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Verfasst: 9. Februar 2007 10:23
von Tischkante
Ich finds einfach nur voll daneben.

Berlin ist ja von Brandenburg umschlossen aber sag doch mal welche Strecken du meinst. Die A24 ist größtenteils offen. Ebenfalls die A9 und die A2.
Hoschbert85 hat geschrieben: Ist aber die Wahrheit!
Deine Wahrheit scheint sich aber nicht auf realistische Daten zu beziehen.
http://www.pocketnavigation.de/article/ ... .6.59.html

Verfasst: 9. Februar 2007 10:25
von snipys
Krischan hat geschrieben:
Jopi hat geschrieben:Konkret: was tust Du als Hinterherfahrender dann?
snipys hat geschrieben:Ich kann an meinem Fahrverhalten keinen Fehler sehen. Aber eventuell kann mich hier jemand aufklären.

Du hast mit keiner Silbe erwähnt, daß Du in den Rückspiegel schauen würdest, ob die linke Spur auch frei ist. Kann das der Fehler sein? Blinken allein gibt Dir noch kein Recht, andere zu behindern, z.B. indem Du sie zum Bremsen nötigst.
Der Fehler ist, daß der Überholvorgang ein bis zwei Minuten dauert und während dieser Zeit natürlich jemand mit sehr hoher Geschwindigkeit von hinten "aufläuft".
Ich benutze selbstverständlich meinen Rückspiegel.

Manchmal muß ich aber auch etwas früher in auf die linke Spur fahren, weil ich mich nicht in einen Pulk drängen will wo bereits mehrere Autos mit viel zu geringen Abstand sich bereits gegenseitig nötigen.

Wer keinen ausreichenden Absand läßt, muß sich auch nicht wundern, wenn er öfters einmal stark abbremsen muß.

Ich empfehle jedem die Teilnahme an einem erweiterten Sicherheitstraining. Es ist ein eigenartiges Gefühl, wenn man auf der Bremse steht und keine Chance sieht, der Wasserwand auszuweichen.
Im reellen Leben hat man nur einen Versuch, der meistens schiefgeht.

Es gehört nicht viel Können und Intelligenz dazu, den rechten Fuß langzumachen.

Ich bin für ein variables Tempolimit, wo in regelmäßigen Abständen die Verkehrsdichte gemessen wird und die Geschwindigkeit entsprechend vorgegeben wird. Bei der Gelegenheit könnte man den Abstand überprüfen und entsprechend ahnden. Dann könnte man endlich wieder entspannt fahren.
Ich würde - wenn es sein muß - lieber mit 60 dahinschleichen, als eine halbe Stunde im Stau stehen.

/snipy

Verfasst: 9. Februar 2007 10:43
von Hoschbert85
Tischkante hat geschrieben:Ich finds einfach nur voll daneben.

Berlin ist ja von Brandenburg umschlossen aber sag doch mal welche Strecken du meinst. Die A24 ist größtenteils offen. Ebenfalls die A9 und die A2.
Ach ja? A24 Zwischen Dreieck Wittstock/ Dosse und Dreieck Haveland Tempo 130 auf 78 Km und alle 5 Kilometer ein Blitzer...

A9 südlich von Berlin, 6 spurige Autobahn vom allerfeinsten aber Tempo 130! Das gibt es nur in Brandenburg!

Ich habe vor ein paar Monaten leidvoll erfahren müssen, daß in Brandenburg (Neuruppien) Geldbußen für nicht begangene Ordnungswidrigkeiten verhängt werden. Diese werden von der ersten bis zur letzten Instanz (Polizei/ Bußgeldstelle/ Amtsgericht) auf Biegen und Brechen durchgesetzt, obwohl es in unserem Rechtsstaat heißt: Im Zweifel für den Beschuldigten! Nicht aber in Brandenburg. Dort heisst es: im Zweifel für den Staat. Das war früher so und ist heute leider nicht anders.

Meine Aussage kommt nicht von ungefähr....

Verfasst: 9. Februar 2007 11:17
von Tischkante
Hoschbert85 hat geschrieben: Ach ja? A24 Zwischen Dreieck Wittstock/ Dosse und Dreieck Haveland Tempo 130 auf 78 Km und alle 5 Kilometer ein Blitzer...
Wittstock/Dosse bis Havelland ist auf ca. 60 km auf 130 km/h begrenzt. Das stimmt. Allerdings ist das nur eine 4 spurige Autobahn. Die Strecke ist die einzige in Richtung Nordwesten (Hamburg) und daher relativ stark frequentiert. Nach vielen schweren Unfällen wurde dort vor einigen Jahren das 130 km/h Limit eingeführt. Die Zahl der schweren Unfälle hat sich daraufhin mehr als halbiert.
5 Blitzer sind etwas übertrieben. Ich fahre die Strecke wöchentlich. An den Dreiecken Havelland und Wittstock/Dosse steht öfters einer. Da muss ich dir recht geben. In Neuruppin auch. Der letztere ist wirklich nur um Geld in die Kasse zu bekommen da dort kein Gefahrenschwerpunkt ersichtlich ist.
Hoschbert85 hat geschrieben: A9 südlich von Berlin, 6 spurige Autobahn vom allerfeinsten aber Tempo 130!
Können aber nur wenige km sein.

Um zum Thema zurück zu kommen. Ich bin ebenfalls gegen ein generelles Tempolimit.

Verfasst: 9. Februar 2007 11:28
von Mackson
@Jopi & Thomas:
ThomasB. hat geschrieben:
Mackson hat geschrieben: Die Richtgeschwindigkeit ist lediglich eine Empfehlung und hat keine rechtliche Relevanz.
Bild
Das könnt ihr überhaupt nicht pauschalisieren und hier so Wörter wie "herrschen" in den Raum stellen. Richtgeschwindigkeit heißt "kann" und nicht "muss" und so sieht das auch jeder Richter. Da spielen andere Faktoren eine Rolle: Wetter, Verkehrsdichte, Tageszeit. Diese Faktoren spielen immer eine Rolle bei der Bewertung einer Siutation, dazu braucht es keine Richtgeschwindigkeit als haltlose Begründung.

snipys hat geschrieben:... Der Schnellfahrer, der mir seine Geschwindigkeit aufzwingen will bezahlt meinen Mehrverbrauch nicht.
Nicht ich bin es, der dem Schnellfahrer die Zeit stielt, sondern der LKW, den ich überholen muß.

Ich habe kein schlechtes Gewissen, wenn ich mit der notwendigen Sorgfalt bei Tempo 120 auf die linke Spur fahre.
Der letzte Satz in allen Ehren, wenn das jeder nur so machen würde!!! Ansonsten zeigt das Zitat wie selbsüchtig doch selbst diejenigen sind, die angeblich sparsam fahren wollen und alle Zeit der Welt haben. Prima! Das Du aber genauso mit Deinem evtl. ungünstigen Spurwechsel eine gefährliche Situation herbeiführst, wie der, der schnell fährt interessiert Dich überhaupt nicht. Bei Dir kommt Dein Ego zuerst, dann der Rest. Ich fahre 30-40% meiner km auch nur 120/130 GRA und mir bricht kein Zacken aus der Krone öfter mal auf einer freigegebenen BAB vom Gas zu gehen wenn ich auf einen LKW auflaufe und im Rückspiegel einen wesentlich schnelleren sehe. Die 0,1 Liter Mehrverbauch die ich dadurch habe, verkrafte ich.
Warum in vielen Köpfen ein schnellfahrender immer grundsätzlich und sofort der Idiot sein muss, ist mir schleierhaft. Das ist doch von BAB zu BAB und Tageszeit zu Tageszeit unterschiedlich. Wenn dichter Verkehr ist und womöglich eine 130iger Begrenzung vorliegt, dann ist wesentlich schneller fahren freilich sinnlos und gefährlich - aber warum muss derjenige noch zusätzlich zu seiner Dummheit provoziert werden (durch stundenlanges linskfahren etc.)?? Ihr seid dann in dem Moment alle nicht klüger wie der "Raser"! Warum kümmert ihr Euch nicht darum aus der "Gefahrenzone" zu kommen und macht zügig Platz. Schon mal drüber nachgedacht, dass der "Raser" evtl. nach 10 Minuten von selber drauf kommen könnte das es nicht schneller vorwärts geht? Und der, der total durchgeknallt ist, fährt wegen Eurer Aktionen auch nicht langsamer. Erstmal vor der eigenen Tür Kehren und sein eigenes Ego im Griff haben, bevor man über den "Raser" urteilt - auch wenn der zurecht einer sein sollte.

Gruß M.

Verfasst: 9. Februar 2007 12:21
von ThomasB.
Mackson hat geschrieben:Das könnt ihr überhaupt nicht pauschalisieren und hier so Wörter wie "herrschen" in den Raum stellen. Richtgeschwindigkeit heißt "kann" und nicht "muss" und so sieht das auch jeder Richter. Da spielen andere Faktoren eine Rolle: Wetter, Verkehrsdichte, Tageszeit. Diese Faktoren spielen immer eine Rolle bei der Bewertung einer Situation, dazu braucht es keine Richtgeschwindigkeit als haltlose Begründung.
Okay, ich hatte es versucht, Dir mit "einfachen" Worten zu umschreiben. Das Wort "Schuld" ist in diesem Zusammenhang nicht ganz korrekt. D.H. du bist als einer, der mit 200 km/h einem anderen, der einfach von der rechten Spur rüberzieht natürlich "unschuldig", im rechtlichen Sinne. "Teilzahlen" darfst Du zu 99% trotzdem, weil von Dir und Deinem Auto bei diesem Tempo eine erhöhte Betriebsgefahr ausgeht.
BGH, Urt. v. 17. März 1992 – VI ZR 62/91
Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. von § 7 Abs. 2 StVG berufen, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.
Der Begriff »unabwendbares Ereignis« im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG meint, wofür allerdings bei isolierter Betrachtung der Wortsinn sprechen könnte, zwar nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern, wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 StVG ergibt, ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört jedoch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S. von § 276 BGB hinaus (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158, 159 m.w.N.). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muß sich wie ein »Idealfahrer« verhalten haben (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 1985 - VI ZR 258/83 - VersR 1985, 864 und vom 17. Februar 1987 - VI ZR 75/86 - VersR 1987, 1034, 1035, vgl. ferner BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - III ZR 205/83 - NJW 1985, 1950, 1951 m.w.N.). Denn die Haftung aus § 7 StVG ist nicht wie die Haftung aus § 823 BGB Haftung aus Verhaltensunrecht, sondern sie bezweckt den Ausgleich von Schäden aus den Gefahren auch eines zulässigen Kraftfahrzeugbetriebs. § 7 Abs. 2 StVG stellt deshalb nicht einem verkehrswidrigen Verhalten das im Straßenverkehr vom Kraftfahrer zu verlangende gegenüber, sondern sein Maßstab hat die Gefahren aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, für die die Gefährdungshaftung eintreten soll, auszugrenzen gegenüber fremden Gefahrenkreisen, für die, wenn sie sich im Schadensereignis aktualisieren, die Gefährdungshaftung nach ihrem Sinn und Zweck nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Die dazu von der Rechtsprechung benutzte Ausrichtung an dem Verhalten eines »Idealfahrers« umschreibt personifizierend dieses Abgrenzungsmerkmal.
Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verlangt damit eine sich am Schutzzweck der Gefährdungshaftung für den Kraftfahrzeugbetrieb ausrichtende Wertung (vgl. Senat BGHZ 105, 65, 69). Diese Wertung hat unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände zu erfolgen (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1964 - VI ZR 12/63 - VersR 1964, 777, 778). Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein »Idealfahrer« reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein »Idealfahrer« überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre; der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, daß sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) »ideal« verhält (vgl. Krumme/Steffen, StVG, 1977, § 7 Rdn. 25). Damit verlangt § 7 Abs. 2 StVG, daß der »Idealfahrer« in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden.
Solche Erkenntnisse haben in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung vom 21. November 1987 (BGBl. I 1824) Ausdruck gefunden. Allerdings beschränkt sich diese Verordnung auf die Empfehlung, u.a. auf Autobahnen auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht schneller als 130 km/h zu fahren. Sie ist damit anders als § 3 StVO keine Vorschrift für das im Straßenverkehr erforderliche Fahrverhalten, an deren Verletzung sich unmittelbare Sanktionen knüpfen. So hat die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher einhellig entschieden, daß die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit allein einen Schuldvorwurf noch nicht begründet (vgl. OLG Hamm, NZV 1992, 30; OLG Köln, VersR 1991, 1188, 1189; KG, VM 1985, 63, 64; OLG Karlsruhe, DAR 1988, 163; vgl. ferner OLG Saarbrücken, VM 1987, 54, 55). Das Fehlen unmittelbarer Sanktionen bedeutet indes nicht absolute rechtliche Irrelevanz auch für das Haftungsrecht. Vielmehr kommt in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung Erfahrungswissen zum Ausdruck, das bei der Auslegung des Begriffs des unabwendbaren Ereignisses mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 103, 338, 341 f. zum Empfehlungscharakter von DIN-Normen) (wird ausgeführt). Die Empfehlung des Verordnungsgebers stellt sich trotz ihrer fehlenden rechtlichen Verpflichtungswirkung als »Vernunftaufruf« und Appell an die Verantwortung des Verkehrsteilnehmers dar (vgl. Jagusch, NJW 1974, 881, 882 f.; Begründung des Bundesrates zur Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung vom 13. März 1974, VkBl 1974, 225), den ein Kraftfahrer, der den erhöhten Anforderungen an einen »Idealfahrer« genügen will, nicht unbeachtet lassen darf. Die Empfehlung strebt zur Herabsetzung der Betriebsgefahren des Kraftfahrzeugs auf Autobahnen die Bildung eines allgemeinen Verkehrsbewußtseins an, dem der Kraftfahrer auch ohne Bestehen einer Höchstgeschwindigkeitsregelung Rechnung tragen soll. Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich als »Idealfahrer«, wie ihn § 7 Abs. 2 StVG meint. Im Rahmen der Halterhaftung des § 7 StVG kann sich nur ein solcher Idealfahrer, wenn er durch das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf der Autobahn in einen Unfall verwickelt wird, auf den Vertrauensgrundsatz berufen; wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, daß sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt.
Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls iSv § 7 II StVG berufen, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.
[a: die entspr Empfehlung in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-VO v. 21.11.1987 - BGBl I 1824 - beruht auf der Erkenntnis, daß die Einhaltung solcher ermäßigten Geschwindigkeit auf Autobahnen auch bei günstigen Orts- und Verkehrsbedingungen nachhaltig zur Vermeidung von Unfällen, vor allem von solchen mit schweren Folgen, beiträgt. Wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, daß sich ein andrer Verlejrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt.
b: allerdings begründet die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit allein noch nicht einen SCHULDVORWURF (OLG Hamm NZV 92,20; OLG Köln VersR 91,1188 u.a.m.).
c: der Urkundenbeweis - hier durch Beiziehung eines in einem anderen Verfahren erstatteten Sachverständigengutachtens - darf nicht zur Verkürzung des Fragerechts der Parteien (§§ 397, 402 ZPO) führen. Deshalb muß der Richter eine zusätzliche schriftliche oder mündliche Begutachtung anfordern, wenn eine Partei zu erkennen gibt, daß sie vom Sachverständigen die Beantwortung bestimmter Fragen zum Beweisthema erwartet (BGH VersR 82,793). So liegt es, wenn - wie hier - die Partei im einzelnen die Punkte bezeichnet, in denen das Gutachten nach ihrer Meinung Mängel aufweist. Sie bringt nämlich dadurch zum Ausdruck, daß sie an ihrem Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, festhält]


§ 3 StVO Geschwindigkeit

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge
---------- 50 km/h,

2. außerhalb geschlossener Ortschaften

1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger
---------- 80 km/h,

2. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen
---------- 60 km/h,

3. für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t
---------- 100 km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
Den Beweis, den Du antreten musst, einem Richter zu überzeugen, ein Unfall mit Tempo 200 km/h sei genauso wenig "schlimm", wie ein Unfall mit Tempo 130, den möchte ich gerne sehen. Viel Spass.


P.S. Nochmals! Auch ich kann Rechtsfahrer, die mich als Fahrer auf der Überholspur nötigen in die "Eisen" zugehen, weil sie meinen, keine weiteren 20s auf der rechten Fahrbahn verbleiben zu können, nicht leiden. Rein rechtlich wird Dir aber ein Teil der Kosten bei einem Unfall aufgebrummt. An gesundheitliche Schäden mag ich da garnicht denken, die kann man nämlich so schlecht teilen...

Verfasst: 9. Februar 2007 12:40
von snipys
Die Gefahr geht doch wohl in erster Linie von den Schnellfahrern aus. Ich finde den Gedanken, falsch, jemanden der ganz normal fährt für Bremsmanöver und dadurch entstehende Gefahrensituationen verantwortlich machen zu wollen.
Ab einer bestimmten Verkehrsdichte sind bestimmte Unterschiede in der Geschwindigkeit nicht mehr praktikabel.
Einige Leute haben das noch nicht begriffen und sind der Meinung "wenn ich komme müssen alle anderen Platz machen".

Fakt ist, daß mittlerweile so rücksichtslos auf unseren Autobahnen gefahren wird, daß man sich noch so sehr um eine vernünftige Fahrweise bemühen kann - man wird trotzdem genötigt und angegriffen.

Wieso gibt es eigentlich so viele Unfälle und was sind die Ursachen dafür?
Wer verursacht die meisten Unfälle?

Und wenn es gekracht hat muß man plötzlich sehr viel Zeit haben.

/snipy

Verfasst: 9. Februar 2007 12:48
von snipys
snipys hat geschrieben:... Der Schnellfahrer, der mir seine Geschwindigkeit aufzwingen will bezahlt meinen Mehrverbrauch nicht.
Nicht ich bin es, der dem Schnellfahrer die Zeit stielt, sondern der LKW, den ich überholen muß.

Ich habe kein schlechtes Gewissen, wenn ich mit der notwendigen Sorgfalt bei Tempo 120 auf die linke Spur fahre.

[/quote="Mackson"]Der letzte Satz in allen Ehren, wenn das jeder nur so machen würde!!! Ansonsten zeigt das Zitat wie selbsüchtig doch selbst diejenigen sind, die angeblich sparsam fahren wollen und alle Zeit der Welt haben. [/quote]


Wenn man über Jahre hinweg ohne jeglichen Grund immer wieder von sogenannten Schnellfahrern genötigt wird, ist man irgendwann nicht mehr bereit diesen Kompromiß einzugehen.
Dafür bremse ich gerne einmal für einen langsamen Kleinwagen der es sich nicht leisten kann an Schwung zu verlieren.

/snipy

Verfasst: 9. Februar 2007 12:50
von R@V3N
snipys hat geschrieben: Wieso gibt es eigentlich so viele Unfälle und was sind die Ursachen dafür?
Wer verursacht die meisten Unfälle?
Beantworte du doch erstmal diese Fragen zuverlässig, die du hier in den Raum stellst ;)

EDIT:

Wenn ich mir Statistiken wie diese anschaue, dann frag ich mich, warum Länder wie Österreich oder Italien in der Verkehrssicherheit hinter uns liegen, OBWOHL sie eine Beschränkung auf der BAB haben.

Hab auch gerade etwas gefunden, wo jmd. eine Anfrage diesbezüglich an das Verkehrsministerium gestellt hat und der Antwort stimme ich komplett zu: [Quelle]
ielen Dank für Ihre Mail, in der Sie uns Ihre Meinung zur Diskussion um eine generelle Einführung eines Tempolimits für bundesdeutsche Autobahnen mitteilen.

Gestatten Sie mir, Ihnen den Standpunkt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgebrachten Argumente mitzuteilen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sieht unter dem Aspekt der Erhöhung der Verkehrssicherheit für eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen keinen Anlass.

Autobahnen sind die sichersten Straßen. Obwohl auf ihnen 34 % der Gesamtfahrleistungen erbracht werden, ereignen sich hier weniger als 7 % der
Unfälle mit Personenschaden. Das Unfallgeschehen auf Autobahnen wird im
Wesentlichen durch individuelles Fehlverhalten (z. B. zu geringer Abstand, der Verkehrslage oder den
Witterungsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit) oder örtliche
Verkehrsverhältnisse (z. B. Verkehrsdichte oder Ausbauzustand) beeinflusst. Bei der
Diskussion um ein Tempolimit werden zudem folgende Faktoren oft übersehen:

- Ausgangspunkt für die meisten Unfälle ist nicht so sehr das Überschreiten einer angeordneten Höchstgeschwindigkeit, sondern
die im Einzelfall nicht situationsangepasste Geschwindigkeit.Die situationsangepasste Geschwindigkeit kann auch deutlich
unterhalb eines teilweise geforderten generellen Tempolimits von 130 oder 120 km/h liegen.

- Die Unfallhäufigkeit ist nicht homogen über das gesamte Autobahnnetz verteilt.

- Der Autofahrer folgt Anordnungen umso eher, je sinnvoller sie ihm erscheinen. Die Einsichtigkeit und als deren Folge die Akzeptanz einer Regel spielen eine überragende Rolle.

Zudem ist bereits durch Verkehrszeichen die Geschwindigkeit auf mehr als einem Drittel des deutschen Autobahnnetzes dauerhaft begrenzt.
Temporäre Limits im Baustellenbereich und Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verkehrsbeeinflussungsanlagen kommen hinzu. Zudem weist das deutsche Autobahnnetz eine sehr hohe Verkehrsdichte auf, was faktisch das Fahren mit hohen Geschwindigkeiten immer weniger zulässt.

Von der Einführung eines allgemeinen Tempolimits werden daher keine
durchgreifenden Sicherheitsgewinne erwartet. Auch ein Vergleich mit ausländischen Unfallstatistiken zeigt, dass die Unfallzahlen dort - trotz vorhandener allgemeiner Tempolimits - keine zwingenden Schlussfolgerungen auf die Notwendigkeit einer allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung
auf Autobahnen zulassen.

Die Bundesregierung gibt auf Autobahnen einer situationsangepassten Geschwindigkeitsregelung den Vorzug. Insbesondere moderne rechnergesteuerte Verkehrsbeeinflussungsanlagen, die flexibel auf Faktoren reagieren, welche die Verkehrssicherheit beeinflussen, können gezielt Unfallschwerpunkte beseitigen und gleichzeitig zur Flüssigkeit des Verkehrs und
damit zum Abbau von Staus beitragen. Auf hochbelasteten Autobahnabschnitten sind moderne Verkehrsbeeinflussungsanlagen besonders wirkungsvoll.
Deshalb hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen das Programm zur Verkehrsbeeinflussung auf Autobahnen auch
fortgeschrieben. Es sieht für den Zeitraum 2002 bis 2007 ca. 200 Mio. Euro für weitere solcher Anlagen u.a. zur situationsangepassten
Geschwindigkeitsregelung (und Gefahrenwarnung) vor. Zur Zeit sind ca. 850
Autobahnkilometer mit solchen Anlagen ausgestattet.

Schließlich wäre es unverhältnismäßig, auch auf freier Strecke und bei guten Witterungsbedingungen ein Tempolimit anzuordnen. Die große Mehrheit der verantwortlich handelnden Kraftfahrer würde damit reglementiert, um eine kleine Minderheit von verantwortungslosen "Rasern" zu treffen, bei denen ohnehin äußerst fraglich ist, ob sie ein generelles
Tempolimit befolgen würden.

Statt eines schematisierenden Tempolimits für alle muss es vorrangig darum gehen, die Verkehrsteilnehmer nachdrücklich an die Einhaltung ihrer Pflichten zu erinnern und zugleich mit den Mitteln der
Verkehrserziehung und -aufklärung ein gesellschaftliches Klima zu schaffen, in dem
rücksichtslose "Verkehrsrowdies" sozial isoliert werden. Jede einzelne Bürgerin und jeder Bürger ist gefordert, im Rahmen ihrer/seiner individuellen Möglichkeiten dazu beizutragen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Daniel Leimner
Ich denke, man sollte distanzieren, ob die Beschränkung der Umwelt zuliebe kommen sollte, oder um Unfälle zu verhindern. Bei ersterem gehe ich dahingehend mit, das es sicherlich ein Schritt ist - ob es sich effektiv auswirken würde, weiß ich nicht. Bei zweiterem sehe ich aber aufgrund der oben genannten Sachen absolut keinen Handlungsbedarf.
Ob ihr deswegen nur 120 oder wie schnell auch immer fahrt, ist mir dabei relativ egal, solange ich bei meinem Vorankommen nicht wesentlich gehindert werde - jedem das seine eben - aber schiebt den Schnellerfahrenden bitte nicht die Unfälle in die Schuhe ;)

Verfasst: 9. Februar 2007 13:02
von snipys
R@V3N hat geschrieben:
snipys hat geschrieben: Wieso gibt es eigentlich so viele Unfälle und was sind die Ursachen dafür?
Wer verursacht die meisten Unfälle?
Beantworte du doch erstmal diese Fragen zuverlässig, die du hier in den Raum stellst ;)
Ich weiß keine Antwort auf diese Frage - darum habe ich diese Frage ja hier gestellt.

Ich habe noch keinen Unfall verursacht und auch noch keine kritischen Situationen erleben müssen und ich bin frei von Flensburg- Punkten und hatte noch nie welche. Und das schon seit über 15 Jahren. Offensichtlich mache ich doch irgendetwas falsch?

/snipy