Nützliche Steuerhinweise:

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Black RS
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Das Thüringer Finanzministerium hat steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Sturmtief Friederike verursachten Schäden im Januar 2018 erlassen (Thüringer Finanzministerium, Erlass v. 27.02.2018).

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

Zu den wichtigsten Möglichkeiten dieser Hilfsmaßnahmen gehören die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern des Bundes und des Landes, die bis zum 31. Mai 2018 beantragt werden können sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge.

Inhabern von Forstflächen wird für Gewinne aus der Nutzung des sogenannten Kalamitätsholzes unter erleichterten Voraussetzungen der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes gewährt. Außerdem können Betriebsinhaber mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bei erheblicher Schädigung des Baumbestandes von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen.

Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe, Vermietung und Verpachtung sowie selbstständiger Arbeit verschaffen die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung unbürokratische Hilfe.

Allen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen.

Hinweis:
Der Erlass ist auf der Homepage des Thüringer Finanzministeriums veröffentlicht. Hessen und Niedersachsen haben ebenfalls Hilfsmaßnahmen erlassen.
Ich werde laufen und ich werde stark sein - das verspreche ich dir!
RIP Bini 18.07.71-18.07.18

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Kfz-Steuer | Einführung eines neuen CO2-Messverfahrens (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, wie sich das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer durch die Einführung des WLTP-Messverfahrens im Vergleich zum bisherigen NEFZ-Messverfahren ändern wird und ob sie eine Novellierung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes plant, um in diesem Zusammenhang Aufkommensneutralität aufgrund der voraussichtlich höheren Emissionen im neuen Messverfahren sicherzustellen.

Hierzu führt der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister u.a. aus:

##Die nach WLTP gemessenen spezifischen CO2-Werte werden aufgrund der verbesserten Prüfvorgaben anders als nach NEFZ ausfallen.


##Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich keine belastbaren Aussagen über die Höhe der Auswirkungen auf die Kraftfahrzeugsteuer treffen.


##Das BMF wird die Auswirkungen des Wirksamwerdens der CO2-Werte nach WLTP auf die Kraftfahrzeugsteuer nach einer Erfahrungszeit von 12 Monaten prüfen und über das Ergebnis unterrichten.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Willkommen im Zeitalter der Belegvorhaltepflicht

Die Digitalisierung hält auch mit großen Schritten im Steuerrecht Einzug. Dies auch der Grund, warum seit Anfang des Jahres statt der bisherigen Belegvorlagepflicht nun nur noch eine Belegvorhaltepflicht existiert.

Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens müssen ab dem 1.1.2018 für den Veranlagungszeitraum 2017 die Belege nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung ans Finanzamt übermittelt werden. Durch diese Regelung soll der digitale Prozess beim Einreichen der Einkommensteuererklärung auf elektronischem Wege nicht behindert werden.

Wie der Name jedoch schon sagt, müssen die Belege zu Nachweiszwecken immer noch vorgehalten, also aufbewahrt werden, da sie insbesondere auch vom Finanzamt bei Bedarf angefordert werden können. Sicherlich ein zu begrüßende Fortschritt, jedoch bleibt abzuwarten, in welchem Umfang zukünftig noch Belege seitens des Finanzamtes angefordert werden. Immerhin erhält man auch heute noch die Nachfrage, wo denn die Einnahmen Überschussrechnung ist.

Darüber hinaus ist jedoch besonders interessant, dass bei einer freiwilligen Belegeinreichung dies dazu führen kann, dass die Veranlagung aus dem maschinellen Verfahren rausfällt und daraufhin wieder eine personelle Bearbeitung der Steuererklärung stattfindet.
:o :roll:
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Hoffentlich ändern die das bald:
Verfahrensrecht | Verfassungsbeschwerden gegen Vollverzinsung (IDW)

Das IDW hat zu den beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Vollverzinsung nach § 233a i.V.m. § 238 AO Stellung genommen.

Hintergrund: §§ 233 ff. AO regeln verschiedene Verzinsungstatbestände im Steuerrecht, wobei § 233a AO eine Verzinsung für Steuernachforderungen und Steuererstattungen vorsieht. § 238 Abs. 1 AO legt einen Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) fest. Beim BVerfG sind Verfassungsbeschwerden anhängig zu der Frage, ob der Zinssatz für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 bzw. nach dem 31.12.2011 verfassungswidrig ist (BVerfG-Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

Das IDW führte hierzu u.a. aus:

##Der Zinssatz ist nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Übermaßverbot nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar.


##Gleichheitsgrundsatz:

##Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum.


##Der in § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 AO festgelegte Zinssatz von 6 % p.a. liegt seit Beginn der Niedrigzinsphase als Folge der weltweiten Finanzkrise von 2008 nicht mehr im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraums.



##Übermaßverbot:

##Die Verzinsung nach § 238 AO verstößt zudem in den den Verfassungsbeschwerden zugrundeliegenden Zeiträumen sowie insbesondere seit Beginn der bis heute anhaltenden Niedrigzinsphase ab 2009 gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Übermaßverbot.


##Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG leitet sich der Anspruch des Steuerpflichtigen ab, dass er nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Leistung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen wie Zinsen herangezogen werden darf. Der Steuerpflichtige darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Abgabe herangezogen werden.


##Das Marktzinsniveau als Grundlage für die Beurteilung ist angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase so gesunken, dass es sich überwiegend bei weniger als 6 % p.a., inzwischen sogar mehrheitlich bei weniger als 3 % bewegt.
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Damoklesschwert Diesel-Fahrverbot – das sind die ertragsteuerlichen Auswirkungen

Diesel Fahrverbot

Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel offen gelassen: Diesel-Fahrverbote sind zulässig und können von den Kommunen ausgesprochen werden. Diverse Städte und Gemeinden haben entsprechende Verkehrsverbote bereits angekündigt. Damit stellt sich nicht mehr die Frage ob, sondern nur noch wann und wo künftig Fahrverbote verhängt werden. Auch wenn vieles noch im Unklaren liegt, eines ist sicher: Die Einführung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge hat beachtliche Berührungspunkte mit dem Steuerrecht, soweit betrieblich genutzte Fahrzeuge vom Verbot erfasst werden.

Diese ertragsteuerlichen Auswirkungen sind zu beachten:
Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung
Die örtliche bzw. zeitliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Diesel-Pkw mindert deren wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit. Die Einführung von Fahrverboten ist zudem ein außergewöhnlicher Umstand. Die Voraussetzungen für eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegen somit vor.
Bußgelder im Zusammenhang mit Diesel-Fahrverboten
Werden aufgrund der betrieblichen Nutzung des Dieselautos durch den Unternehmer entgegen eines geltenden Fahrverbots Bußgelder festgesetzt, sind diese nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Wird ein Bußgeld gegen einen Arbeitnehmer festgesetzt, ist dagegen zu differenzieren.
Entnahme bzw. Einlage von Diesel-Pkw
Für gemischt-genutzte Diesel-Fahrzeuge im Betriebsvermögen, deren spätere Privatentnahme geplant ist, sowie für privat genutzte Diesel-Autos können sich aus der Einführung eines örtlichen Fahrverbots zum Teil vorteilhafte, aber auch nachteilige Konsequenzen ergeben.
Nachrüstungskosten
Nachrüstungskosten für betriebliche Pkw infolge des Diesel-Fahrverbots sind Betriebsausgaben. Soweit es sich um nachträgliche Anschaffungskosten handelt, können die Aufwendungen nur im Wege der Absetzung für Abnutzung berücksichtigt werden.
Rücklage für Ersatzbeschaffung
Wird ein Diesel-Pkw unter dem Eindruck eines drohenden oder bestehenden Fahrverbots an Dritte veräußert, kann für den entstehenden Veräußerungsgewinn eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden, welche später bei Anschaffung eines funktionsgleichen Ersatzwirtschaftsguts – also etwa eines Benzin- oder Elektro-Pkw – für den Betrieb übertragen wird.
Was bedeutet das für die Praxis?
Panik(ver)käufe sind aus steuerlicher Sicht nicht angezeigt. Vielmehr gilt es, die vorhandenen ertragsteuerlichen Stellschrauben zu kennen und zu nutzen. Denn wie sich zeigt, können echte Eingriffe in die berufliche Tätigkeit steuerlich abgebildet und kompensiert werden. Worauf Sie dabei achten müssen, verrät Ihnen unser Themen-Special


„Damoklesschwert Diesel-Fahrverbot – Diese Stellschrauben sollten Sie jetzt drehen!“
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Für Kurzentschlossene ... es gibt noch Restkarten ... und mich :wink: ... und ein kühles Getränk ... und was zu beißen im Anschluss

Ka lick
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von Black RS »

Passend zur Fußball WM:
Einkommensteuer | Gewinne aus dem Verkauf von Champions-League-Finaltickets (FG)

Bei Champions-League-Finalkarten handelt es sich um Wertpapiere, die seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen und deren Veräußerung damit keinen steuerbaren Vorgang darstellt (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.03.2018 - 5 K 2508/17, Revision anhängig, BFH-Az. IX R 10/18).

Hintergrund: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern (als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten) als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt und es sich nicht um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns durch den Verkauf von Champions-League-Finaltickets im Streitjahr 2015.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

Die Kläger haben mit dem Verkauf der Finalkarten innerhalb eines Jahres ein Wirtschaftsgut veräußert.


Allerdings handelt es sich bei den Champions-League-Finalkarten bei verfassungskonformer Auslegung um Wertpapiere, die seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen und deren Veräußerung damit keinen steuerbaren Vorgang darstellt.


Nach der zivilrechtlichen Betrachtungsweise gehören zu den Wertpapieren auch sog. kleine Inhaberpapiere wie Lotterielose, Fahrkarten oder Eintrittskarten (vgl. § 807 BGB).


Entsprechend entschied der BFH mit Urteil v. 20.05.1955 - III 44/54 U zum Lastenausgleichsgesetz, wonach Lotterielose zu den eine Unterart von Wertpapieren darstellenden Inhaberschuldverschreibungen gehörten, bei denen der Bestand des Rechts an den Besitz des Papiers geknüpft sei und die Übertragung nach sachenrechtlichen Grundsätzen erfolge.


Auch zur Umsatzsteuer hat der BFH unter Anwendung der o.g. Definition des Wertpapierbegriffs entschieden, dass es sich bei Eintrittskarten um Wertpapiere handelt (BFH, Urteil v. 03.06.2009 - XI R 34/08, BStBl II 2010, 857).


Nach diesem zugrunde zu legenden weiten Begriffsverständnis handelt es sich bei den Champions-League-Finalkarten mithin um Wertpapiere.


"Wertpapiere" wurden mit dem UntStRefG 2008 aus dem Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG genommen, so dass diese kein "anderes Wirtschaftsgut" i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (mehr) darstellen. Die Besteuerung der Wertpapiere ist seitdem abschließend in § 20 EStG geregelt (u.a. ebenso Schmidt/Weber-Grellet, 36. Aufl. 2017, § 23 Rn. 27).


Dieses Verständnis ist auch vor dem Hintergrund eines bestehenden strukturellen Vollzugsdefizits im Hinblick auf eine verfassungskonforme Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte geboten.

Denn es existieren keine Mechanismen, die eine Besteuerung entsprechender Veräußerungsgewinne hinreichend sicherstellen könnten: Kauf und Verkauf laufen anonymisiert ab, d.h. jedenfalls die von den Klägern gewählte Online-Ticketbörse gibt keinerlei Informationen über Käufer oder Verkäufer bekannt. Die Ermittlung bislang nicht entdeckter Steuerfälle gestaltet sich damit schwierig bis unmöglich.


Schließlich kann der Gewinn aus der Veräußerung der Eintrittskarten auch unter keinen der insoweit enumerativ benannten Einkünfteerzielungstatbestände des § 20 Abs. 2 EStG subsumiert werden.
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digidoctor
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von digidoctor »

https://www.justetf.com/de/news/etf/etf ... -2018.html
Was ist in Zukunft besser, thesaurierender oder ausschüttender ETF?
Anleger mit dem Ziel der Steuerstundung (...) scheinen nach derzeitigem Stand auch in Zukunft mit thesaurierenden ETFs besser zu fahren. (...) Nicht immer ist Steuerstundung sinnvoll. In vielen Fällen ist es sogar von Vorteil heute schon Erträge zu realisieren. Nur mit steuerlich relevanten Erträgen können Anleger den Steuerfreibetrag in Höhe von 801 Euro ausnutzen.
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blueskoda
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Re: Nützliche Steuerhinweise:

Beitrag von blueskoda »

Was ist mit Baukindergeld? Fällt das nicht in nützliche "Steuer" Hinweise ?

Gruß

blueskoda
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