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Rechtliches zur verbindlichen Bestellung

Verfasst: 24. Januar 2007 18:08
von *lazy_frog*
Moin,

ich habe ein etwas delikates Problem:

Ich habe über E- Mail Kontakt bzw. telefonisch ein Fahrzeug bei einem großen deutschen VAG Partner bestellt.
Dazu habe ich einen verbindlichen Bestellvertrag ( natürlich ohne Stempel und Unterschrift des Händlers, nur mit original Kopfbogen ) per Mail erhalten und ausgedruckt und von mir unterschrieben zurückgefaxt.
Leider meldet sich momentan der Händler nicht telefonisch , reagiert nicht auf Mails und sendet die Bestellung nicht unterschrieben an mich zurück.

Nach meiner Auffassung käme der Vertrag erst zustande, wenn der Händler ihn annimmt, ansonsten bräuchte er nicht zu den vereinbarten Bedingungen liefern.
Oder ist das übermittelte Bestellformular per Mail ohne seine Unterschrift rechtsgültig ?

Das Problem ist weiterhin, dass ich mich auf einen kurzzugelassenen Lagerwagen eingelassen habe, der angeblich innerhalb von 2 Wochen ( die um sind ) lieferbar wäre.
Dafür und wegen des Preisvorteils habe ich mich auch zu einer anderen Farbe als ursprünglich favorisiert eingelassen.
Gesetzt dem Fall, das angebotene Auto gibt es so gar nicht und es würde im Nachhinein bestellt ( nur um einen Kunden zu binden ), hätte ich natürlich neben der ausdrücklich ungewollten Wartezeit eine Farbe, die ich so auch per normaler Neuwagenbestellung nie so bestellen würde.
Als unverbindlicher Liefertermin wurde 01/ 07 benannt.

Wäre nett, wenn jemand fachlichen Rat weiss, gern per PN............

Danke im Vorraus.

Verfasst: 30. Januar 2007 14:02
von *lazy_frog*
Schade, keiner eine Meinung.................. :oops:

Nächste Frage:

Wo kann ich herausbekommen, ob auf meinen Namen ev. ein zu produzierender Neuwagen bestellt wurde ?

Wie gesagt, bei meinem Händler gibts keine relevanten Auskünfte.................. :roll:

Verfasst: 30. Januar 2007 15:17
von Dr. PuuhBaer
Setz ne Mahnung auf, gib ihm Zeit (1 Woche), sich zu dem Sachverhalt schriftlich zu äußern. Hat er dir keine Annahmemitteilung geschickt, so ist der Vertrag nicht rechtskräftig zustande gekommen.

Ob SAD dir da behilflich sein kann nachzuforschen, ob ein Neuwagen auf deinen Namen bestellt wurde? Keine Ahnung!
Wir leben in einer Zeit der modernen Kommunikationsmittel, insbesondere der sog. Fernkommunikationsmittel - dies hat auch Einfluss auf Verträge im Zusammenhang mit dem Autokauf!

Wer als Verkäufer von Kraftfahrzeugen mittlerweile eine Homepage im Internet hat, auf der er Fahrzeuge zum Verkauf anbietet, tut dies schließlich nur, weil er auf eingehende Anrufe, u.U. auch E-Mails hofft, mit denen sich Kaufinteressenten melden. Aber auch auf Inserate in Zeitungen oder sonstige Werbesendungen sollen sich schließlich Interessenten melden.

In solchen Fällen sind die neugeschaffenen Regelungen der §§ 312 b ff BGB zu beachten, was oftmals übersehen wird. Die §§ 312b ff BGB treffen besondere Regelungen für die so genannten Fernabsatz-Verträge.

Fernabsatz-Verträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.

Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mail sowie Rundfunk, Tele-und Mediendienste.

Der Vertrag muss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden sein. Das ist der Fall, wenn sowohl für den Vertragsantrag, aber auch für die Annahmeerklärung Fernkommunikationsmittel eingesetzt worden sind. Dabei ist gleichgültig, ob die Parteien gleichartige oder unterschiedliche Kommunikationsmittel benutzen. Nimmt der Unternehmer die ihm per Brief, Fax oder E-Mail übermittelte Bestellung konkludent durch Zusendung der Ware an, verwendet er für die Annahmeerklärung ein Fernkommunikationsmittel.

Etwas anderes gilt nur, wenn es während der Vertragsanbahnung zu einem persönlichen Kontakt zwischen den Parteien selbst oder Vertretern kommt. Dabei ist allerdings wichtig, dass der Verbraucher sich während dieser Vertragsanbahnung alle erforderlichen Informationen verschafft hat, sich aber z. B. nicht entschließen wollte, die Ware kurz darauf dann bei einem Telefonat bestellt.

Da grundsätzlich die Vornahme der Vertragsrelevanten Handlungen entscheidend ist, muss der Unternehmer im Zweifelsfall den persönlichen Kontakt und Information des Verbrauchers beweisen.

Die einzelnen gesetzlichen Regelungen:

1.) Gem. § 312c BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über

a) die Einzelheiten des Vertrags,

b) den geschäftlichen Zweck des Vertrags.

Dies bedeutet:

Dem Käufer sollte eine Bestätigung des zuvor geführten Telefongesprächs mit den entsprechenden Eckdaten (Fahrzeug, Ausstattung, Kaufpreis) zugehen, per Brief oder - falls möglich - per Fax (Sendeprotokoll aufheben!), per E-Mail (ausdrucken und abheften!).

2.) Gem. § 312d BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

3.) Gem. § 355 BGB hat ein solcher Widerruf innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittel seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 BGB enthält.

Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist sogar einen Monat.

Damit wird dem Unternehmer eine umfassende Informationspflicht auferlegt, sie wird durch die Verpflichtung ergänzt, dem Verbraucher die wesentlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zustellen (§ 312c BGB). Daneben und vor allem begründet das Gesetz für den Verbraucher ein Widerrufs- oder Rückgaberecht (§ 312d BGB).

Dies bedeutet:

Dem Käufer muss - per Brief, Fax, E-Mail - eine solche Belehrung übersandt werden, so früh es geht (2 Wochen Widerruf möglich) oder spätestens, wenn das Geschäft zustande kommt (1 Monat).
Quelle

Verfasst: 30. Januar 2007 15:27
von **KunaX**
Hi, lazy_frog!

Schwierige Situation!

Und das der Händler überhaupt nicht reagiert ist mehr als suspekt!!!!Bild

Würde dir mal vorschlagen evtl. eine Rechtauskunft einzuholen! (z.b ADAC)

Habe damals mein Auto auch über Internet bestellt. Da kam aber direkt per E-mail und auch schriftlich eine Aufttrags und Bestellbestätigung

Hier mal was rechtliches zum Kaufvertrag:
Kaufverträge (zweiseitiges Rechtsgeschäft) kommen immer durch zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Käufer =Antrag und Annahme =Verkäufer oder Verkäufer=Angebot und Annahme=Käufer ) zustande.

Willenserklärungen können schriftlich, mündlich und stillschweigend abgegeben werden.

Verfasst: 30. Januar 2007 15:44
von *lazy_frog*
Danke, das hilft mir echt weiter........... :D

Also ohne Annahmeerklärung ( Stempel und Unterschrift des Händlers )
kein Geschäft............... :-?
Widerrufsbelehrung ist auch nicht erfolgt.
Entsprechender Mailkontakt und Aussagen zur Bestellung (Verfügbarkeit, Lagerwagen ) sind gesichert.

Telefonisch wurde mir nach mehrmaligen Nachfragen und Ignorieren von Mails nun die " eventuelle " Abholung am nächsten Wochenende zugesagt.
Nur glaube ich irgendwie nicht dran............. :roll:

Auch ( und vielleicht gerade deshalb ), weil es sich nicht um einen Skoda handelt....................... :motz:

Verfasst: 30. Januar 2007 15:48
von fgordon
Die Bestellung an sich sehe ich formal als rechtsgültig, da Du ja die Bestellung rausgeschickt hast, und damit deinen Kaufwunsch geäussert hast. Es ist nicht notwendig dass der Verkäufer Dir etwas zurückschickt, sondern hier würde ich sagen ist von einer stillschweigenden Willenserklärung seitens des Verkäufers auszugehen.

Die Frage ist natürlich wie immer welche Zeiten wurden im Vetrag vereinbart oft sind da ja nur "schwammige" Fristen, hast Du u.U. die Lieferzeit z.B. per Anmerkung im Vertrag fixiert oder gibt es Dritte die diese Lieferfrist bestätigen.

Sinnvoll wäe es evtl persönlich bei dem Händler vorstellig zu werden.... 14-Tage Rückgaberecht gibt es auch - beginnend mit Zusendung des Vertrags

Dass ein grosses VAG Haus überhaupt nicht erreichbar sein soll, kann ich mir nicht vorstellen, das könnte ja nur bei völliger Geschäftsaufgabe der Fall sein?

Verfasst: 30. Januar 2007 16:16
von *lazy_frog*
Händler ist 600 km entfernt - da fahre ich nur zur Übergabe hin.

Grundlage ist , wie gesagt, ein schriftlicher Bestellvertrag per Mail ( mit Kopfbogen des Händlers ) eines Fahrzeuges als Tageszulassung ohne Kilometer in entsprechender Farbe, Ausstattung und Endpreis mit meiner Unterschrift zurückgefaxt, aber ohne schriftliche Annahme des Händlers.

Dazu habe ich jetzt ( doch ) noch einen ( vorher unbeachteten ) Anhang über die Bestellbedingungen gefunden:

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden.

Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

Das dürfte mein späteres Vorgehen doch um Einiges erleichtern.. :wink: ..

Verfasst: 31. Januar 2007 09:08
von funtom69
laß mich raten.....
....das ist bestimmt wieder so eine vermittlungsgeschichte. :roll:
oder warum sollte man bei einem händler kaufen, der 600 km entfernt sitzt?
wie dem auch sei. war er der günstigste?????
wahrscheinlich hättest du für 250,- mehr bei deinem ortsansässigen händler die gewissheit mitgekauft, daß alles reibungslos läuft.
viel spaß mit dem neuen auto, wenn er denn irgendwann zur übernahme bereit steht.

Verfasst: 31. Januar 2007 12:04
von *lazy_frog*
funtom69 hat geschrieben:laß mich raten.....
....das ist bestimmt wieder so eine vermittlungsgeschichte. :roll:
oder warum sollte man bei einem händler kaufen, der 600 km entfernt sitzt?
wie dem auch sei. war er der günstigste?????
wahrscheinlich hättest du für 250,- mehr bei deinem ortsansässigen händler die gewissheit mitgekauft, daß alles reibungslos läuft.
viel spaß mit dem neuen auto, wenn er denn irgendwann zur übernahme bereit steht.
Nein, ich kaufe da, wo ich den besten Preis und schnelle Verfügbarkeit von einem Markenhändler bekomme........... 8)

Dafür fahre ich auch gern 600 km. ( hab ich auch schon bei meinem Aktuellen gemacht )

Im Übrigen liegt sein Angebot über 2000 € besser als das der regionalen Händler....... :roll:
Oder hat etwa jemand Geld zu verschenken ?
Bei 250 € hätte ich müde gelächelt und hier gekauft....... :rofl:

Er hat sich gerade gemeldet und gesagt, das Auto ist endlich da und am Wochenende abholbereit.
Damit hätte er den Bestellvertrag eingelöst............. :D

Verfasst: 31. Januar 2007 12:18
von funtom69
dann freu ich mich für dich und wünsche viel spaß mit dem guten stück