Re: Nützliche Steuerhinweise:
Verfasst: 27. November 2009 15:53
Naja, es ging um weniger Geld und eine verfassungrechtlich für einen bestimmten Zeitraum zulässige Ausnahme lies sich schlecht begründen.
Der Bundesrat hat soeben das Wachstumsbeschleunigungsgesetz verabschiedet. Dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.1.2010 steht somit nichts mehr im Weg. Wir informieren Sie über alle wichtigen Änderungen.
Die letzte schwierige Hürde für das umstrittene Milliarden-Steuerpaket der Bundesregierung wurde gestern abend übersprungen. Bei einem Treffen mit Unions-Ministerpräsidenten in Berlin lenkten Schleswig-Holstein und Sachsen schließlich ein. Wie mögliche Zusagen bei den Bund-Länder-Finanzen aussehen, blieb weiter offen.
Durch das Gesetz sollen neue Impulse für einen stabilen und dynamischen Aufschwung gesetzt werden und wirksame und zielgerichtete steuerliche Entlastungen die produktiven Kräfte der Gesellschaft stärken. Es bringt für 2010 sehr wichtige Neuerungen bei unterschiedlichen Steuerarten.
Einzelheiten zu den enthaltenen Regelungen erläutert unser Top-Thema "Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Erste konkrete Änderungen im Steuerrecht für 2010":
Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick
Familienförderung
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Zinsschranke
Mantelkauf
Gewerbesteuer
Umsatzsteuer
Erbschaftsteuertarif
Unternehmensnachfolge
Grunderwerbsteuer
Energiesteuer
Mein Tipp: Sicherheitshalber Einspruch einlegen!!Einkommensteuer | Musterverfahren zur Firmenwagenbesteuerung (BdSt)
Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler (BdSt) muss bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu der 1%-Regelung ein Abschlag vom Bruttolistenpreis in Höhe von 20% vorgenommen werden, da in der Regel nicht der Bruttolistenpreis, sondern ein viel geringerer Preis für das Fahrzeug bezahlt wird.
Hintergrund: Nach Ansicht des BdSt ist es fraglich, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens verfassungsgemäß ist, wenn die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung - ohne Berücksichtigung etwaiger (üblicher) Rabatte - bemessen wird. Der BdSt unterstützte daher ein sog. Musterverfahren beim FG Niedersachsen (vgl. hierzu NWB-Nachricht v. 22.8.2011 und v. 14.4.2011).
Hierzu führt der BdSt weiter aus: Am 29.9.2011 hat der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts die Klage zur Besteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises abgewiesen (vgl. Az. 9 K 394/10). Streitig war die Frage, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens verfassungsgemäß ist, wenn die Nutzungsentnahme nach dem inländischen Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, da es sich bei der Streitfrage um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Gericht führt aus, dass der Gesetzgeber sich bei der Typisierung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gehalten hat, da es sich um eine widerlegbare Typisierung wegen der Möglichkeit des Führens eines Fahrtenbuchs handelt. Gleichwohl gibt das Gericht zu, dass die Bemessung nach dem Bruttolistenpreis „eine recht grobe Typisierung darstellt“. Da das Recht zur gesetzlichen Typisierung unter dem Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit steht und noch keine Entscheidung des BFH zu der Frage des Anpassungszwangs des Gesetzgebers im Rahmen der 1%-Regelung vorliegt, war die Revision zuzulassen. Mit dem Einlegen der Revision hat der BFH nun also die Möglichkeit zu prüfen, ob der Bruttolistenpreis der geeignete Maßstab zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Firmenwagen ist oder ob eine Anpassung der Bemessungsgrundlage zu erfolgen hat. Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler sollte vom Bruttolistenpreis ein Abschlag von 20% vorgenommen werden und darauf die 1%-Regelung angewendet werden. Nach den Berechnungen des BdSt werden mit einem 20%igen Abschlag vom Bruttolistenpreis ähnliche Werte erreicht, als wenn man den marktüblichen Preis als Bemessungsgrundlage verwendet. Insbesondere aus Vereinfachungsgründen ist daher die Abschlagsregelung statt des tatsächlichen Preises zu präferieren.
Quelle: BdSt, Pressemitteilung v. 7.10.2011
Hinweis: Nach Angaben des BdSt ist in dem o.g. Verfahren (Az. 9 K 394/10) zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt worden. Ein Aktenzeichen liegt jedoch noch nicht vor.
Versicherungsrecht | Haftungsbefreiung im Kfz-Mietvertrag (BGH)
Ein für grobe Fahrlässigkeit vorgesehener undifferenzierter Haftungsvorbehalt in Allgemeinen Vermietungsbedingungen ist unwirksam. Der Umfang der Schadensersatzpflicht ist am Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG zu messen (BGH, Urteil v. 11.10.2011 - VI ZR 46/10).
Hintergrund: Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz - VVG).
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Der Beklagte verursachte erheblich alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall mit einem PKW der Klägerin. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz dieses Schadens. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines wesentlich geringeren Betrages der Selbstbeteiligung, die der Kfz-Mieter nach den Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Klägerin bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu zahlen hat. Allerdings tritt die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nach den Vermietungsbedingungen nicht ein, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus: Der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt ist unwirksam. Allerdings führt dies nicht unbedingt dazu, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, die u.a. für die Kaskoversicherung maßgeblich ist. Danach kommt es für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist. Darüber wird im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zu entscheiden haben, an das die Sache zurückverwiesen worden ist.
Lohnsteuer: Information über den Lohnsteuerabzug 2012 (BayLfSt)
Die Papierlohnsteuerkarte wird durch ein elektronisches Abrufverfahren ersetzt. Hierzu wurden nun die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert. Zum Datenabgleich werden seit Anfang Oktober 2011 von den Finanzämtern Schreiben an Arbeitnehmer versandt. Was zu tun und was zu beachten ist, darüber informiert die bayerische Finanzverwaltung im Internet.
Hierzu führt das BayLfSt weiter aus: Die Finanzämter sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer noch vor dem 1.1.2012 über ihre erstmals gebildeten Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu informieren. Aus diesem Grund werden von Anfang Oktober bis Ende November 2011 bundesweit rund 40 Mio. Schreiben an Arbeitnehmer versandt. Die Schreiben müssen nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet werden. Die im Schreiben angegebenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Zahl der Kinderfreibeträge und Pauschbetrag für behinderte Menschen/Hinterbliebene) sollten dabei durch den Arbeitnehmer unbedingt geprüft werden. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung ab Januar 2012 zugrunde gelegt.