Octi II Lieferzeit / - frist

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Klinke
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Re: Octi II Lieferzeit / - frist

Beitrag von Klinke »

@Druid

Wenn infolge des Modellwechsels ein Feature serienmässig dazugekommen ist (was weiss ich, autom. Warnblinkanlage bei Aufprall beispielsweise), und dieses und andere Features mit einem Aufpreis des Modells in Verbindung stehen, kann der Händler diesen Aufpreis an den Kunden weitergeben. Deswegen kommt man da nicht aus dem Kaufvertrag raus, da kein "erheblicher Mangel" am Fahrzeug vorliegt.
Neuwagenkauf: kein Rücktritt bei unerheblichem Mangel

Weist ein erworbenes Fahrzeug einen Mangel auf, kann der Käufer wahlweise eine Nachbesserung oder Kaufpreisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist jedoch bei lediglich geringfügigen Mängeln ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Einen nur

unerheblichen Mangel nahm das Landgericht Düsseldorf bei einem Neuwagen (Preis 26.000 Euro) an, dessen Radioempfang in lediglich unterschiedlicher Intensität und Häufigkeit (einzelne Sender, bestimmte Gebiete) gestört, aber nie vollständig aufgehoben war.

Urteil des LG Düsseldorf vom 22.09.2005
1 O 778/04
DAR 2006, 511
Neuwagenkauf: kein Rücktrittsrecht wegen Bagatellen

Nach über einem Jahr und nach ca. 60.000 zurückgelegten Kilometern verlangte der Erwerber eines Mazda Neuwagens wegen diverser Mängel die Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Bei näherem Hinsehen erwiesen sich jedoch sämtliche Reklamationen als überzogen oder völlig unbegründet. Der Defekt an der Klimaanlage war mit einem Aufwand von 200 Euro zu beheben, die Geltendmachung „ungewöhnlicher Fahrgeräusche“ war zu vage und die übrigen Beanstandungen, Fehlen von Warndreieck und Verbandskasten, unzureichende Innenraumreinigung, Werbeaufkleber an der Heckscheibe sowie mangelnde Einweisung bei der Übergabe des Fahrzeugs kamen zu spät und betrafen nur Bagatellen, die keinerlei Auswirkungen auf die Fahrsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs hatten. Die Klage des Autofahrers scheiterte daher auf voller Linie. Urteil des LG Coburg vom 22.01.2007 14 O 462/06 Justiz Bayern online
Ich behaupte mal ganz stark dass 300€ unter "nicht erhebliche Mängel" fallen.
Zuletzt geändert von Klinke am 5. Mai 2009 20:05, insgesamt 1-mal geändert.
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insideR
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Re: Octi II Lieferzeit / - frist

Beitrag von insideR »

Um allen Diskussionen vorzubeugen, gibt SAD eine Preisgarantie.

So, nu fettig.
Manche Autos haben so viele Fehler, dass es besser ist, den Fahrer zu tauschen.
Druid
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Re: Octi II Lieferzeit / - frist

Beitrag von Druid »

@Klinke:
Aha, danke für die Info.

@insideR:
Somit wär das ja dann geklärt. :)
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Klinke
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Re: Octi II Lieferzeit / - frist

Beitrag von Klinke »

@insideR

Oder so. :)
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Re: Octi II Lieferzeit / - frist

Beitrag von gnazl »

Ich habe heute von meinem :-) erfahren, dass mein im März bestellter 1.4 TSI in der 27! Kalenderwoche gebaut werden soll. Mein :-) hatte mir zugesichert 5-6 Wochen. Unverbindlicher Liefertermin Mai..... Ich bin so etwas von sauer....


gnazl
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Re: Octi II Lieferzeit / - frist

Beitrag von honk »

Jo, ich auch... wie gesagt, die Steuerbefreiung ist futsch...
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Re: Octi II Lieferzeit / - frist

Beitrag von waldibaer »

Das 5-6Wochen für den 1.4TSI seit geraumer Zeit utopisch sind, sollte auch der letzte :D mitbekommen haben.
Verkauft 19.07.12 1.4TSI Eleg.Combi,black magic

22.02.12 best,07.08.12 abgeholt
1.8TSI DSG Elegance Combi,abn. AHK,Licht&Design,Business Amundsen+,Dachreling sw,Soundsys,var.Ladeboden, Nichtraucherpaket,abbl.A-Spiegel,Neptune,30mm KW-Federn
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Re: Octi II Lieferzeit / - frist

Beitrag von maschine »

honk hat geschrieben:Jo, ich auch... wie gesagt, die Steuerbefreiung ist futsch...
Ach wat. Vorm 1.Juli muss der angemeldet sein, dann klappts auch mit der Steuer. Ansonsten dem :D den Arm umdrehen und Winterräder erpressen.
Übrigens mein :D ist gar nicht so :D sondern eher :-?
Das www hat einiges als Infos.
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Re: Octi II Lieferzeit / - frist

Beitrag von gnazl »

waldibaer hat geschrieben:Das 5-6Wochen für den 1.4TSI seit geraumer Zeit utopisch sind, sollte auch der letzte :D mitbekommen haben.

Tja, scheinbar nicht. Und ich habe noch gefragt, ob ich besser den 1.8 TSI nehmen sollte.... Mein Fabia hat leider einen Totalschaden erlitten - das macht es eben besonders bitten. Und die Steuergeschichte kommt noch dazu. Mal sehen, wann er nun wirklich kommt und dann muss das Autohaus schon einigens gucken lassen.


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Re: Octi II Lieferzeit / - frist

Beitrag von neuhesse »

Klinke hat geschrieben:Ich behaupte mal ganz stark dass 300€ unter "nicht erhebliche Mängel" fallen.
Also eine Preisanpassung fällt nicht unter "nicht erhebliche Mängel", daß stimmt.

Die von dir genannten Urteile beziehen sich auf den Versuch eines Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln an der Sache. Diese Versuche wurden in den Urteilen wegen genannter "nicht erheblicher Mängel" untersagt. Nur kann ein ein Händler (Schuldner) schlecht für die von ihm gelieferte Sache selbst einen "Mangel" feststellen und dann dafür eine Preiserhöhung verlangen. Einen Mangel kann nur der Kunde (Gläubiger) geltend machen.

Und nachfolgende Aussage ist schlicht falsch.
Klinke hat geschrieben:Wenn infolge des Modellwechsels ein Feature serienmässig dazugekommen ist (was weiss ich, autom. Warnblinkanlage bei Aufprall beispielsweise), und dieses und andere Features mit einem Aufpreis des Modells in Verbindung stehen, kann der Händler diesen Aufpreis an den Kunden weitergeben.
Den Preis kann der Händler nur erhöhen, wenn eine Preisanpassung im Vertrag und eine unverbindliche Lieferfrist von mind. 4 Monaten vereinbart war (§ 309 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Diese Preisanpassung kann in den AGB, bei Neuwagenverkäufen auch häufig "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern (kurz: Neuwagenverkaufsbedingungen)" genannt, festgehalten sein. Allerdings muß der Händler auf diese im Vertrag Bezug nehmen und sie dem Kunden bei Vertragsunterzeichnung aushändigen. Sind um dem zu genügen meistens das Kleingedruckte.

Als Kunde muß ich die Veränderungen in der Serienausstattung, Achtung nur der Serienausstattung, akzeptieren. Der Händler ist aber nicht verpflichtet eine nach der Vertargsunterzeichnung eingetretene Verbesserung, oder auch Verschlechterung der Serienausstattung an den Kunden weiterzugegeben, er kann entsprechend dem Serienstand zu Vertragsunterzeichnung liefern. Der Kunde hat keinen Rechtsanspruch auf eine verbesserte Serienausstattung!

Gruß
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