuer Die Erhebungs- und Erstattungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer sollen in Kooperation mit den Bundesländern optimiert werden, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Industrie- und Handelsunternehmen sowie für die deutschen Flug- und Seehäfen zu verhindern.

Besteuerung von Konzernen: Durch weltweit möglichst breite Implementierung der OECD-BEPS-Verpflichtungen sowie -Empfehlungen sollen faire steuerliche Wettbewerbsbedingungen für grenzüberschreitende unternehmerische Tätigkeiten geschaffen werden. Die Verpflichtungen aus der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie sollen im Interesse des Standorts Deutschland umgesetzt, die Hinzurechnungsbesteuerung zeitgemäß ausgestaltet, Hybridregelungen ergänzt und die Zinsschranke angepasst werden.

Besteuerung der digitalen Wirtschaft: Zur weiteren Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet sollen gesetzliche Regelungen geschaffen werden, um Betreiber von elektronischen Marktplätzen, die den Handel unredlicher Unternehmer über ihren Marktplatz nicht unterbinden, für die ausgefallene Umsatzsteuer in Anspruch zu nehmen. Die Betreiberinnen und Betreiber sollen verpflichtet werden, über die auf ihren Plattformen aktiven Händlerinnen und Händler Auskunft zu erteilen.

Gemeinsame Bemessungsgrundlage und Mindestsätze bei den Unternehmenssteuern: Zusammen mit Frankreich sollen konkrete Schritte zur Verwirklichung eines deutsch-französischen Wirtschaftsraums mit einheitlichen Regelungen vor allem im Bereich des Unternehmens- und Konkursrechts und zur Angleichung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer vereinbart werden. Gemeinsam mit Frankreich werden wir uns für eine entsprechende Harmonisierung der Regelungen zur Vollendung des europäischen Binnenmarkts einsetzen.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 19. Februar 2018 11:28
von Black RS
Dieselgate | Händler muss Fahrzeug zurücknehmen (OLG)

Im Dezember letzten Jahres hatte das OLG Köln in einem Hinweisbeschluss der Berufung eines VW-Vertragshändlers gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wenig Chancen eingeräumt (OLG Köln, Beschluss v. 20.12.2017 - 18 U 112/17). Das Verfahren ist inzwischen rechtskräftig, nachdem der Autohändler seine Berufung zurückgenommen hat. Darauf weist das OLG Köln aktuell hin.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Im Streitfall hatte die Klägerin im Juni 2015 beim später verklagten Autohaus einen VW Beetle mit einem Kilometerstand von rund 12.000 km erworben. Das Fahrzeug hatte einen 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189, welcher aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten verwendet als im Straßenverkehr. Nachdem der Hersteller die Klägerin über den Einsatz der Software in dem Fahrzeug informiert hatte, setzte die Klägerin der Beklagten im Oktober 2015 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels und erklärte, nachdem sie darauf keine Antwort erhalten hatte, im Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Landgericht hat das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verurteilt. Außerdem muss das Autohaus einen Betrag dafür bezahlen, dass das von der Klägerin nachträglich eingebaute Navigationsgerät den Wert des Fahrzeugs erhöht hat.

Mit Beschluss v. 20.12.2017 hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt ist. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug wegen der eingesetzten Software mangelhaft sei.

Ein vernünftiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei. Dazu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Das gelte auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht habe. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe die Klägerin noch davon ausgehen dürfen, dass der Hersteller sich rechtmäßig verhalten habe. Durch die Verwendung der Manipulations-Software sei das Fahrzeug in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer habe erwarten können.

Die Pflichtverletzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei weder der Aufwand für die Nachbesserung klar gewesen, noch habe festgestanden, ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines Software-Updates überhaupt gelingen würde. Die von der Klägerin gesetzte Frist zur Nachbesserung sei angemessen gewesen. Die Klägerin habe sich bei der Bemessung der Frist nicht auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens bis zur Nachbesserung einlassen müssen, zumal in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des PKW sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden habe.

Hierzu führt das OLG Köln nunmehr weiter aus:

Auf den Hinweisbeschluss hat der Händler die Berufung zurückgenommen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig zu Gunsten der Autokäuferin abgeschlossen.

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 20. Februar 2018 18:02
von Black RS
... wer sich einfach nur mal so für die Beteiligungen des Bundes interessiert ... kann sich hier über 376 Seiten austoben und teilweise erstaunliches entdecken und finden und sich wundern und mit dem Kopf schütteln und sich die Haare raufen ...

http://www.bundesfinanzministerium.de/C ... onFile&v=6

Re: Nützliche Steuerhinweise:

Verfasst: 8. März 2018 09:15
von Black RS
Einkommensteuer | Bruttolistenpreis eines Importfahrzeugs (BFH)

Ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1 % Regelung zu bewerten, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht (BFH, Urteil v. 09.11.2017 - III R 20/16; veröffentlicht am 07.03.2018).

Sachverhalt und Prozessverlauf: Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Betriebsvermögen befand sich ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé, den der Kläger zu einem Bruttopreis von 78.900 € von der Autohaus GmbH erwarb. Die Autohaus GmbH hatte ihrerseits das Fahrzeug zum Bruttopreis von 75.999 € erworben. Die private Nutzung des Fahrzeugs ermittelte der Kläger mittels der 1 % Regelung. Als Bemessungsgrundlage zog er mangels inländischen Listenpreises den amerikanischen Listenpreis i.H.v. umgerechnet 53.977 € heran. Dem folgte das FA nicht, sondern zog die tatsächlichen Anschaffungskosten i.H.v. 78.900 € als Bemessungsgrundlage heran.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Niedersächsische FG änderte die Festsetzung dahingehend, dass die Einkommensteuer unter Ansatz eines geschätzten inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs i.H.v. 75.999 € zu berechnen sei (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.01.2017).

Die Richter des BFH führten hierzu u.a. aus:

##Die Schätzung des Bruttolistenpreises war dem Grunde nach zulässig. Denn § 162 Abs. 1 AO lässt eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen auch unabhängig von den in § 162 Abs. 2 AO genannten Fällen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen zu.


##Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein sachtypischer Beweisnotstand besteht, aufgrund dessen es dem Beweisbelasteten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, einen zur vollen Überzeugungsbildung führenden Nachweis zu führen.


##Ein solcher Beweisnotstand ergab sich im Streitfall daraus, dass nach den Feststellungen des FG für das Fahrzeug Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé kein inländischer Listenpreis vorhanden und es auch nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar war.


##Der ausländische Listenpreis kann nicht anstelle des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Denn der ausländische Listenpreis spiegelt nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.


##Er berücksichtigt insbesondere nicht die für den Endverkauf im Inland notwendigen Kosten für die Bereitstellung des Fahrzeugs auf dem deutschen Markt, für die aufgrund inländischer Zulassungsvorschriften notwendigen technischen Umrüstungen und für ausstattungsbedingte Nach- oder Umrüstungen, die das Fahrzeug an die inlandstypischen Anforderungen der Kunden anpassen.


##Der inländische Bruttolistenpreis ist nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.